NAMEN Verkündet : 11 . Februar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Februar Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Tombrink Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . März aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Kläger machen beklagten Wirtschaftsprüfer Ersatzansprüche Zusammenhang Beteiligung geltend 21 . September zeichneten . Anlage wurde Fondsgesellschaft herausgegebenen Emissionsprospekts vertrieben . Nummer enthaltenen Erläuterungen rechtlichen Grundlagen Fonds hatte Absicherung Kapitalanleger Wirtschaftsprüfer Kontrolle zweckgerechte Verwendung Gesellschaftereinlage übernommen . lag Prospekt Gesellschaftsvertrag Anlage abgedruckter Mittelverwendungskontrollvertrag dort noch benannten Wirtschaftsprüfer . Vertrag enthielt insbesondere folgende Regelungen : " Fonds-Gesellschaft richtet Sonderkonto nur gemeinsam Beauftragten verfügen kann " " . sind Gesellschaftereinlagen einzuzahlen Fonds-Gesellschaft ausgereichten Darlehen tilgen . Haftung Vertrag wird Vertrag Gunsten Dritter zwar Gunsten Gesellschafter abgeschlossen . Gesellschafter können Vertrag eigene Rechte herleiten . Schadensersatzansprüche Beauftragten können nur geltend gemacht werden Fonds-Gesellschaft Gesellschafter andere Weise Ersatz erlangen vermögen . " Weiter enthielt Vertrag § Abs. Bedingungen Zahlungen Sonderkonto geleistet werden durften Einhaltung Mittelverwendungskontrolleur überwachen hatte . Beklagte war Mitte März Mittelverwendungskontrolleur gewonnen worden hatte Fondsgesellschaft Prospekt wiedergegebenen Vertrag abgeschlossen . Mitte Dezember wirtschaftliche Schwierigkeiten Fondsgesellschaft offen gelegt wurden befindet Ende Jahres Liquidation . Kläger begehren Beklagten Wege Schadensersatzes Rückzahlung geleisteten Einlage abzüglich Liquidation erhaltenen Beträge Zug Zug Abtretung Anspruchs Auszahlung weiteren Liquidationserlöses . Ferner beantragen festzustellen Beklagte Annahme angebotenen Abtretung Verzug befinde möglichen noch bestehenden Verpflichtungen Beteiligung freizustellen habe . werfen Beklagten habe Vertrag übertragene Mittelverwendungskontrolle ordnungsgemäß ausgeübt . Insbesondere habe Fondsgesellschaft § Abs. Mittelverwendungskontrollvertrags Folgenden : Angaben Prospekt Mitwirkung Beklagten angelegten Gelder verfügen können . Klage ist Vorinstanzen Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Kläger Ansprüche weiter . Entscheidungsgründe zulässige Revision ist begründet . führt Aufhebung fochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Auffassung scheiden Forderungen Beklagten Verletzung Mittelverwendungskontrollvertrag folgenden Pflichten Subsidiaritätsklausel § Abs. . Klausel unterliege AGB-Kontrolle Beklagten individuell ausgehandelt worden sei . Deliktische Ansprüche scheiterten ausreichendem Sachvortrag . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Auffassung Berufungsgerichts kann Beklagte Anlegern auch Klägern Subsidiarität Haftung gemäß § Abs. berufen . Klausel ist insoweit § Nr. Buchst . unwirksam Senat Urteil 19 November ZR Veröffentlichung vorgesehen entschieden hat Urteil Berufungssenats Beklagten Fonds Mittelverwendungskontrollvertrag auch ansonsten Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt betraf . gilt zusammengefasst Folgendes : 1 . § Abs. handelt Inhaltskontrolle unterliegende Klausel . Zwar ist vordergründig einzeln ausgehandelte Vertragsbestimmung Revisionsverfahren zugrunde legenden Streitstand individuell Beklagten Fondsgesellschaft vereinbart worden ist . Allerdings handelt Bestimmung Vielzahl vertraglichen Verhältnissen vorformuliert ist Beklagte Fondsgesellschaft Anlegern geschlossenen Verträge verwendete . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist anerkannt Anwendbarkeit Rechts Allgemeinen Geschäftsbedingungen ankommt derartige Klauseln Bestandteil zweiseitigen Vertrags sind . Vielmehr können Schutzzweck AGB-Rechts auch vorformulierte Klauseln Inhaltskontrolle unterliegen engen Sinne Vertragsbedingungen sind Zusammenhang vertraglichen Beziehung stehen Senat S. . m.w . . Schutzzweck § gebietet auch § Abs. Inhaltskontrolle unterwerfen Senat . . Mittelverwendungskontrollvertrag handelt vorformulierte Bedingungen Ausdruck Vertragsfreiheit einschränkenden überlegenen Verhandlungsmacht Beklagten Fondsgesellschaft Anlegern sind . Bedingungen Beklagten Fondsgesellschaft geschlossenen Vertrags sollten übereinstimmenden Vorstellungen Beteiligten vornherein unbestimmten Vielzahl Anlegern Verwendung finden Bereitschaft klagten Fondsgesellschaft erkennbar war Inhalt verhandeln . Anleger sah zumindest gleicher Weise vorformulierten Bedingungen Drittschutzes ausgeliefert unmittelbaren Vertragsschluss Beklagten . hatte Vertragsverhandlungen ungleicher Gestaltungsmacht sonst auch nur Wahl Beitrittsvertrag abzuschließen vermittelten Schutz Mittelverwendungskontrolle vorformulierten Bedingungen Anspruch nehmen verzichten . inhaltliche Gestaltungsmacht lag insoweit einseitig Beklagten Fondsgesellschaft Senat . . Interessenlage Anlegers ist Bezug Mittelverwendungskontrollvertrag auch sonst Vertragsschließenden vergleichbar Hinblick Leistungen Gegenseite eigene Dispositionen hier Beitritt Fondsgesellschaft vornimmt Senat . . 2 . Subsidiaritätsklausel § Abs. ist Ansprüche Anleger beschränkt werden gemäß § Nr. Buchst . unwirksam . § Nr. Buchst . unzulässige Haftungsbegrenzung liegt Gläubiger auch Ersatzansprüchen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen verwiesen wird Schadensersatzforderungen zunächst anderen eventuell mithaftenden Personen geltend machen Senat . m.w . . So liegt hier . Abs. nimmt Ansprüche grob fahrlässiger Pflichtverletzungen Haftungseinschränkung . 3 . Ansicht Beklagten ist Anwendung § Nr. Buchst . § Abs. auch Erwägung ausgeschlossen Vertrag begünstigte Anleger erwerbe nur abgespaltenes Recht vornherein nur begrenztem Umfang bestehe so fragliche Klausel zustehenden Rechten beschränkt werde siehe Einzelheiten Senat . . . angefochtene Urteil kann Bestand haben § Abs. . Berufungsgericht Rechtsstandpunkt folgerichtig Feststellungen Beklagten vorgeworfenen Verletzungen Mittelverwendungskontrollvertrag folgenden Pflichten getroffen hat kann Senat eigene Sachentscheidung treffen . Sache war neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . wird Voraussetzungen Rechtsfolgen Haftung Beklagten auch Parallelsache ergangenen Senatsurteil 19 November aufgestellten Grundsätze beachten haben . Gegebenenfalls wird auch weiteren Rügen Revision befassen haben her einzugehen Senat derzeitigen Verfahrensstadium Veranlassung sieht . Hucke Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung