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BESCHLUSS
10
.
Januar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
BGH:2019:100119BIIIZR120.18.0
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Januar
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägers
Senatsbeschluss
29
November
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
Abs.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
Senat
hat
Anspruch
Klägers
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
verletzt
.
hat
Nichtzulassungsbeschwerde
vorgetragenen
Anhörungsrüge
umfassten
Angriffe
Klägers
angefochtenen
Beschluss
Berufungsgerichts
vollem
Umfang
Kenntnis
genommen
geprüft
ergeben
.
hat
Gesichtspunkt
Beanstandungen
Nichtzulassungsbeschwerde
sämtlich
durchgreifend
erachtet
.
Gericht
andere
Rechtsauffassung
einnimmt
Kläger
wünscht
stellt
Verletzung
Rechts
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
vgl.
BVerfGE
1
.
näheren
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
zurückweisenden
Beschlusses
hat
Senat
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
sieht
Senat
auch
Verfahrensabschnitt
weitergehenden
Begründung
vgl.
Senat
Beschluss
28
Juli
.
Arend
Liebert
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung