BESCHLUSS 10 . Januar Rechtsstreit ECLI : : BGH:2019:100119BIIIZR120.18.0 . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Januar Richter Richterinnen Dr. Dr. Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Klägers Senatsbeschluss 29 November wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : gemäß § 321a Abs. statthafte auch Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet . Senat hat Anspruch Klägers Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt . hat Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Anhörungsrüge umfassten Angriffe Klägers angefochtenen Beschluss Berufungsgerichts vollem Umfang Kenntnis genommen geprüft ergeben . hat Gesichtspunkt Beanstandungen Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich durchgreifend erachtet . Gericht andere Rechtsauffassung einnimmt Kläger wünscht stellt Verletzung Rechts Gewährung rechtlichen Gehörs vgl. BVerfGE 1 . näheren Begründung Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses hat Senat § Abs. Satz abgesehen . entsprechender Anwendung § Abs. Satz sieht Senat auch Verfahrensabschnitt weitergehenden Begründung vgl. Senat Beschluss 28 Juli . Arend Liebert Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung