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719 lines
6.4 KiB

:
ja
BESCHLUSS
21
.
Dezember
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Revision
Beklagten
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Januar
wird
angenommen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
249.886,00
DM
.
Gründe
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
§
.
Revision
hat
Ergebnis
auch
Aussicht
Erfolg
.
Kläger
reichte
Januar
Landratsamt
Antrag
Anbau
Milchviehstalles
Schweinemaststall
.
Schreiben
4
.
August
teilte
Landratsamt
beklagten
Gemeinde
Bauvorhaben
auch
immissionsschutzrechtlichen
Gesichtspunkten
genehmigungsfähig
sei
;
ersuchte
Gemeinde
Hinweis
mögliche
Schadensersatzansprüche
Erteilung
Einvernehmens
.
Gemeinde
schon
Dezember
Einvernehmen
erstmals
erteilt
hatte
verweigerte
Sitzung
Gemeinderats
3
.
September
Einvernehmen
erneut
.
Kläger
angestrengten
verwaltungsgerichtlichen
Verfahren
Gemeinde
beigeladen
worden
war
gelangte
Verwaltungsgericht
rechtskräftig
gewordenes
Urteil
Auffassung
Vorhaben
genehmigungsfähig
sei
.
erteilte
Gemeinde
7
November
Einvernehmen
.
Baugenehmigungsbescheid
Landratsamtes
erging
23
.
Januar
.
Kläger
begehrt
Ersatz
Schadens
verzögerte
Aufnahme
Schweinemastbetriebes
entstanden
ist
.
Landgericht
hat
Klage
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
Maßgabe
zurückgewiesen
Schadensersatzanspruch
Zeitraum
4
.
September
1
.
Juni
beschränkt
ist
.
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
vollständige
Klageabweisung
weiter
.
II
.
Beantwortung
Frage
Amtspflichtverletzung
geltend
gemachten
Schaden
verursacht
hat
kommt
ständigen
Rechtsprechung
Verlauf
Dinge
pflichtgemäßem
Verhalten
Amtsträgers
genommen
hätten
dann
Vermögenslage
Geschädigten
wäre
171
;
Senatsurteil
7
.
Dezember
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Zusammenhang
unterstellt
Berufungsgericht
Beklagten
rechtzeitigen
pflichtgemäßen
Erteilung
gemeindlichen
Einvernehmens
beantragten
Baugenehmigung
Nachbar
auch
etwaige
Anordnung
sofortigen
Vollziehbarkeit
Bauaufsichtsbehörde
vorgegangen
wäre
dann
Vorhaben
gleicher
Weise
verzögert
haben
würde
.
Berufungsgericht
hält
indessen
Erwägung
durchgreifend
Falle
widersprechenden
Nachbarn
Einvernehmen
versagenden
Gemeinde
deliktsrechtliche
Gesamtschuldnerschaft
"
anzunehmen
sei
etwa
auch
Gemeinde
Bauaufsichtsbehörde
bestehen
könne
vgl.
Senatsurteil
.
1
.
Begründung
ist
Revision
Recht
geltend
macht
haltbar
.
Grundstückseigentümer
hier
keineswegs
fernliegenden
geplante
Errichtung
Schweinemaststalles
Mastplätzen
Befürchtung
Bauvorhaben
bringe
erhebliche
unzumutbare
Geruchsbelästigungen
Verwaltungsgerichtsordnung
vorgesehenen
Rechtsbehelfe
Nachbarn
erteilte
Baugenehmigung
ergreift
begeht
grundsätzlich
besonderen
Voraussetzungen
§
vorliegen
unerlaubte
Handlung
Nachteil
Begünstigten
Sinne
§
§
.
Gesamtschuldnerschaft
Gemeinde
Sinne
§
Abs.
ist
begründbar
.
2
.
Gleichwohl
erweist
Berufungsurteil
Ergebnis
richtig
.
Revisionserwiderung
macht
geltend
schon
allgemeinen
Grundsätzen
Haftungszurechnung
könne
beklagte
Gemeinde
berufen
eigenem
pflichtgemäßen
Verhalten
wäre
gleiche
Schaden
Rechtsbehelf
Nachbarn
verursacht
worden
.
Rechtsprechung
Schrifttum
sei
einhellig
anerkannt
Schädiger
hypothetische
Schadensverursachung
Dritten
berufen
könne
Geschädigten
ebenfalls
Schadensersatzanspruch
zugestanden
hätte
vgl.
Urteil
13
.
Oktober
ZR
;
13
.
Bearb
.
§
.
;
60
.
Aufl
.
Vorbem
§
.
.
Grundsatz
sei
erweitern
hypothetische
schädigende
Verhalten
Dritten
immer
unberücksichtigt
bleiben
müsse
zwar
Rücksicht
hieraus
Geschädigten
Ersatzanspruch
Dritten
hätte
entstehen
können
.
Jedenfalls
sei
hypothetische
Verhalten
Nachbarn
vorliegenden
Fall
unerheblich
Berücksichtigung
Schutzzweck
verletzten
Amtspflicht
vereinbaren
sei
.
Ansonsten
könne
Amtsträger
Hinweis
Verhalten
Dritten
anders
Behörde
besonderen
Sorgfaltspflichten
Geschädigten
beachten
hat
Verantwortung
entziehen
.
Ausführungen
Allgemeinheit
folgen
ist
kann
vorliegend
dahinstehen
.
Revision
hat
jedenfalls
Erfolg
Klägers
Grundsatz
Tragen
kommt
tungsprozeß
Beantwortung
Frage
hypothetische
Einlegung
Rechtsbehelfs
ergehenden
behördlichen
gerichtlichen
Entscheidungen
Entstehen
Entwicklung
Schadens
ausgewirkt
hätte
rechtliche
Sicht
Ersatzanspruch
entscheidenden
Gerichts
abzustellen
ist
vgl.
Senatsurteil
16
.
Januar
Frage
Rechtsbehelf
Geschädigten
Amtspflichtverletzung
herrührenden
Schaden
hätte
abwenden
können
.
ist
weiter
berücksichtigen
rechtskräftigen
Urteils
Verwaltungsgerichts
Amtshaftungsprozeß
bindend
feststeht
Kläger
Anfang
Anspruch
Erteilung
Baugenehmigung
hatte
.
ergibt
:
Bauaufsichtsbehörde
ist
eingehender
Prüfung
Sachverhalts
Ergebnis
gelangt
Bauvorhaben
Klägers
insbesondere
Berücksichtigung
immissionsschutzrechtlicher
Gesichtspunkte
genehmigungsfähig
ist
Nachbarn
erhobenen
Einwände
unzumutbarer
Geruchsbelästigungen
stichhaltig
sind
.
hat
Würdigung
Rechtslage
Beklagten
Ersuchen
mitgeteilt
erforderliche
Einvernehmen
erteilen
.
Hintergrund
kann
ernsthaft
zweifelhaft
sein
Bauaufsichtsbehörde
Beklagte
Einvernehmen
erteilt
hätte
Blick
erwartenden
Nachbarwidersprüche
gleich
Abs.
Satz
Nr.
VwGO
sofortige
Vollziehbarkeit
Baugenehmigung
angeordnet
dahingehende
Anordnung
jedenfalls
sofort
Einlegung
Widerspruchs
Antrag
Klägers
§
Abs.
Nr.
erlassen
hätte
.
Sachvortrag
Klägers
ist
Beklagte
Tatsacheninstanzen
entgegengetreten
.
Revision
kommt
auch
mehr
.
Anordnung
sofortigen
Vollziehbarkeit
Nachbar
Feststellungen
Berufungsgerichts
auszugehen
ist
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
VwGO
Verwaltungsgericht
beantragt
hätte
aufschiebende
Wirkung
Widerspruchs
wiederherzustellen
so
hätte
Verwaltungsgericht
prüfen
müssen
Vollzugsinteresse
Bauherrn
Aussetzungsinteresse
Nachbarn
höher
veranschlagen
sei
.
Prüfung
stellen
Erfolgsaussichten
Rechtsbehelfs
bedeutsames
Gewichtungselement
.
hat
Folge
schutzwürdiges
privates
Nachbarinteresse
Vollziehung
offensichtlich
rechtmäßigen
Verwaltungsakts
verschont
bleiben
anzuerkennen
ist
.
kommt
Vollzug
dringlich
ist
vgl.
VwGO
11
.
Aufl
.
§
.
.
zuvor
Gesagten
ist
Amtshaftungsprozeß
auszugehen
Verwaltungsgericht
auch
Aussetzungsverfahren
Rechtmäßigkeit
erteilten
Baugenehmigung
erkannt
dementsprechend
Aussetzungsantrag
Nachbarn
B.
entsprochen
hätte
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
Beklagten
unterstellt
werden
Bauvorhaben
Klägers
hätte
Nachbarn
B.
eingelegten
Rechtsbehelfe
gleicher
Weise
verzögert
tatsächlich
rechtswidrigen
Versagung
gemeindlichen
Einvernehmens
Beklagte
geschehen
ist
.
3
.
Auch
übrigen
weist
angefochtene
Urteil
Rechtsfehler
Nachteil
Beklagten
.
Kapsa