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668 lines
5.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
28
.
Oktober
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tombrink
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
wird
Beschluss
Senats
Baulandsachen
Oberlandesgerichts
28
November
aufgehoben
Sache
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
beträgt
.
Gründe
:
Parteien
streiten
Verpflichtung
Beteiligten
Zahlung
Entschädigung
Beeinträchtigung
Fischereirechte
Beteiligten
Unterschutzstellung
Niedersächsischen
Naturschutzgesetz
.
Beteiligte
beantragte
Beteiligten
Festsetzung
Entschädigung
.
Besprechung
24
November
bezifferte
Forderung
.
Antrag
Festsetzung
gung
wurde
Beteiligten
Beschluss
16
.
April
zurückgewiesen
.
Hiergegen
hat
Beteiligte
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gestellt
beantragt
hat
Abänderung
Beschlusses
Beteiligten
Entschädigung
Beeinträchtigung
Fischereirechte
zuzuerkennen
.
Bezüglich
Höhe
Entschädigung
hat
Beteiligte
geltend
gemacht
betroffene
Fläche
betrage
Hektar
.
beanspruche
bereits
behördlichen
Verfahren
Entschädigung
Hektar
Jahr
betreffenden
Fischereirechts
zustünden
.
Beschluss
16
.
Januar
hat
Landgericht
Streitwert
gerichtlichen
Verfahren
vorläufig
festgesetzt
.
anwaltlichen
Schriftsatz
14
.
März
hat
Beteiligte
Ausführungen
Bestellung
Gerichtssachverständigen
Streitwert
zugrunde
gelegt
.
Landgericht
hat
Beteiligten
verurteilt
Beteiligten
jährliche
Entschädigung
beginnend
1
.
Januar
einschließlich
Voraussetzung
zahlen
Beteiligte
Inhaber
betroffenen
Fischereirechte
bleibe
einmalig
weitere
zahlen
.
Hiergegen
hat
Beteiligte
Berufung
eingelegt
Antrag
angekündigt
"
Abänderung
Urteils
Landgerichts
28
.
05
.
Antragsgegnerin
verurteilen
Antragsteller
Berücksichtigung
Wasserflächen
Geschiebesperre
beginnend
01
.
01
.
einschließlich
Urteil
Landgerichts
28
.
05
.
hinausgehenden
Umfang
angemessen
entschädigen
Abänderung
Urteils
Landgerichts
28
.
05
.
festzustellen
Antragsgegnerin
verpflichtet
ist
Antragsteller
auch
Zeit
01
.
01
.
entstehenden
Pachtminderungen
angemessen
entschädigen
"
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beschluss
unzulässig
verworfen
Streitwert
Rechtsmittelverfahren
bis
zu
festgesetzt
.
Entscheidung
richtet
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
.
II
.
1
.
Gesetzes
statthafte
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Vorinstanz
Berufung
Beteiligten
verworfen
hat
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Insbesondere
ist
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
gemäß
§
Abs.
Nr.
2
.
Alt
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
Beteiligten
angefochtenen
Beschluss
noch
auszuführenden
Gründen
Zugang
Zivilprozessordnung
eingeräumten
Berufungsrechtszug
mehr
rechtfertigenden
Weise
verweigert
wurde
sein
Recht
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
verletzt
.
2
.
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Beteiligte
sei
angefochtene
Entscheidung
beschwert
.
Landgericht
habe
zugesprochen
begehrt
habe
Größenordnung
geltend
gemachten
Entschädigung
ersten
Rechtszug
genannt
habe
.
habe
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Angabe
Pachtzinses
Größenordnung
nur
Berechnungsgrundlage
Entschädigung
angegeben
ungefähre
Höhe
verlangten
Entschädigungsbetrages
enthalten
habe
.
Unabhängig
werde
erforderliche
Beschwer
Zulässigkeitsvoraussetzung
Berufung
§
Abs.
BauGB
§
Abs.
Nr.
erreicht
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Rechtsbeschwerde
macht
Recht
geltend
Beteiligte
erstinstanzlichen
Verfahren
Größenordnung
mindestens
begehrten
Entschädigung
angegeben
hat
.
Größenordnung
Begehrens
kann
nur
Mindestbetrag
ungefähren
Betrag
gekennzeichnet
werden
.
kann
Umständen
wohlwollend
auch
Streitwertangabe
entnommen
werden
.
Unbestimmte
Leistungsklagen
können
zunächst
fehlende
Bestimmtheit
sogar
erlangen
Partei
Streitwertfestsetzung
Gerichts
stillschweigend
Kennzeichnung
Größenordnung
Begehrens
Eigen
macht
Urteile
13
.
Oktober
28
.
Februar
.
vorliegenden
Verfahren
hat
Beteiligte
Mindestwert
Entschädigungsforderungen
Höhe
geltend
gemacht
.
Bereits
Verwaltungsverfahren
gab
Entschädigungsforderung
Enteignungsbehörde
Protokoll
Besprechung
24
November
Gericht
beigezogenen
Verwaltungsakte
befindet
Antrag
gerichtliches
Verfahren
angegriffenen
Beschluss
Entschädigungsverfahren
16
.
April
ergibt
.
Betrag
hat
auch
Landgericht
Streitwert
Beschluss
16
.
Januar
vorläufig
festgesetzt
.
Einwände
Streitwertfestsetzung
wurden
Beteiligten
erhoben
.
Vielmehr
hat
Beteiligte
vorläufigen
Streitwert
"
Schriftsatz
14
.
März
Ausführungen
gerichtlich
angeordneten
Einholung
Sachverständigengutachtens
zugrunde
gelegt
.
ergibt
gebotenen
großzügigen
Betrachtung
vgl.
aaO
Beteiligte
Entschädigungsforderung
mindestens
Verfahren
geltend
gemacht
hat
.
Wert
ist
Berechnung
erforderlichen
Beschwer
zugrunde
legen
.
erstinstanzlich
Beteiligten
zuerkannte
Entschädigung
bleibt
sonach
erhobenen
Anspruch
.
Landgericht
hat
Streitwert
festgesetzt
.
ist
ausdrücklich
hervorgehoben
hat
ausgegangen
Betrag
zuerkannten
Entschädigung
entspricht
.
hierbei
Pachtminderung
Jahre
Berechnung
eingestellt
hat
hat
jedoch
Wertung
§
berücksichtigt
Schätzung
Werts
Eingriffs
Fischereirecht
heranzuziehen
ist
vgl.
Senatsurteil
9
.
Juni
.
.
Wert
ausgeurteilten
Entschädigung
beträgt
insgesamt
7.233,72
.
Betrag
unterschreitet
Wert
Mindestbetrages
.
Berufung
ist
Ansicht
Vorinstanz
unzulässig
Beteiligte
beschwert
ist
Wert
Beschwerdegegenstandes
übersteigt
.
3
.
vorstehenden
Erwägungen
entfällt
Übrigen
auch
lage
Hilfserwägung
Berufungsgerichts
Rechtsmittel
sei
jedenfalls
unbegründet
unbezifferte
Leistungsantrag
Bestimmtheit
unzulässig
sei
.
4
.
Dementsprechend
ist
angefochtene
Entscheidung
gemäß
§
Abs.
Satz
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung