BESCHLUSS ZB 28 . Oktober . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tombrink Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten wird Beschluss Senats Baulandsachen Oberlandesgerichts 28 November aufgehoben Sache neuen Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert beträgt € . Gründe : Parteien streiten Verpflichtung Beteiligten Zahlung Entschädigung Beeinträchtigung Fischereirechte Beteiligten Unterschutzstellung Niedersächsischen Naturschutzgesetz . Beteiligte beantragte Beteiligten Festsetzung Entschädigung . Besprechung 24 November bezifferte Forderung € . Antrag Festsetzung gung wurde Beteiligten Beschluss 16 . April zurückgewiesen . Hiergegen hat Beteiligte Antrag gerichtliche Entscheidung gestellt beantragt hat Abänderung Beschlusses Beteiligten Entschädigung Beeinträchtigung Fischereirechte zuzuerkennen . Bezüglich Höhe Entschädigung hat Beteiligte geltend gemacht betroffene Fläche betrage Hektar . beanspruche bereits behördlichen Verfahren Entschädigung € Hektar Jahr betreffenden Fischereirechts zustünden . Beschluss 16 . Januar hat Landgericht Streitwert gerichtlichen Verfahren vorläufig € festgesetzt . anwaltlichen Schriftsatz 14 . März hat Beteiligte Ausführungen Bestellung Gerichtssachverständigen Streitwert € zugrunde gelegt . Landgericht hat Beteiligten verurteilt Beteiligten jährliche Entschädigung € beginnend 1 . Januar einschließlich Voraussetzung zahlen Beteiligte Inhaber betroffenen Fischereirechte bleibe einmalig weitere € zahlen . Hiergegen hat Beteiligte Berufung eingelegt Antrag angekündigt " Abänderung Urteils Landgerichts 28 . 05 . Antragsgegnerin verurteilen Antragsteller Berücksichtigung Wasserflächen Geschiebesperre beginnend 01 . 01 . einschließlich Urteil Landgerichts 28 . 05 . hinausgehenden Umfang angemessen entschädigen … Abänderung Urteils Landgerichts 28 . 05 . festzustellen Antragsgegnerin verpflichtet ist Antragsteller auch Zeit 01 . 01 . entstehenden Pachtminderungen angemessen entschädigen " . Berufungsgericht hat Berufung Beschluss unzulässig verworfen Streitwert Rechtsmittelverfahren bis zu € festgesetzt . Entscheidung richtet Rechtsbeschwerde Beteiligten . II . 1 . Gesetzes statthafte § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. Rechtsbeschwerde Beschluss Vorinstanz Berufung Beteiligten verworfen hat ist auch Übrigen zulässig . Insbesondere ist Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § Abs. Nr. 2 . Alt . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich Beteiligten angefochtenen Beschluss noch auszuführenden Gründen Zugang Zivilprozessordnung eingeräumten Berufungsrechtszug mehr rechtfertigenden Weise verweigert wurde sein Recht Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt . 2 . Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . hat Begründung Entscheidung ausgeführt Beteiligte sei angefochtene Entscheidung beschwert . Landgericht habe zugesprochen begehrt habe Größenordnung geltend gemachten Entschädigung ersten Rechtszug genannt habe . habe Antrag gerichtliche Entscheidung Angabe Pachtzinses Größenordnung nur Berechnungsgrundlage Entschädigung angegeben ungefähre Höhe verlangten Entschädigungsbetrages enthalten habe . Unabhängig werde erforderliche Beschwer € Zulässigkeitsvoraussetzung Berufung § Abs. BauGB § Abs. Nr. erreicht . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Rechtsbeschwerde macht Recht geltend Beteiligte erstinstanzlichen Verfahren Größenordnung mindestens begehrten Entschädigung angegeben hat . Größenordnung Begehrens kann nur Mindestbetrag ungefähren Betrag gekennzeichnet werden . kann Umständen wohlwollend auch Streitwertangabe entnommen werden . Unbestimmte Leistungsklagen können zunächst fehlende Bestimmtheit sogar erlangen Partei Streitwertfestsetzung Gerichts stillschweigend Kennzeichnung Größenordnung Begehrens Eigen macht Urteile 13 . Oktober 28 . Februar . vorliegenden Verfahren hat Beteiligte Mindestwert Entschädigungsforderungen Höhe € geltend gemacht . Bereits Verwaltungsverfahren gab Entschädigungsforderung € Enteignungsbehörde Protokoll Besprechung 24 November Gericht beigezogenen Verwaltungsakte befindet Antrag gerichtliches Verfahren angegriffenen Beschluss Entschädigungsverfahren 16 . April ergibt . Betrag hat auch Landgericht Streitwert Beschluss 16 . Januar vorläufig festgesetzt . Einwände Streitwertfestsetzung wurden Beteiligten erhoben . Vielmehr hat Beteiligte vorläufigen Streitwert " € Schriftsatz 14 . März Ausführungen gerichtlich angeordneten Einholung Sachverständigengutachtens zugrunde gelegt . ergibt gebotenen großzügigen Betrachtung vgl. aaO Beteiligte Entschädigungsforderung mindestens € Verfahren geltend gemacht hat . Wert ist Berechnung erforderlichen Beschwer zugrunde legen . erstinstanzlich Beteiligten zuerkannte Entschädigung bleibt sonach erhobenen Anspruch € . Landgericht hat Streitwert € festgesetzt . ist ausdrücklich hervorgehoben hat ausgegangen Betrag zuerkannten Entschädigung entspricht . hierbei Pachtminderung Jahre Berechnung eingestellt hat hat jedoch Wertung § berücksichtigt Schätzung Werts Eingriffs Fischereirecht heranzuziehen ist vgl. Senatsurteil 9 . Juni . . Wert ausgeurteilten Entschädigung beträgt € € insgesamt 7.233,72 € . Betrag unterschreitet Wert Mindestbetrages € € . Berufung ist Ansicht Vorinstanz unzulässig Beteiligte beschwert ist Wert Beschwerdegegenstandes € übersteigt . 3 . vorstehenden Erwägungen entfällt Übrigen auch lage Hilfserwägung Berufungsgerichts Rechtsmittel sei jedenfalls unbegründet unbezifferte Leistungsantrag Bestimmtheit unzulässig sei . 4 . Dementsprechend ist angefochtene Entscheidung gemäß § Abs. Satz aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung