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134 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
11
November
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
Beschluß
13
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
26
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
hat
Antragstellerin
tragen
.
Streitwert
:
Gründe
:
zulässige
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
ist
unbegründet
.
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
ist
eröffnet
.
Antragstellerin
vorgelegten
eidesstattlichen
Versicherungen
noch
sonstigen
Vortrag
ist
entnehmen
Vertretern
Antragsgegners
Einigung
Darlehensvertrag
erzielt
worden
wäre
.
fehlt
Hinweis
Einvernehmen
Laufzeit
Kündigungsmodalitäten
Rückführung
Darlehensvaluta
.
handelt
zwar
essentialia
negotii
Darlehensvertrages
§
.
Jedoch
war
Abschluß
besondere
Vereinbarung
jederzeit
Ablauf
Kündigungsfrist
vollständig
zurückzuzahlenden
Darlehens
Abs.
Parteien
ersichtlich
beabsichtigt
so
ausgegangen
werden
kann
Vertrag
Abreden
vorgenannten
Punkte
geschlossen
werden
sollte
§
Abs.
.
war
zweigliedrigen
Subventionsverfahren
allenfalls
erste
öffentlich-rechtliche
Stufe
erreicht
.
näheren
Begründung
sieht
Senat
gemäß
§
Abs.
Satz
.