BESCHLUSS ZB 11 November Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellerin Beschluß 13 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 26 . Mai wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens hat Antragstellerin tragen . Streitwert : € Gründe : zulässige Rechtsbeschwerde Antragstellerin ist unbegründet . Rechtsweg ordentlichen Gerichten ist eröffnet . Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen noch sonstigen Vortrag ist entnehmen Vertretern Antragsgegners Einigung Darlehensvertrag erzielt worden wäre . fehlt Hinweis Einvernehmen Laufzeit Kündigungsmodalitäten Rückführung Darlehensvaluta . handelt zwar essentialia negotii Darlehensvertrages § . Jedoch war Abschluß besondere Vereinbarung jederzeit Ablauf Kündigungsfrist vollständig zurückzuzahlenden Darlehens Abs. Parteien ersichtlich beabsichtigt so ausgegangen werden kann Vertrag Abreden vorgenannten Punkte geschlossen werden sollte § Abs. . war zweigliedrigen Subventionsverfahren allenfalls erste öffentlich-rechtliche Stufe erreicht . näheren Begründung sieht Senat gemäß § Abs. Satz .