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6.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
28
.
Januar
Verfahren
Vollstreckbarerklärung
inländischen
Schiedsspruchs
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Januar
Vizepräsidenten
Schlick
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragsgegnerin
Beschluss
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
April
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Gesetzes
statthafte
§
Abs.
Satz
Nr.
.
V.m
.
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
Fall
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
§
Abs.
.
1
.
Auffassung
Antragsgegnerin
ist
Oberlandesgericht
Prüfung
Anerkennung
Vollstreckung
Schiedsspruchs
Ergebnis
führt
öffentlichen
Ordnung
widerspricht
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
unzutreffenden
rechtlichen
Maßstab
ausgegangen
.
Annahme
Oberlandesgerichts
Widerspruch
ordre
public
nur
"
offensichtlicher
"
Unvereinbarkeit
wesentlichen
Grundsätzen
deutschen
Rechts
vorliege
Einwand
Verletzung
ordre
public
nur
extremen
Ausnahmefällen
"
greife
ist
zutreffend
entspricht
Senatsrechtsprechung
.
Rechtsbeschwerde
abweichende
Rechtsauffassung
ältere
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
stützt
Urteile
12
.
Mai
249
;
23
.
April
;
25
.
Oktober
25
.
Oktober
sind
noch
§
Abs.
Nr.
Fassung
12
.
September
.
S.
ergangen
.
konnte
Aufhebung
beantragt
werden
"
Anerkennung
Schiedsspruchs
guten
Sitten
öffentliche
Ordnung
verstoßen
würde
"
.
entsprechende
Regelung
enthielt
§
Abs.
Nr.
bezüglich
Versagung
Vollstreckbarerklärung
ausländischen
Schiedsspruchs
.
Insoweit
wurde
Entscheidungen
Frage
offensichtlichen
"
Unvereinbarkeit
problematisiert
;
vielmehr
heißt
Urteil
25
.
Oktober
aaO
S.
:
"
Entscheidung
Schiedsgerichts
zugrunde
liegende
Rechtsauffassung
auch
geteilt
wird
zumindest
vertretbar
erscheint
ist
unerheblich
"
.
Geprüft
wurde
nur
guten
Sitten
"
öffentlichen
Ordnung
"
gehört
.
Gesetz
Neuregelung
Internationalen
Privatrechts
25
Juli
.
S.
wurden
dann
allerdings
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
geändert
Aufhebung
inländischen
Schiedsspruchs
Versagung
Vollstreckbarerklärung
ausländischen
Schiedsspruchs
nur
auszusprechen
ist
"
Anerkennung
Schiedsspruchs
Ergebnis
führt
wesentlichen
Grundsätzen
deutschen
Rechts
offensichtlich
unvereinbar
ist
insbesondere
Anerkennung
Grundrechten
unvereinbar
ist
"
.
Parallel
Änderung
Schiedsrecht
wurde
ordre-publicVorbehalt
Art
.
EGBGB
Anwendung
Rechtsnormen
anderen
Staates
§
Abs.
Nr.
Anerkennung
ausländischer
Urteile
entsprechend
umformuliert
.
Gesetzesbegründung
sollte
Vorbehaltsklausel
"
"
inländischen
Rechtsordnung
geschützt
werden
Anlehnung
neuere
völkervertragliche
Praxis
insbesondere
Art
.
EG-Schuldvertragsübereinkommens
19
.
Juni
Vorbehalt
ordre
public
Zusatz
offensichtlich
unvereinbar
"
bewusst
eng
einschränkend
formuliert
wurde
vgl.
Gesetzentwurf
Bundesregierung
BR-Drucks
.
S.
.
Dementsprechend
hat
Senat
Rechtsprechung
vgl.
nur
Urteil
12
Juli
abgestellt
Schiedsspruch
"
offensichtlich
"
Norm
verletzt
Grundlagen
staatlichen
wirtschaftlichen
Lebens
regelt
offensichtlich
"
deutschen
Gerechtigkeitsvorstellungen
untragbaren
Widerspruch
steht
.
hat
Senat
betont
bloße
Verletzung
materiellen
Rechts
Verfahrensrechts
Schiedsgericht
entscheiden
sollte
Verstoß
ausreicht
.
Schiedsspruch
ist
Einzelheiten
materiell-rechtliche
Richtigkeit
hin
überprüfen
lediglich
elementaren
Grundlagen
Rechtsordnung
verletzt
eklatanter
Verstoß
materielle
Gerechtigkeit
vorliegt
.
Hintergrund
"
Offensichtlichkeitskriteriums
"
ist
letztlich
Verbot
révision
heißt
Verbot
ausländische
Entscheidung
Schiedsspruch
materielle
Richtigkeit
überprüfen
.
Europäische
Gerichtshof
vgl.
Urteile
28
.
März
.
11
.
Mai
.
30
;
jeweils
entsprechenden
ordre-public-Vorbehalt
Art
.
Nr.
anders
jetzt
Art
.
Nr.
EuGVVO
Wort
offensichtlich
"
enthielt
hat
Zusammenhang
folgt
umschrieben
:
"
Verbot
Nachprüfung
ausländischen
Entscheidung
Gesetzmäßigkeit
gewahrt
bleibt
muss
Verstoß
offensichtliche
Verletzung
Rechtsordnung
Vollstreckungsstaats
wesentlich
geltenden
Rechtsnorm
dort
grundlegend
anerkannten
Rechts
handeln
.
"
Zuge
Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes
22
.
Dezember
.
S.
ist
dann
allerdings
inländische
ordre
public
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
neu
gefasst
worden
.
Bestimmung
lautet
nunmehr
Schiedsspruch
aufgehoben
werden
kann
Gericht
feststellt
"
Anerkennung
Vollstreckung
Schiedsspruchs
Ergebnis
führt
öffentlichen
Ordnung
widerspricht
"
.
Kriterium
Offensichtlichkeit
ist
Text
mehr
ausdrücklich
angesprochen
.
Entstehungsgeschichte
vgl.
Gesetzentwurf
Bundesregierung
BT-Drucks
.
S.
ergibt
allerdings
Gesetzgeber
nur
Schiedsverfahren
Anwendungsbereich
unverändert
gebliebenen
Art
.
Abs.
Nr.
insoweit
bisherigen
Rechtslage
ändern
wollte
.
Vielmehr
hatte
Änderung
sprachliche
Gründe
aaO
;
Inhaltskontrolle
Schiedsspruchs
sollte
jedoch
ebenso
bisherigem
Recht
weiter
ausgeschlossen
bleiben
aaO
S.
.
anderes
Verständnis
Norm
würde
auch
erklärten
Willen
Gesetzgebers
zuwiderlaufen
Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz
Schiedsgerichtsbarkeit
"
Alternative
staatlichen
Justiz
"
"
staatlichen
Gerichtsbarkeit
Prinzip
gleichwertige
Rechtsschutzmöglichkeit
"
stärken
aaO
S.
.
Hintergrund
hat
Senat
vgl.
Beschluss
30
.
Oktober
ZB
ausdrücklich
festgestellt
auch
Inkrafttreten
Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes
Aufhebung
Schiedsspruchs
voraussetzt
Entscheidung
Ergebnis
führt
wesentlichen
Grundsätzen
deutschen
Rechts
offensichtlich
unvereinbar
ist
Schiedsspruch
Sinn
elementaren
Rechtsordnung
verletzt
Widerspruch
Entscheidung
selbst
zwingenden
Vorschriften
deutschen
Rechts
Verstoß
public
darstellt
.
hält
Senat
weiter
.
Insoweit
ist
ergänzend
auch
anzumerken
Offensichtlichkeitskriterium
inzwischen
durchgängig
neueren
europäischen
Regelungen
ordre-public-Vorbehalt
verwandt
wird
vgl.
Art
.
Nr.
EuGVVO
nur
Art
.
Buchst
.
Art
.
Buchst
.
Art
.
Buchst
.
Art
.
Buchst
.
Anerkennung
Entscheidungen
Art
.
Art
.
Art
.
Art
.
HUntProt
Art
.
Anwendung
ausländischen
Rechts
;
siehe
auch
§
Abs.
Nr.
FamFG
.
2
.
Oberlandesgericht
hat
schon
gar
scher
Weise
Begriff
ordre
public
verkannt
.
Auch
Übrigen
liegen
Antragsgegnerin
geltend
gemachten
Gründe
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
.
Abgesehen
teilt
Senat
Auffassung
Oberlandesgerichts
Anerkennung
Vollstreckung
Schiedsspruchs
Oberschiedsgerichts
27
.
Juni
Ergebnis
führt
öffentlichen
Ordnung
widerspricht
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
.
weitere
Begründung
wird
§
Abs.
Satz
verzichtet
.
Vorinstanz
:
Entscheidung
25.04.2013
Sch