BESCHLUSS ZB 28 . Januar Verfahren Vollstreckbarerklärung inländischen Schiedsspruchs . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Januar Vizepräsidenten Schlick Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . April wird Kosten unzulässig verworfen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. . Wert Beschwerdegegenstandes wird € festgesetzt . Gründe : Gesetzes statthafte § Abs. Satz Nr. . V.m . Abs. Satz § Abs. Nr. Fall Rechtsbeschwerde ist unzulässig § Abs. . 1 . Auffassung Antragsgegnerin ist Oberlandesgericht Prüfung Anerkennung Vollstreckung Schiedsspruchs Ergebnis führt öffentlichen Ordnung widerspricht § Abs. Nr. Buchst . unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen . Annahme Oberlandesgerichts Widerspruch ordre public nur " offensichtlicher " Unvereinbarkeit wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts vorliege Einwand Verletzung ordre public nur extremen Ausnahmefällen " greife ist zutreffend entspricht Senatsrechtsprechung . Rechtsbeschwerde abweichende Rechtsauffassung ältere Entscheidungen Bundesgerichtshofs stützt Urteile 12 . Mai 249 ; 23 . April ; 25 . Oktober 25 . Oktober sind noch § Abs. Nr. Fassung 12 . September . S. ergangen . konnte Aufhebung beantragt werden " Anerkennung Schiedsspruchs guten Sitten öffentliche Ordnung verstoßen würde " . entsprechende Regelung enthielt § Abs. Nr. bezüglich Versagung Vollstreckbarerklärung ausländischen Schiedsspruchs . Insoweit wurde Entscheidungen Frage offensichtlichen " Unvereinbarkeit problematisiert ; vielmehr heißt Urteil 25 . Oktober aaO S. : " Entscheidung Schiedsgerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung … auch geteilt wird zumindest vertretbar erscheint ist unerheblich " . Geprüft wurde nur guten Sitten " öffentlichen Ordnung " gehört . Gesetz Neuregelung Internationalen Privatrechts 25 Juli . S. wurden dann allerdings § Abs. Nr. § Abs. Nr. geändert Aufhebung inländischen Schiedsspruchs Versagung Vollstreckbarerklärung ausländischen Schiedsspruchs nur auszusprechen ist " Anerkennung Schiedsspruchs Ergebnis führt wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist insbesondere Anerkennung Grundrechten unvereinbar ist " . Parallel Änderung Schiedsrecht wurde ordre-publicVorbehalt Art . EGBGB Anwendung Rechtsnormen anderen Staates § Abs. Nr. Anerkennung ausländischer Urteile entsprechend umformuliert . Gesetzesbegründung sollte Vorbehaltsklausel " " inländischen Rechtsordnung geschützt werden Anlehnung neuere völkervertragliche Praxis insbesondere Art . EG-Schuldvertragsübereinkommens 19 . Juni Vorbehalt ordre public Zusatz offensichtlich unvereinbar " bewusst eng einschränkend formuliert wurde vgl. Gesetzentwurf Bundesregierung BR-Drucks . S. . Dementsprechend hat Senat Rechtsprechung vgl. nur Urteil 12 Juli abgestellt Schiedsspruch " offensichtlich " Norm verletzt Grundlagen staatlichen wirtschaftlichen Lebens regelt offensichtlich " deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen untragbaren Widerspruch steht . hat Senat betont bloße Verletzung materiellen Rechts Verfahrensrechts Schiedsgericht entscheiden sollte Verstoß ausreicht . Schiedsspruch ist Einzelheiten materiell-rechtliche Richtigkeit hin überprüfen lediglich elementaren Grundlagen Rechtsordnung verletzt eklatanter Verstoß materielle Gerechtigkeit vorliegt . Hintergrund " Offensichtlichkeitskriteriums " ist letztlich Verbot révision heißt Verbot ausländische Entscheidung Schiedsspruch materielle Richtigkeit überprüfen . Europäische Gerichtshof vgl. Urteile 28 . März . 11 . Mai . 30 ; jeweils entsprechenden ordre-public-Vorbehalt Art . Nr. anders jetzt Art . Nr. EuGVVO Wort offensichtlich " enthielt hat Zusammenhang folgt umschrieben : " Verbot Nachprüfung ausländischen Entscheidung Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt muss Verstoß offensichtliche Verletzung Rechtsordnung Vollstreckungsstaats wesentlich geltenden Rechtsnorm dort grundlegend anerkannten Rechts handeln . " Zuge Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes 22 . Dezember . S. ist dann allerdings inländische ordre public § Abs. Nr. Buchst . neu gefasst worden . Bestimmung lautet nunmehr Schiedsspruch aufgehoben werden kann Gericht feststellt " Anerkennung Vollstreckung Schiedsspruchs Ergebnis führt öffentlichen Ordnung widerspricht " . Kriterium Offensichtlichkeit ist Text mehr ausdrücklich angesprochen . Entstehungsgeschichte vgl. Gesetzentwurf Bundesregierung BT-Drucks . S. ergibt allerdings Gesetzgeber nur Schiedsverfahren Anwendungsbereich unverändert gebliebenen Art . Abs. Nr. insoweit bisherigen Rechtslage ändern wollte . Vielmehr hatte Änderung sprachliche Gründe aaO ; Inhaltskontrolle Schiedsspruchs sollte jedoch ebenso bisherigem Recht weiter ausgeschlossen bleiben aaO S. . anderes Verständnis Norm würde auch erklärten Willen Gesetzgebers zuwiderlaufen Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz Schiedsgerichtsbarkeit " Alternative staatlichen Justiz " " staatlichen Gerichtsbarkeit Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit " stärken aaO S. . Hintergrund hat Senat vgl. Beschluss 30 . Oktober ZB ausdrücklich festgestellt auch Inkrafttreten Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes Aufhebung Schiedsspruchs voraussetzt Entscheidung Ergebnis führt wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist Schiedsspruch Sinn elementaren Rechtsordnung verletzt Widerspruch Entscheidung selbst zwingenden Vorschriften deutschen Rechts Verstoß public darstellt . hält Senat weiter . Insoweit ist ergänzend auch anzumerken Offensichtlichkeitskriterium inzwischen durchgängig neueren europäischen Regelungen ordre-public-Vorbehalt verwandt wird vgl. Art . Nr. EuGVVO nur Art . Buchst . Art . Buchst . Art . Buchst . Art . Buchst . Anerkennung Entscheidungen Art . Art . Art . Art . HUntProt Art . Anwendung ausländischen Rechts ; siehe auch § Abs. Nr. FamFG . 2 . Oberlandesgericht hat schon gar scher Weise Begriff ordre public verkannt . Auch Übrigen liegen Antragsgegnerin geltend gemachten Gründe Zulässigkeit Rechtsbeschwerde . Abgesehen teilt Senat Auffassung Oberlandesgerichts Anerkennung Vollstreckung Schiedsspruchs Oberschiedsgerichts 27 . Juni Ergebnis führt öffentlichen Ordnung widerspricht § Abs. Nr. Buchst . . weitere Begründung wird § Abs. Satz verzichtet . Vorinstanz : Entscheidung 25.04.2013 Sch