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8.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
24
.
Februar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
14
;
§
Abs.
Satz
§
Verbraucherhandeln
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
liegt
schon
dann
betreffende
Geschäft
Zuge
Aufnahme
gewerblichen
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
sogenannte
Existenzgründung
geschlossen
wird
.
Beschluß
24
.
Februar
ZB
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
Beschluß
26
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Antragstellerin
hat
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
:
Gründe
:
Antragstellerin
war
angestellte
Ärztin
Krankenhaus
.
wollte
Fachärztin
Frauenheilkunde
Geburtshilfe
selbständig
machen
.
Zweck
erwarb
23
.
April
Praxisanteil
Dr.
zusammen
Antragsgegner
Gemeinschaftspraxis
betrieb
.
Ferner
schloß
29
.
Mai
Gemeinschaftspraxisvertrag
Antragsgegner
.
Antragstellerin
war
damals
30
.
Juni
noch
angestellte
Assistenzärztin
;
wurde
1
Juli
Vertragsärztin
zugelassen
.
Juni
kündigte
Antragsgegner
Antragstellerin
bestehenden
Gemeinschaftspraxisvertrag
verlangte
Zahlung
Abfindung
.
Antragstellerin
war
bereit
.
Antragsgegner
leitete
Streitigkeit
Schiedsverfahren
.
stützt
§
Gemeinschaftspraxisvertrages
Streitigkeiten
Vertrag
Ausschluß
ordentlichen
Rechtsweges
Schiedsgericht
entschieden
werden
.
Antragstellerin
hält
Schiedsverfahren
unzulässig
.
Schiedsklausel
Gemeinschaftspraxisvertrag
sei
unwirksam
.
Antragstellerin
sei
Abschluß
Gemeinschaftspraxisvertrages
Verbraucherin
gewesen
.
Schiedsvertrag
habe
hier
Klausel
Vertrag
besonderen
Parteien
eigenhändig
unterzeichneten
Urkunde
nur
schiedsrichterliche
Verfahren
bezogene
Vereinbarungen
habe
enthalten
dürfen
getroffen
werden
können
.
Antragstellerin
hat
beantragt
festzustellen
Antragsgegner
§
Gemeinschaftspraxisvertrages
eingeleitete
Schiedsverfahren
unzulässig
ist
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
Antrag
Antragsgegners
festgestellt
Parteien
Gemeinschaftspraxisvertrag
29
.
Mai
vereinbarte
Schiedsklausel
wirksam
ist
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antragstellerin
Antrag
.
II
.
1
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
.
V.m
.
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
Fall
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
auch
übrigen
zulässig
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Nr.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
Oberlandesgericht
fentlicht
hat
Rechtsfehler
Zulässigkeit
schiedsrichterlichen
Verfahrens
festgestellt
§
Abs.
.
Parteien
haben
§
beiderseits
unterzeichneten
schriftlichen
Gemeinschaftspraxisvertrages
29
.
Mai
formwirksame
Schiedsvereinbarung
Gestalt
Schiedsklausel
getroffen
§
Abs.
Fall
§
Abs.
Fall
.
Beteiligung
Verbrauchers
geltenden
strengeren
Formvorschriften
vgl.
§
Abs.
hier
unstreitig
erfüllt
sind
greifen
Platz
.
Antragstellerin
war
Abschluß
Gemeinschaftspraxisvertrages
Verbraucher
Sinne
§
Abs.
Satz
;
Antragsgegner
ist
ohnehin
Streit
.
Verbraucher
Sinne
§
Abs.
Satz
geltender
Fassung
.
V.m
.
§
ist
natürliche
Person
Geschäft
Gegenstand
Streitigkeit
ist
Zweck
handelt
gewerblichen
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
zugerechnet
werden
kann
.
So
lautete
auch
ursprünglich
§
Abs.
Satz
Neufassung
1
.
Januar
Kraft
getretene
Gesetz
Neuregelung
Schiedsverfahrensrechts
Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz
22
.
Dezember
.
S.
bestimmte
Legaldefinition
.
Wortlaut
ging
Vorschlag
Bundesrates
seinerseits
Verbraucherbegriff
Art
.
lit
.
Richtlinie
Rates
5
.
April
mißbräuchliche
Klauseln
Verbraucherverträgen
Nr.
21
.
April
S.
:
"
Verbraucher
:
natürliche
Person
Verträgen
Richtlinie
fallen
Zweck
handelt
gewerblichen
beruflichen
Tätigkeit
zugerechnet
werden
kann
"
orientierte
vgl.
Entwurf
Gesetzes
Neuregelung
.
S.
Stellungnahme
Bundesrates
S.
Gegenäußerung
Bundesregierung
.
Abs.
Satz
Fassung
SchiedsverfahrensNeuregelungsgesetzes
wurde
zwar
Art
.
Nr.
Gesetzes
Fernabsatzverträge
andere
Fragen
Verbraucherrechts
Umstellung
Vorschriften
Euro
27
.
Juni
.
S.
Wirkung
30
.
Juni
aufgehoben
.
Vorschrift
wurde
Gesetz
Art
.
Abs.
Nr.
neu
eingefügten
Verbraucherdefinition
§
grundsätzlich
Gültigkeit
gesamte
Zivilverfahrensrecht
haben
sollte
vgl.
Schmidt-Räntsch
.
aufgegeben
vgl.
Begründung
Bundesregierung
Entwurf
Gesetzes
Fernabsatzverträge
andere
Fragen
Verbraucherrechts
Umstellung
Vorschriften
BT-Drucks
.
S.
§
;
Beschlußempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
vorgenannten
Gesetzentwurf
BT-Drucks
.
S.
.
Inhaltliche
Änderungen
sollten
aber
ausdrücklichen
Willen
Gesetzgebers
ergeben
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
§
Verbraucherhandeln
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
liegt
schon
dann
Geschäft
Gegenstand
Streitigkeit
ist
Zuge
Aufnahme
gewerblichen
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
sogenannte
Existenzgründung
geschlossen
wird
.
:
§
§
;
OLG
§
oben
genannten
Richtlinie
;
s.
auch
Urteil
4
.
Mai
§
Nr.
Alt
.
;
.
§
.
;
13
.
Aufl
.
§
.
35
;
11
.
Aufl
.
§
.
§
.
14
;
Ulmer
AGB-Gesetz
9
.
Aufl
.
.
25
;
Sinne
auch
MünchKommZPO/Münch
2
.
Aufl
.
.
;
.
§
;
OLG
§
;
s.
auch
<
§
312c
Abs.
Satz
Nr.
;
4
.
Aufl
.
§
.
.
22
;
Palandt/
64
.
Aufl
.
§
.
3
;
Wolf/Horn/Lindacher
AGBGesetz
4
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Wortlaut
Verbraucherdefinition
§
.
V.m
.
Abs.
Satz
ist
objektiv
bestimmende
Zweckrichtung
Verhaltens
entscheidend
.
Gesetz
stellt
Vorhandensein
Nichtvorhandensein
geschäftlicher
Erfahrung
etwa
bereits
ausgeübten
gewerblichen
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
vgl.
Urteil
4
.
Mai
aaO
S.
;
OLG
aaO
S.
;
abweichend
OLG
aaO
.
kommt
vielmehr
Verhalten
Sache
privaten
dann
Verbraucherhandeln
beruflichen
Bereich
dann
Unternehmertum
zuzuordnen
ist
vgl.
SchmidtRäntsch
aaO
.
§
.
.
Rechtsgeschäfte
Zuge
Existenzgründung
Miete
Geschäftsräumen
Abschluß
Franchisevertrags
Kauf
Anteils
freiberuflichen
Gemeinschaftspraxis
hier
vorlag
sind
objektiven
Umständen
klar
unternehmerisches
Handeln
ausgerichtet
.
besteht
ferner
Anlaß
demjenigen
Verbraucherschutz
gewähren
bestimmte
gewerbliche
selbständige
berufliche
Tätigkeit
entschieden
hat
vorbereitende
unmittelbar
eröffnende
Geschäfte
abschließt
.
begibt
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
.
Existenzgründer
agiert
mehr
"
Rolle
Verbraucher
her
"
so
aber
.
.
gibt
Rechtsverkehr
erkennen
nunmehr
Recht
Unternehmer
unterwerfen
seinerseits
auch
Anspruch
nehmen
will
vgl.
Staudinger/Weick
aaO
.
;
OLG
.
§
bestimmt
Vorschriften
Verbraucherdarlehen
usw.
auch
entsprechende
Geschäfte
Zweck
Aufnahme
gewerblichen
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
gelten
allerdings
nur
Höhe
.
werden
Existenzgründer
Beziehung
Begrenzung
Verbrauchern
gleichgestellt
.
ergibt
Umkehrschluß
Gesetzgeber
Existenzgründer
grundsätzlich
Verbraucher
ansieht
vgl.
Soergel/Pfeiffer
aaO
§
.
Hinweis
Materialien
Schuldrechtsreform
BT-Drucks
.
14/6857
S.
Stellungnahme
Bundesrats
Gegenäußerung
Bundesregierung
;
Erman/Saenger
aaO
.
§
.
14
;
OLG
stock
aaO
S.
;
s.
auch
§
Abs.
VerbrKrG
einerseits
§
Nr.
Alt
.
andererseits
;
AnwKomm-BGB-Reiff
.
;
.
aaO
;
vgl.
Staudinger/Weick
aaO
.
.
Auffassung
Existenzgründer
Verbraucher
Sinne
§
Abs.
Satz
sind
steht
schließlich
Einklang
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
vergleichbaren
europarechtlichen
Vorschriften
.
hat
entschieden
Art
.
Abs.
Abs.
Übereinkommens
27
.
September
.
S.
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
Fassung
Übereinkommens
9
.
Oktober
.
S.
auszulegen
sind
Kläger
Vertrag
Zweck
Ausübung
gegenwärtigen
zukünftigen
beruflichen
gewerblichen
Tätigkeit
geschlossen
hat
Verbraucher
angesehen
werden
kann
Urteil
3
Juli
Srl
.
Anm
.
.
europarechtliche
Verständnis
Verbraucherbegriffs
kann
Auslegung
§
Abs.
Satz
herangezogen
werden
Bestimmung
schon
dargelegt
gemeinschaftsrechtliche
Vorschrift
Vorbild
hatte
vgl.
Schwab/Walter
Schiedsgerichtsbarkeit
.
Aufl
.
Kap
.
.
;
s.
auch
aaO
S.
OLG
.
Antragstellerin
war
Existenzgründerin
vorbeschriebenen
Sinn
.
Vertrag
23
.
April
hatte
"
Praxisanteil
"
Dr.
früheren
Sozius
Antragsgegners
erworben
entschieden
selbständig
tätig
sein
.
dann
Antragsgegner
geschlossene
Gemeinschaftspraxisvertrag
29
.
Mai
eröffnete
Antragstellerin
bald
begonnene
freiberufliche
unternehmerische
§
Tätigkeit
Ärztin
.
kann
bereits
Abschluß
Vertrags
mehr
Verbraucherin
angesehen
werden
;
Schiedsklausel
Gemeinschaftspraxisvertrags
unterlag
verbraucherschützenden
Formerfordernissen
§
Abs.
.
Kapsa