BESCHLUSS ZB 24 . Februar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § 14 ; § Abs. Satz § Verbraucherhandeln § Abs. Satz . V.m . § liegt schon dann betreffende Geschäft Zuge Aufnahme gewerblichen selbständigen beruflichen Tätigkeit sogenannte Existenzgründung geschlossen wird . Beschluß 24 . Februar ZB OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellerin Beschluß 26 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . Mai wird zurückgewiesen . Antragstellerin hat Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen . Wert Beschwerdegegenstandes : € Gründe : Antragstellerin war angestellte Ärztin Krankenhaus . wollte Fachärztin Frauenheilkunde Geburtshilfe selbständig machen . Zweck erwarb 23 . April Praxisanteil Dr. zusammen Antragsgegner Gemeinschaftspraxis betrieb . Ferner schloß 29 . Mai Gemeinschaftspraxisvertrag Antragsgegner . Antragstellerin war damals 30 . Juni noch angestellte Assistenzärztin ; wurde 1 Juli Vertragsärztin zugelassen . Juni kündigte Antragsgegner Antragstellerin bestehenden Gemeinschaftspraxisvertrag verlangte Zahlung Abfindung . Antragstellerin war bereit . Antragsgegner leitete Streitigkeit Schiedsverfahren . stützt § Gemeinschaftspraxisvertrages Streitigkeiten Vertrag Ausschluß ordentlichen Rechtsweges Schiedsgericht entschieden werden . Antragstellerin hält Schiedsverfahren unzulässig . Schiedsklausel Gemeinschaftspraxisvertrag sei unwirksam . Antragstellerin sei Abschluß Gemeinschaftspraxisvertrages Verbraucherin gewesen . Schiedsvertrag habe hier Klausel Vertrag besonderen Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde nur schiedsrichterliche Verfahren bezogene Vereinbarungen habe enthalten dürfen getroffen werden können . Antragstellerin hat beantragt festzustellen Antragsgegner § Gemeinschaftspraxisvertrages eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig ist . Oberlandesgericht hat Antrag zurückgewiesen Antrag Antragsgegners festgestellt Parteien Gemeinschaftspraxisvertrag 29 . Mai vereinbarte Schiedsklausel wirksam ist . Rechtsbeschwerde verfolgt Antragstellerin Antrag . II . 1 . gemäß § Abs. Satz Nr. . V.m . Abs. Satz § Abs. Nr. Fall statthafte Rechtsbeschwerde ist auch übrigen zulässig . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung § Abs. Nr. . 2 . Rechtsbeschwerde ist unbegründet . Oberlandesgericht fentlicht hat Rechtsfehler Zulässigkeit schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt § Abs. . Parteien haben § beiderseits unterzeichneten schriftlichen Gemeinschaftspraxisvertrages 29 . Mai formwirksame Schiedsvereinbarung Gestalt Schiedsklausel getroffen § Abs. Fall § Abs. Fall . Beteiligung Verbrauchers geltenden strengeren Formvorschriften vgl. § Abs. hier unstreitig erfüllt sind greifen Platz . Antragstellerin war Abschluß Gemeinschaftspraxisvertrages Verbraucher Sinne § Abs. Satz ; Antragsgegner ist ohnehin Streit . Verbraucher Sinne § Abs. Satz geltender Fassung . V.m . § ist natürliche Person Geschäft Gegenstand Streitigkeit ist Zweck handelt gewerblichen selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann . So lautete auch ursprünglich § Abs. Satz Neufassung 1 . Januar Kraft getretene Gesetz Neuregelung Schiedsverfahrensrechts Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz 22 . Dezember . S. bestimmte Legaldefinition . Wortlaut ging Vorschlag Bundesrates seinerseits Verbraucherbegriff Art . lit . Richtlinie Rates 5 . April mißbräuchliche Klauseln Verbraucherverträgen Nr. 21 . April S. : " Verbraucher : natürliche Person Verträgen Richtlinie fallen Zweck handelt gewerblichen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann " orientierte vgl. Entwurf Gesetzes Neuregelung . S. Stellungnahme Bundesrates S. Gegenäußerung Bundesregierung . Abs. Satz Fassung SchiedsverfahrensNeuregelungsgesetzes wurde zwar Art . Nr. Gesetzes Fernabsatzverträge andere Fragen Verbraucherrechts Umstellung Vorschriften Euro 27 . Juni . S. Wirkung 30 . Juni aufgehoben . Vorschrift wurde Gesetz Art . Abs. Nr. neu eingefügten Verbraucherdefinition § grundsätzlich Gültigkeit gesamte Zivilverfahrensrecht haben sollte vgl. Schmidt-Räntsch . aufgegeben vgl. Begründung Bundesregierung Entwurf Gesetzes Fernabsatzverträge andere Fragen Verbraucherrechts Umstellung Vorschriften BT-Drucks . S. § ; Beschlußempfehlung Bericht Rechtsausschusses vorgenannten Gesetzentwurf BT-Drucks . S. . Inhaltliche Änderungen sollten aber ausdrücklichen Willen Gesetzgebers ergeben vgl. BT-Drucks . S. . § Verbraucherhandeln § Abs. Satz . V.m . § liegt schon dann Geschäft Gegenstand Streitigkeit ist Zuge Aufnahme gewerblichen selbständigen beruflichen Tätigkeit sogenannte Existenzgründung geschlossen wird . : § § ; OLG § oben genannten Richtlinie ; s. auch Urteil 4 . Mai § Nr. Alt . ; . § . ; 13 . Aufl . § . 35 ; 11 . Aufl . § . § . 14 ; Ulmer AGB-Gesetz 9 . Aufl . . 25 ; Sinne auch MünchKommZPO/Münch 2 . Aufl . . ; . § ; OLG § ; s. auch < § 312c Abs. Satz Nr. ; 4 . Aufl . § . . 22 ; Palandt/ 64 . Aufl . § . 3 ; Wolf/Horn/Lindacher AGBGesetz 4 . Aufl . Art . . . Wortlaut Verbraucherdefinition § . V.m . Abs. Satz ist objektiv bestimmende Zweckrichtung Verhaltens entscheidend . Gesetz stellt Vorhandensein Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung etwa bereits ausgeübten gewerblichen selbständigen beruflichen Tätigkeit vgl. Urteil 4 . Mai aaO S. ; OLG aaO S. ; abweichend OLG aaO . kommt vielmehr Verhalten Sache privaten dann Verbraucherhandeln beruflichen Bereich dann Unternehmertum zuzuordnen ist vgl. SchmidtRäntsch aaO . § . . Rechtsgeschäfte Zuge Existenzgründung Miete Geschäftsräumen Abschluß Franchisevertrags Kauf Anteils freiberuflichen Gemeinschaftspraxis hier vorlag sind objektiven Umständen klar unternehmerisches Handeln ausgerichtet . besteht ferner Anlaß demjenigen Verbraucherschutz gewähren bestimmte gewerbliche selbständige berufliche Tätigkeit entschieden hat vorbereitende unmittelbar eröffnende Geschäfte abschließt . begibt unternehmerischen Geschäftsverkehr . Existenzgründer agiert mehr " Rolle Verbraucher her " so aber . . gibt Rechtsverkehr erkennen nunmehr Recht Unternehmer unterwerfen seinerseits auch Anspruch nehmen will vgl. Staudinger/Weick aaO . ; OLG . § bestimmt Vorschriften Verbraucherdarlehen usw. auch entsprechende Geschäfte Zweck Aufnahme gewerblichen selbständigen beruflichen Tätigkeit gelten allerdings nur Höhe € . werden Existenzgründer Beziehung Begrenzung Verbrauchern gleichgestellt . ergibt Umkehrschluß Gesetzgeber Existenzgründer grundsätzlich Verbraucher ansieht vgl. Soergel/Pfeiffer aaO § . Hinweis Materialien Schuldrechtsreform BT-Drucks . 14/6857 S. Stellungnahme Bundesrats Gegenäußerung Bundesregierung ; Erman/Saenger aaO . § . 14 ; OLG stock aaO S. ; s. auch § Abs. VerbrKrG einerseits § Nr. Alt . andererseits ; AnwKomm-BGB-Reiff . ; . aaO ; vgl. Staudinger/Weick aaO . . Auffassung Existenzgründer Verbraucher Sinne § Abs. Satz sind steht schließlich Einklang Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften vergleichbaren europarechtlichen Vorschriften . hat entschieden Art . Abs. Abs. Übereinkommens 27 . September . S. gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen Fassung Übereinkommens 9 . Oktober . S. auszulegen sind Kläger Vertrag Zweck Ausübung gegenwärtigen zukünftigen beruflichen gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat Verbraucher angesehen werden kann Urteil 3 Juli Srl . Anm . . europarechtliche Verständnis Verbraucherbegriffs kann Auslegung § Abs. Satz herangezogen werden Bestimmung schon dargelegt gemeinschaftsrechtliche Vorschrift Vorbild hatte vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit . Aufl . Kap . . ; s. auch aaO S. OLG . Antragstellerin war Existenzgründerin vorbeschriebenen Sinn . Vertrag 23 . April hatte " Praxisanteil " Dr. früheren Sozius Antragsgegners erworben entschieden selbständig tätig sein . dann Antragsgegner geschlossene Gemeinschaftspraxisvertrag 29 . Mai eröffnete Antragstellerin bald begonnene freiberufliche unternehmerische § Tätigkeit Ärztin . kann bereits Abschluß Vertrags mehr Verbraucherin angesehen werden ; Schiedsklausel Gemeinschaftspraxisvertrags unterlag verbraucherschützenden Formerfordernissen § Abs. . Kapsa