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89 lines
717 B

ZB
BESCHLUSS
6
.
Juni
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
behandelnde
Einspruch
Klägers
Beschluß
15
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
.
März
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Antrag
Klägers
Beiordnung
Notanwalts
wird
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
:
Gründe
:
angefochtenen
Beschluß
gem.
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
Rechtsbeschwerde
ist
geboten
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
.
Voraussetzungen
begehrte
Bestellung
Notanwalts
liegen
.
Kläger
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
erscheint
aussichtslos
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Kapsa