ZB BESCHLUSS 6 . Juni Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde behandelnde Einspruch Klägers Beschluß 15 . Zivilkammer Landgerichts 20 . März wird Kosten unzulässig verworfen . Antrag Klägers Beiordnung Notanwalts wird zurückgewiesen . Wert Beschwerdegegenstandes : € Gründe : angefochtenen Beschluß gem. § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig . Rechtsbeschwerde ist geboten Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden . Voraussetzungen begehrte Bestellung Notanwalts liegen . Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Kapsa