You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1537 lines
14 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
31
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Ist
Verhalten
Ausschluß
Mitgesellschafters
betreibenden
Gesellschafter
Verhalten
Auszuschließenden
Zerstörung
gesellschaftsinternen
Vertrauensverhältnisses
ursächlich
kommt
Ausschließung
nur
überwiegender
Verursachung
Zerwürfnisses
Auszuschließenden
Betracht
.
Urteil
31
.
März
ZR
8/01
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
31
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Münke
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Endurteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
November
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Beklagten
Feststellung
Landgerichts
sei
Wirkung
14
.
Dezember
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Parteien
ausgeschlossen
worden
zurückgewiesen
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
wird
Endurteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
Februar
folgt
abgeändert
:
Klage
wird
abgewiesen
.
Kosten
erstinstanzlichen
Berufungsverfahrens
haben
Kläger
%
Beklagte
%
tragen
.
Kosten
Revision
haben
Kläger
%
Beklagte
%
tragen
.
Tatbestand
:
Parteien
haben
Vertrag
22
Juli
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Betrieb
radiologischen
Gemeinschaftspraxis
gegründet
Ärzte
Gesellschafter
gleichen
Teilen
beteiligt
sind
.
Praxis
unterhält
Standort
konventionelle
Röntgendiagnostik
Computertomographie
Ultraschall
Kläger
betreiben
Kernspintomographie
Betrieb
Beklagte
zuständig
ist
.
§
Abs.
Gesellschaftsvertrages
ist
Gesellschafter
alleinigen
Geschäftsführung
Vertretung
Gesellschaft
berechtigt
.
Abschluß
langfristiger
Verträge
Investitionen
DM
ist
jedoch
§
Abs.
Zustimmung
sämtlicher
Mitgesellschafter
erforderlich
.
Abs.
Gesellschaftsvertrages
enthält
Fortsetzungsklausel
Falle
Ausscheidens
Gesellschafter
Gesellschaft
verbleibenden
Gesellschaftern
weitergeführt
wird
.
10
.
Juni
schloß
Beklagte
Gesellschaft
Einverständnis
Kläger
Kooperationsvertrag
Ergänzungsvereinbarung
Durchführung
kernspintomographischer
Untersuchungen
Klinikum
Stadt
Laufzeit
zunächst
Jahren
.
Vergütungsanspruchs
Gesellschaft
enthält
§
Kooperationsvertrages
folgende
Regelung
:
"
1.Das
Klinikum
vergütet
Gemeinschaftspraxis
Untersuchung
stationären
Patienten
unabhängig
Höhe
Kostentragung
Dritte
Betrag
715.-
DM
Klinikum
beauftragt
Gemeinschaftspraxis
stationären
Bereich
Durchführung
MRT-Untersuchungen
Rahmen
medizinischer
Notwendigkeit
Basis
Krankenkassen
vereinbarten
Untersuchungsmenge
mind.
jedoch
Kernspinuntersuchungen
kalenderjährlich
.
2
.
Gemeinschaftspraxis
rechnet
Klinikum
Leistungen
Abs.
monatlich
prüffähiger
Form
Vergütung
ist
Wochen
Rechnungstellung
Zahlung
fällig
.
"
schriftlichen
Ergänzungsvereinbarung
heißt
Ziffer
:
"
Vertragsparteien
gehen
Vertragsabschluß
mittelfristig
%
anfallenden
Kosten
Krankenhaus
aufgebracht
werden
.
Insofern
ist
§
Grundvertrages
vereinbarte
Mindestkostenrahmen
Untersuchungen
je
715.-
DM
entsprechend
DM
Unterschreitung
Untersuchungszahlen
ggf.
anteilige
Bereitstellungspauschale
Klinik
anzusehen
Gemeinschaftspraxis
kalenderjährlich
mindestens
bezahlt
wird
.
Anteil
deckt
derzeit
noch
%
laufenden
Kosten
.
"
kam
Gesellschaftern
Spannungen
.
So
lehnten
Kläger
Januar
Beklagten
gewünschte
Übernahme
gesamten
radiologischen
Abteilung
Klinikums
.
Mitte
auch
Kläger
Qualifikation
Durchführung
Kernspinuntersuchungen
erlangt
hatte
beschlossen
Kläger
4
.
September
Zustimmung
Beklagten
"
Rotation
"
Arbeitsbereiche
Beklagte
Tätigkeitsfeld
Gesellschaft
Kläger
tauschen
sollte
.
Umsetzung
Beschlusses
wurde
Antrag
Beklagten
erlassene
einstweilige
Verfügung
untersagt
.
Sommer
schloß
Beklagte
Gesellschaft
Leiter
Klinikums
Stadt
separate
undatierte
Zusatzvereinbarungen
Kooperationsvertrag
10
.
Juni
Klinikleiter
später
Datum
28
.
März
versah
.
Zusatzvereinbarungen
lauten
:
"
Abs.
Kooperationsvertrages
wird
gegenseitigen
Einvernehmen
insoweit
geändert
Abrechnung
stationären
Bereich
geleisteten
Untersuchungen
Kalenderjahr
Basis
tatsächlich
Gemeinschaftspraxis
geleisteter
Untersuchungen
erfolgt
.
"
"
Klinikum
erstattet
Gemeinschaftspraxis
Unterschiedsbetrag
tatsächlich
abgerechneten
Kernspintomographien
maximal
Untersuchungen
jährlich
Instandhaltungspauschale
.
übrigen
bleiben
weiteren
Vertragspunkte
unberührt
.
"
Existenz
Zusatzvereinbarungen
erfuhren
Kläger
erst
Spätjahr
.
20./21
.
August
beteiligten
Beklagte
Leiter
Klinikums
initiierten
"
Zirkelüberweisung
"
.
Rahmen
überwies
Klinikleiter
Klinikum
Betrag
320.000,00
DM
absprachegemäß
289.942,00
DM
Betreff
"
Erstattungen
"
Ärztegesellschaft
weiterleitete
;
Beklagte
überwies
Klinikleiter
vereinbart
eben
Betrag
Betreff
"
Erstattungen
"
wieder
Klinikum
.
Gesellschafterversammlung
23
.
Dezember
beschlossen
Kläger
Abwesenheit
Beklagten
erneut
Rotation
Tausch
Tätigkeitsfeldes
Klägers
Beklagten
.
Ferner
entschieden
Beklagten
Mehrvergütung
behauptete
Mehrarbeit
zukommen
lassen
.
Auch
Umsetzung
zweiten
Rotationsbeschlusses
wurde
einstweilige
Verfügung
31
.
Dezember
Landgericht
Urteil
20
.
März
bestätigte
verhindert
.
19
.
März
zeigte
Kläger
Beklagten
Verdachts
Untreue
Falschabrechnung
Gesellschaft
.
eingeleitete
Ermittlungsverfahren
wurde
13
.
Dezember
Abs.
eingestellt
.
Vorwurf
unkorrekten
Abrechnung
wurde
Klägern
Rahmen
zivilrechtlichen
Verfahrens
15
.
April
25
.
Juni
wiederholt
zugrundeliegende
Behauptung
Kläger
Eides
versichert
.
Anzeige
Beklagten
eingeleitete
Ermittlungsverfahren
Kläger
falscher
Verdächtigung
wurde
13
.
Dezember
§
Abs.
eingestellt
.
26
.
März
schlossen
Kläger
Beklagten
erstmals
Gesellschaft
gewünschten
Rotation
einverstanden
zeigte
ließen
Türschlösser
Beklagten
genutzten
Praxisräumen
Klinikum
austauschen
.
weitere
einstweilige
Verfügung
7
.
April
erstritt
Beklagte
Zugang
Räumlichkeiten
.
Ende
August
wurden
staatsanwaltschaftliche
Ermittlungen
Beklagten
Leiter
Klinikums
Verdachts
Abrechnungsbetruges
eingeleitet
28
.
Dezember
§
Abs.
wieder
eingestellt
.
Gesellschafterversammlung
14
.
Dezember
beschlossen
Kläger
Ausschluß
Beklagten
Gesellschaft
eigenmächtigen
Abschlusses
28
.
März
rückdatierten
Kooperationsvertrag
Klinikum
..
Beklagte
beschloß
hingegen
seinerseits
Ausschluß
Kläger
.
Klage
Widerklage
haben
Parteien
Feststellung
begehrt
Beklagte
Kläger
jeweiligen
Beschlüsse
14
.
Dezember
Gesellschaft
ausgeschlossen
seien
.
Vorinstanzen
haben
Klage
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Beklagten
Senat
nur
angenommen
hat
Beklagte
Abweisung
Klage
begehrt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
Umfang
Annahme
begründet
führt
Abweisung
auch
Klage
.
Berufungsgericht
hält
Voraussetzungen
§
gegeben
sieht
wichtigen
Person
Beklagten
liegenden
Grund
Ausschließung
Gesellschaft
vornehmlich
Pflichtenverstoß
bewerteten
Abschluß
28
.
März
zurückdatierten
Ergänzungsvereinbarungen
Unterrichtung
Zustimmung
Kläger
.
Nachteil
Gesellschaft
entstandene
schlechte
Eindruck
sei
Beteiligung
Beklagten
Zirkelüberweisung
August
weiter
verstärkt
worden
.
sei
Klägern
Ausschluß
rechtfertigendes
Fehlverhalten
vorzuwerfen
.
Kläger
hätten
Beklagten
falscher
interner
Abrechnungen
verdächtigten
erkennen
können
korrekt
verhalten
habe
.
hätte
Beklagten
oblegen
bessere
Transparenz
Abrechnungen
sorgen
.
Kläger
hätten
anwaltlicher
Beratung
Auffassung
sein
dürfen
chen
Fassung
Durchsetzung
Rotationsbeschlüsse
berechtigt
seien
.
Besitzstörung
seiten
Kläger
veranlaßten
Austausch
Schlösser
Praxisräumen
Beklagten
April
sei
umgehend
beseitigt
worden
.
Insgesamt
überwiege
gesellschaftswidrige
Fehlverhalten
Beklagten
rechtfertige
Ausschließung
.
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Gesamtabwägung
anerkannte
Rechtsgrundsätze
Betracht
gelassen
.
II
.
1
.
Frage
Ausschließung
Gesellschafters
§
kommt
hier
Fortsetzungsklausel
Sinne
§
vereinbart
ist
entscheidend
Person
auszuschließenden
Gesellschafters
Kündigung
berechtigender
Umstand
Sinne
§
Abs.
Satz
mithin
wichtiger
Grund
vorliegt
.
ist
dann
Fall
Fortsetzung
Gesellschaft
Auszuschließenden
übrigen
Gesellschafter
unzumutbar
ist
vgl.
etwa
Sen
.
.
10
.
Juni
ZR
.
Entscheidung
erfordert
umfassende
Würdigung
Betracht
kommenden
Umstände
Einzelfalles
Rahmen
Seiten
gerecht
werdenden
Gesamtabwägung
.
.
grundlegend
§
Bezugnahme
reichsgerichtliche
Rechtsprechung
Sen
.
.
7
November
33
;
10
.
Juni
aaO
;
18
November
330/331
;
10
.
Juni
ZR
.
sind
Art
Schwere
Fehlverhaltens
Auszuschließenden
auch
etwaiges
Fehlverhalten
Ausschluß
betreibenden
Gesellschafters
berücksichtigen
Senat
.
7
November
aaO
10
.
Juni
aaO
.
Ausschließung
-9-
kommt
nur
"
ratio
"
Betracht
nämlich
Unzumutbarkeit
mildere
Mittel
etwa
vertragliche
Änderungen
Entzug
Vertretungsbefugnis
beseitigt
werden
kann
Sen
.
.
26
.
Oktober
20
22
;
18
.
Oktober
.
2
.
Senat
braucht
entscheiden
Beklagten
Klägern
vorgeworfene
Verhalten
namentlich
eigenmächtige
Unterzeichnung
Leiter
Klinikums
28
.
März
rückdatierten
Zusatzvereinbarungen
isolierter
Betrachtung
wichtigen
Grund
Sinne
§
darstellt
.
Zwar
bezogen
Zusatzvereinbarungen
langfristigen
10
.
Juni
Klinikum
geschlossenen
Vertrag
so
Zustimmung
übrigen
Gesellschafter
gemäß
§
Abs.
Gesellschaftsvertrages
grundsätzlich
erforderlich
gewesen
ist
.
Andererseits
haben
Vereinbarungen
zusammen
genommen
inhaltliche
Änderung
ursprünglichen
Inhalts
Kooperationsvertrages
ursprünglicher
Ergänzungsvereinbarung
herbeigeführt
.
Ansicht
Revisionserwiderung
wurde
auch
Abrechnungsweise
vereinbarten
Mindestanzahl
abzurechnenden
Untersuchungen
verändert
.
monatliche
Vergütungspflicht
bezog
auch
§
Abs.
Vertrages
10
.
Juni
lediglich
tatsächlich
durchgeführten
Untersuchungen
Sinne
§
Abs.
.
Nur
Falle
erst
Jahresende
feststellbaren
Unterschreitung
jährlich
angenommenen
Mindestuntersuchungszahl
sollte
Ergänzungsvereinbarung
10
.
Juni
garantierte
Differenzzahlung
erfolgen
.
Beklagte
hätte
aber
Mitgesellschafter
jedenfalls
Vorgang
unterrichten
müssen
Undurchsichtigkeit
vereinbarten
Abrechnungsverfahrens
Gefahr
Diskreditierung
Gesellschaft
barg
.
gilt
erst
recht
Hintergrund
späteren
Mitwirkung
Klinikleiter
initiierten
"
Zirkelüberweisung
"
August
knapp
300.000,00
DM
Gesellschaft
wiederum
Klinikum
überwiesen
wurden
.
Schon
angegebenen
Verwendungszwecks
"
Erstattungen
"
mußte
Beklagten
jedoch
Mitgesellschaftern
bekannten
Umstandes
kurz
zuvor
Namen
Gesellschaft
Zusatzvereinbarung
abgeschlossen
worden
war
Abrechnung
Basis
tatsächlich
durchgeführten
Untersuchungen
vorsah
klar
sein
leicht
schädliche
Eindruck
entstehen
erweckt
werden
konnte
Gesellschaft
habe
Stadt
überhöht
abgerechnet
.
Entscheidung
kann
auch
dahinstehen
festgestellte
Pflichtverletzung
so
schwerwiegend
bezeichnet
werden
kann
zukünftige
Fortsetzung
Gesellschaft
Beklagten
Kläger
unzumutbar
werden
läßt
.
ergab
Zusatzvereinbarungen
ausgeführt
unmittelbarer
rechtlicher
wirtschaftlicher
Nachteil
Gesellschaft
.
erscheint
Frage
Zumutbarkeit
künftigen
Gesellschaftsfortführung
maßgebliche
Wiederholungsgefahr
Einmaligkeit
Vorfalls
eher
gering
vgl.
Verneinung
Ausschließungsgrundes
groben
Verschuldens
fehlender
Wiederholungsgefahr
Sen
.
.
18
.
Oktober
29
.
Überdies
wäre
auch
Entziehung
alleinigen
Vertretungsbefugnis
§
§
Ausschließung
Mittel
denken
gewesen
.
hätte
Hinblick
erheblichen
beruflichen
wirtschaftlichen
Folgen
Ausschlusses
Beklagten
aufgedrängt
Laufe
Verfahrens
Klägern
erklärten
Verzicht
vertraglich
vereinbarte
Wettbewerbsverbot
zwar
wieder
Radiologe
Raum
hätte
praktizieren
können
jedoch
bisheriges
Tätigkeitsfeld
Kernspinuntersuchungen
Klinikbereich
völlig
hätte
aufgeben
müssen
.
Jedenfalls
aber
waren
Kläger
angemessener
Gewichtung
eigenen
Störung
internen
Vertrauensverhältnisses
beitragenden
Fehlverhaltens
gebotenen
Gesamtabwägung
Ausschluß
Beklagten
berechtigt
.
Kläger
hatten
Stein
schon
Rollen
gebracht
4
.
September
Jahres
Abwesenheit
Beklagten
beschlossen
Tätigkeitsfeld
Kernspinuntersuchungen
Klinikum
Klägers
Röntgen
Ultraschall
Räumen
Gemeinschaftspraxis
tauschen
hat
.
gerichtlicher
Untersagung
Umsetzung
unwirksam
eingestuften
"
Rotationsbeschlusses
"
beschlossen
Kläger
23
.
Dezember
Abwesenheit
Beklagten
erneut
Rotation
Beklagte
weiteres
Mal
erfolgreich
Wehr
setzte
zunächst
Urteil
20
.
März
bestätigten
einstweiligen
Verfügung
.
Kenntnis
nunmehr
zweimaligen
inhaltsgleichen
richterlichen
Beurteilung
beschlossen
Kläger
26
.
März
erstmalig
Ausschluß
Beklagten
gewünschten
Rotation
zustimmte
ließen
April
sogar
Schlösser
Türen
Beklagten
genutzten
Praxisräume
Klinikum
austauschen
.
Zugang
mußte
Beklagte
einstweiligen
Verfügung
erstreiten
.
Kläger
können
Zusammenhang
berufen
zweite
Rotationssowie
erste
Ausschließungsbeschluß
zeitlich
eigenmächtigen
Unterzeichnung
Zusatzvereinbarungen
Beklagten
gefaßt
wurden
.
Beschlüsse
waren
Reaktion
Verhalten
Beklagten
Kläger
erst
erfuhren
.
Verhalten
Kläger
Berufungsgericht
unzutreffend
gesellschaftswidrig
einstuft
kommt
weiter
Klägern
Rahmen
Eilverfahrens
erhobene
Vorwurf
Untreue
Anzeige
Klägers
hin
eingeleiteten
Ermittlungsverfahren
bestätigt
hat
.
Berufungsgericht
entschuldigend
ausführt
Beklagte
hätte
Vorwürfe
Unterlagen
umgehend
entkräften
können
kann
gefolgt
werden
.
Vielmehr
wären
Kläger
Beklagten
schuldig
gewesen
erst
Zahlungsvorgänge
intern
prüfen
derart
schwerwiegenden
Vorwurf
erhoben
.
Möglichkeit
hätten
Einstellungsverfügung
Staatsanwaltschaft
13
.
Dezember
Verfahren
durchaus
gehabt
.
"
Verschuldensaufrechnung
"
Rahmen
Gesamtabwägung
stattfindet
kommt
Ausschließung
Beklagten
Sachlage
Betracht
.
kann
dahinstehen
Verhalten
Kläger
"
"
isolierter
Betrachtungsweise
selbst
wichtigen
Ausschlußgrund
darstellen
würde
.
Auch
Fall
wäre
käme
Ausschließung
nur
überwiegenden
Verursachung
Zerwürfnisses
auszuschließenden
Gesellschafter
Frage
Sen
.
.
23
.
Februar
ZR
;
10
.
Juni
10
.
Juni
aaO
.
Röhricht
Münke