NAMEN ZR Verkündet : 31 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Ist Verhalten Ausschluß Mitgesellschafters betreibenden Gesellschafter Verhalten Auszuschließenden Zerstörung gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich kommt Ausschließung nur überwiegender Verursachung Zerwürfnisses Auszuschließenden Betracht . Urteil 31 . März ZR 8/01 II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 31 . März Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Dr. Münke Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Endurteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Beklagten Feststellung Landgerichts sei Wirkung 14 . Dezember Gesellschaft bürgerlichen Rechts Parteien ausgeschlossen worden zurückgewiesen worden ist . Berufung Beklagten wird Endurteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 3 . Februar folgt abgeändert : Klage wird abgewiesen . Kosten erstinstanzlichen Berufungsverfahrens haben Kläger % Beklagte % tragen . Kosten Revision haben Kläger % Beklagte % tragen . Tatbestand : Parteien haben Vertrag 22 Juli Gesellschaft bürgerlichen Rechts Betrieb radiologischen Gemeinschaftspraxis gegründet Ärzte Gesellschafter gleichen Teilen beteiligt sind . Praxis unterhält Standort konventionelle Röntgendiagnostik Computertomographie Ultraschall Kläger betreiben Kernspintomographie Betrieb Beklagte zuständig ist . § Abs. Gesellschaftsvertrages ist Gesellschafter alleinigen Geschäftsführung Vertretung Gesellschaft berechtigt . Abschluß langfristiger Verträge Investitionen DM ist jedoch § Abs. Zustimmung sämtlicher Mitgesellschafter erforderlich . Abs. Gesellschaftsvertrages enthält Fortsetzungsklausel Falle Ausscheidens Gesellschafter Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern weitergeführt wird . 10 . Juni schloß Beklagte Gesellschaft Einverständnis Kläger Kooperationsvertrag Ergänzungsvereinbarung Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen Klinikum Stadt Laufzeit zunächst Jahren . Vergütungsanspruchs Gesellschaft enthält § Kooperationsvertrages folgende Regelung : " 1.Das Klinikum vergütet Gemeinschaftspraxis Untersuchung stationären Patienten unabhängig Höhe Kostentragung Dritte Betrag 715.- DM Klinikum beauftragt Gemeinschaftspraxis stationären Bereich Durchführung MRT-Untersuchungen Rahmen medizinischer Notwendigkeit Basis Krankenkassen vereinbarten Untersuchungsmenge mind. jedoch Kernspinuntersuchungen kalenderjährlich . 2 . Gemeinschaftspraxis rechnet Klinikum Leistungen Abs. monatlich prüffähiger Form Vergütung ist Wochen Rechnungstellung Zahlung fällig . " schriftlichen Ergänzungsvereinbarung heißt Ziffer : " Vertragsparteien gehen Vertragsabschluß mittelfristig % anfallenden Kosten Krankenhaus aufgebracht werden . Insofern ist § Grundvertrages vereinbarte Mindestkostenrahmen Untersuchungen je 715.- DM entsprechend DM Unterschreitung Untersuchungszahlen ggf. anteilige Bereitstellungspauschale Klinik anzusehen Gemeinschaftspraxis kalenderjährlich mindestens bezahlt wird . Anteil deckt derzeit noch % laufenden Kosten . " kam Gesellschaftern Spannungen . So lehnten Kläger Januar Beklagten gewünschte Übernahme gesamten radiologischen Abteilung Klinikums . Mitte auch Kläger Qualifikation Durchführung Kernspinuntersuchungen erlangt hatte beschlossen Kläger 4 . September Zustimmung Beklagten " Rotation " Arbeitsbereiche Beklagte Tätigkeitsfeld Gesellschaft Kläger tauschen sollte . Umsetzung Beschlusses wurde Antrag Beklagten erlassene einstweilige Verfügung untersagt . Sommer schloß Beklagte Gesellschaft Leiter Klinikums Stadt separate undatierte Zusatzvereinbarungen Kooperationsvertrag 10 . Juni Klinikleiter später Datum 28 . März versah . Zusatzvereinbarungen lauten : " Abs. Kooperationsvertrages wird gegenseitigen Einvernehmen insoweit geändert Abrechnung stationären Bereich geleisteten Untersuchungen Kalenderjahr Basis tatsächlich Gemeinschaftspraxis geleisteter Untersuchungen erfolgt . " " Klinikum erstattet Gemeinschaftspraxis Unterschiedsbetrag tatsächlich abgerechneten Kernspintomographien maximal Untersuchungen jährlich Instandhaltungspauschale . übrigen bleiben weiteren Vertragspunkte unberührt . " Existenz Zusatzvereinbarungen erfuhren Kläger erst Spätjahr . 20./21 . August beteiligten Beklagte Leiter Klinikums initiierten " Zirkelüberweisung " . Rahmen überwies Klinikleiter Klinikum Betrag 320.000,00 DM absprachegemäß 289.942,00 DM Betreff " Erstattungen " Ärztegesellschaft weiterleitete ; Beklagte überwies Klinikleiter vereinbart eben Betrag Betreff " Erstattungen " wieder Klinikum . Gesellschafterversammlung 23 . Dezember beschlossen Kläger Abwesenheit Beklagten erneut Rotation Tausch Tätigkeitsfeldes Klägers Beklagten . Ferner entschieden Beklagten Mehrvergütung behauptete Mehrarbeit zukommen lassen . Auch Umsetzung zweiten Rotationsbeschlusses wurde einstweilige Verfügung 31 . Dezember Landgericht Urteil 20 . März bestätigte verhindert . 19 . März zeigte Kläger Beklagten Verdachts Untreue Falschabrechnung Gesellschaft . eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde 13 . Dezember Abs. eingestellt . Vorwurf unkorrekten Abrechnung wurde Klägern Rahmen zivilrechtlichen Verfahrens 15 . April 25 . Juni wiederholt zugrundeliegende Behauptung Kläger Eides versichert . Anzeige Beklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren Kläger falscher Verdächtigung wurde 13 . Dezember § Abs. eingestellt . 26 . März schlossen Kläger Beklagten erstmals Gesellschaft gewünschten Rotation einverstanden zeigte ließen Türschlösser Beklagten genutzten Praxisräumen Klinikum austauschen . weitere einstweilige Verfügung 7 . April erstritt Beklagte Zugang Räumlichkeiten . Ende August wurden staatsanwaltschaftliche Ermittlungen Beklagten Leiter Klinikums Verdachts Abrechnungsbetruges eingeleitet 28 . Dezember § Abs. wieder eingestellt . Gesellschafterversammlung 14 . Dezember beschlossen Kläger Ausschluß Beklagten Gesellschaft eigenmächtigen Abschlusses 28 . März rückdatierten Kooperationsvertrag Klinikum .. Beklagte beschloß hingegen seinerseits Ausschluß Kläger . Klage Widerklage haben Parteien Feststellung begehrt Beklagte Kläger jeweiligen Beschlüsse 14 . Dezember Gesellschaft ausgeschlossen seien . Vorinstanzen haben Klage stattgegeben Widerklage abgewiesen . Hiergegen richtet Revision Beklagten Senat nur angenommen hat Beklagte Abweisung Klage begehrt . Entscheidungsgründe : Revision ist Umfang Annahme begründet führt Abweisung auch Klage . Berufungsgericht hält Voraussetzungen § gegeben sieht wichtigen Person Beklagten liegenden Grund Ausschließung Gesellschaft vornehmlich Pflichtenverstoß bewerteten Abschluß 28 . März zurückdatierten Ergänzungsvereinbarungen Unterrichtung Zustimmung Kläger . Nachteil Gesellschaft entstandene schlechte Eindruck sei Beteiligung Beklagten Zirkelüberweisung August weiter verstärkt worden . sei Klägern Ausschluß rechtfertigendes Fehlverhalten vorzuwerfen . Kläger hätten Beklagten falscher interner Abrechnungen verdächtigten erkennen können korrekt verhalten habe . hätte Beklagten oblegen bessere Transparenz Abrechnungen sorgen . Kläger hätten anwaltlicher Beratung Auffassung sein dürfen chen Fassung Durchsetzung Rotationsbeschlüsse berechtigt seien . Besitzstörung seiten Kläger veranlaßten Austausch Schlösser Praxisräumen Beklagten April sei umgehend beseitigt worden . Insgesamt überwiege gesellschaftswidrige Fehlverhalten Beklagten rechtfertige Ausschließung . hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Berufungsgericht hat Gesamtabwägung anerkannte Rechtsgrundsätze Betracht gelassen . II . 1 . Frage Ausschließung Gesellschafters § kommt hier Fortsetzungsklausel Sinne § vereinbart ist entscheidend Person auszuschließenden Gesellschafters Kündigung berechtigender Umstand Sinne § Abs. Satz mithin wichtiger Grund vorliegt . ist dann Fall Fortsetzung Gesellschaft Auszuschließenden übrigen Gesellschafter unzumutbar ist vgl. etwa Sen . . 10 . Juni ZR . Entscheidung erfordert umfassende Würdigung Betracht kommenden Umstände Einzelfalles Rahmen Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung . . grundlegend § Bezugnahme reichsgerichtliche Rechtsprechung Sen . . 7 November 33 ; 10 . Juni aaO ; 18 November 330/331 ; 10 . Juni ZR . sind Art Schwere Fehlverhaltens Auszuschließenden auch etwaiges Fehlverhalten Ausschluß betreibenden Gesellschafters berücksichtigen Senat . 7 November aaO 10 . Juni aaO . Ausschließung -9- kommt nur " ratio " Betracht nämlich Unzumutbarkeit mildere Mittel etwa vertragliche Änderungen Entzug Vertretungsbefugnis beseitigt werden kann Sen . . 26 . Oktober 20 22 ; 18 . Oktober . 2 . Senat braucht entscheiden Beklagten Klägern vorgeworfene Verhalten namentlich eigenmächtige Unterzeichnung Leiter Klinikums 28 . März rückdatierten Zusatzvereinbarungen isolierter Betrachtung wichtigen Grund Sinne § darstellt . Zwar bezogen Zusatzvereinbarungen langfristigen 10 . Juni Klinikum geschlossenen Vertrag so Zustimmung übrigen Gesellschafter gemäß § Abs. Gesellschaftsvertrages grundsätzlich erforderlich gewesen ist . Andererseits haben Vereinbarungen zusammen genommen inhaltliche Änderung ursprünglichen Inhalts Kooperationsvertrages ursprünglicher Ergänzungsvereinbarung herbeigeführt . Ansicht Revisionserwiderung wurde auch Abrechnungsweise vereinbarten Mindestanzahl abzurechnenden Untersuchungen verändert . monatliche Vergütungspflicht bezog auch § Abs. Vertrages 10 . Juni lediglich tatsächlich durchgeführten Untersuchungen Sinne § Abs. . Nur Falle erst Jahresende feststellbaren Unterschreitung jährlich angenommenen Mindestuntersuchungszahl sollte Ergänzungsvereinbarung 10 . Juni garantierte Differenzzahlung erfolgen . Beklagte hätte aber Mitgesellschafter jedenfalls Vorgang unterrichten müssen Undurchsichtigkeit vereinbarten Abrechnungsverfahrens Gefahr Diskreditierung Gesellschaft barg . gilt erst recht Hintergrund späteren Mitwirkung Klinikleiter initiierten " Zirkelüberweisung " August knapp 300.000,00 DM Gesellschaft wiederum Klinikum überwiesen wurden . Schon angegebenen Verwendungszwecks " Erstattungen " mußte Beklagten jedoch Mitgesellschaftern bekannten Umstandes kurz zuvor Namen Gesellschaft Zusatzvereinbarung abgeschlossen worden war Abrechnung Basis tatsächlich durchgeführten Untersuchungen vorsah klar sein leicht schädliche Eindruck entstehen erweckt werden konnte Gesellschaft habe Stadt überhöht abgerechnet . Entscheidung kann auch dahinstehen festgestellte Pflichtverletzung so schwerwiegend bezeichnet werden kann zukünftige Fortsetzung Gesellschaft Beklagten Kläger unzumutbar werden läßt . ergab Zusatzvereinbarungen ausgeführt unmittelbarer rechtlicher wirtschaftlicher Nachteil Gesellschaft . erscheint Frage Zumutbarkeit künftigen Gesellschaftsfortführung maßgebliche Wiederholungsgefahr Einmaligkeit Vorfalls eher gering vgl. Verneinung Ausschließungsgrundes groben Verschuldens fehlender Wiederholungsgefahr Sen . . 18 . Oktober 29 . Überdies wäre auch Entziehung alleinigen Vertretungsbefugnis § § Ausschließung Mittel denken gewesen . hätte Hinblick erheblichen beruflichen wirtschaftlichen Folgen Ausschlusses Beklagten aufgedrängt Laufe Verfahrens Klägern erklärten Verzicht vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot zwar wieder Radiologe Raum hätte praktizieren können jedoch bisheriges Tätigkeitsfeld Kernspinuntersuchungen Klinikbereich völlig hätte aufgeben müssen . Jedenfalls aber waren Kläger angemessener Gewichtung eigenen Störung internen Vertrauensverhältnisses beitragenden Fehlverhaltens gebotenen Gesamtabwägung Ausschluß Beklagten berechtigt . Kläger hatten Stein schon Rollen gebracht 4 . September Jahres Abwesenheit Beklagten beschlossen Tätigkeitsfeld Kernspinuntersuchungen Klinikum Klägers Röntgen Ultraschall Räumen Gemeinschaftspraxis tauschen hat . gerichtlicher Untersagung Umsetzung unwirksam eingestuften " Rotationsbeschlusses " beschlossen Kläger 23 . Dezember Abwesenheit Beklagten erneut Rotation Beklagte weiteres Mal erfolgreich Wehr setzte zunächst Urteil 20 . März bestätigten einstweiligen Verfügung . Kenntnis nunmehr zweimaligen inhaltsgleichen richterlichen Beurteilung beschlossen Kläger 26 . März erstmalig Ausschluß Beklagten gewünschten Rotation zustimmte ließen April sogar Schlösser Türen Beklagten genutzten Praxisräume Klinikum austauschen . Zugang mußte Beklagte einstweiligen Verfügung erstreiten . Kläger können Zusammenhang berufen zweite Rotationssowie erste Ausschließungsbeschluß zeitlich eigenmächtigen Unterzeichnung Zusatzvereinbarungen Beklagten gefaßt wurden . Beschlüsse waren Reaktion Verhalten Beklagten Kläger erst erfuhren . Verhalten Kläger Berufungsgericht unzutreffend gesellschaftswidrig einstuft kommt weiter Klägern Rahmen Eilverfahrens erhobene Vorwurf Untreue Anzeige Klägers hin eingeleiteten Ermittlungsverfahren bestätigt hat . Berufungsgericht entschuldigend ausführt Beklagte hätte Vorwürfe Unterlagen umgehend entkräften können kann gefolgt werden . Vielmehr wären Kläger Beklagten schuldig gewesen erst Zahlungsvorgänge intern prüfen derart schwerwiegenden Vorwurf erhoben . Möglichkeit hätten Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft 13 . Dezember Verfahren durchaus gehabt . " Verschuldensaufrechnung " Rahmen Gesamtabwägung stattfindet kommt Ausschließung Beklagten Sachlage Betracht . kann dahinstehen Verhalten Kläger " " isolierter Betrachtungsweise selbst wichtigen Ausschlußgrund darstellen würde . Auch Fall wäre käme Ausschließung nur überwiegenden Verursachung Zerwürfnisses auszuschließenden Gesellschafter Frage Sen . . 23 . Februar ZR ; 10 . Juni 10 . Juni aaO . Röhricht Münke