You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

558 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
ZR
15
.
April
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
April
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richterin
Caliebe
Richter
Dr.
Sunder
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
16
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
ist
Insolvenzverwalter
Vermögen
GmbH.
nimmt
Beklagten
Gesellschafterinnen
Zahlung
Stammeinlagen
Höhe
insgesamt
Anspruch
.
Landgericht
hat
Klage
Durchführung
Beweisaufnahme
abgewiesen
;
Berufungsgericht
hat
stattgegeben
.
Beklagten
begehren
Beschwerde
Zulassung
Revision
Ziel
Aufhebung
Berufungsurteils
Abweisung
Klage
.
II
.
Beschwerde
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
entscheidungserheblicher
Weise
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
verletzt
§
Abs.
.
1
.
Ausgangspunkt
Recht
hält
Berufungsgericht
Beklagten
beweisbelastet
Einlagen
vollständig
erbracht
wurden
.
gilt
Grundsatz
auch
längeren
Zeitabstand
behaupteten
Zahlung
späteren
Erwerb
Geschäftsanteile
nunmehrigen
Gesellschafter
Beschluss
9
Juli
.
2
;
Beschluss
17
.
September
.
.
Auffassung
Beschwerde
hat
Berufungsgericht
auch
berücksichtigt
Tatrichter
verwehrt
ist
Inferenten
obliegenden
Nachweis
Einlagenzahlung
Gesamtbeurteilung
unstreitiger
erwiesener
Indiztatsachen
geführt
anzusehen
vgl.
Beschluss
9
Juli
.
.
Berufungsgericht
durfte
jedoch
Wiederholung
Landgericht
durchgeführten
Beweisaufnahme
abweichend
Entscheidung
Landgerichts
Beweis
geführt
ansehen
.
Berufungsgericht
hat
festgestellten
Indizien
ausreichend
erachtet
weiter
ausgeführt
Nachweis
Aufbringung
Stammeinlagen
sei
auch
Aussagen
Zeugen
S.
geführt
worden
.
Glaubwürdigkeit
Zeugen
habe
Landgericht
gewissen
Eigeninteresses
Ausgang
Rechtsstreits
nachvollziehbaren
Gründen
deutliche
Zweifel
geäußert
.
Nichtzulassungsbeschwerde
sieht
Recht
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Sinne
Art
.
Abs.
GG
vgl.
Beschluss
14
Juli
3/09
.
4
;
Beschluss
19
.
Februar
ZR
.
5
;
Beschluss
23
Juli
juris
.
.
Grundsätzlich
steht
allerdings
Ermessen
Berufungsgerichts
Zeugen
Vorinstanz
bereits
vernommen
worden
sind
§
Abs.
erneut
vernimmt
.
Berufungsgericht
ist
jedoch
nochmaligen
Vernehmung
Zeugen
verpflichtet
protokollierten
Zeugenaussagen
anders
verstehen
würdigen
will
Vorinstanz
.
erneute
Vernehmung
kann
Fall
allenfalls
dann
unterbleiben
Berufungsgericht
Umstände
stützt
Urteilsfähigkeit
noch
Erinnerungsvermögen
Wahrheitsliebe
Zeugen
noch
Vollständigkeit
Widerspruchsfreiheit
Aussage
betreffen
vgl.
Beschluss
21
.
Juni
ZR
.
7
;
Beschluss
19
.
Februar
ZR
.
;
Beschluss
23
Juli
juris
.
.
Landgericht
hat
Vernehmung
Zeugen
Steuerberaters
S.
ausgeführt
Zeugenaussagen
hätten
Kammer
noch
nötigen
Grad
Gewissheit
herbeiführen
können
Stammeinlagen
gezahlt
worden
seien
Zeugen
S.
gewisses
eigenes
Interesse
sachen
verkennen
sei
Zeuge
insbesondere
habe
bekunden
können
Einzahlungsbelege
Konten
Schuldnerin
bezüglich
Stammkapitalzahlungen
gesehen
habe
.
Letztlich
seien
Kammer
verbliebenen
Zweifel
bezüglich
Einzahlung
Stammkapitals
Vorliegen
weiterer
landgerichtlichen
Urteil
näher
bezeichneter
Indizien
beseitigt
worden
.
Anders
Berufungsgericht
hat
Landgericht
Aussagen
Zeugen
geäußerten
Bedenken
gewissen
Beweiswert
beigemessen
zusammen
weiter
gewürdigten
Umständen
Überzeugungsbildung
geführt
hat
.
Berufungsgericht
durfte
Rahmen
auch
durchgeführten
Gesamtwürdigung
Umstände
Aussagen
Zeugen
geringeren
Beweiswert
beimessen
Zeugen
selbst
gehört
haben
.
2
.
Verfahrensfehler
ist
entscheidungserheblich
.
kann
ausgeschlossen
werden
Berufungsgericht
anderen
Beurteilung
gelangt
wäre
Zeugen
erneut
vernommen
eigenen
Eindruck
verschafft
hätte
.
kann
gleichfalls
ausgeschlossen
werden
Berufungsgericht
Rahmen
erforderlichen
Gesamtbeurteilung
vorhandenen
Indizien
Einzahlung
anderes
Gewicht
beigemessen
hätte
Zeugen
persönlich
vernommen
hätte
.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Berufungsgericht
zeitlichen
Zusammenhang
Kapitalerhöhung
DM
Rückzahlung
Darlehens
damaligen
Alleingesellschafterin
Schuldnerin
Höhe
berücksichtigt
Vermutungen
verdeckten
Sacheinlage
anstellt
wird
Vorbringen
Parteien
untersuchen
müssen
gerade
ausgegangen
werden
muss
Bareinlage
zunächst
geleistet
worden
ist
.
Steht
aber
Einzahlung
dann
hat
Insolvenzverwalter
Rechtsprechung
Senats
ausnahmsweise
Tilgung
Einlageschuld
führenden
Umstand
Vortrag
halten
.
Insbesondere
langen
Zeitraum
wäre
Gesellschafter
schwerlich
möglich
denkbaren
Erfüllungswirkung
entgegenstehenden
Umstände
vorhanden
darzulegen
.
Beweis
ist
Insolvenzverwalter
auch
Fällen
jedoch
belastet
gesteigerten
Vortragslast
nachgekommen
ist
Beschluss
17
.
September
.
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
16.01.2013