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422 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
ZR
2
.
März
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Nr.
Greift
Gesellschafter-Geschäftsführer
GmbH
Klage
nur
Beschluss
Abberufung
Geschäftsführer
auch
zusätzlich
Beendigung
Dienstverhältnisses
so
richtet
Falle
Rechtsmittels
klageabweisendes
Urteil
Wert
Beschwer
ebenso
Streitwert
gemäß
§
Interesse
weiterhin
Geschäftsführer
Gesellschaft
sein
Leitungsmacht
Hand
behalten
.
Abberufung
Gesellschafter-Geschäftsführers
Amt
Geschäftsleiter
stellt
jedenfalls
schwerer
wiegenden
Eingriff
Rechte
Ausschließung
Gesellschafter
.
Insofern
kann
wirtschaftliche
Wert
Geschäftsanteils
grundsätzlich
geeignetes
Kriterium
Obergrenze
Bemessung
auch
Wertes
Beschwerdegegenstandes
Rechtsstreit
Abberufung
herangezogen
werden
.
Beschluss
2
.
März
ZR
OLG
II
.
Zivilsenat
hat
2
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Kraemer
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Wert
Beschwer
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
übersteigt
.
Gründe
:
Klage
begehrt
Kläger
Beschluss
Gesellschafterversammlung
Beklagten
15
.
September
sofortige
Abberufung
Geschäftsführer
nichtig
erklären
.
Stammkapital
Beklagten
sind
Kläger
weiteren
Gesellschafter
Anteilen
Höhe
jeweils
8.400,00
beteiligt
.
Vorinstanzen
haben
Streitwert
8.400,00
festgesetzt
.
Berufungsgericht
hat
Abänderung
erstinstanzlichen
Klage
stattgebenden
Urteils
Klage
abgewiesen
Revision
zugelassen
.
Nichtzulassungsbeschwerde
erstrebt
Kläger
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
;
meint
Beschwer
angefochtene
Urteil
sei
mindestens
200.000,00
bemessen
Beklagte
vorinstanzliche
Wertbemessung
8.400,00
zutreffend
hält
.
II
.
Wert
Beschwer
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
übersteigt
Ansicht
Klägers
§
Nr.
festgelegte
Zulässigkeitsgrenze
.
1
.
vorliegenden
Fall
Streitgegenstand
nur
Abberufung
Klägers
Geschäftsführer
auch
zusätzlich
Beendigung
Geschäftsführer-Dienstverhältnisses
ist
richtet
Wert
Beschwer
ebenso
Streitwert
gemäß
§
Interesse
Klägers
weiterhin
Geschäftsführer
Beklagten
sein
Leitungsmacht
Beklagten
Hand
behalten
vgl.
Sen
.
.
28
.
Mai
;
22
.
Mai
.
Zugrundelegung
Maßstabs
ist
Wert
auch
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
insoweit
Übereinstimmung
Wertfestsetzungen
Vorinstanzen
Ermessensfehlgebrauch
erkennen
lassen
Parteien
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
auch
streitig
waren
lediglich
8.400,00
bemessen
.
2
.
Zwar
haben
Oberlandesgericht
übereinstimmenden
Wertfestsetzungen
näher
begründet
;
jedoch
liegt
Wertbemessung
Höhe
Geschäftsanteilswerts
nominal
8.400,00
offensichtlich
nahe
liegende
Vergleichskriterium
zugrunde
Abberufung
Klägers
Geschäftsführer
jedenfalls
schwerer
wiegenden
Eingriff
Rechte
darstellt
Ausschließung
Gesellschafter
.
Insofern
kann
wirtschaftliche
Wert
betreffenden
Geschäftsanteils
grundsätzlich
geeignetes
Kriterium
Obergrenze
Wertbemessung
auch
Klage
Gesellschafter-Geschäftsführers
Abberufung
Geschäftsführer
herangezogen
werden
.
haben
bereits
vorinstanzlichen
Gerichte
wirtschaftlichen
Wert
betreffenden
Anteils
Ermangelung
abweichenden
Sachvortrags
Parteien
Nennwert
8.400,00
Gegenstandswert
Klage
Abberufung
Geschäftsführer
festgesetzt
.
Entsprechend
vorinstanzlichen
Wertbemessungen
beträgt
auch
Wert
Beschwer
Klägers
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
8.400,00
.
Wert
Beschwer
wirkt
etwa
zusätzlich
werterhöhend
Kläger
nunmehr
geltend
macht
Abberufung
Geschäftsführer
Beklagten
"
umfassende
Mitwirkungsrechte
"
"
GmbH
Co.
Komplementärin
Beklagte
ist
verloren
gingen
.
abgesehen
Beklagten
liegende
Umstände
handelt
fungierte
Beklagte
unstreitig
Unternehmensgegenstand
Kommanditgesellschaft
ausschließlich
Komplementärin
Kapitalund
Ergebnisbeteiligung
;
Gesellschafterstellung
Klägers
Beklagten
blieb
Übrigen
uneingeschränkt
bestehen
.
zusätzliche
sichtigung
Wertes
Kommanditbeteiligung
Klägers
nunmehr
mindestens
200.000,00
Ansatz
bringen
möchte
ist
Raum
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung