BESCHLUSS ZR 2 . März Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Nr. Greift Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH Klage nur Beschluss Abberufung Geschäftsführer auch zusätzlich Beendigung Dienstverhältnisses so richtet Falle Rechtsmittels klageabweisendes Urteil Wert Beschwer ebenso Streitwert gemäß § Interesse weiterhin Geschäftsführer Gesellschaft sein Leitungsmacht Hand behalten . Abberufung Gesellschafter-Geschäftsführers Amt Geschäftsleiter stellt jedenfalls schwerer wiegenden Eingriff Rechte Ausschließung Gesellschafter . Insofern kann wirtschaftliche Wert Geschäftsanteils grundsätzlich geeignetes Kriterium Obergrenze Bemessung auch Wertes Beschwerdegegenstandes Rechtsstreit Abberufung herangezogen werden . Beschluss 2 . März ZR OLG II . Zivilsenat hat 2 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Kraemer Dr. Dr. beschlossen : Wert Beschwer Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren übersteigt € . Gründe : Klage begehrt Kläger Beschluss Gesellschafterversammlung Beklagten 15 . September sofortige Abberufung Geschäftsführer nichtig erklären . Stammkapital Beklagten € sind Kläger weiteren Gesellschafter Anteilen Höhe jeweils 8.400,00 € beteiligt . Vorinstanzen haben Streitwert 8.400,00 € festgesetzt . Berufungsgericht hat Abänderung erstinstanzlichen Klage stattgebenden Urteils Klage abgewiesen Revision zugelassen . Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt Kläger Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils ; meint Beschwer angefochtene Urteil sei mindestens 200.000,00 € bemessen Beklagte vorinstanzliche Wertbemessung 8.400,00 € zutreffend hält . II . Wert Beschwer Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren übersteigt Ansicht Klägers § Nr. festgelegte Zulässigkeitsgrenze € . 1 . vorliegenden Fall Streitgegenstand nur Abberufung Klägers Geschäftsführer auch zusätzlich Beendigung Geschäftsführer-Dienstverhältnisses ist richtet Wert Beschwer ebenso Streitwert gemäß § Interesse Klägers weiterhin Geschäftsführer Beklagten sein Leitungsmacht Beklagten Hand behalten vgl. Sen . . 28 . Mai ; 22 . Mai . Zugrundelegung Maßstabs ist Wert auch Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren insoweit Übereinstimmung Wertfestsetzungen Vorinstanzen Ermessensfehlgebrauch erkennen lassen Parteien Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde auch streitig waren lediglich 8.400,00 € bemessen . 2 . Zwar haben Oberlandesgericht übereinstimmenden Wertfestsetzungen näher begründet ; jedoch liegt Wertbemessung Höhe Geschäftsanteilswerts nominal 8.400,00 € offensichtlich nahe liegende Vergleichskriterium zugrunde Abberufung Klägers Geschäftsführer jedenfalls schwerer wiegenden Eingriff Rechte darstellt Ausschließung Gesellschafter . Insofern kann wirtschaftliche Wert betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich geeignetes Kriterium Obergrenze Wertbemessung auch Klage Gesellschafter-Geschäftsführers Abberufung Geschäftsführer herangezogen werden . haben bereits vorinstanzlichen Gerichte wirtschaftlichen Wert betreffenden Anteils Ermangelung abweichenden Sachvortrags Parteien Nennwert 8.400,00 € Gegenstandswert Klage Abberufung Geschäftsführer festgesetzt . Entsprechend vorinstanzlichen Wertbemessungen beträgt auch Wert Beschwer Klägers Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 8.400,00 € . Wert Beschwer wirkt etwa zusätzlich werterhöhend Kläger nunmehr geltend macht Abberufung Geschäftsführer Beklagten " umfassende Mitwirkungsrechte " " GmbH Co. Komplementärin Beklagte ist verloren gingen . abgesehen Beklagten liegende Umstände handelt fungierte Beklagte unstreitig Unternehmensgegenstand Kommanditgesellschaft ausschließlich Komplementärin Kapitalund Ergebnisbeteiligung ; Gesellschafterstellung Klägers Beklagten blieb Übrigen uneingeschränkt bestehen . zusätzliche sichtigung Wertes Kommanditbeteiligung Klägers nunmehr mindestens 200.000,00 € Ansatz bringen möchte ist Raum . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung