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3401 lines
30 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
6
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
GmbHG
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
;
GmbHG
31
.
Oktober
§
Abs.
Unterbleibt
Versicherung
§
Abs.
GmbHG
Anmeldung
etwaiger
wirtschaftlichen
Neugründung
einhergehender
Satzungsänderungen
verbindende
Offenlegung
wirtschaftlichen
Neugründung
Registergericht
haften
Gesellschafter
Umfang
Unterbilanz
Zeitpunkt
besteht
wirtschaftliche
Neugründung
Anmeldung
Satzungsänderungen
Aufnahme
wirtschaftlichen
Tätigkeit
erstmals
außen
Erscheinung
tritt
Klarstellung
Beschlüsse
26
November
ZA
.
ZA
.
.
fehlender
Offenlegung
wirtschaftlichen
Neugründung
tragen
Gesichtspunkt
Unterbilanzhaftung
Anspruch
genommenen
Gesellschafter
Beweislast
Zeitpunkt
wirtschaftliche
Neugründung
außen
Erscheinung
getreten
ist
Differenz
statutarischen
Stammkapital
Wert
Gesellschaftsvermögens
bestanden
hat
.
Verpflichtung
Gesellschafters
Zeitpunkt
wirtschaftlichen
Neugründung
bestehende
Unterbilanz
auszugleichen
ist
Geschäftsanteil
rückständige
Leistung
Erwerber
Geschäftsanteils
haftet
.
Urteil
6
.
März
ZR
OLG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
23
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
Vertriebs
GmbH
Schuldnerin
.
Schuldnerin
wurde
28
.
Dezember
Sitz
Firma
GmbH
Folgenden
:
GmbH
Handelsregister
eingetragen
;
Gegenstand
Unternehmens
war
Vertrieb
medizinischen
Pflegemitteln
Handel
Waren
Art
.
Jahresabschluss
31
.
Dezember
verfügte
Schuldnerin
Ende
Jahres
Aktiva
.
21
Juli
beschloss
Gesellschafterversammlung
Änderung
Firma
Vertriebs
GmbH
verlegte
Sitz
Gesellschaft
.
änderte
Unternehmensgegenstand
berief
bisherigen
schäftsführer
bestellte
Stelle
neue
Geschäftsführerin
.
neue
Geschäftsführerin
nahm
Zeitpunkt
Geschäfte
entsprechend
geänderten
Unternehmensgegenstand
Vertrieb
schlüsselfertig
herzustellenden
Gebäuden
Generalübernehmerin
.
Änderungen
wurden
30
Juli
eingegangene
Anmeldung
17
.
September
Handelsregister
eingetragen
.
Beklagte
erwarb
30
.
Dezember
einzigen
Geschäftsanteil
Schuldnerin
Nennbetrag
DM
Zahlung
Betrages
.
1
.
21
.
März
zahlte
Stammkapital
insgesamt
.
Beschluss
8
.
Februar
wurde
Vermögen
Schuldnerin
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Kläger
stellte
Klageerhebung
Forderungen
Höhe
Tabelle
.
Betrag
beansprucht
Gesichtspunkt
Verlustdeckungshaftung
Beklagten
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Aufnahme
operativen
Tätigkeit
21
Juli
erweiterten
Geschäftszwecks
handele
Mantelverwendung
Registergericht
wirtschaftliche
Neugründung
hätte
offengelegt
werden
müssen
.
unterbliebene
Offenlegung
führe
grundsätzlich
zeitlich
unbeschränkten
Gesellschafterhaftung
.
Beklagten
eröffnet
sei
Nachweis
vollständigen
Deckung
statutarischen
Stammkapitals
Zeitpunkt
Revitalisierung
Gesellschaft
entlasten
ausreiche
Gesellschafter
lediglich
Differenz
Stammkapital
Zeitpunkt
Anmeldung
tatsächlich
vorhandenen
Gesellschaftsvermögen
haften
lassen
könne
offen
bleiben
.
insoweit
beweisbelastete
Beklagte
habe
insoweit
pauschalen
Vortrag
beschränkt
Differenz
Stammkapital
Wert
Gesellschaftsvermögens
habe
vorgelegen
.
Stammeinlage
März
erfolgten
Einzahlungen
führten
Haftungsbefreiung
.
wirtschaftliche
Neugründung
löse
neue
Einlagepflicht
;
Erfüllung
mache
Kläger
auch
geltend
.
Beklagte
hafte
Erwerberin
Geschäftsanteile
Ansprüche
Unterbilanzhaftung
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsgerichtlicher
Nachprüfung
stand
.
Beklagte
haftet
Auffassung
Berufungsgerichts
Höhe
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
8
.
Februar
Insolvenztabelle
festgestellten
Forderungen
insgesamt
.
Haftung
Gesellschafter
GmbH
unterlassener
Offenlegung
wirtschaftlichen
Neugründung
ist
vielmehr
Umfang
Unterbilanz
begrenzt
Zeitpunkt
besteht
wirtschaftliche
Neugründung
außen
Erscheinung
tritt
.
Revision
hat
Erfolg
geltend
macht
Haftung
Beklagten
scheide
insgesamt
schon
selbst
Verpflichtung
Offenlegung
wirtschaftlichen
Neugründung
verstoßen
habe
.
Unterbilanzhaftungsanspruch
Fall
wirtschaftlichen
Neugründung
handelt
Geschäftsanteil
rückständige
Leistung
Erwerber
Geschäftsanteils
§
Abs.
GmbHG
31
.
Oktober
geltenden
Fassung
vgl.
jetzt
§
Abs.
einstehen
muss
.
1
.
Ausgangspunkt
zutreffend
hat
Berufungsgericht
angenommen
Aufnahme
Geschäfte
geändertem
Unternehmensgegenstand
21
Juli
wirtschaftliche
Neugründung
darstellt
.
wirtschaftliche
Neugründung
ist
anzusehen
Eintragung
Handelsregister
juristische
Person
§
Abs.
§
Abs.
bereits
entstandene
GmbH
unternehmensloser
Rechtsträger
besteht
sodann
Unternehmen
ausgestattet
wird
.
macht
Unterschied
bewusst
spätere
Verwendung
Vorrat
gegründete
Gesellschaft
Unternehmen
ausgestattet
wird
erstmals
Geschäftsbetrieb
aufnimmt
Beschluss
9
.
Dezember
ZB
f.
;
vgl.
auch
Beschluss
16
.
März
ZB
f.
AG
alte
Mantel
Rahmen
früheren
Unternehmensgegenstands
tätig
gewesenen
dann
aber
unternehmenslos
gewordenen
GmbH
wiederverwendet
wird
Beschluss
7
.
Juni
ZB
.
wirtschaftliche
Neugründung
sind
Gewährleistung
Kapitalausstattung
dienenden
Gründungsvorschriften
GmbH-Gesetzes
registergerichtlichen
Kontrolle
entsprechend
anzuwenden
Beschluss
9
.
Dezember
ZB
161
;
Beschluss
7
.
Juni
ZB
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Vorgänge
Juli
wirtschaftliche
Neugründung
Verwendung
leer
gewordenen
Mantels
GmbH
beurteilt
.
Rechtsprechung
Senats
liegt
wirtschaftliche
Neugründung
anzusehende
Mantelverwendung
GmbH
leere
Hülse
geworden
ist
also
aktives
Unternehmen
mehr
betreibt
Fortführung
Geschäftsbetriebs
sei
auch
wesentlicher
Umgestaltung
Einschränkung
Erweiterung
Tätigkeitsgebiets
wirtschaftlich
noch
gewichtbaren
Weise
anknüpfen
kann
.
entsprechende
Anwendung
Gründungsvorschriften
wirtschaftliche
Neugründung
sollen
Interesse
Geschäftsverkehrs
Vorkehrungen
getroffen
werden
leer
gewordener
Gesellschaftsmantel
Geschäftsbetrieb
neuen
alten
Gesellschaftern
nur
dient
Vermeidung
rechtlichen
Neugründung
präventiv
wirkenden
gläubigerschützenden
Regeln
beschränkte
Haftung
gewährleistenden
Kapitalgesellschaft
gänzlich
neue
Geschäftstätigkeit
gegebenenfalls
wieder
aufzunehmen
Beschluss
7
.
Juni
ZB
;
Beschluss
18
.
Januar
.
.
angegriffenen
Feststellungen
Vorinstanzen
war
vormalige
Geschäftsbetrieb
Schuldnerin
eingestellt
worden
.
Sommer
änderten
Gesellschafter
Unternehmensgegenstand
Firma
Gesellschaftssitz
bestellten
neue
Geschäftsführerin
nahmen
Verwendung
leer
gewordenen
Geschäftsmantels
Schuldnerin
neue
Geschäftstätigkeit
geänderten
Unternehmensgegenstand
.
ist
erkennbar
wirtschaftlich
noch
gewichtbaren
Weise
vormalige
Tätigkeit
angeknüpft
wurde
.
2
.
entsprechende
Anwendung
Gründungsvorschriften
GmbH-Gesetzes
wirtschaftliche
Neugründung
führt
Tatsache
Wiederverwendung
inzwischen
leer
gewordenen
Gesellschaftsmantels
Registergericht
offenzulegen
satzungsmäßigen
Stammkapital
auszurichtende
Versicherung
gemäß
§
Abs.
GmbHG
verbinden
ist
Beschluss
7
Juli
ZB
.
Offenlegung
ist
wirtschaftlichen
Neugründung
Schuldnerin
Juli
erfolgt
.
3
.
Unrecht
meint
Berufungsgericht
entsprechende
Anwendung
Kapitalaufbringung
betreffenden
Gründungsvorschriften
GmbH-Gesetzes
führe
unterbliebener
Offenlegung
wirtschaftlichen
Neugründung
Registergericht
grundsätzlich
zeitlich
unbeschränkten
Haftung
Gesellschafter
restlosen
Befriedigung
Gesellschaftsgläubiger
.
Unterbleibt
ordnungsgemäße
Offenlegung
wirtschaftlichen
Neugründung
ist
Haftung
Gesellschafter
vielmehr
Umfang
Unterbilanz
begrenzt
Zeitpunkt
besteht
wirtschaftliche
Neugründung
außen
Erscheinung
tritt
.
rechtlichen
Gründung
GmbH
haften
Gesellschafter
Eintragung
bestehenden
Vor-GmbH
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
Höhe
unbeschränkt
.
erkennenden
Senat
entwickelten
Haftungsmodell
besteht
einheitliche
Gründerhaftung
Form
Eintragung
GmbH
andauernden
Verlustdeckungshaftung
Eintragung
geknüpften
Vorbelastungs-(Unterbilanz-)haftung
Urteil
27
.
Januar
f.
.
Kommt
Eintragung
haften
Gesellschafter
Verbindlichkeiten
Zustimmung
Eintragung
aufgenommenen
Geschäftstätigkeit
Differenz
statutarischen
Stammkapital
satzungsmäßig
festgelegten
Gründungsaufwands
Wert
mögens
Zeitpunkt
Eintragung
Urteil
9
.
März
ZR
141
;
Urteil
24
.
Oktober
ZR
;
Urteil
29
.
September
ZR
Beteiligungsquote
Urteil
17
.
Februar
;
Urteil
16
.
Januar
.
Unterbleibt
Eintragung
GmbH
haften
Gesellschafter
Vor-GmbH
ebenfalls
unbeschränkt
Gesellschaftsvermögen
gedeckten
Verluste
.
Gegensatz
Unterbilanzhaftung
bedarf
Auffüllung
Stammkapitals
Urteil
27
.
Januar
.
.
Haftungsinstrumente
sind
Innenhaftung
ausgestaltet
.
Verlustdeckungshaftung
ist
Durchbrechung
Innenhaftungsprinzips
Einzelfall
anerkannt
vgl.
Urteil
27
.
Januar
341
;
Urteil
24
.
Oktober
ZR
.
Haftungsmodell
rechtliche
Gründung
GmbH
lässt
uneingeschränkt
Situation
wirtschaftlichen
Neugründung
übertragen
.
Anders
rechtlichen
Gründung
GmbH
besteht
Zeitpunkt
wirtschaftlichen
Neugründung
bereits
eingetragene
GmbH
Gesellschaftern
trennender
Rechtsträger
grundsätzlich
Haftungsbeschränkung
Gesellschaftsvermögen
§
Abs.
GmbHG
gilt
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
ist
wirtschaftliche
Neugründung
vollem
Umfang
Gründungsvorschriften
verfolgte
Regelungsabsicht
Gesetzgebers
einzubeziehen
Ausstattung
Gesellschaft
gesetzlich
vorgeschriebenen
Haftungsfonds
sicherzustellen
.
Registergericht
hat
entsprechend
§
Gründungsprüfung
einzutreten
jedenfalls
Erbringung
Mindeststammeinlagen
Falle
Sacheinlagen
Werthaltigkeit
-9-
ziehen
hat
§
Abs.
§
Abs.
.
Entscheidender
verfahrensrechtlicher
Anknüpfungspunkt
Kontrolle
Registergericht
ist
auch
anlässlich
wirtschaftlichen
Neugründung
abzugebende
Anmeldeversicherung
§
Abs.
GmbHG
.
ist
versichern
§
Abs.
GmbHG
bezeichneten
Leistungen
Geschäftsanteile
bewirkt
sind
Gegenstand
Leistungen
weiterhin
jedenfalls
wieder
endgültig
freien
Verfügung
Geschäftsführer
befindet
Beschluss
9
.
Dezember
ZB
;
Beschluss
7
Juli
ZB
f.
;
Urteil
12
Juli
.
.
Umstand
wirtschaftliche
Neugründung
auch
Anmeldung
einhergehender
eintragungspflichtiger
Veränderungen
Registergericht
immer
erkennen
ist
trägt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Rechnung
Offenlegung
wirtschaftlichen
Neugründung
Registergericht
verlangt
.
wird
gewährleistet
wirtschaftliche
Neugründung
gebotenen
Weise
offenkundig
gemacht
wird
zugleich
Effektivität
unverzichtbaren
registergerichtlichen
Präventivschutzes
gläubigergefährdenden
wirtschaftlichen
Verwendung
Rechtsform
GmbH
verstärkt
Beschluss
7
Juli
ZB
f.
;
Urteil
12
Juli
.
.
materiell-rechtlichen
Haftungsebene
wird
Modell
Unterbilanzhaftung
Falle
wirtschaftlichen
Neugründung
Rechtsprechung
Senats
Maßgabe
Anwendung
gebracht
maßgeblicher
Stichtag
Haftung
Gesellschafter
Versicherung
§
Abs.
GmbHG
Anmeldung
etwaiger
wirtschaftlichen
Neugründung
einhergehender
Satzungsänderungen
verbindende
Offenlegung
Handelsregister
ist
.
Gewährleistung
Stammkapitals
Zeitpunkt
ist
ordnungsgemäß
offengelegten
wirtschaftlichen
Neugründung
veranlasst
.
Anders
rechtlichen
Gründung
erst
Eintragung
vollzogen
ist
vgl.
§
Abs.
bedarf
Verwendung
Vorratsgesellschaft
leeren
Gesellschaftsmantels
bereits
früher
GmbH
wirksam
entstandene
Rechtsträger
weiteren
rechtlichen
Existenz
zusätzlichen
konstitutiven
Eintragung
mehr
.
ist
Gläubigerschutz
Unversehrtheit
Stammkapitals
Zeitpunkt
Offenlegung
hinreichend
genügt
so
Gesellschafter
Rechtsträger
nunmehr
tatsächlich
neue
Unternehmen
werbende
GmbH
Zeitverlust
Vollzug
setzen
bestimmungsgemäßen
Verwendung
Stammkapitals
Betrieb
beginnen
können
Beschluss
9
.
Dezember
ZB
;
Beschluss
7
.
Juni
ZB
;
Urteil
12
Juli
.
.
Unterbleibt
Versicherung
entsprechend
Abs.
GmbHG
Anmeldung
etwaiger
wirtschaftlichen
Neugründung
einhergehender
Satzungsänderungen
verbindende
Offenlegung
wirtschaftlichen
Neugründung
ist
Haftung
Gesellschafter
Unterbilanz
begrenzt
Zeitpunkt
besteht
wirtschaftliche
Neugründung
Anmeldung
Satzungsänderungen
Aufnahme
wirtschaftlichen
Tätigkeit
erstmals
außen
Erscheinung
getreten
ist
.
ist
Streitfall
21
Juli
unstreitigen
Sachverhalt
neu
bestellte
Geschäftsführerin
Schuldnerin
Rahmen
erweiterten
Unternehmensgegenstands
tätig
wurde
.
Sofern
Entscheidungen
Senats
26
November
ZA
.
ZA
.
Ausdruck
gekommen
sein
sollte
wird
festgehalten
.
Teil
obergerichtlichen
Rechtsprechung
Schrifttums
wird
allerdings
Ansicht
vertreten
Gesellschafter
ebenso
Situation
unterbliebenen
Ersteintragung
GmbH
unterbliebener
Offenlegung
wirtschaftlichen
Neugründung
zeitlich
unbegrenzten
Verlustdeckungshaftung
unterliegen
vgl.
OLG
;
OLG
;
.
;
;
Krolop
306
;
Melchior
EWiR
250
;
Wachter
;
Hueck/Fastrich
Hueck
19
.
Aufl
.
.
;
Bork/Schäfer
.
19
;
;
Hommelhoff
17
.
Aufl
.
.
f.
;
.
Festschrift
S.
22
;
Limmer
AktG
2
.
Aufl
.
.
;
Raiser/
Veil
Recht
Kapitalgesellschaften
5
.
Aufl
.
§
.
.
Hiergegen
werden
unterschiedlichen
Lösungsansätzen
durchgreifende
Einwände
erhoben
vgl.
KG
;
Adolff
Gesellschaftsrecht
Diskussion
f.
;
Altmeppen
;
Göz/Gehlich
f.
;
Habersack
AG
f.
;
;
Heidinger
f.
;
ZNotP
f.
;
f.
f.
;
Peetz
GmbHR
181
;
Podewils
GmbHR
;
Priester
;
656
;
f.
;
;
Werner
;
Wicke
411
;
MünchKommGmbHG/Wicke
§
.
;
Emmerich
10
.
Aufl
.
.
;
Ulmer
Ulmer/
.
;
Kapitalgesellschaftsrecht
3
.
Aufl
.
.
.
Rechtsprechung
Senats
Anwendung
Gründungsvorschriften
GmbH-Gesetzes
wirtschaftliche
Neugründung
tragende
Zweck
Umgehung
Kapitalaufbringungsregeln
unterliegenden
Gründung
Verwendung
bereits
existenten
unternehmenslosen
Rechtsträgers
wirken
rechtfertigt
Neu-)Gründer
Zeitpunkt
wirtschaftliche
Neugründung
Anmeldung
etwaiger
wirtschaftlichen
Neugründung
einhergehender
Satzungsänderungen
Aufnahme
wirtschaftlichen
Tätigkeit
erstmals
außen
Erscheinung
tritt
hinaus
Aufbringung
Stammkapitals
persönlich
haften
lassen
.
Sinn
Zweck
entsprechenden
Anwendung
Gründungsvorschriften
ist
Kapitaldeckung
Gesellschaft
Zeitpunkt
wirtschaftlichen
Neugründung
sicherzustellen
.
wirtschaftlichen
Neugründung
verbundenen
Gefahren
wirksamen
Gläubigerschutz
bestehen
Anschluss
Vorratsgründung
auch
Zusammenhang
Wiederbelebung
leeren
Mantels
Ausstattung
neuen
Unternehmen
.
Fällen
besteht
Gefahr
Umgehung
Gründungsvorschriften
Folge
gesetzliche
gesellschaftsvertragliche
Kapitalausstattung
Neustart
regelmäßig
Anmeldung
eventueller
wirtschaftliche
Neugründung
bedingter
Satzungsänderungen
Aufnahme
wirtschaftlichen
Tätigkeit
außen
Erscheinung
tritt
gewährleistet
ist
vgl.
Beschluss
9
.
Dezember
ZB
161
;
Beschluss
7
.
Juni
ZB
.
haben
registergerichtliche
Kontrolle
auch
materiell-rechtliche
Haftungskonzept
auszurichten
.
Offenlegung
wirtschaftlichen
Neugründung
Registergericht
kann
rechtliche
Existenz
GmbH
begründenden
§
Abs.
Haftungsbeschränkung
§
Abs.
GmbHG
bewirkenden
Ersteintragung
gleichgesetzt
werden
etwa
;
Festschrift
S.
23
;
Hüffer
.
besteht
Veranlassung
Haftung
Gesellschafter
auch
Ausgleich
Verlusten
erstrecken
Gesellschaftsvermögen
Zeitpunkt
wirtschaftlichen
Neugründung
vermindert
haben
.
spezifischen
Verwendung
bereits
bestehenden
Rechtsträgers
folgenden
Gefahren
Gesellschaftsgläubiger
entsprechen
Gründungsvorschriften
Verfahren
Gesellschaftsgründung
getreten
werden
soll
.
Fällen
soll
zwar
Fehlen
Verlust
Stammkapitals
Gesellschaft
vermieden
werden
.
Verfahren
Ersteintragung
Gesellschaft
geht
allerdings
Risiken
rechtlichen
Entstehen
Gesellschaft
vorgelagerten
eigentlichen
Zweck
Vorgesellschaft
hinausgehenden
Geschäftsaufnahme
Rechtsverkehr
ergeben
zuvor
geltende
Vorbelastungsverbot
Senat
aufgegeben
worden
ist
Urteil
9
.
März
ZR
.
.
Falle
Verwendung
bereits
bestehenden
Rechtsträgers
Rahmen
wirtschaftlichen
Neugründung
ergibt
potentielle
Gläubigergefährdung
etwaigen
Vorbelastungen
Gesellschaftsvermögens
Zeitraum
Entschluss
Gesellschafter
schon
entstandenen
Rechtsträger
wieder
erstmals
unternehmerische
Zwecke
einzusetzen
Abschluss
Prüfung
Registergerichts
.
entsprechende
Anwendung
Gründungsvorschriften
Pflicht
Offenlegung
wirtschaftlichen
Neugründung
Registergericht
soll
vielmehr
verhindert
werden
Zeitpunkt
Wieder-)Aktivierung
Gesellschaft
Kapitaldeckung
möglicher
Verluste
früheren
Existenz
Rechtsträgers
gewährleistet
ist
vgl.
.
kann
erfolgreich
Argument
begegnet
werden
erst
Pflicht
Offenlegung
ermöglichte
zeitnahe
staatliche
trollverfahren
legitimiere
Betrieb
haftungsbeschränkten
Unternehmens
f.
;
Goette
.
Sicht
berücksichtigt
strukturellen
Unterschiede
Ersteintragung
vorausgehenden
registergerichtlichen
Prüfungsverfahrens
Prüfungsverfahren
Fall
wirtschaftlichen
Neugründung
gebotenen
Maß
.
zielt
erster
Linie
Erwerb
Beschränkung
Haftung
Gesellschaftsvermögen
auch
Aufbringung
Teils
Stammkapitals
Voraussetzung
Haftungsbeschränkung
bewirkende
Eintragung
ist
§
Abs.
GmbHG
.
Maßgeblicher
Zweck
Pflicht
Offenlegung
wirtschaftlichen
Neugründung
veranlassten
registerrechtlichen
Prüfung
ist
Aufdeckung
etwaigen
Kapitallücke
Neu-)Gründern
Verwendung
bereits
existenten
haftungsbeschränkten
Rechtsträgers
auszugleichen
ist
.
Absicherung
Kapitaldeckung
dient
Abgabe
§
GmbHG
haftungsbewehrten
Einzahlungsversicherung
§
Abs.
Satz
GmbHG
Nachforschungsrecht
Registergerichts
gemäß
§
Abs.
Satz
GmbHG
.
Verfahren
Ersteintragung
besteht
nur
eingeschränkter
Präventivschutz
Heinze
GmbHR
;
Nutzung
haftungsbeschränkten
Rechtsträgers
unternehmerische
Zwecke
Registergericht
Verfahrens
§
Abs.
FamFG
unterbunden
werden
kann
vgl.
OLG
GmbHR
.
Neueintragung
entsprechender
staatlicher
Verleihungsakt
Verwendung
Rechtsträgers
erst
legitimiert
erfolgt
wirtschaftlichen
Neugründung
.
Richtig
ist
zwar
regelmäßig
erst
pflichtgemäße
Offenlegung
wirtschaftlichen
Neugründung
Verbindung
Abgabe
Erklärung
§
Abs.
§
Abs.
Satz
GmbHG
Prüfung
Registergerichts
ermöglicht
;
Heinze
GmbHR
.
erfolgreichen
Abschluss
registergerichtlichen
Prüfung
sind
aber
anders
Verfahren
Ersteintragung
bezogen
Unterbilanzhaftung
Konsequenzen
geknüpft
zwar
selbst
dann
Registergericht
§
Abs.
Satz
GmbHG
weitere
Nachforschungen
anstellt
ergeben
entsprechend
§
Abs.
Satz
GmbHG
abgegebenen
Versicherungen
fehlerhaft
sind
Heinze
GmbHR
.
Jedenfalls
dann
wirtschaftliche
Neugründung
Satzungsänderungen
Geschäftsführerwechsel
vollzieht
ist
Registergericht
auch
eröffnet
unterlassene
Offenlegung
§
Abs.
Satz
GmbHG
Ablehnung
Eintragung
sanktionieren
.
Annahme
zeitlich
Höhe
unbeschränkten
Verlustdeckungshaftung
Gesellschafter
ist
auch
etwa
Sanktionsmittel
Verletzung
Offenlegungspflicht
geboten
Gesellschafter
andernfalls
Offenlegungspflicht
Aktivierung
leeren
Mantels
gefahrlos
ignorieren
könnten
Sinn
aber
f.
;
Festschrift
S.
22
;
;
Krolop
.
unterlassene
Offenlegung
ist
zwar
strafrechtlichen
Analogieverbots
§
Abs.
Nr.
GmbHG
strafbewehrt
vgl.
444
;
Heidinger/
;
Heinze
GmbHR
;
Krafka
;
Thaeter
;
2
.
Aufl
.
.
28
;
MünchKommGmbHG/Wicke
§
.
;
aA
.
rechtfertigt
aber
Gläubiger
besser
stellen
ordnungsgemäßer
Offenlegung
stünde
Giedinghagen/Rulf
EWiR
;
Habersack
AG
;
ZNotP
f.
;
f.
f.
;
Peetz
GmbHR
;
f.
;
.
Nichtanwendung
Grundsätze
Verlustdeckungshaftung
steht
Wechsel
Haftungsmodells
Raum
.
Gesellschafter
wirtschaftlich
neu
gegründeten
Gesellschaft
haben
Rahmen
Unterbilanzhaftung
anteilig
gegebenenfalls
auch
negativen
Wert
Gesellschaftsvermögens
Höhe
zugesagten
Stammkapitals
auszugleichen
mithin
Kapitaldeckung
gewährleisten
.
Übergang
Differenzhaftung
Sinne
Anlehnung
§
Abs.
Satz
GmbHG
Haftung
gegebenenfalls
erneute
Zuführung
Stammkapitals
begrenzt
ist
ist
verbunden
.
4
.
Anspruch
Klägers
scheitert
Auffassung
Revision
schon
insgesamt
Beklagte
wirtschaftlichen
Neugründung
beteiligt
war
Geschäftsanteile
Schuldnerin
erst
Aufnahme
Geschäfte
21
Juli
30
.
Dezember
erworben
hat
.
eventuelle
Zeitpunkt
bereits
entstandene
Unterbilanzhaftung
Veräußerers
müsste
Beklagte
gemäß
§
Abs.
GmbHG
31
.
Oktober
geltenden
Fassung
einstehen
.
Streitfall
findet
§
Abs.
GmbHG
Anwendung
.
Vorschrift
regelt
Haftung
Erwerbers
Geschäftsanteils
Geschäftsanteil
rückständige
Leistungen
rechtsgeschäftlichen
Erwerb
verknüpfte
Rechtsfolge
.
allgemeinen
Grundsätzen
intertemporalen
Rechts
EGGmbHG
sieht
insoweit
spezielle
Übergangsregelung
untersteht
Schuldverhältnis
Voraussetzungen
Inhalt
Wirkungen
Recht
Zeit
Entstehung
galt
Art
.
Art
.
§
Art
.
§
analog
Urteil
26
.
Januar
.
f.
Gut
mithin
hier
Zeitpunkt
Erwerbs
Geschäftsanteils
Beklagte
Jahr
geltenden
Recht
.
Verpflichtung
Gesellschafters
Zeitpunkt
wirtschaftlichen
Neugründung
bestehende
Unterbilanz
auszugleichen
ist
ebenso
Ansprüche
Erbringung
Einlage
Differenzhaftung
Überbewertung
Sacheinlage
Geschäftsanteil
rückständige
Leistung
Erwerber
Geschäftsanteils
§
Abs.
haftet
.
Rechtsprechung
Senats
haftet
Erwerber
Geschäftsanteils
Veräußerer
Einlageverpflichtung
voller
Höhe
erfüllt
hat
Urteil
14
.
März
ZR
f.
;
Urteil
10
.
Mai
47
.
Person
Gesellschafters
einmal
entstandene
fällig
gewordene
Einlageanspruch
soll
kann
Gesellschaft
Gesellschafterwechsel
mehr
entzogen
werden
Urteil
10
.
Mai
47
.
Grundsätze
gelten
Differenzhaftungsanspruch
Überbewertung
Sacheinlage
§
Abs.
Satz
GmbHG
vgl.
schon
Urteil
14
.
März
ZR
.
ebenfalls
Dienste
Sicherung
realen
Kapitalaufbringung
rechtlichen
Gründungsphase
stehenden
Gründungsgesellschafter
Mitgliedschaft
Pflicht
nehmenden
Anspruch
Unterbilanzhaftung
gilt
Hinblick
vergleichbaren
Regelungsgehalt
.
erkennende
Senat
teilt
herrschende
Meinung
Rechtsprechung
Literatur
Veräußerer
begründete
Ansprüche
Unterbilanzhaftung
Gesichtspunkt
wirtschaftlichen
Neugründung
rückständige
Leistungen
Geschäftsanteil
Sinne
§
Abs.
GmbHG
darstellen
;
OLG
;
GmbHR
;
Böken
GmbHR
f.
;
ZNotP
;
203
;
Wachter
f.
;
Wicke
414
;
17
.
Aufl
.
.
;
Ulmer
Ulmer/Habersack/Winter
.
;
§
.
;
Hueck/Fastrich
19
.
Aufl
.
.
§
.
;
Ebbing
2
.
Aufl
.
§
.
;
Pfisterer
§
.
;
Bork/Schäfer
.
19
;
Wicke
2
.
Aufl
.
.
12
;
aA
Krolop
311
;
Podewils
GmbHR
;
.
Anspruch
Unterbilanzhaftung
soll
gewährleisten
Gesellschaft
Gesellschaftern
versprochene
Satzung
verlautbarte
Stammkapital
wenigstens
Augenblick
Eintragung
tatsächlich
Wert
unversehrt
Verfügung
steht
Urteil
9
.
März
ZR
.
Unterbilanzhaftungsanspruch
gleichermaßen
Bargründung
gilt
dient
Aufgabe
Vorbelastungsverbots
Sicherstellung
Unversehrtheitsgrundsatzes
.
ist
grundsätzlich
Anspruch
Leistung
fehlender
Einlagen
behandeln
unterliegt
Hinblick
Herkunft
Regelungszweck
ebenso
Sacheinlagen
geltende
Differenzhaftung
strengen
Regeln
Kapitalaufbringung
ursprüngliche
Einlageschuld
Urteil
6
.
Dezember
286
;
Urteil
16
.
Januar
.
Gemeinsamkeiten
machen
Gleichbehandlung
auch
Anwendungsbereich
§
Abs.
GmbHG
erforderlich
.
gilt
Ausgleich
Unterbilanz
gerichtete
Anspruch
entsprechenden
Anwendung
Haftungsmodells
Zusammenhang
wirtschaftlichen
Neugründung
beruht
.
Einwand
Abs.
GmbHG
passe
Haftungskonzept
so
;
Podewils
GmbHR
trägt
.
Abs.
GmbHG
ist
Gründungsstadium
Gesellschaft
betreffende
Vorschrift
so
Frage
stellt
Anwendung
Zusammenhang
wirtschaftlichen
Neugründung
geboten
ist
vgl.
Krolop
.
geht
vielmehr
entsprechenden
Anwendung
Modells
Unterbilanzhaftung
folgenden
Anspruch
Geschäftsanteil
rückständige
Leistung
handelt
.
Insoweit
ist
Grund
ersichtlich
Anspruch
Ausgleich
Unterbilanz
Rahmen
wirtschaftlichen
Neugründung
anders
behandeln
entsprechenden
Zeitpunkt
Ersteintragung
entstandenen
Anspruch
.
Unterbilanzhaftung
Gesellschafter
Geschäften
Eintragung
GmbH
vorgenommen
werden
ist
zwar
abhängig
Geschäfte
bewirkten
Vorbelastungen
Gesellschaftsvermögens
Zustimmung
Gesellschafter
begründet
worden
sind
Urteil
9
.
März
ZR
f.
;
Urteil
27
.
Januar
.
Entsprechend
haften
Gesellschafter
auch
Falle
wirtschaftlichen
Neugründung
nur
dann
Neu-)Aufnahme
Geschäfte
zugestimmt
haben
vgl.
7
.
Juni
ZB
f.
;
Festschrift
S.
m.w
.
.
;
.
GmbHR
.
Umstand
Anspruch
Unterbilanzhaftung
auch
bestimmtes
Verhalten
Veräußerers
anknüpft
rechtfertigt
allerdings
Erwerber
Haftung
auszunehmen
aA
Krolop
311
;
.
Erfordernis
Zustimmung
Gesellschafters
Aufnahme
Geschäfte
wird
Unterbilanzhaftungsanspruch
Mitgliedschaft
abgekoppelten
Sekundäranspruch
.
Zustimmung
Aktivierung
Gesellschaftsmantels
ratsgesellschaft
ist
Neugründungsvorgang
Gesellschafter
vielmehr
gerade
Träger
Mitgliedschaftsrechts
objektiv
zuzurechnen
.
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Senat
kann
abschließend
Sache
entscheiden
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
hat
gegebenenfalls
Umfang
Zeitpunkt
Wiederaufnahme
Geschäfte
21
Juli
Deckungslücke
Vermögen
Gesellschaft
satzungsmäßigen
Kapital
bestanden
hat
.
wiedereröffnete
Berufungsverhandlung
weist
Senat
folgendes
:
1
.
Kläger
ist
prozessualen
Gründen
gehindert
Klageantrag
Gesichtspunkt
Unterbilanzhaftung
bezogen
Zeitpunkt
wirtschaftlichen
Neugründung
21
Juli
stützen
.
Behauptung
Berechnung
Differenz
statutarischen
Stammkapital
Schuldnerin
Wert
Gesellschaftsvermögens
21
Juli
liegt
Geltendmachung
vollständigen
Verlustdeckung
8
.
Februar
Klageänderung
Einführung
neuen
Klagegrunds
.
Klagegrund
sind
Tatsachen
rechnen
natürlichen
Standpunkt
Parteien
ausgehenden
Betrachtungsweise
Vortrag
Klägers
Entscheidung
gestellten
Tatsachenkomplex
gehören
.
Vortrag
Klägers
gibt
Richtung
Parteien
endgültige
Rechtsgewissheit
erwarten
Urteil
19
.
Dezember
.
Identität
Klagegrunds
wird
erst
aufgehoben
neue
Tatsachen
Kern
Klage
angeführten
Lebenssachverhalts
verändert
wird
.
muss
wesentliche
Abweichungen
handeln
Beschluss
11
.
Oktober
.
m.w
.
.
.
Ersichtlich
handelt
unterschiedliche
Zeitpunkte
abstellenden
Anspruchsberechnungen
nur
Geltendmachung
verschiedener
Folgen
einheitlichen
Vorgangs
wirtschaftlichen
Neugründung
mithin
einheitlichen
Lebenssachverhalts
.
Klage
wird
weiterhin
Verletzung
Kapitalaufbringungsvorschriften
wirtschaftlichen
Neugründung
Schuldnerin
gestützt
rückt
veränderten
Berechnung
zeitlich
sogar
näher
Kern
Entscheidung
gestellten
haftungsbegründenden
Tatsachenkomplexes
.
2
.
Beweislast
Bestehen
Unterbilanzhaftungsansprüchen
trifft
grundsätzlich
Gesellschaft
Fall
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Insolvenzverwalter
insbesondere
Einzelfall
Gesellschafter
treffenden
sekundären
Darlegungslast
Erleichterungen
Anspruch
nehmen
kann
Urteil
29
.
September
ZR
2009
;
Urteil
17
.
Februar
.
Beweislastverteilung
ist
unterlassener
Offenlegung
wirtschaftlichen
Neugründung
interessengerecht
.
Begrenztheit
Erkennbarkeit
wirtschaftlicher
Neugründungen
trägt
erkennende
Senat
Rechnung
Offenlegung
Registergericht
verlangt
.
Unterbleibt
gebotene
Offenlegung
wird
Gesellschaftern
ermöglicht
inaktiven
haftungsbeschränkten
Gesellschaft
Vermögen
statutarische
Stammkapital
deckt
registergerichtlichen
Kontrolle
unbehelligt
wieder
Wirtschaftsleben
teilzunehmen
.
Offenlegung
Aufgabenbereich
Geschäftsführers
fällt
haben
Gesellschafter
Geschäftsaufnahme
zugestimmt
haben
haftungsrechtlichen
Folgen
fehlender
Offenlegung
verantworten
.
Umgehung
Aufbringung
statutarischen
Stammkapitals
Vertrauen
Rechtsverkehrs
orientiert
dienenden
registergerichtlichen
Präventivschutzes
rechtfertigt
Beweislastumkehr
.
Fällen
fehlender
Offenlegung
wirtschaftlichen
Neugründung
tragen
Gesellschafter
Beweislast
Zeitpunkt
wirtschaftliche
Neugründung
außen
Erscheinung
getreten
ist
Differenz
statutarischen
Stammkapital
Wert
Gesellschaftsvermögens
besteht
vgl.
Altmeppen
;
ZnotP
f.
;
;
Peetz
GmbHR
184
;
f.
;
613
;
Wicke
f.
;
Ulmer
Winter
.
;
enger
Podewils
GmbHR
;
.
auch
Habersack
AG
.
Berufungsgericht
durfte
Behauptung
Beklagten
Differenz
Stammkapital
Wert
Gesellschaftsvermögens
habe
vorgelegen
Revision
Zusammenhang
erhobenen
schon
unsubstantiiert
behandeln
Kläger
Anspruch
bislang
Hinblick
maßgeblichen
Zeitpunkt
bestehende
Unterbilanz
ausschließlich
Forderungen
begründet
hat
Zeitpunkt
Erwerbs
Beklagte
entstanden
sind
.
liegt
zunächst
Kläger
Klagebegehren
neu
auszurichten
.
3
.
etwa
bestehender
Unterbilanzhaftungsanspruch
könnte
Einzahlung
Beklagten
Höhe
März
Umfang
erfüllt
worden
sein
.
Jahresbilanz
aktivierende
Anspruch
Unterbilanzhaftung
geht
zwar
gleichgültig
bilanztechnische
Aktivierung
stattgefunden
hat
ebenso
echte
Einlageanspruch
Erstattungsanspruch
§
GmbHG
automatisch
Zweckerreichung
unter
Gesellschaft
Stichtag
anderen
Gründen
Stammkapitalziffer
deckendes
Vermögen
verfügt
Urteil
16
.
Januar
.
So
dient
Anspruch
Abs.
GmbHG
Wiederaufbringung
verbotene
Auszahlung
verletzten
Stammkapitals
Gesellschaft
ist
funktional
Einlageanspruch
Gesellschaft
vergleichen
Bestand
Grundsatzes
realen
Kapitalaufbringung
Rolle
spielt
Stammkapital
Gesellschaft
möglicherweise
bereits
andere
Weise
gedeckt
ist
Urteil
29
.
Mai
ZR
f.
;
Urteil
18
.
Juni
.
.
derartige
Betrachtungsweise
gilt
erst
recht
vergleichbare
Situation
Unterbilanzhaftung
Zeitpunkt
Stichtages
bestehende
Unterbilanz
später
Wiederauffüllung
Haftungsfonds
Weise
beseitigt
worden
ist
.
Anspruch
Unterbilanzhaftung
ist
Senatsrechtsprechung
grundsätzlich
Anspruch
Leistung
fehlender
Bareinlagen
behandeln
unterliegt
strengen
Regeln
Kapitalaufbringung
ursprüngliche
Einlageschuld
.
insoweit
entsprechend
geltenden
Grundsatz
realen
Kapitalaufbringung
ist
auch
Unterbilanzhaftung
anders
Sacheinlagen
geltenden
Differenzhaftung
automatisches
Erlöschen
Anspruchs
faktische
Zweckerreichung
anderweitigen
Auffüllung
Haftungsfonds
ausgeschlossen
Urteil
16
.
Januar
.
Allerdings
könnten
Einzahlungen
insgesamt
Gesellschaftsvermögen
März
entsprechender
Tilgungsbestimmung
geeignet
gewesen
sein
21
Juli
etwa
bestehenden
Anspruch
Ausgleich
Unterbilanz
§
ganz
teilweise
erfüllen
.
Beklagte
entsprechenden
Zahlungen
etwa
bestehenden
Anspruch
Unterbilanzhaftung
umfassende
Tilgungszweckbestimmung
vgl.
Urteil
14
.
März
ZR
;
Urteil
16
.
Januar
402
;
Beschluss
15
.
Oktober
ZR
.
abgegeben
hat
hängt
Gesamtumständen
Zahlungen
geführt
haben
bedarf
weiterer
Aufklärung
.
werden
auch
Revisionsbegründung
vorgetragenen
Umstände
eventueller
ergänzender
Vortrag
Parteien
würdigen
sein
.
Auslegung
Erklärungen
Beklagten
Zusammenhang
Einzahlungen
wird
berücksichtigen
sein
auch
Anspruch
Unterbilanzhaftung
Aufbringung
statutarischen
Stammkapitals
dient
.
Sollte
entsprechende
Tilgungszweckbestimmung
Wege
Auslegung
feststellen
lassen
können
Zahlungen
gleichwohl
teilweise
Erlöschen
etwaigen
Unterbilanzhaftungsanspruchs
geführt
haben
Verbindlichkeit
eindeutig
objektiv
zuordnen
lassen
.
Insoweit
gilt
fortbestehenden
Einlageverpflichtung
Erstattungsanspruch
§
Abs.
vgl.
Urteil
21
November
ZR
f.
;
Urteil
9
.
Januar
f.
;
Urteil
16
.
Januar
.
Cash-Pool
;
15
.
Oktober
ZR
.
6
;
Urteil
26
.
Januar
.
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
20.03.2009
OLG
Entscheidung