NAMEN ZR Verkündet : 6 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja GmbHG § Abs. § Abs. § Abs. ; GmbHG 31 . Oktober § Abs. Unterbleibt Versicherung § Abs. GmbHG Anmeldung etwaiger wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen verbindende Offenlegung wirtschaftlichen Neugründung Registergericht haften Gesellschafter Umfang Unterbilanz Zeitpunkt besteht wirtschaftliche Neugründung Anmeldung Satzungsänderungen Aufnahme wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals außen Erscheinung tritt Klarstellung Beschlüsse 26 November ZA . ZA . . fehlender Offenlegung wirtschaftlichen Neugründung tragen Gesichtspunkt Unterbilanzhaftung Anspruch genommenen Gesellschafter Beweislast Zeitpunkt wirtschaftliche Neugründung außen Erscheinung getreten ist Differenz statutarischen Stammkapital Wert Gesellschaftsvermögens bestanden hat . Verpflichtung Gesellschafters Zeitpunkt wirtschaftlichen Neugründung bestehende Unterbilanz auszugleichen ist Geschäftsanteil rückständige Leistung Erwerber Geschäftsanteils haftet . Urteil 6 . März ZR OLG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 23 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . März aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen Vertriebs GmbH Schuldnerin . Schuldnerin wurde 28 . Dezember Sitz Firma GmbH Folgenden : GmbH Handelsregister eingetragen ; Gegenstand Unternehmens war Vertrieb medizinischen Pflegemitteln Handel Waren Art . Jahresabschluss 31 . Dezember verfügte Schuldnerin Ende Jahres Aktiva . 21 Juli beschloss Gesellschafterversammlung Änderung Firma Vertriebs GmbH verlegte Sitz Gesellschaft . änderte Unternehmensgegenstand berief bisherigen schäftsführer bestellte Stelle neue Geschäftsführerin . neue Geschäftsführerin nahm Zeitpunkt Geschäfte entsprechend geänderten Unternehmensgegenstand Vertrieb schlüsselfertig herzustellenden Gebäuden Generalübernehmerin . Änderungen wurden 30 Juli eingegangene Anmeldung 17 . September Handelsregister eingetragen . Beklagte erwarb 30 . Dezember einzigen Geschäftsanteil Schuldnerin Nennbetrag DM Zahlung Betrages € . 1 . 21 . März zahlte Stammkapital insgesamt € . Beschluss 8 . Februar wurde Vermögen Schuldnerin Insolvenzverfahren eröffnet . Kläger stellte Klageerhebung Forderungen Höhe € Tabelle . Betrag beansprucht Gesichtspunkt Verlustdeckungshaftung Beklagten . Landgericht hat Klage abgewiesen Berufungsgericht hat vollem Umfang stattgegeben . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Aufnahme operativen Tätigkeit 21 Juli erweiterten Geschäftszwecks handele Mantelverwendung Registergericht wirtschaftliche Neugründung hätte offengelegt werden müssen . unterbliebene Offenlegung führe grundsätzlich zeitlich unbeschränkten Gesellschafterhaftung . Beklagten eröffnet sei Nachweis vollständigen Deckung statutarischen Stammkapitals Zeitpunkt Revitalisierung Gesellschaft entlasten ausreiche Gesellschafter lediglich Differenz Stammkapital Zeitpunkt Anmeldung tatsächlich vorhandenen Gesellschaftsvermögen haften lassen könne offen bleiben . insoweit beweisbelastete Beklagte habe insoweit pauschalen Vortrag beschränkt Differenz Stammkapital Wert Gesellschaftsvermögens habe vorgelegen . Stammeinlage März erfolgten Einzahlungen führten Haftungsbefreiung . wirtschaftliche Neugründung löse neue Einlagepflicht ; Erfüllung mache Kläger auch geltend . Beklagte hafte Erwerberin Geschäftsanteile Ansprüche Unterbilanzhaftung . II . Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand . Beklagte haftet Auffassung Berufungsgerichts Höhe Eröffnung Insolvenzverfahrens 8 . Februar Insolvenztabelle festgestellten Forderungen insgesamt € . Haftung Gesellschafter GmbH unterlassener Offenlegung wirtschaftlichen Neugründung ist vielmehr Umfang Unterbilanz begrenzt Zeitpunkt besteht wirtschaftliche Neugründung außen Erscheinung tritt . Revision hat Erfolg geltend macht Haftung Beklagten scheide insgesamt schon selbst Verpflichtung Offenlegung wirtschaftlichen Neugründung verstoßen habe . Unterbilanzhaftungsanspruch Fall wirtschaftlichen Neugründung handelt Geschäftsanteil rückständige Leistung Erwerber Geschäftsanteils § Abs. GmbHG 31 . Oktober geltenden Fassung vgl. jetzt § Abs. einstehen muss . 1 . Ausgangspunkt zutreffend hat Berufungsgericht angenommen Aufnahme Geschäfte geändertem Unternehmensgegenstand 21 Juli wirtschaftliche Neugründung darstellt . wirtschaftliche Neugründung ist anzusehen Eintragung Handelsregister juristische Person § Abs. § Abs. bereits entstandene GmbH unternehmensloser Rechtsträger besteht sodann Unternehmen ausgestattet wird . macht Unterschied bewusst spätere Verwendung Vorrat gegründete Gesellschaft Unternehmen ausgestattet wird erstmals Geschäftsbetrieb aufnimmt Beschluss 9 . Dezember ZB f. ; vgl. auch Beschluss 16 . März ZB f. AG alte Mantel Rahmen früheren Unternehmensgegenstands tätig gewesenen dann aber unternehmenslos gewordenen GmbH wiederverwendet wird Beschluss 7 . Juni ZB . wirtschaftliche Neugründung sind Gewährleistung Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften GmbH-Gesetzes registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden Beschluss 9 . Dezember ZB 161 ; Beschluss 7 . Juni ZB . Recht hat Berufungsgericht Vorgänge Juli wirtschaftliche Neugründung Verwendung leer gewordenen Mantels GmbH beurteilt . Rechtsprechung Senats liegt wirtschaftliche Neugründung anzusehende Mantelverwendung GmbH leere Hülse geworden ist also aktives Unternehmen mehr betreibt Fortführung Geschäftsbetriebs sei auch wesentlicher Umgestaltung Einschränkung Erweiterung Tätigkeitsgebiets wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann . entsprechende Anwendung Gründungsvorschriften wirtschaftliche Neugründung sollen Interesse Geschäftsverkehrs Vorkehrungen getroffen werden leer gewordener Gesellschaftsmantel Geschäftsbetrieb neuen alten Gesellschaftern nur dient Vermeidung rechtlichen Neugründung präventiv wirkenden gläubigerschützenden Regeln beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft gänzlich neue Geschäftstätigkeit gegebenenfalls wieder aufzunehmen Beschluss 7 . Juni ZB ; Beschluss 18 . Januar . . angegriffenen Feststellungen Vorinstanzen war vormalige Geschäftsbetrieb Schuldnerin eingestellt worden . Sommer änderten Gesellschafter Unternehmensgegenstand Firma Gesellschaftssitz bestellten neue Geschäftsführerin nahmen Verwendung leer gewordenen Geschäftsmantels Schuldnerin neue Geschäftstätigkeit geänderten Unternehmensgegenstand . ist erkennbar wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise vormalige Tätigkeit angeknüpft wurde . 2 . entsprechende Anwendung Gründungsvorschriften GmbH-Gesetzes wirtschaftliche Neugründung führt Tatsache Wiederverwendung inzwischen leer gewordenen Gesellschaftsmantels Registergericht offenzulegen satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtende Versicherung gemäß § Abs. GmbHG verbinden ist Beschluss 7 Juli ZB . Offenlegung ist wirtschaftlichen Neugründung Schuldnerin Juli erfolgt . 3 . Unrecht meint Berufungsgericht entsprechende Anwendung Kapitalaufbringung betreffenden Gründungsvorschriften GmbH-Gesetzes führe unterbliebener Offenlegung wirtschaftlichen Neugründung Registergericht grundsätzlich zeitlich unbeschränkten Haftung Gesellschafter restlosen Befriedigung Gesellschaftsgläubiger . Unterbleibt ordnungsgemäße Offenlegung wirtschaftlichen Neugründung ist Haftung Gesellschafter vielmehr Umfang Unterbilanz begrenzt Zeitpunkt besteht wirtschaftliche Neugründung außen Erscheinung tritt . rechtlichen Gründung GmbH haften Gesellschafter Eintragung bestehenden Vor-GmbH Verbindlichkeiten Gesellschaft Höhe unbeschränkt . erkennenden Senat entwickelten Haftungsmodell besteht einheitliche Gründerhaftung Form Eintragung GmbH andauernden Verlustdeckungshaftung Eintragung geknüpften Vorbelastungs-(Unterbilanz-)haftung Urteil 27 . Januar f. . Kommt Eintragung haften Gesellschafter Verbindlichkeiten Zustimmung Eintragung aufgenommenen Geschäftstätigkeit Differenz statutarischen Stammkapital satzungsmäßig festgelegten Gründungsaufwands Wert mögens Zeitpunkt Eintragung Urteil 9 . März ZR 141 ; Urteil 24 . Oktober ZR ; Urteil 29 . September ZR Beteiligungsquote Urteil 17 . Februar ; Urteil 16 . Januar . Unterbleibt Eintragung GmbH haften Gesellschafter Vor-GmbH ebenfalls unbeschränkt Gesellschaftsvermögen gedeckten Verluste . Gegensatz Unterbilanzhaftung bedarf Auffüllung Stammkapitals Urteil 27 . Januar . . Haftungsinstrumente sind Innenhaftung ausgestaltet . Verlustdeckungshaftung ist Durchbrechung Innenhaftungsprinzips Einzelfall anerkannt vgl. Urteil 27 . Januar 341 ; Urteil 24 . Oktober ZR . Haftungsmodell rechtliche Gründung GmbH lässt uneingeschränkt Situation wirtschaftlichen Neugründung übertragen . Anders rechtlichen Gründung GmbH besteht Zeitpunkt wirtschaftlichen Neugründung bereits eingetragene GmbH Gesellschaftern trennender Rechtsträger grundsätzlich Haftungsbeschränkung Gesellschaftsvermögen § Abs. GmbHG gilt . Rechtsprechung erkennenden Senats ist wirtschaftliche Neugründung vollem Umfang Gründungsvorschriften verfolgte Regelungsabsicht Gesetzgebers einzubeziehen Ausstattung Gesellschaft gesetzlich vorgeschriebenen Haftungsfonds sicherzustellen . Registergericht hat entsprechend § Gründungsprüfung einzutreten jedenfalls Erbringung Mindeststammeinlagen Falle Sacheinlagen Werthaltigkeit -9- ziehen hat § Abs. § Abs. . Entscheidender verfahrensrechtlicher Anknüpfungspunkt Kontrolle Registergericht ist auch anlässlich wirtschaftlichen Neugründung abzugebende Anmeldeversicherung § Abs. GmbHG . ist versichern § Abs. GmbHG bezeichneten Leistungen Geschäftsanteile bewirkt sind Gegenstand Leistungen weiterhin jedenfalls wieder endgültig freien Verfügung Geschäftsführer befindet Beschluss 9 . Dezember ZB ; Beschluss 7 Juli ZB f. ; Urteil 12 Juli . . Umstand wirtschaftliche Neugründung auch Anmeldung einhergehender eintragungspflichtiger Veränderungen Registergericht immer erkennen ist trägt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Rechnung Offenlegung wirtschaftlichen Neugründung Registergericht verlangt . wird gewährleistet wirtschaftliche Neugründung gebotenen Weise offenkundig gemacht wird zugleich Effektivität unverzichtbaren registergerichtlichen Präventivschutzes gläubigergefährdenden wirtschaftlichen Verwendung Rechtsform GmbH verstärkt Beschluss 7 Juli ZB f. ; Urteil 12 Juli . . materiell-rechtlichen Haftungsebene wird Modell Unterbilanzhaftung Falle wirtschaftlichen Neugründung Rechtsprechung Senats Maßgabe Anwendung gebracht maßgeblicher Stichtag Haftung Gesellschafter Versicherung § Abs. GmbHG Anmeldung etwaiger wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen verbindende Offenlegung Handelsregister ist . Gewährleistung Stammkapitals Zeitpunkt ist ordnungsgemäß offengelegten wirtschaftlichen Neugründung veranlasst . Anders rechtlichen Gründung erst Eintragung vollzogen ist vgl. § Abs. bedarf Verwendung Vorratsgesellschaft leeren Gesellschaftsmantels bereits früher GmbH wirksam entstandene Rechtsträger weiteren rechtlichen Existenz zusätzlichen konstitutiven Eintragung mehr . ist Gläubigerschutz Unversehrtheit Stammkapitals Zeitpunkt Offenlegung hinreichend genügt so Gesellschafter Rechtsträger nunmehr tatsächlich neue Unternehmen werbende GmbH Zeitverlust Vollzug setzen bestimmungsgemäßen Verwendung Stammkapitals Betrieb beginnen können Beschluss 9 . Dezember ZB ; Beschluss 7 . Juni ZB ; Urteil 12 Juli . . Unterbleibt Versicherung entsprechend Abs. GmbHG Anmeldung etwaiger wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen verbindende Offenlegung wirtschaftlichen Neugründung ist Haftung Gesellschafter Unterbilanz begrenzt Zeitpunkt besteht wirtschaftliche Neugründung Anmeldung Satzungsänderungen Aufnahme wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals außen Erscheinung getreten ist . ist Streitfall 21 Juli unstreitigen Sachverhalt neu bestellte Geschäftsführerin Schuldnerin Rahmen erweiterten Unternehmensgegenstands tätig wurde . Sofern Entscheidungen Senats 26 November ZA . ZA . Ausdruck gekommen sein sollte wird festgehalten . Teil obergerichtlichen Rechtsprechung Schrifttums wird allerdings Ansicht vertreten Gesellschafter ebenso Situation unterbliebenen Ersteintragung GmbH unterbliebener Offenlegung wirtschaftlichen Neugründung zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen vgl. OLG ; OLG ; . ; ; Krolop 306 ; Melchior EWiR 250 ; Wachter ; Hueck/Fastrich Hueck 19 . Aufl . . ; Bork/Schäfer . 19 ; ; Hommelhoff 17 . Aufl . . f. ; . Festschrift S. 22 ; Limmer AktG 2 . Aufl . . ; Raiser/ Veil Recht Kapitalgesellschaften 5 . Aufl . § . . Hiergegen werden unterschiedlichen Lösungsansätzen durchgreifende Einwände erhoben vgl. KG ; Adolff Gesellschaftsrecht Diskussion f. ; Altmeppen ; Göz/Gehlich f. ; Habersack AG f. ; ; Heidinger f. ; ZNotP f. ; f. f. ; Peetz GmbHR 181 ; Podewils GmbHR ; Priester ; 656 ; f. ; ; Werner ; Wicke 411 ; MünchKommGmbHG/Wicke § . ; Emmerich 10 . Aufl . . ; Ulmer Ulmer/ . ; Kapitalgesellschaftsrecht 3 . Aufl . . . Rechtsprechung Senats Anwendung Gründungsvorschriften GmbH-Gesetzes wirtschaftliche Neugründung tragende Zweck Umgehung Kapitalaufbringungsregeln unterliegenden Gründung Verwendung bereits existenten unternehmenslosen Rechtsträgers wirken rechtfertigt Neu-)Gründer Zeitpunkt wirtschaftliche Neugründung Anmeldung etwaiger wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen Aufnahme wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals außen Erscheinung tritt hinaus Aufbringung Stammkapitals persönlich haften lassen . Sinn Zweck entsprechenden Anwendung Gründungsvorschriften ist Kapitaldeckung Gesellschaft Zeitpunkt wirtschaftlichen Neugründung sicherzustellen . wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Gefahren wirksamen Gläubigerschutz bestehen Anschluss Vorratsgründung auch Zusammenhang Wiederbelebung leeren Mantels Ausstattung neuen Unternehmen . Fällen besteht Gefahr Umgehung Gründungsvorschriften Folge gesetzliche gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung Neustart regelmäßig Anmeldung eventueller wirtschaftliche Neugründung bedingter Satzungsänderungen Aufnahme wirtschaftlichen Tätigkeit außen Erscheinung tritt gewährleistet ist vgl. Beschluss 9 . Dezember ZB 161 ; Beschluss 7 . Juni ZB . haben registergerichtliche Kontrolle auch materiell-rechtliche Haftungskonzept auszurichten . Offenlegung wirtschaftlichen Neugründung Registergericht kann rechtliche Existenz GmbH begründenden § Abs. Haftungsbeschränkung § Abs. GmbHG bewirkenden Ersteintragung gleichgesetzt werden etwa ; Festschrift S. 23 ; Hüffer . besteht Veranlassung Haftung Gesellschafter auch Ausgleich Verlusten erstrecken Gesellschaftsvermögen Zeitpunkt wirtschaftlichen Neugründung vermindert haben . spezifischen Verwendung bereits bestehenden Rechtsträgers folgenden Gefahren Gesellschaftsgläubiger entsprechen Gründungsvorschriften Verfahren Gesellschaftsgründung getreten werden soll . Fällen soll zwar Fehlen Verlust Stammkapitals Gesellschaft vermieden werden . Verfahren Ersteintragung Gesellschaft geht allerdings Risiken rechtlichen Entstehen Gesellschaft vorgelagerten eigentlichen Zweck Vorgesellschaft hinausgehenden Geschäftsaufnahme Rechtsverkehr ergeben zuvor geltende Vorbelastungsverbot Senat aufgegeben worden ist Urteil 9 . März ZR . . Falle Verwendung bereits bestehenden Rechtsträgers Rahmen wirtschaftlichen Neugründung ergibt potentielle Gläubigergefährdung etwaigen Vorbelastungen Gesellschaftsvermögens Zeitraum Entschluss Gesellschafter schon entstandenen Rechtsträger wieder erstmals unternehmerische Zwecke einzusetzen Abschluss Prüfung Registergerichts . entsprechende Anwendung Gründungsvorschriften Pflicht Offenlegung wirtschaftlichen Neugründung Registergericht soll vielmehr verhindert werden Zeitpunkt Wieder-)Aktivierung Gesellschaft Kapitaldeckung möglicher Verluste früheren Existenz Rechtsträgers gewährleistet ist vgl. . kann erfolgreich Argument begegnet werden erst Pflicht Offenlegung ermöglichte zeitnahe staatliche trollverfahren legitimiere Betrieb haftungsbeschränkten Unternehmens f. ; Goette . Sicht berücksichtigt strukturellen Unterschiede Ersteintragung vorausgehenden registergerichtlichen Prüfungsverfahrens Prüfungsverfahren Fall wirtschaftlichen Neugründung gebotenen Maß . zielt erster Linie Erwerb Beschränkung Haftung Gesellschaftsvermögen auch Aufbringung Teils Stammkapitals Voraussetzung Haftungsbeschränkung bewirkende Eintragung ist § Abs. GmbHG . Maßgeblicher Zweck Pflicht Offenlegung wirtschaftlichen Neugründung veranlassten registerrechtlichen Prüfung ist Aufdeckung etwaigen Kapitallücke Neu-)Gründern Verwendung bereits existenten haftungsbeschränkten Rechtsträgers auszugleichen ist . Absicherung Kapitaldeckung dient Abgabe § GmbHG haftungsbewehrten Einzahlungsversicherung § Abs. Satz GmbHG Nachforschungsrecht Registergerichts gemäß § Abs. Satz GmbHG . Verfahren Ersteintragung besteht nur eingeschränkter Präventivschutz Heinze GmbHR ; Nutzung haftungsbeschränkten Rechtsträgers unternehmerische Zwecke Registergericht Verfahrens § Abs. FamFG unterbunden werden kann vgl. OLG GmbHR . Neueintragung entsprechender staatlicher Verleihungsakt Verwendung Rechtsträgers erst legitimiert erfolgt wirtschaftlichen Neugründung . Richtig ist zwar regelmäßig erst pflichtgemäße Offenlegung wirtschaftlichen Neugründung Verbindung Abgabe Erklärung § Abs. § Abs. Satz GmbHG Prüfung Registergerichts ermöglicht ; Heinze GmbHR . erfolgreichen Abschluss registergerichtlichen Prüfung sind aber anders Verfahren Ersteintragung bezogen Unterbilanzhaftung Konsequenzen geknüpft zwar selbst dann Registergericht § Abs. Satz GmbHG weitere Nachforschungen anstellt ergeben entsprechend § Abs. Satz GmbHG abgegebenen Versicherungen fehlerhaft sind Heinze GmbHR . Jedenfalls dann wirtschaftliche Neugründung Satzungsänderungen Geschäftsführerwechsel vollzieht ist Registergericht auch eröffnet unterlassene Offenlegung § Abs. Satz GmbHG Ablehnung Eintragung sanktionieren . Annahme zeitlich Höhe unbeschränkten Verlustdeckungshaftung Gesellschafter ist auch etwa Sanktionsmittel Verletzung Offenlegungspflicht geboten Gesellschafter andernfalls Offenlegungspflicht Aktivierung leeren Mantels gefahrlos ignorieren könnten Sinn aber f. ; Festschrift S. 22 ; ; Krolop . unterlassene Offenlegung ist zwar strafrechtlichen Analogieverbots § Abs. Nr. GmbHG strafbewehrt vgl. 444 ; Heidinger/ ; Heinze GmbHR ; Krafka ; Thaeter ; 2 . Aufl . . 28 ; MünchKommGmbHG/Wicke § . ; aA . rechtfertigt aber Gläubiger besser stellen ordnungsgemäßer Offenlegung stünde Giedinghagen/Rulf EWiR ; Habersack AG ; ZNotP f. ; f. f. ; Peetz GmbHR ; f. ; . Nichtanwendung Grundsätze Verlustdeckungshaftung steht Wechsel Haftungsmodells Raum . Gesellschafter wirtschaftlich neu gegründeten Gesellschaft haben Rahmen Unterbilanzhaftung anteilig gegebenenfalls auch negativen Wert Gesellschaftsvermögens Höhe zugesagten Stammkapitals auszugleichen mithin Kapitaldeckung gewährleisten . Übergang Differenzhaftung Sinne Anlehnung § Abs. Satz GmbHG Haftung gegebenenfalls erneute Zuführung Stammkapitals begrenzt ist ist verbunden . 4 . Anspruch Klägers scheitert Auffassung Revision schon insgesamt Beklagte wirtschaftlichen Neugründung beteiligt war Geschäftsanteile Schuldnerin erst Aufnahme Geschäfte 21 Juli 30 . Dezember erworben hat . eventuelle Zeitpunkt bereits entstandene Unterbilanzhaftung Veräußerers müsste Beklagte gemäß § Abs. GmbHG 31 . Oktober geltenden Fassung einstehen . Streitfall findet § Abs. GmbHG Anwendung . Vorschrift regelt Haftung Erwerbers Geschäftsanteils Geschäftsanteil rückständige Leistungen rechtsgeschäftlichen Erwerb verknüpfte Rechtsfolge . allgemeinen Grundsätzen intertemporalen Rechts EGGmbHG sieht insoweit spezielle Übergangsregelung untersteht Schuldverhältnis Voraussetzungen Inhalt Wirkungen Recht Zeit Entstehung galt Art . Art . § Art . § analog Urteil 26 . Januar . f. Gut mithin hier Zeitpunkt Erwerbs Geschäftsanteils Beklagte Jahr geltenden Recht . Verpflichtung Gesellschafters Zeitpunkt wirtschaftlichen Neugründung bestehende Unterbilanz auszugleichen ist ebenso Ansprüche Erbringung Einlage Differenzhaftung Überbewertung Sacheinlage Geschäftsanteil rückständige Leistung Erwerber Geschäftsanteils § Abs. haftet . Rechtsprechung Senats haftet Erwerber Geschäftsanteils Veräußerer Einlageverpflichtung voller Höhe erfüllt hat Urteil 14 . März ZR f. ; Urteil 10 . Mai 47 . Person Gesellschafters einmal entstandene fällig gewordene Einlageanspruch soll kann Gesellschaft Gesellschafterwechsel mehr entzogen werden Urteil 10 . Mai 47 . Grundsätze gelten Differenzhaftungsanspruch Überbewertung Sacheinlage § Abs. Satz GmbHG vgl. schon Urteil 14 . März ZR . ebenfalls Dienste Sicherung realen Kapitalaufbringung rechtlichen Gründungsphase stehenden Gründungsgesellschafter Mitgliedschaft Pflicht nehmenden Anspruch Unterbilanzhaftung gilt Hinblick vergleichbaren Regelungsgehalt . erkennende Senat teilt herrschende Meinung Rechtsprechung Literatur Veräußerer begründete Ansprüche Unterbilanzhaftung Gesichtspunkt wirtschaftlichen Neugründung rückständige Leistungen Geschäftsanteil Sinne § Abs. GmbHG darstellen ; OLG ; GmbHR ; Böken GmbHR f. ; ZNotP ; 203 ; Wachter f. ; Wicke 414 ; 17 . Aufl . . ; Ulmer Ulmer/Habersack/Winter . ; § . ; Hueck/Fastrich 19 . Aufl . . § . ; Ebbing 2 . Aufl . § . ; Pfisterer § . ; Bork/Schäfer . 19 ; Wicke 2 . Aufl . . 12 ; aA Krolop 311 ; Podewils GmbHR ; . Anspruch Unterbilanzhaftung soll gewährleisten Gesellschaft Gesellschaftern versprochene Satzung verlautbarte Stammkapital wenigstens Augenblick Eintragung tatsächlich Wert unversehrt Verfügung steht Urteil 9 . März ZR . Unterbilanzhaftungsanspruch gleichermaßen Bargründung gilt dient Aufgabe Vorbelastungsverbots Sicherstellung Unversehrtheitsgrundsatzes . ist grundsätzlich Anspruch Leistung fehlender Einlagen behandeln unterliegt Hinblick Herkunft Regelungszweck ebenso Sacheinlagen geltende Differenzhaftung strengen Regeln Kapitalaufbringung ursprüngliche Einlageschuld Urteil 6 . Dezember 286 ; Urteil 16 . Januar . Gemeinsamkeiten machen Gleichbehandlung auch Anwendungsbereich § Abs. GmbHG erforderlich . gilt Ausgleich Unterbilanz gerichtete Anspruch entsprechenden Anwendung Haftungsmodells Zusammenhang wirtschaftlichen Neugründung beruht . Einwand Abs. GmbHG passe Haftungskonzept so ; Podewils GmbHR trägt . Abs. GmbHG ist Gründungsstadium Gesellschaft betreffende Vorschrift so Frage stellt Anwendung Zusammenhang wirtschaftlichen Neugründung geboten ist vgl. Krolop . geht vielmehr entsprechenden Anwendung Modells Unterbilanzhaftung folgenden Anspruch Geschäftsanteil rückständige Leistung handelt . Insoweit ist Grund ersichtlich Anspruch Ausgleich Unterbilanz Rahmen wirtschaftlichen Neugründung anders behandeln entsprechenden Zeitpunkt Ersteintragung entstandenen Anspruch . Unterbilanzhaftung Gesellschafter Geschäften Eintragung GmbH vorgenommen werden ist zwar abhängig Geschäfte bewirkten Vorbelastungen Gesellschaftsvermögens Zustimmung Gesellschafter begründet worden sind Urteil 9 . März ZR f. ; Urteil 27 . Januar . Entsprechend haften Gesellschafter auch Falle wirtschaftlichen Neugründung nur dann Neu-)Aufnahme Geschäfte zugestimmt haben vgl. 7 . Juni ZB f. ; Festschrift S. m.w . . ; . GmbHR . Umstand Anspruch Unterbilanzhaftung auch bestimmtes Verhalten Veräußerers anknüpft rechtfertigt allerdings Erwerber Haftung auszunehmen aA Krolop 311 ; . Erfordernis Zustimmung Gesellschafters Aufnahme Geschäfte wird Unterbilanzhaftungsanspruch Mitgliedschaft abgekoppelten Sekundäranspruch . Zustimmung Aktivierung Gesellschaftsmantels ratsgesellschaft ist Neugründungsvorgang Gesellschafter vielmehr gerade Träger Mitgliedschaftsrechts objektiv zuzurechnen . . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Senat kann abschließend Sache entscheiden Berufungsgericht Feststellungen getroffen hat gegebenenfalls Umfang Zeitpunkt Wiederaufnahme Geschäfte 21 Juli Deckungslücke Vermögen Gesellschaft satzungsmäßigen Kapital bestanden hat . wiedereröffnete Berufungsverhandlung weist Senat folgendes : 1 . Kläger ist prozessualen Gründen gehindert Klageantrag Gesichtspunkt Unterbilanzhaftung bezogen Zeitpunkt wirtschaftlichen Neugründung 21 Juli stützen . Behauptung Berechnung Differenz statutarischen Stammkapital Schuldnerin Wert Gesellschaftsvermögens 21 Juli liegt Geltendmachung vollständigen Verlustdeckung 8 . Februar Klageänderung Einführung neuen Klagegrunds . Klagegrund sind Tatsachen rechnen natürlichen Standpunkt Parteien ausgehenden Betrachtungsweise Vortrag Klägers Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören . Vortrag Klägers gibt Richtung Parteien endgültige Rechtsgewissheit erwarten Urteil 19 . Dezember . Identität Klagegrunds wird erst aufgehoben neue Tatsachen Kern Klage angeführten Lebenssachverhalts verändert wird . muss wesentliche Abweichungen handeln Beschluss 11 . Oktober . m.w . . . Ersichtlich handelt unterschiedliche Zeitpunkte abstellenden Anspruchsberechnungen nur Geltendmachung verschiedener Folgen einheitlichen Vorgangs wirtschaftlichen Neugründung mithin einheitlichen Lebenssachverhalts . Klage wird weiterhin Verletzung Kapitalaufbringungsvorschriften wirtschaftlichen Neugründung Schuldnerin gestützt rückt veränderten Berechnung zeitlich sogar näher Kern Entscheidung gestellten haftungsbegründenden Tatsachenkomplexes . 2 . Beweislast Bestehen Unterbilanzhaftungsansprüchen trifft grundsätzlich Gesellschaft Fall Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Insolvenzverwalter insbesondere Einzelfall Gesellschafter treffenden sekundären Darlegungslast Erleichterungen Anspruch nehmen kann Urteil 29 . September ZR 2009 ; Urteil 17 . Februar . Beweislastverteilung ist unterlassener Offenlegung wirtschaftlichen Neugründung interessengerecht . Begrenztheit Erkennbarkeit wirtschaftlicher Neugründungen trägt erkennende Senat Rechnung Offenlegung Registergericht verlangt . Unterbleibt gebotene Offenlegung wird Gesellschaftern ermöglicht inaktiven haftungsbeschränkten Gesellschaft Vermögen statutarische Stammkapital deckt registergerichtlichen Kontrolle unbehelligt wieder Wirtschaftsleben teilzunehmen . Offenlegung Aufgabenbereich Geschäftsführers fällt haben Gesellschafter Geschäftsaufnahme zugestimmt haben haftungsrechtlichen Folgen fehlender Offenlegung verantworten . Umgehung Aufbringung statutarischen Stammkapitals Vertrauen Rechtsverkehrs orientiert dienenden registergerichtlichen Präventivschutzes rechtfertigt Beweislastumkehr . Fällen fehlender Offenlegung wirtschaftlichen Neugründung tragen Gesellschafter Beweislast Zeitpunkt wirtschaftliche Neugründung außen Erscheinung getreten ist Differenz statutarischen Stammkapital Wert Gesellschaftsvermögens besteht vgl. Altmeppen ; ZnotP f. ; ; Peetz GmbHR 184 ; f. ; 613 ; Wicke f. ; Ulmer Winter . ; enger Podewils GmbHR ; . auch Habersack AG . Berufungsgericht durfte Behauptung Beklagten Differenz Stammkapital Wert Gesellschaftsvermögens habe vorgelegen Revision Zusammenhang erhobenen schon unsubstantiiert behandeln Kläger Anspruch bislang Hinblick maßgeblichen Zeitpunkt bestehende Unterbilanz ausschließlich Forderungen begründet hat Zeitpunkt Erwerbs Beklagte entstanden sind . liegt zunächst Kläger Klagebegehren neu auszurichten . 3 . etwa bestehender Unterbilanzhaftungsanspruch könnte Einzahlung Beklagten Höhe € März Umfang erfüllt worden sein . Jahresbilanz aktivierende Anspruch Unterbilanzhaftung geht zwar gleichgültig bilanztechnische Aktivierung stattgefunden hat ebenso echte Einlageanspruch Erstattungsanspruch § GmbHG automatisch Zweckerreichung unter Gesellschaft Stichtag anderen Gründen Stammkapitalziffer deckendes Vermögen verfügt Urteil 16 . Januar . So dient Anspruch Abs. GmbHG Wiederaufbringung verbotene Auszahlung verletzten Stammkapitals Gesellschaft ist funktional Einlageanspruch Gesellschaft vergleichen Bestand Grundsatzes realen Kapitalaufbringung Rolle spielt Stammkapital Gesellschaft möglicherweise bereits andere Weise gedeckt ist Urteil 29 . Mai ZR f. ; Urteil 18 . Juni . . derartige Betrachtungsweise gilt erst recht vergleichbare Situation Unterbilanzhaftung Zeitpunkt Stichtages bestehende Unterbilanz später Wiederauffüllung Haftungsfonds Weise beseitigt worden ist . Anspruch Unterbilanzhaftung ist Senatsrechtsprechung grundsätzlich Anspruch Leistung fehlender Bareinlagen behandeln unterliegt strengen Regeln Kapitalaufbringung ursprüngliche Einlageschuld . insoweit entsprechend geltenden Grundsatz realen Kapitalaufbringung ist auch Unterbilanzhaftung anders Sacheinlagen geltenden Differenzhaftung automatisches Erlöschen Anspruchs faktische Zweckerreichung anderweitigen Auffüllung Haftungsfonds ausgeschlossen Urteil 16 . Januar . Allerdings könnten Einzahlungen insgesamt € Gesellschaftsvermögen März entsprechender Tilgungsbestimmung geeignet gewesen sein 21 Juli etwa bestehenden Anspruch Ausgleich Unterbilanz § ganz teilweise erfüllen . Beklagte entsprechenden Zahlungen etwa bestehenden Anspruch Unterbilanzhaftung umfassende Tilgungszweckbestimmung vgl. Urteil 14 . März ZR ; Urteil 16 . Januar 402 ; Beschluss 15 . Oktober ZR . abgegeben hat hängt Gesamtumständen Zahlungen geführt haben bedarf weiterer Aufklärung . werden auch Revisionsbegründung vorgetragenen Umstände eventueller ergänzender Vortrag Parteien würdigen sein . Auslegung Erklärungen Beklagten Zusammenhang Einzahlungen wird berücksichtigen sein auch Anspruch Unterbilanzhaftung Aufbringung statutarischen Stammkapitals dient . Sollte entsprechende Tilgungszweckbestimmung Wege Auslegung feststellen lassen können Zahlungen gleichwohl teilweise Erlöschen etwaigen Unterbilanzhaftungsanspruchs geführt haben Verbindlichkeit eindeutig objektiv zuordnen lassen . Insoweit gilt fortbestehenden Einlageverpflichtung Erstattungsanspruch § Abs. vgl. Urteil 21 November ZR f. ; Urteil 9 . Januar f. ; Urteil 16 . Januar . Cash-Pool ; 15 . Oktober ZR . 6 ; Urteil 26 . Januar . . Vorinstanzen : Entscheidung 20.03.2009 OLG Entscheidung