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846 lines
7.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
Mai
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
Abs.
Satz
;
§
Abs.
Verwaltungsratssitzung
Thüringischen
Sparkasse
fristlose
Kündigung
Mitglieds
Vorstandes
Beschluß
gefaßt
werden
soll
kann
wirksam
Mitteilung
Tagesordnungspunktes
"
Vorstandsangelegenheiten
"
einberufen
werden
Anschluß
Urt
.
30
November
ZR
;
derart
fehlerhaft
einberufenen
Sitzung
gefaßter
Beschluß
ist
nichtig
.
Urteil
29
.
Mai
OLG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Kraemer
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
20
.
Januar
aufgehoben
Berufung
Klägers
Urteil
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
Juli
folgt
abgeändert
:
wird
festgestellt
Dienstvertrag
Klägers
Beklagten
8
.
März
fristlosen
Kündigungen
20
.
Juni
9
.
Dezember
beendet
wurde
.
Widerklage
wird
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
hat
Beklagte
tragen
.
Tatbestand
:
beklagte
Sparkasse
ist
Fusion
Sparkasse
hervorgegangen
.
Kläger
war
Fusion
Vorstandsvorsitzender
letztgenannten
Kreditinstituts
Fusion
bekleidete
Beklagten
1
.
März
Amt
stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden
.
Jahre
abgeschlossenen
Dienstvertrag
8
.
März
kann
Beklagte
Dienstverhältnis
nur
wichtigem
Grund
kündigen
.
Kläger
ist
Versorgungsversprechen
erteilt
worden
Vordienstzeiten
1
.
August
ruhegehaltsfähig
einbezieht
;
Versorgung
kann
gekürzt
werden
Dienstverhältnis
Beklagten
gekündigt
wird
Kläger
wichtigen
Grund
vorsätzlich
grob
fahrlässig
herbeigeführt
hat
;
grober
Fahrlässigkeit
ist
Kürzung
nur
zulässig
Beklagten
erheblicher
Vermögensschaden
zugefügt
worden
ist
darf
dann
äußerstenfalls
Hälfte
Versorgungsansprüche
erfassen
.
§
Vertrages
steht
Kläger
Dienstwagen
Oberklasse
kostenfrei
auch
private
Zwecke
nutzen
darf
hieraus
ergebende
geldwerte
Vorteil
versteuern
ist
.
Fusionsvertrag
ist
bestimmt
ersten
Wahlperiode
Verwaltungsrates
Beschlüsse
nur
Zweidrittel-Mehrheit
gefaßt
werden
sollen
grundlegende
Interessen
Gewährträger
berührt
werden
.
Dementsprechend
ordnet
Geschäftsordnung
Verwaltungsrates
Verwaltungsrat
Fällen
Zweidrittel-Mehrheit
beschließt
.
Inhalt
Tragweite
Regelungen
Frage
auch
Besetzung
Vorstandes
grundlegenden
Interessen
Gewährträger
"
gehört
streiten
Parteien
.
Sitzung
Verwaltungsrates
Beklagten
19./20
.
Juni
Tagesordnung
"
Vorstandsangelegenheiten
"
eingeladen
worden
war
wurde
Stimmen
beschlossen
Kläger
Vorstandsamt
abzuberufen
geschlossenen
Dienstvertrag
fristlos
kündigen
.
Anschluß
Sitzung
ist
Kläger
20
.
Juni
siebenseitige
Kündigungsschreiben
ausgehändigt
worden
.
Abberufung
gerichtlich
angegriffen
hat
hat
geltend
gemacht
fristlose
Kündigung
sei
formellen
materiellen
Gründen
unwirksam
hat
entsprechende
Feststellung
angetragen
.
Rechtsstreits
hat
Verwaltungsrat
wiederum
einberufen
Tagesordnung
"
Vorstandsangelegenheiten
"
9
.
Dezember
abermals
fristlose
Kündigung
Anstellungsverhältnisses
Klägers
beschlossen
.
Auch
ausgesprochene
Kündigung
wendet
Kläger
hilfsweise
Feststellung
beantragt
hat
volle
Versorgung
zusteht
.
Beklagte
hat
Kläger
zunächst
vergeblich
Herausgabe
Dienstwagens
Klägers
verlangt
sodann
Widerklage
erhoben
Kläger
Rechtsstreits
Fahrzeug
zurückgegeben
hatte
Hauptsache
einseitig
erledigt
erklärt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Feststellung
Erledigung
Widerklage
ausgesprochen
.
Berufungsgericht
hat
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Berufung
Klägers
nur
insoweit
entsprochen
festgestellt
hat
Kläger
stehe
10
.
Dezember
Hälfte
zugesagten
Versorgung
.
Urteil
haben
Parteien
Revision
eingelegt
.
Senat
hat
lediglich
Rechtsmittel
Klägers
Entscheidung
angenommen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
ist
begründet
.
20
.
Juni
9
.
Dezember
ausgesprochenen
fristlosen
Kündigungen
Dienstvertrages
Klägers
sind
unwirksam
haben
Dienstverhältnis
beendet
;
dementsprechend
war
Kläger
Herausgabe
Dienstwagens
verpflichtet
Antrag
Beklagten
Erledigung
Widerklage
geltend
gemachten
Herausgabeanspruchs
festzustellen
unbegründet
.
angefochtene
Urteil
leidet
verschiedenen
Rechtsfehlern
verfahrensrechtlicher
Art
materiellrechtlichen
Beurteilung
.
Senat
ist
ebensowenig
genötigt
sämtlich
einzugehen
Ausgang
Rechtsstreits
ankommt
Berufungsgericht
Entscheidung
Versorgung
Klägers
verkannt
hat
Altersruhegeld
Invaliditätsversorgung
§
unverfallbar
geworden
waren
Kläger
aberkannt
werden
konnten
vgl.
Sen
.
.
29
.
Mai
.
.
.
Kündigungserklärungen
sind
bereits
formellen
Gründen
unwirksam
tragenden
Beschlüsse
Verwaltungsrates
nichtig
sind
.
Einladung
Sitzungen
Tagesordnung
"
Vorstandsangelegenheiten
"
entsprach
Anforderungen
Nr.
Geschäftsordnung
Verwaltungsrats
Beklagten
.
Vorschrift
ordnet
Übereinstimmung
§
Abs.
Bezugnahme
Regelung
seinerzeitigen
Entwurf
§
Abs.
ThürSpkVO
jetzt
:
Abs.
Satz
ThürSpkVO
1
Juli
.
S.
.
"
Mitteilung
Tagesordnung
"
einzuladen
ist
.
Inhaltsgleiche
Regelungen
finden
§
Abs.
GmbHG
.
hat
Senat
entschieden
Urt
.
30
November
ZR
reiche
§
GmbHG
übermittelnden
Tagesordnung
mitgeteilt
werde
"
bestimmter
Geschäftsführer
abberufen
werden
soll
"
Angabe
Gründe
erforderlich
sei
.
Zutreffend
wird
Schrifttum
verstanden
Mitteilung
"
Geschäftsführerangelegenheiten
"
hinreichend
bestimmt
ist
Zweck
Vorschrift
Beschlußfassung
Beteiligten
sachgerechte
Vorbereitung
Teilnahme
Aussprache
ermöglichen
Überraschung
Überrumpelung
schützen
gerecht
werden
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
eingeh
.
.
;
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
;
15
.
Aufl
.
§
Rdn
.
6
;
Roth/Altmeppen
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
10
;
Baumbach/Hueck/Zöllner
GmbHG
16
.
Aufl
.
§
Rdn
.
22
;
Thelen
GmbHR
.
Gesichtspunkte
beanspruchen
Geltung
auch
Einberufung
Sitzung
Verwaltungsrates
Sparkasse
"
oberstes
Organ
Abs.
ähnliche
Aufgaben
wahrzunehmen
hat
Gesellschafterversammlung
GmbH.
geht
ebenfalls
Beteiligten
sachgerecht
Beschlußgegenstand
vorbereiten
ordnungsgemäß
Abstimmung
teilnehmen
können
allein
so
verantwortungsvollen
Aufgabe
Aufträge
Weisungen
gebundene
freien
nur
Rücksicht
gesetzliche
Regelungen
öffentliche
Wohl
Aufgaben
Sparkassen
bestimmten
Überzeugung
handelnde
Organmitglieder
gerecht
werden
können
.
Erfordernis
trägt
Einberufungsfrist
rechtzeitigen
Mitteilung
Beschlußgegenstände
auch
§
Abs.
Satz
zwischenzeitlich
erlassenen
ThürSpkVO
Rechnung
Erweiterung
Einladung
festgelegten
Tagesordnung
nur
Dringlichkeit
nur
qualifizierter
Mehrheit
gefaßten
Beschlusses
zulässig
ist
.
jeweils
nur
"
Vorstandsangelegenheiten
"
angekündigte
fristlose
Kündigung
Dienstvertrages
Klägers
durfte
Beschluß
gefaßt
werden
.
jedenfalls
Gr.er
entsandten
Verwaltungsratsmitglieder
deutlich
gemacht
haben
Vorgehen
Mehrheit
einverstanden
waren
ist
Einberufungsmangel
geheilt
auch
später
negativ
votierend
Abstimmung
ordnungsgemäß
angekündigten
Beschlußgegenstand
beteiligt
haben
.
Gr.er
Vertreter
Standpunkt
auch
Vorstandsfragen
Verwaltungsrat
nur
Zweidrittelmehrheit
befinden
durfte
wahren
wollten
waren
gezwungen
Weise
Abstimmung
beteiligen
Möglichkeit
erhalten
Verletzung
Rechte
Fusionsvertrag
verwaltungsgerichtlichen
Verfahren
feststellen
lassen
.
Röhricht
RiBGH
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschriftsleistung
verhindert
.
Röhricht
Kraemer