NAMEN Verkündet : 29 . Mai Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § Abs. Satz ; § Abs. Verwaltungsratssitzung Thüringischen Sparkasse fristlose Kündigung Mitglieds Vorstandes Beschluß gefaßt werden soll kann wirksam Mitteilung Tagesordnungspunktes " Vorstandsangelegenheiten " einberufen werden Anschluß Urt . 30 November ZR ; derart fehlerhaft einberufenen Sitzung gefaßter Beschluß ist nichtig . Urteil 29 . Mai OLG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 29 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Kraemer Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 2 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 20 . Januar aufgehoben Berufung Klägers Urteil 7 . Zivilkammer Landgerichts 17 Juli folgt abgeändert : wird festgestellt Dienstvertrag Klägers Beklagten 8 . März fristlosen Kündigungen 20 . Juni 9 . Dezember beendet wurde . Widerklage wird abgewiesen . Kosten Rechtsstreits hat Beklagte tragen . Tatbestand : beklagte Sparkasse ist Fusion Sparkasse hervorgegangen . Kläger war Fusion Vorstandsvorsitzender letztgenannten Kreditinstituts Fusion bekleidete Beklagten 1 . März Amt stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden . Jahre abgeschlossenen Dienstvertrag 8 . März kann Beklagte Dienstverhältnis nur wichtigem Grund kündigen . Kläger ist Versorgungsversprechen erteilt worden Vordienstzeiten 1 . August ruhegehaltsfähig einbezieht ; Versorgung kann gekürzt werden Dienstverhältnis Beklagten gekündigt wird Kläger wichtigen Grund vorsätzlich grob fahrlässig herbeigeführt hat ; grober Fahrlässigkeit ist Kürzung nur zulässig Beklagten erheblicher Vermögensschaden zugefügt worden ist darf dann äußerstenfalls Hälfte Versorgungsansprüche erfassen . § Vertrages steht Kläger Dienstwagen Oberklasse kostenfrei auch private Zwecke nutzen darf hieraus ergebende geldwerte Vorteil versteuern ist . Fusionsvertrag ist bestimmt ersten Wahlperiode Verwaltungsrates Beschlüsse nur Zweidrittel-Mehrheit gefaßt werden sollen grundlegende Interessen Gewährträger berührt werden . Dementsprechend ordnet Geschäftsordnung Verwaltungsrates Verwaltungsrat Fällen Zweidrittel-Mehrheit beschließt . Inhalt Tragweite Regelungen Frage auch Besetzung Vorstandes grundlegenden Interessen Gewährträger " gehört streiten Parteien . Sitzung Verwaltungsrates Beklagten 19./20 . Juni Tagesordnung " Vorstandsangelegenheiten " eingeladen worden war wurde Stimmen beschlossen Kläger Vorstandsamt abzuberufen geschlossenen Dienstvertrag fristlos kündigen . Anschluß Sitzung ist Kläger 20 . Juni siebenseitige Kündigungsschreiben ausgehändigt worden . Abberufung gerichtlich angegriffen hat hat geltend gemacht fristlose Kündigung sei formellen materiellen Gründen unwirksam hat entsprechende Feststellung angetragen . Rechtsstreits hat Verwaltungsrat wiederum einberufen Tagesordnung " Vorstandsangelegenheiten " 9 . Dezember abermals fristlose Kündigung Anstellungsverhältnisses Klägers beschlossen . Auch ausgesprochene Kündigung wendet Kläger hilfsweise Feststellung beantragt hat volle Versorgung zusteht . Beklagte hat Kläger zunächst vergeblich Herausgabe Dienstwagens Klägers verlangt sodann Widerklage erhoben Kläger Rechtsstreits Fahrzeug zurückgegeben hatte Hauptsache einseitig erledigt erklärt . Landgericht hat Klage abgewiesen Feststellung Erledigung Widerklage ausgesprochen . Berufungsgericht hat Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Berufung Klägers nur insoweit entsprochen festgestellt hat Kläger stehe 10 . Dezember Hälfte zugesagten Versorgung . Urteil haben Parteien Revision eingelegt . Senat hat lediglich Rechtsmittel Klägers Entscheidung angenommen . Entscheidungsgründe : Revision Klägers ist begründet . 20 . Juni 9 . Dezember ausgesprochenen fristlosen Kündigungen Dienstvertrages Klägers sind unwirksam haben Dienstverhältnis beendet ; dementsprechend war Kläger Herausgabe Dienstwagens verpflichtet Antrag Beklagten Erledigung Widerklage geltend gemachten Herausgabeanspruchs festzustellen unbegründet . angefochtene Urteil leidet verschiedenen Rechtsfehlern verfahrensrechtlicher Art materiellrechtlichen Beurteilung . Senat ist ebensowenig genötigt sämtlich einzugehen Ausgang Rechtsstreits ankommt Berufungsgericht Entscheidung Versorgung Klägers verkannt hat Altersruhegeld Invaliditätsversorgung § unverfallbar geworden waren Kläger aberkannt werden konnten vgl. Sen . . 29 . Mai . . . Kündigungserklärungen sind bereits formellen Gründen unwirksam tragenden Beschlüsse Verwaltungsrates nichtig sind . Einladung Sitzungen Tagesordnung " Vorstandsangelegenheiten " entsprach Anforderungen Nr. Geschäftsordnung Verwaltungsrats Beklagten . Vorschrift ordnet Übereinstimmung § Abs. Bezugnahme Regelung seinerzeitigen Entwurf § Abs. ThürSpkVO jetzt : Abs. Satz ThürSpkVO 1 Juli . S. . " Mitteilung Tagesordnung " einzuladen ist . Inhaltsgleiche Regelungen finden § Abs. GmbHG . hat Senat entschieden Urt . 30 November ZR reiche § GmbHG übermittelnden Tagesordnung mitgeteilt werde " bestimmter Geschäftsführer abberufen werden soll " Angabe Gründe erforderlich sei . Zutreffend wird Schrifttum verstanden Mitteilung " Geschäftsführerangelegenheiten " hinreichend bestimmt ist Zweck Vorschrift Beschlußfassung Beteiligten sachgerechte Vorbereitung Teilnahme Aussprache ermöglichen Überraschung Überrumpelung schützen gerecht werden 8 . Aufl . § Rdn . eingeh . . ; 8 . Aufl . § Rdn . f. ; 15 . Aufl . § Rdn . 6 ; Roth/Altmeppen 3 . Aufl . § Rdn . 10 ; Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG 16 . Aufl . § Rdn . 22 ; Thelen GmbHR . Gesichtspunkte beanspruchen Geltung auch Einberufung Sitzung Verwaltungsrates Sparkasse " oberstes Organ Abs. ähnliche Aufgaben wahrzunehmen hat Gesellschafterversammlung GmbH. geht ebenfalls Beteiligten sachgerecht Beschlußgegenstand vorbereiten ordnungsgemäß Abstimmung teilnehmen können allein so verantwortungsvollen Aufgabe Aufträge Weisungen gebundene freien nur Rücksicht gesetzliche Regelungen öffentliche Wohl Aufgaben Sparkassen bestimmten Überzeugung handelnde Organmitglieder gerecht werden können . Erfordernis trägt Einberufungsfrist rechtzeitigen Mitteilung Beschlußgegenstände auch § Abs. Satz zwischenzeitlich erlassenen ThürSpkVO Rechnung Erweiterung Einladung festgelegten Tagesordnung nur Dringlichkeit nur qualifizierter Mehrheit gefaßten Beschlusses zulässig ist . jeweils nur " Vorstandsangelegenheiten " angekündigte fristlose Kündigung Dienstvertrages Klägers durfte Beschluß gefaßt werden . jedenfalls Gr.er entsandten Verwaltungsratsmitglieder deutlich gemacht haben Vorgehen Mehrheit einverstanden waren ist Einberufungsmangel geheilt auch später negativ votierend Abstimmung ordnungsgemäß angekündigten Beschlußgegenstand beteiligt haben . Gr.er Vertreter Standpunkt auch Vorstandsfragen Verwaltungsrat nur Zweidrittelmehrheit befinden durfte wahren wollten waren gezwungen Weise Abstimmung beteiligen Möglichkeit erhalten Verletzung Rechte Fusionsvertrag verwaltungsgerichtlichen Verfahren feststellen lassen . Röhricht RiBGH Dr. ist Urlaubs Unterschriftsleistung verhindert . Röhricht Kraemer