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386 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
18
.
Januar
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
18
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Bender
beschlossen
:
Beklagten
gerichtete
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Pfälzischen
Zweibrücken
29
.
Januar
wird
Hilfsanträge
betreffend
unzulässig
verworfen
Übrigen
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
5
.
Übrigen
bleibt
Kostenentscheidung
Schlussentscheidung
vorbehalten
.
Streitwert
:
Beklagten
2
:
1.213.773,00
319.890,00
;
1
.
Hilfsantrag
319.890,00
§
Abs.
Satz
;
2
.
Hilfsantrag
207.502,70
§
Abs.
Satz
;
3
.
Hilfsantrag
105.219,30
;
4
.
Hilfsantrag
261.271,00
;
Beklagten
3
:
236.620,00
Hauptantrag
;
1
.
Hilfsantrag
§
Abs.
Satz
;
2
.
Hilfsantrag
§
Abs.
Satz
;
3
.
Hilfsantrag
§
Abs.
Satz
;
4
.
Hilfsantrag
§
Abs.
Satz
;
Beklagten
:
1.213.773,00
Beklagten
2
;
Beklagten
:
924.435,30
204.804,00
;
1
.
Hilfsantrag
204.804,00
;
2
.
Hilfsantrag
204.804,00
;
204.804,00
.
3
.
Hilfsantrag
105.219,30
;
4
.
Hilfsantrag
Gründe
:
Beklagten
betreffende
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
weise
unzulässig
Übrigen
unbegründet
Gesetz
§
Abs.
vorgesehenen
Gründe
vorliegt
Senat
Revision
zulassen
darf
.
Grundsatzfragen
sind
entscheiden
Klägerin
macht
Unrecht
Verfassungsverstoß
geltend
.
Senat
kann
Beklagten
gerichtete
lassungsbeschwerde
entscheiden
Rechtsstreit
Verhältnis
Beklagten
§
unterbrochen
ist
.
Beklagten
sind
sämtlich
lediglich
einfache
Streitgenossen
.
Falle
Unterbrechung
Verfahrens
einfachen
Streitgenossen
kann
bezüglich
anderen
Streitgenossen
Ende
Unterbrechung
absehbar
ist
sonst
geltenden
Beschränkungen
§
Teilurteil
ergehen
Sen
.
.
3
Juli
.
insoweit
abgedruckt
.
;
.
7
November
;
19
.
Dezember
.
Entsprechend
ist
gesonderte
Entscheidung
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
möglich
.
Nur
Fortsetzung
Verfahrens
wird
Anspruch
Prozessbeteiligten
effektiven
Rechtsschutz
gerecht
.
7
November
aaO
S.
;
19
.
Dezember
aaO
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
Abweisung
Hilfsanträge
gerichtet
ist
.
Insoweit
fehlt
Begründung
;
Abweisung
Berufungsgericht
§
unzulässig
erachteten
Klageänderung
setzt
Wort
.
.
Übrigen
ist
Nichtzulassungsbeschwerde
wäre
bezüglich
Hilfsanträge
unbegründet
.
Rechtsstreit
Parteien
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
gilt
nur
selbständig
Verhältnis
Beklagten
behaupteten
Zulassungsgründe
auch
Nichtzulassungsbeschwerde
tatsächlich
vorhandene
Zulassungsgründe
Verhältnis
Beklagten
allerdings
gebotenen
Form
klarzustellen
Beklagten
meint
erstrecken
wollen
.
Senat
hat
Verfahrensrügen
geprüft
durchgreifend
tet
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
Bender
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Zweibrücken
Entscheidung
29.01.2007