BESCHLUSS 18 . Januar Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 18 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Bender beschlossen : Beklagten gerichtete Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Pfälzischen Zweibrücken 29 . Januar wird Hilfsanträge betreffend unzulässig verworfen Übrigen zurückgewiesen . Klägerin trägt außergerichtlichen Kosten Beklagten 5 . Übrigen bleibt Kostenentscheidung Schlussentscheidung vorbehalten . Streitwert : Beklagten 2 : 1.213.773,00 € 319.890,00 € ; 1 . Hilfsantrag 319.890,00 € § Abs. Satz ; 2 . Hilfsantrag 207.502,70 € § Abs. Satz ; 3 . Hilfsantrag 105.219,30 € ; 4 . Hilfsantrag 261.271,00 € ; Beklagten 3 : 236.620,00 € Hauptantrag € ; 1 . Hilfsantrag € § Abs. Satz ; 2 . Hilfsantrag € § Abs. Satz ; 3 . Hilfsantrag € § Abs. Satz ; 4 . Hilfsantrag € § Abs. Satz ; Beklagten : 1.213.773,00 € Beklagten 2 ; Beklagten : 924.435,30 € 204.804,00 € ; 1 . Hilfsantrag 204.804,00 € ; 2 . Hilfsantrag 204.804,00 € ; 204.804,00 € . 3 . Hilfsantrag 105.219,30 € ; 4 . Hilfsantrag Gründe : Beklagten betreffende Nichtzulassungsbeschwerde ist weise unzulässig Übrigen unbegründet Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Revision zulassen darf . Grundsatzfragen sind entscheiden Klägerin macht Unrecht Verfassungsverstoß geltend . Senat kann Beklagten gerichtete lassungsbeschwerde entscheiden Rechtsstreit Verhältnis Beklagten § unterbrochen ist . Beklagten sind sämtlich lediglich einfache Streitgenossen . Falle Unterbrechung Verfahrens einfachen Streitgenossen kann bezüglich anderen Streitgenossen Ende Unterbrechung absehbar ist sonst geltenden Beschränkungen § Teilurteil ergehen Sen . . 3 Juli . insoweit abgedruckt . ; . 7 November ; 19 . Dezember . Entsprechend ist gesonderte Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich . Nur Fortsetzung Verfahrens wird Anspruch Prozessbeteiligten effektiven Rechtsschutz gerecht . 7 November aaO S. ; 19 . Dezember aaO . II . Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Abweisung Hilfsanträge gerichtet ist . Insoweit fehlt Begründung ; Abweisung Berufungsgericht § unzulässig erachteten Klageänderung setzt Wort . . Übrigen ist Nichtzulassungsbeschwerde wäre bezüglich Hilfsanträge unbegründet . Rechtsstreit Parteien hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . gilt nur selbständig Verhältnis Beklagten behaupteten Zulassungsgründe auch Nichtzulassungsbeschwerde tatsächlich vorhandene Zulassungsgründe Verhältnis Beklagten allerdings gebotenen Form klarzustellen Beklagten meint erstrecken wollen . Senat hat Verfahrensrügen geprüft durchgreifend tet . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . Bender Vorinstanzen : Entscheidung OLG Zweibrücken Entscheidung 29.01.2007