You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

495 lines
4.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
§
zweigliedrigen
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Gesellschaftsvermögen
mehr
vorhanden
ist
können
Gesellschafter
auch
dann
gegeneinander
geltend
machen
Gesellschaftsverbindlichkeiten
offen
sind
vgl.
.
Versäumnisurteil
21
November
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
21
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Kraemer
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
27
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
8
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagte
Zahlung
Abrechnung
gemeinsamer
Geschäftstätigkeit
Anspruch
.
Parteien
beschlossen
Grundstücke
Gebiet
"
Miteigentum
standen
Miteigentum
erworben
wurden
gemeinsam
erschließen
Parzellierung
Baugrundstücke
veräußern
.
erzielte
Gewinn
sollte
hälftig
geteilt
werden
.
Durchführung
Vorhabens
stellte
Beklagte
Projekt
"
"
leitete
schließlich
endgültige
"
Abrechnung
Kürzung
Ausgabenposition
"
Abwicklungsgebühr
"
Klägerin
bereits
Abrechnung
anderen
gemeinsamen
Vorhabens
Projekt
"
"
belasteten
Teilbetrag
Guthaben
Klägerin
Höhe
endete
.
Klägerin
Zahlungsanspruch
Projekt
"
"
Unrecht
berücksichtigten
Vorhaben
"
betreffenden
Kosten
Berufungsinstanz
noch
offenes
Guthaben
Abrechnung
Projekts
"
"
dargestellt
hat
beanstandet
Wesentlichen
Positionen
Abrechnung
verlangt
verteilendes
Vermögen
mehr
vorhanden
ist
Beklagten
Zahlung
.
Landgericht
hat
Zahlungsanspruch
fällig
angesehen
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Abweisung
Zahlungsantrags
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
Berufungsinstanz
gestellten
Hilfsantrag
Parteien
streitigen
Rechnungsposten
festzustellen
teilweise
stattgegeben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Zahlungsbegehren
nunmehr
insgesamt
Projekt
"
stützt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
ist
Beklagte
ordnungsgemäßer
Ladung
Revisionsverhandlungstermin
vertreten
war
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Urteil
beruht
aber
Säumnis
Sachprüfung
.
II
.
Revision
Klägerin
ist
begründet
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Abweisung
Zahlungsantrags
Wesentlichen
ausgeführt
:
Parteien
habe
Projekts
"
"
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
bestanden
.
Anspruch
Auseinandersetzungsguthaben
unmittelbar
ausgleichspflichtigen
Gesellschaftern
durchgesetzt
werden
könne
Gesellschaftsvermögen
vorhanden
sei
werde
erst
fällig
Schlussabrechnung
Gesellschaftern
festgestellt
Inhalt
Einigkeit
erzielt
worden
sei
.
sei
umfangreichen
Streits
Parteien
zahlreiche
Positionen
Abrechnung
Fall
.
Auszahlung
Klägerin
komme
auch
ausnahmsweise
Betracht
.
noch
Steuerforderungen
Gesellschaft
zukommen
könnten
sei
nämlich
unzweifelhaft
Auseinandersetzungsguthaben
mindestens
Höhe
Klageforderung
bestehe
.
könne
somit
nur
Berechtigung
einzelner
Rechnungsposten
Feststellungsklage
geklärt
werden
.
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Recht
Revision
unbeanstandet
hat
fungsgericht
allerdings
angenommen
Parteien
Durchführung
Projekts
"
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
bestanden
hat
.
Rechtsbeziehung
Parteien
erschöpfte
gemeinschaftlichen
Berechtigung
Grundstücken
war
gemeinsam
verfolgten
Zweck
geprägt
Grundstücke
erschließen
gewinnbringend
Bauland
veräußern
vgl.
Ulmer
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Ebenso
zutreffend
geht
Berufungsgericht
Klägerin
Anspruch
Auseinandersetzungsguthaben
unmittelbar
Beklagte
geltend
machen
kann
Sen
.
.
5
Juli
.
2
.
Meinung
Berufungsgerichts
ist
Zahlungsanspruch
fällig
.
Gesellschaftern
festzustellenden
Auseinandersetzungsbilanz
bedarf
Senat
.
Fälligkeit
Zahlungsantrags
steht
insbesondere
Erwägung
könnten
noch
Steuerforderungen
Gesellschaft
erhoben
werden
.
Vorhandensein
Möglichkeit
offener
Gesellschaftsverbindlichkeiten
schließen
internen
Ausgleich
Gesellschaftern
hier
Gesellschaftsvermögen
mehr
vorhanden
ist
Senat
;
Ulmer
aaO
Rdn
.
;
§
Rdn
.
;
§
Rdn
.
.
3
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Höhe
etwaigen
Klägerin
noch
näher
darzulegenden
Zahlungsanspruchs
klären
kann
.
Zurückverweisung
hat
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung