NAMEN Verkündet : 21 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : § zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist können Gesellschafter auch dann gegeneinander geltend machen Gesellschaftsverbindlichkeiten offen sind vgl. . Versäumnisurteil 21 November II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 21 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Kraemer Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 27 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens 8 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagte Zahlung Abrechnung gemeinsamer Geschäftstätigkeit Anspruch . Parteien beschlossen Grundstücke Gebiet " Miteigentum standen Miteigentum erworben wurden gemeinsam erschließen Parzellierung Baugrundstücke veräußern . erzielte Gewinn sollte hälftig geteilt werden . Durchführung Vorhabens stellte Beklagte Projekt " " leitete schließlich endgültige " Abrechnung Kürzung Ausgabenposition " Abwicklungsgebühr " Klägerin bereits Abrechnung anderen gemeinsamen Vorhabens Projekt " " belasteten Teilbetrag Guthaben Klägerin Höhe € endete . Klägerin Zahlungsanspruch Projekt " " Unrecht berücksichtigten Vorhaben " betreffenden Kosten Berufungsinstanz noch offenes Guthaben Abrechnung Projekts " " dargestellt hat beanstandet Wesentlichen Positionen Abrechnung verlangt verteilendes Vermögen mehr vorhanden ist Beklagten Zahlung € . Landgericht hat Zahlungsanspruch fällig angesehen Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Abweisung Zahlungsantrags gerichtete Berufung zurückgewiesen Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag Parteien streitigen Rechnungsposten festzustellen teilweise stattgegeben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Zahlungsbegehren nunmehr insgesamt Projekt " stützt . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin ist Beklagte ordnungsgemäßer Ladung Revisionsverhandlungstermin vertreten war Versäumnisurteil entscheiden . Urteil beruht aber Säumnis Sachprüfung . II . Revision Klägerin ist begründet führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Abweisung Zahlungsantrags Wesentlichen ausgeführt : Parteien habe Projekts " " Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden . Anspruch Auseinandersetzungsguthaben unmittelbar ausgleichspflichtigen Gesellschaftern durchgesetzt werden könne Gesellschaftsvermögen vorhanden sei werde erst fällig Schlussabrechnung Gesellschaftern festgestellt Inhalt Einigkeit erzielt worden sei . sei umfangreichen Streits Parteien zahlreiche Positionen Abrechnung Fall . Auszahlung Klägerin komme auch ausnahmsweise Betracht . noch Steuerforderungen Gesellschaft zukommen könnten sei nämlich unzweifelhaft Auseinandersetzungsguthaben mindestens Höhe Klageforderung bestehe . könne somit nur Berechtigung einzelner Rechnungsposten Feststellungsklage geklärt werden . . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung Punkten stand . 1 . Recht Revision unbeanstandet hat fungsgericht allerdings angenommen Parteien Durchführung Projekts " Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden hat . Rechtsbeziehung Parteien erschöpfte gemeinschaftlichen Berechtigung Grundstücken war gemeinsam verfolgten Zweck geprägt Grundstücke erschließen gewinnbringend Bauland veräußern vgl. Ulmer 4 . Aufl . § Rdn . . Ebenso zutreffend geht Berufungsgericht Klägerin Anspruch Auseinandersetzungsguthaben unmittelbar Beklagte geltend machen kann Sen . . 5 Juli . 2 . Meinung Berufungsgerichts ist Zahlungsanspruch fällig . Gesellschaftern festzustellenden Auseinandersetzungsbilanz bedarf Senat . Fälligkeit Zahlungsantrags steht insbesondere Erwägung könnten noch Steuerforderungen Gesellschaft erhoben werden . Vorhandensein Möglichkeit offener Gesellschaftsverbindlichkeiten schließen internen Ausgleich Gesellschaftern hier Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist Senat ; Ulmer aaO Rdn . ; § Rdn . ; § Rdn . . 3 . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Höhe etwaigen Klägerin noch näher darzulegenden Zahlungsanspruchs klären kann . Zurückverweisung hat Senat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch gemacht . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung