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3768 lines
32 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
22
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
EGGmbHG
§
Abs.
;
GmbHG
Abs.
30
31
§
Abs.
EGGmbHG
angeordnete
rückwirkende
Anwendung
§
Abs.
GmbHG
i.d
.
Gesetzes
Modernisierung
GmbH-Rechts
Bekämpfung
Missbräuchen
23
.
Oktober
.
S.
begegnet
durchgreifenden
verfassungsrechtlichen
Bedenken
.
Anrechnung
Wertes
verdeckt
eingelegten
Sache
fortbestehende
Bareinlageverpflichtung
§
Abs.
Satz
GmbHG
darf
Fall
verdeckten
gemischten
Sacheinlage
Lasten
übrigen
Gesellschaftsvermögens
gehen
.
ist
Anrechnung
tatsächlichen
Wert
eingelegten
Sache
Betrag
abzuziehen
Gesellschaft
Gesellschaftsvermögen
Nominalbetrag
Bareinlage
Gegenleistung
hier
:
Kaufpreis
Lizenzen
aufgewendet
worden
ist
.
Bestand
entsteht
Zeitpunkt
verdeckten
gemischten
Sachkapitalerhöhung
Unterbilanz
war
Gesellschaft
sogar
bilanziell
überschuldet
können
Teil
Gegenleistung
Gesellschaft
Nominalbetrag
Bareinlage
übersteigt
§
GmbHG
Anwendung
finden
.
Urteil
22
.
März
ZR
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Bender
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
war
Alleingesellschafterin
damals
noch
GmbH
firmierenden
GmbH
künftig
:
.
beabsichtigte
Anfang
Jahres
Geschäftsanteil
Zuge
management
buy-out
"
Geschäftsleitung
Schuldnerin
veräußern
ihrerseits
Schuldnerin
Unterstützung
W.
mbH
künftig
:
weiterführen
wollte
.
12
.
Februar
stellte
W.
verschiedene
Bedingungen
Investition
Schuldnerin
.
gleichen
Tag
fasste
Beklagte
Beschluss
Millionen
Kapitalrücklage
Schuldnerin
einzuzahlen
.
"
14
.
Februar
Schuldnerin
Inhalt
Wesentlichen
Forderungen
W.
entsprach
Grundlage
weiteren
Vorgehens
machte
führte
Beklagte
:
"
3
.
Zwecke
Übertragung
Kaufobjektes
gemeint
:
Vorbereitung
Übernahme
Geschäftsanteils
Schuldnerin
Geschäftsleitung
wird
Beklagte
folgende
Maßnahmen
treffen
:
Ablösung
Bank-Darlehen
Schuldnerin
D.
Bank
bank
Höhe
insgesamt
Euro
2.556.459,40
[
Beklagten
gewährtes
Gesellschaftsdarlehen
;
Aufstockung
Stammkapitals
Schuldnerin
Euro
derzeit
260.758,86
Euro
Beklagte
;
Einzahlung
3.000.000,00
Euro
Kapitalrücklage
Beklagte
;
Verkauf
Rechte
Produkten
3.990.000,00
Euro
Schuldnerin
;
Übernahme
laufenden
Kosten
Schuldnerin
Monate
Januar
Februar
Höhe
700.000,00
Euro
.
Verrechnung
erfolgt
Grundlage
bestehenden
Dienstleistungsvertrages
.
Dienstleistungsvertrag
wird
gegenseitigen
Einvernehmen
beendet
.
Datum
entstehen
weitere
gegenseitige
Verpflichtungen
Dienstleistungsvertrag
.
Zahlung
erfolgt
Tagen
Rechnungslegung
;
Verkauf
Handelswaren
Label
tragen
18
.
Februar
Transferpreis
Auflistung
Anlage
.
Zahlung
erfolgt
Tagen
Lieferung
Beurkundung
Kaufvertrages
;
3.7
Beklagte
wird
unmittelbar
Inkrafttreten
Kaufvertrages
folgende
Forderungen
verzichten
:
Bestehendes
Gesellschaftsdarlehen
:
Gesellschaftsdarlehen
gem.
Ziff
.
:
Bestehende
Forderungen
Schuldnerin
:
Verbindlichkeiten
Beklagten
Schuldnerin
:
700.000,00
Euro
2.556.459,40
Euro
397.480,04
Euro
459.940,14
Euro
Euro
Bereits
beglichene
Forderungen
Verbindlichkeiten
werden
entsprechend
verrechnet
.
"
19
.
Februar
zahlte
Beklagte
debitorisches
Konto
Schuldnerin
739.241,14
Verwendungszweck
"
Aufstockung
Stammkapital
Mio.
"
weitere
Millionen
Verwendungszweck
"
Einzahlung
Kapitalrücklage
"
.
20./21
.
Februar
schlossen
Beklagte
Schuldnerin
Kaufvertrag
Sachen
Rechte
Beklagten
künftig
:
"
Lizenzen
"
Nettokaufpreis
Millionen
.
Wert
war
Ende
Bewertungsgutachten
Auftrag
Beklagten
GmbH
Grundlage
Reproduktionskosten
ermittelt
worden
.
24
.
Februar
fasste
Beklagte
Beschluss
Stammkapital
Schuldnerin
739.241,14
Million
erhöhen
.
gleichen
Tag
überwies
Schuldnerin
Beklagten
Millionen
Verwendungszweck
"
Kaufpreis
Lizenzen
"
.
Konto
Schuldnerin
schloss
24
.
Februar
Minus
.
Beklagte
erfüllte
auch
übrigen
"
übernommenen
Verpflichtungen
Schuldnerin
veräußerte
übertrug
sodann
4
.
März
Geschäftsanteil
Million
Wirkung
1
.
Januar
"
Geschäftsleitung
Schuldnerin
.
Vermögen
Schuldnerin
wurde
Antrag
11
November
1
.
Januar
Insolvenzverfahren
eröffnet
Kläger
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Kläger
hat
Beklagte
nochmalige
Leistung
Einlage
Erstattung
freie
Kapitalrücklage
geleisteten
Zahlung
§
§
GmbHG
hilfsweise
Gesichtspunkt
Insolvenzanfechtung
Höhe
insgesamt
Anspruch
genommen
.
hat
u.a.
behauptet
Schuldnerin
sei
Ende
überschuldet
Lizenzen
seien
wertlos
gewesen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Senat
zugelassene
Revision
Klägers
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
hat
Erfolg
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
nochmalige
Zahlung
739.241,14
könne
Kläger
Grundsätzen
Kapitalaufbringung
beanspruchen
gegenzurechnenden
Leistungen
Beklagten
zusammengenommen
Qualifikation
Einlageleistung
Beklagten
verdeckte
Sacheinlage
ausschlössen
.
Zahlung
weiteren
Millionen
sei
Umgehung
Vorschriften
Kapitalaufbringung
auch
eigenkapitalersetzende
Leistung
Beklagten
.
Ansprüche
Klägers
§
§
GmbHG
kämen
Betracht
Vortrag
Klägers
Überschuldung
Schuldnerin
bereits
Ende
§
Abs.
zurückzuweisen
sei
.
Ansprüche
gesellschafterlicher
Treuepflichtverletzung
Insolvenzanfechtung
bestünden
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Rechtsfehlerhaft
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
24
.
Februar
beschlossene
Kapitalerhöhung
versprochene
Bareinlage
geleistet
.
Berufungsgericht
hat
verkannt
Beklagte
Beschluss
Umsetzung
Gestalt
Einzahlung
beschlossenen
Erhöhungsbetrages
Vorhaben
verdeckt
hat
Umgehung
Sacheinlagevorschriften
Lizenzen
Schuldnerin
einzubringen
.
1
.
verdeckte
Sacheinlage
liegt
gesetzlichen
Regeln
Sacheinlagen
unterlaufen
werden
zwar
Bareinlage
beschlossen/vereinbart
wird
Gesellschaft
aber
wirtschaftlicher
Betrachtung
Einleger
Zusammenhang
Übernahme
Einlage
getroffenen
Verwendungsabsprache
Sachwert
erhalten
soll
Senat
.
;
.
;
.
RHEINMÖVE
;
.
;
;
.
;
;
Sen
.
.
1
.
Februar
ZR
.
z
.
.
;
11
.
Februar
ZR
.
.
Senat
entwickelte
Definition
verdeckten
Sacheinlage
hat
Gesetzgeber
Gesetz
Modernisierung
GmbH-Rechts
Bekämpfung
Missbräuchen
23
.
Oktober
.
S.
übernommen
Senat
aaO
;
Sen
.
.
1
.
Februar
aaO
;
Römermann/Wachter
GmbH-Beratung
S.
39
;
Pentz
GmbHR
.
EinPersonen-Gesellschaft
tritt
Stelle
Verwendungsabsprache
entsprechendes
Vorhaben
Alleingesellschafters
Sen
.
.
11
.
Februar
ZR
.
12
;
Pentz
Festschrift
S.
f.
.
eingelegten
Gegenstand
vereinbarte
Preis
Betrag
Einlageverpflichtung
wesentlich
übersteigt
ändert
Anwendung
Sacheinlagen
geltenden
Regelungen
gesamte
Rechtsgeschäft
Parteivereinbarung
unteilbare
Leistung
Rede
steht
Senat
aaO
.
RHEINMÖVE
;
aaO
.
;
aaO
.
.
2
.
Gemessen
lag
hier
verdeckte
gemischte
Sacheinlage
.
Vorhaben
Beklagten
Zuge
Kapitalerhöhung
war
Ansicht
Berufungsgerichts
verdeckte
Einbringen
Sacheinlage
gerichtet
.
Beklagte
hat
wirtschaftlich
einheitlichen
Vorgang
Sacheinbringung
rechtlich
getrennte
Geschäfte
aufgeteilt
Gesellschaft
zwar
formal
Bargeld
Einlage
zugeführt
jedoch
Zusammenhang
zweiten
Rechtsgeschäft
Zuführung
Lizenzen
zurückgewährt
wurde
ihrerseits
vornherein
Sacheinlage
Gesellschaft
eingebracht
werden
konnten
mussten
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
sind
schuldrechtliche
Absprachen
Inferenten
Gesellschaft
Verwendung
Einlagemittel
Kapitalerhöhung
Gesichtspunkt
Kapitalaufbringung
zwar
grundsätzlich
verboten
dann
schädlich
bestimmt
sind
eingezahlten
Mittel
wieder
Inferenten
zurückfließen
lassen
Senat
.
;
.
Feststellung
schädlichen
Rückfluss
gerichteten
Vorhabens
unterliegt
zwar
tatrichterlicher
Würdigung
Senat
.
.
;
Sen
.
.
11
.
Februar
ZR
.
11
;
Sen
.
.
15
.
Oktober
ZR
.
.
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
insbesondere
Auffassung
Ausführungen
Beklagten
"
14
.
Februar
enge
zeitliche
Zusammenhang
Leistung
Einlage
Kaufvertrag
Lizenzen
verbundenen
Rückführung
Einlagebetrages
begründeten
Anhaltspunkt
verdeckte
Sacheinlage
sei
vielmehr
Hinblick
"
Vorgänge
aufeinander
bezogenen
Gesamtheit
"
ausgeschlossen
beruht
jedoch
Revision
Recht
rügt
einerseits
grundlegenden
Verkennung
Anforderungen
gefestigten
Senatsrechtsprechung
unvollständigen
Würdigung
Sachvortrags
Klägers
.
Wertung
hat
Berufungsgericht
nur
Widerspruch
ständigen
Rechtsprechung
Senats
gesetzt
schon
hier
gegebene
enge
zeitliche
Zusammenhang
Einzahlung
Einlagebetrages
Rückfluss
Geldes
Vermutung
begründet
objektive
Umgehung
Sachkapitalaufbringungsregeln
sei
Anfang
Aussicht
genommen
worden
Senat
.
RHEINMÖVE
;
.
;
.
Berufungsgericht
hat
verkannt
bereits
Inhalt
"
s.
-9-
.
2
.
Dezember
ZR
Umstand
Beklagten
Auftrag
gegebenen
gutachterlichen
Stellungnahme
GmbH
9
.
Dezember
Beklagten
Zeitpunkt
geplant
war
Lizenzen
damals
Rahmen
Veräußerung
Mehrheitsbeteiligung
Beklagten
Wege
Sachkapitalerhöhung
Schuldnerin
einzubringen
Vorhaben
Alleingesellschafterin
Sinne
verdeckten
gemischten
Sacheinlage
eindeutig
belegen
.
Anders
Berufungsgericht
gemeint
hat
kann
verdeckte
gemischte
Sacheinlage
folgende
Nichterfüllung
Bareinlageverpflichtung
Zahlung
19
.
Februar
weiteren
Gesamtpaket
versprochenen
zeitlich
24
.
Februar
auch
tatsächlich
geleisteten
Zahlungen
Beklagten
verneint
werden
.
Berufungsgericht
hat
nur
verdeckte
Sacheinlage
gerichtete
Vorhaben
nachträglichen
Tilgung
Bareinlagepflicht
vermischt
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ergeben
Ansicht
Revisionserwiderung
auch
nachträgliche
Erfüllung
Bareinlageverpflichtung
.
Rechtsprechung
Senats
ist
zwar
nachträgliche
Erfüllung
Einlageverbindlichkeit
spätere
Leistung
möglich
Senat
;
.
;
Sen
.
.
12
.
Juni
.
.
setzt
jedoch
spätere
Zuflüsse
objektiv
eindeutig
mithin
zweifelsfrei
fortbestehenden
Einlageverpflichtung
zuordnen
lassen
Senat
.
;
Sen
.
.
15
.
Oktober
ZR
.
;
.
Gegenteil
ist
hier
Fall
.
späteren
Zahlungen
klagten
dienten
verbundenen
Berufungsgericht
selbst
festgestellten
Tilgungsbestimmungen
vielmehr
eindeutig
zweifelsfrei
anderen
Zwecken
nachträglichen
Erfüllung
Bareinlagepflicht
.
3
.
Berufungsgericht
Unrecht
Vorliegen
verdeckten
gemischten
Sacheinlage
verneint
hat
kommt
mehr
Berufungsurteil
selbst
zutreffender
Ablehnung
verdeckten
Sacheinlage
Aufhebung
unterlegen
hätte
Berufungsgericht
Revision
Recht
rügt
Rechtsstandpunkt
erforderliche
Prüfung
Wirksamkeit
Einzahlung
19
.
Februar
debitorisches
Konto
Schuldnerin
Fassung
Kapitalerhöhungsbeschlusses
ebenfalls
fehlerhaft
unterlassen
hat
.
B.
Rechtsfehlers
Verkennung
verdeckten
gemischten
Sacheinlage
unterliegt
Berufungsurteil
Höhe
Aufhebung
§
Abs.
;
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Senat
kann
selbst
abschließend
Sache
entscheiden
Erfolg
Klage
Zahlung
versprochenen
Bareinlage
§
Abs.
GmbHG
i.
F.
Gesetzes
Modernisierung
GmbH-Rechts
Bekämpfung
Missbräuchen
23
.
Oktober
.
S.
Berufungsgericht
festgestellten
Wert
verdeckt
eingebrachten
Lizenzen
abhängt
.
1
.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
GmbHG
§
Abs.
Inkrafttreten
maßgeblichen
Fassung
ist
Umgehung
Sacheinlagevorschriften
fortbestehende
Bareinlagepflicht
Beklagten
§
Abs.
Satz
Wert
Lizenzen
Abs.
Satz
GmbHG
bezeichneten
Zeitpunkt
anzurechnen
.
§
Abs.
EGGmbHG
angeordnete
rückwirkende
Anwendung
§
Abs.
.
Senat
.
bezieht
auch
Kapitalerhöhungen
.
2
.
Senat
vermag
Überzeugung
gewinnen
§
Abs.
GmbHG
angeordnete
rückwirkende
Anwendung
§
Abs.
GmbHG
Artikel
Abs.
Satz
GG
verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot
verstößt
.
Abs.
EGGmbHG
berührt
Schutzbereich
Artikels
Abs.
Satz
GG
.
Eigentum
Sinne
Artikels
Abs.
GG
ist
dingliche
Recht
Sache
auch
Forderung
BVerfGE
;
f.
;
.
Schutz
Eigentumsgrundrechts
fallen
Bereich
Privatrechts
grundsätzlich
vermögenswerten
Rechte
Berechtigten
Rechtsordnung
Weise
zugeordnet
sind
verbundenen
Befugnisse
eigenverantwortlicher
Entscheidung
privaten
Nutzen
ausüben
darf
BVerfGE
258
;
.
Schutzbereich
einbezogen
sind
Forderungen
Zusammenhang
verdeckten
Sacheinlage
Eigentum
Inhaberschaft
verdeckt
eingebrachten
Gegenstand
.
§
Abs.
EGGmbHG
berührt
wird
hingegen
aufschiebend
bedingte
prozessuale
Erstattungsanspruch
Leistung
Bareinlage
klagenden
Gesellschaft
Falle
ursprünglichen
Werthaltigkeit
verdeckt
eingebrachten
Gegenstands
.
Gesellschaft
kann
Fällen
weiter
günstige
Kostenfolge
erreichen
Rechtsstreit
erledigt
erklärt
GmbH-Beratung
S.
42
;
Heckschen
notariellen
Praxis
.
;
Nagel/Meder
f.
;
Pentz
GmbHR
;
s.
verfassungsrechtlichen
Unbeachtlichkeit
"
Nebenfolge
"
auch
BVerfGE
.
§
Abs.
stellt
Enteignung
greift
Sinne
Schrankenbestimmung
Eigentum
Gesellschaft
Inferenten
.
§
Abs.
EGGmbHG
folgt
Enteignung
Artikel
Abs.
GG
Schrankenbestimmung
Artikel
Abs.
Satz
GG
.
Enteignung
ist
staatliche
Zugriff
Eigentum
Einzelnen
.
Zweck
ist
vollständige
partielle
Entziehung
konkreter
subjektiver
Artikel
Abs.
Satz
GG
gewährleisteter
Rechtspositionen
Erfüllung
bestimmter
öffentlicher
Aufgaben
gerichtet
BVerfGE
;
1
27
;
.
geht
Regelung
§
Abs.
EGGmbHG
rechtliche
Korrektur
Erwerbsvorgängen
Ziel
divergierende
private
Interessen
Ausgleich
bringen
.
§
Abs.
EGGmbHG
verbundene
Schrankenbestimmung
wirkt
Verhältnis
Gesellschaft
Inferenten
.
§
Abs.
EGGmbHG
greift
einerseits
Einlageforderung
Gesellschaft
anordnet
verdeckten
Sacheinlagen
1
November
vereinbart
durchgeführt
worden
sind
altem
Recht
Unwirksamkeit
Einbringung
liegenden
Geschäfte
bestehenden
Ansprüche
noch
rechtskräftig
entschieden
wirksame
Vereinbarung
getroffen
worden
ist
Wert
Sacheinlage
Einlageforderung
Gesellschaft
anzurechnen
ist
.
ergibt
zwar
Wortlaut
§
Abs.
folgt
aber
Umstand
§
Abs.
EGGmbHG
gesamten
§
Abs.
.
auch
§
Abs.
Satz
GmbHG
Bezug
nimmt
anders
Sinne
teleologischen
verfassungskonformen
Reduktion
;
Heinze
GmbHR
;
Falle
Zwischenverfügungen
Dritten
auch
Pentz
Festschrift
S.
.
wird
Gesellschaft
altem
Recht
1
November
bestehende
Artikel
Abs.
GG
geschützte
Bareinlageforderung
Umfang
Werthaltigkeit
eingebrachten
Sacheinlage
rückwirkend
entzogen
dahinstehen
kann
§
Abs.
.
angeordnete
Anrechnung
dogmatisch
einzuordnen
ist
.
vernichtet
§
Abs.
EGGmbHG
Umfang
Anrechnung
§
GmbHG
resultierende
Zinsforderung
Rückwirkung
§
Abs.
;
Bormann/Urlichs
Römermann/Wachter
GmbH-Beratung
S.
41
;
Fuchs
173
;
Heckschen
notariellen
Praxis
Rdn
.
.
§
Abs.
EGGmbHG
ordnet
andererseits
auch
Wirksamkeit
Überlassung
verdeckten
Sacheinlage
gerichteten
Verpflichtungsund
Verfügungsgeschäfte
tunc
neu
.
Wirksamkeit
anordnet
greift
bestehende
Forderungen
Gesellschaft
Eigentums-)Rechte
Inferenten
Rückabwicklung
altem
Recht
unwirksamen
Rechtsgeschäfte
.
Wortlaut
regelt
§
Abs.
EGGmbHG
zwar
nur
Rückwirkung
gesellschaftsrechtlichen
Erfüllungswirkung
Einlageleistung
.
untrennbare
Zusammenhang
Schicksal
Einlageforderung
verdeckte
Sacheinlage
betreffenden
Rechtsgeschäften
erfordert
aber
§
Abs.
EGGmbHG
entsprechend
auszulegen
Gesellschafter
sonst
Anrechnung
"
verbrauchte
"
Sacheinlage
Abs.
Satz
1
.
Alternative
herausverlangen
könnte
ebenso
Fn
.
.
Gesetzgeber
Anrechnung
Wirksamkeit
verdeckte
Sacheinlage
bezogenen
Erfüllungsgeschäfte
parallel
behandelt
sehen
wollte
folgt
Gesetzgeber
übernommen
behandelnden
Begründung
Rechtsausschusses
parallel
§
Abs.
EGGmbHG
gestalteten
§
Abs.
EGAktG
BT-Drucks
.
S.
.
§
Abs.
EGGmbHG
verbundene
Schrankenbestimmung
ist
gerechtfertigt
.
Allerdings
genügt
Rechtfertigung
§
Abs.
EGGmbHG
allein
Behauptung
Inkrafttreten
geltende
Recht
sei
unklar
verworren
gewesen
.
ging
schon
Gesetzgeber
Gesetzes
Änderung
Gesetzes
betreffend
Gesellschaften
beschränkter
Haftung
anderer
handelsrechtlicher
Vorschriften
4
Juli
.
S.
so
richtig
.
Zwar
wurde
damaligen
Regierungsentwurf
enthaltene
§
Abs.
Wesentlichen
§
Abs.
AktG
Inkrafttreten
Gesetzes
Umsetzung
Aktionärsrechterichtlinie
30
Juli
.
S.
geltenden
Fassung
übereinstimmte
Hinweis
begründet
wurde
Gehalt
entspreche
"
weitgehend
Auslegung
schon
GmbH-Gesetz
erfahren
"
habe
BT-Drucks
.
S.
GmbH-Gesetz
übernommen
.
Rechtsausschuss
Streichung
zurückging
begründete
Beschlussempfehlung
Bericht
aber
ausdrücklich
sehe
"
gesetzliches
Regelungsbedürfnis
gemeint
:
Neuregelungen
inhaltlich
bereits
weitgehend
geltenden
Recht
"
entsprächen
BT-Drucks
.
8/3908
S.
.
Vorverständnis
Gesetzgebers
nahm
Senat
Grundsatzentscheidung
7
Juli
analogen
Anwendung
Abs.
AktG
.
GmbH-Recht
ausdrücklich
Bezug
.
Rechtslage
war
vor
Grundsatzentscheidung
Senats
Gesetzgeber
richtig
gesehen
eindeutig
.
Fall
liegt
wesentlich
anders
Sachlage
Inkrafttreten
§
§
Gesetzes
Änderung
Ergänzung
beurkundungsrechtlicher
Vorschriften
20
.
Februar
.
S.
Gesetzgeber
gebilligt
.
großer
Verunsicherung
begleitete
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
korrigierte
.
verfassungsrechtlichen
Rechtfertigung
Abs.
EGGmbHG
genügt
auch
Hinweis
Regelung
sei
großzügigeren
Maßstab
Änderung
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
gemessen
unbedenklich
so
aber
Wedemann
GmbHR
.
14
;
Ansatz
sympathisierend
GmbHR
f.
;
;
Nagel/Meder
.
Abs.
EGGmbHG
unterliegt
Prüfung
Maßstab
Eigentumsrecht
eingreifenden
Gesetzen
Maßstab
Änderung
Rechtsprechung
richtig
796
;
Felke
17
19
;
Pentz
GmbHR
.
Selbst
dann
Fall
ist
Prämisse
zuträfe
Kernaussagen
Behandlung
verdeckter
Sacheinlagen
Recht
GmbH
"
lediglich
"
Entscheidung
Senats
7
Juli
.
beruhten
käme
doch
geänderten
Gegenstand
Rechtsprechung
Senats
ausschließlich
ändernde
Maßnahme
zutreffend
796
;
Fuchs
.
Insoweit
gilt
Prüfung
Verfassungsmäßigkeit
§
Abs.
Maßstab
§
Abs.
EGAktG
identischen
Rückwirkungsfolgen
§
AktG
anordnet
.
Übrigen
schließen
§
Abs.
.
hier
Verbindung
§
Abs.
§
Abs.
EGGmbHG
lediglich
bestimmte
Interpretation
fortbestehender
Vorschriften
Rechtsprechung
ändern
rückwirkend
§
Abs.
Satz
Abs.
.
angeordnete
gesetzliche
Rechtsfolge
Bezug
Bareinlageverpflichtung
Felke
17
.
§
Abs.
EGGmbHG
entspricht
Gebot
gerechten
Interessenausgleichs
Kriterien
zulässigen
Schrankenbestimmung
Verhältnis
Gesellschaft
auch
Inferenten
.
Inhalt
Schranken
Eigentums
bestimmende
Gesetzgeber
genießt
unbeschränkte
Gestaltungsfreiheit
BVerfGE
;
.
Vielmehr
muss
Verwirklichung
Regelungsauftrags
Anerkennung
Privateigentums
Artikel
Abs.
Satz
GG
beachten
Einklang
anderen
Verfassungsnormen
halten
BVerfGE
;
;
.
ist
Ermächtigung
Schrankenbestimmung
Gebrauch
macht
insbesondere
verpflichtet
Interessen
Beteiligten
gerechten
Ausgleich
ausgewogenes
Verhältnis
bringen
BVerfGE
;
.
einseitige
Bevorzugung
Benachteiligung
steht
verfassungsrechtlichen
Vorstellung
sozialgebundenen
Privateigentums
Einklang
BVerfGE
259
;
1
.
Anforderungen
wird
Regelung
§
Abs.
gerecht
.
§
Abs.
Wirksamkeit
verleiht
fehlende
rechtliche
Anerkennung
Sicht
handelnden
Personen
erkennbar
war
schafft
Rechtssicherheit
so
auch
Begründung
§
Abs.
EGAktG
.
BT-Drucks
.
S.
.
Umfang
Werthaltigkeit
Inferenten
eingebrachten
Sache
zwar
formelle
präventiven
Gläubigerschutz
dienende
Vorschriften
Sachkapitalaufbringung
-erhöhung
verletzt
sind
Gesellschaft
versprochenen
Vermögenswert
zugewandt
erhalten
hat
musste
Gesetzgeber
Formverstoß
Sachkapitalerhöhungsvorschriften
weiterhin
beigelegte
Gewicht
geben
durfte
maßgeblich
erachten
Gesellschaft
tatsächlich
Vermögenswert
erhalten
hat
.
bisherigen
Rechtslage
präventiven
Schutz
Bedeutung
beimessen
Formalverstoß
mehr
Unwirksamkeitsfolge
Einbringung
zugrunde
liegenden
Geschäfte
knüpfen
Gestalt
Anrechnung
tatsächliche
Wertzuführung
entscheidend
halten
wollte
hat
Gestaltungsbefugnis
überschritten
.
§
Abs.
EGGmbHG
verletzt
auch
Gewährleistungsbereich
Artikels
Abs.
GG
berücksichtigende
Vertrauensschutzprinzip
.
enthält
insbesondere
verfassungsrechtlich
unzulässige
Rückwirkung
.
§
Abs.
EGGmbHG
beinhaltet
verfassungsrechtlich
grundsätzlich
zulässige
unechte
Rückwirkung
tatbestandliche
Rückanknüpfung
.
unechte
Rückwirkung
liegt
Norm
gegenwärtige
noch
abgeschlossene
Sachverhalte
Rechtsbeziehungen
Zukunft
einwirkt
zugleich
betroffene
Rechtsposition
nachträglich
entwertet
BVerfGE
.
Abs.
EGGmbHG
greift
gegenwärtige
noch
abgeschlossene
Sachverhalte
Rechtsbeziehungen
Beteiligten
gewollte
Unwirksamkeitsfolgen
alten
Rechts
noch
gelungene
Kapitalaufbringung
-erhöhung
neu
regelt
.
Bestimmung
verfassungsrechtlichen
Prüfungsmaßstabs
Abgrenzung
unechte
echte
Rückwirkung
ist
Vergangenheit
abgeschlossenen
Verfügungsgeschäfte
abzustellen
Wirksamkeit
§
Abs.
EGGmbHG
ebenso
beeinflusst
resultierenden
Ansprüche
.
Abzustellen
ist
vielmehr
Sinne
Gesamtbetrachtung
einheitlichen
Lebenssachverhalt
Kapitalaufbringung
-erhöhung
Einführung
Anrechnungslösung
§
Abs.
EGGmbHG
erfassten
Fällen
fehlenden
Erfüllungswirkung
einzelnen
Geschäfte
abgeschlossen
war
so
auch
17
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Seibt
10
.
Aufl
.
Rdn
.
8)
.
verfassungsrechtlichen
Rechtfertigung
§
Abs.
Regelung
unechter
Rückwirkung
stehen
Grundsatz
Vertrauensschutzes
Verhältnismäßigkeitsprinzip
.
Zwar
können
Grundsatz
Vertrauensschutzes
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Grenzen
Zulässigkeit
ergeben
.
Grenzen
sind
aber
erst
überschritten
Gesetzgeber
angeordnete
unechte
Rückwirkung
Erreichung
Gesetzeszwecks
geeignet
erforderlich
ist
Bestandsinteressen
Betroffenen
Veränderungsgründe
Gesetzgebers
überwiegen
BVerfGE
;
;
.
Gesetzen
unechter
Rückwirkung
tatbestandlicher
Rückanknüpfung
wird
allgemeinen
Grundsätzen
Vertrauensschutzes
Rechtssicherheit
genereller
Vorrang
jeweils
verfolgten
gesetzgeberischen
Anliegen
eingeräumt
.
Gewährung
vollständigen
Schutzes
Gunsten
Fortbestehens
bisherigen
Rechtslage
würde
Gemeinwohl
verpflichteten
demokratischen
Gesetzgeber
wichtigen
Bereichen
lähmen
Konflikt
Verlässlichkeit
Rechtsordnung
Notwendigkeit
Änderung
mehr
vertretbarer
Weise
Lasten
Anpassungsfähigkeit
Rechtsordnung
lösen
BVerfGE
.
muss
Gesetzgeber
möglich
sein
Normen
auch
erheblichem
Umfang
Vergangenheit
liegende
Tatbestände
anknüpfen
erlassen
Änderung
künftigen
Rechtsfolgen
Tatbestände
veränderte
Gegebenheiten
reagieren
BVerfGE
.
Gesetzgeber
Anordnung
unechten
Rückwirkung
gezogenen
Grenzen
sind
hier
eingehalten
.
rückwirkende
Anrechnung
Wertes
verdeckt
eingebrachten
Sache
Bareinlageforderung
nachträgliche
Anerkennung
Einbringen
Sacheinlage
bezogenen
Rechtsgeschäfte
wird
Vertrauensinvestition
nachteilig
beeinflusst
.
Fällen
Unwirksamkeit
schuldrechtlichen
dinglichen
Erfüllungsgeschäfts
Gesellschaft
noch
Inferenten
erkannt
worden
ist
wird
rückwirkende
nung
Rechtsgeschäfte
Vertrauensinvestition
nachteilig
beeinflusst
werden
Beteiligten
tatsächlich
gewollte
Rechtslage
bereits
eingetreten
bewerteten
Rechtsfolgen
hergestellt
.
Auch
Geltung
neuen
Rechtslage
hätten
Gesellschafter
Inferent
anders
verhalten
siehe
vergleichbaren
Konstellation
vergleichbaren
Überlegungen
Entscheidung
.
Verfassungsmäßigkeit
rückwirkenden
Heilungsvorschriften
Beurkundungsrecht
.
Haben
hingegen
Gesellschaft
Inferent
Unwirksamkeit
Gewollten
gewusst
sind
aber
Weg
gegangen
verdienen
erst
recht
Vertrauensschutz
.
besteht
schützenswertes
Vertrauen
Scheitern
Gewollten
Sinne
auch
aaO
;
.
Anrechnungslösung
ist
auch
geeignet
erforderlich
Gesetzgeber
erstrebte
Ziel
Rechtssicherheit
Zusammenhang
Vergangenheit
streitträchtigen
zunehmend
überschießend
empfundenen
Rechtsfolgen
verdeckten
Sacheinlage
erreichen
.
Bestandsinteresse
Inferenten
Eigentum
verdeckt
eingebrachten
Sache
Inhaberschaft
verdeckt
eingebrachten
Forderung
behalten
ist
Grundsatz
widersprüchlichen
Verhaltens
schutzwürdig
.
Bestandsinteresse
Gesellschaft
ungeschmälerten
Erhalt
Bareinlageforderung
geht
Interesse
Gesetzgebers
Vermeidung
Rechtsstreitigkeiten
Werthaltigkeit
Gesellschaftsvermögens
Gründung
Kapitalerhöhung
.
schützenswerte
Bestandsinteresse
Gesellschaft
Erhalt
Vermögens
ist
Rechtsänderung
berührt
verdeckte
Leistung
nur
Umfang
angerechnet
wird
Gesellschaft
ursprünglich
werthaltiger
Gegenstand
zugeführt
wurde
.
ganz
teilweise
fehlender
Werthaltigkeit
eingebrachten
Sache
besteht
Bareinlageforderung
ganz
teilweise
.
Schutz
Gesamtvermögens
Gesellschaft
können
auch
Insolvenzverwalter
stehende
Gläubigergemeinschaft
beanspruchen
Gesellschaft
abgelösten
weiterreichenden
Vertrauensschutz
genießen
.
Bestandsinteresse
Gesellschaft
überwiegendes
Bestandsinteresse
kommt
.
Berufungsurteil
unterliegt
weiter
Aufhebung
Zurückverweisung
§
Abs.
§
Abs.
Berufungsgericht
Abweisung
Klage
Zahlung
weiteren
Millionen
Landgericht
bestätigt
hat
.
Auch
insoweit
ist
Sache
hinreichender
Feststellungen
Berufungsgerichts
Endentscheidung
reif
.
1
.
Noch
richtig
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Kläger
Beklagte
Gesichtspunkt
Kapitalaufbringung
Anspruch
Zahlung
übernommene
Bareinlagepflicht
Höhe
übersteigenden
Betrages
weiteren
Millionen
zusteht
.
Zahlung
Millionen
handelte
Zuzahlung
Beklagten
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Übernahme
Zuzahlung
steht
Übernahme
Bareinlagepflicht
auch
dann
gleich
Zuzahlung
Einbringung
verdeckten
gemischten
Sacheinlage
verwendet
wird
ansonsten
Grenze
Handelsregister
verlautbarenden
Interesse
Gesellschaftsgläubiger
besonderen
Schutzvorschriften
unterworfenen
Stammkapital
sonstigen
Leistungen
Gesellschafter
verwischt
würde
;
Sen
.
.
15
.
Oktober
26
27
;
;
.
Regelungen
Kapitalaufbringung
sichern
Handelsregister
verlautbarte
Stammkapital
.
Nur
Umfang
Verlautbarung
besteht
schutzwürdiges
Interesse
Gläubiger
Gesellschaft
realen
Kapitalaufbringung
.
gilt
hier
Leistung
Sinne
§
Abs.
Nr.
gekennzeichnet
ist
unabhängig
Konten
Gesellschaft
Zuzahlungen
verbucht
werden
.
2
.
Auch
Grundlage
nunmehr
geltenden
Rechts
hat
aber
schon
altem
Recht
rechtsfehlerhaft
begründete
Annahme
Berufungsgerichts
Bestand
Kläger
stehe
Beklagte
Anspruch
§
GmbHG
Zahlung
weiteren
Millionen
.
Vielmehr
gebietet
Grundsatz
Kapitalschutzes
Gesellschaft
Anwendung
§
§
GmbHG
Nominalwert
Kapitalerhöhung
übersteigenden
Teil
Kaufpreises
Lizenzen
Millionen
./.
Kapitalerhöhung
entfallenden
739.241,14
Kläger
eingeklagt
Millionen
Schuldnerin
Betrag
Einlageleistung
hinaus
übrigen
Vermögen
Beklagte
ausgezahlt
hat
.
Insofern
gilt
Grundlage
neuen
Rechts
Austauschgeschäften
Gesellschaft
Gesellschafter
.
Sacheinlage
verdeckenden
Rechtsgeschäfte
§
Abs.
Satz
GmbHG
mehr
unwirksam
sind
Folge
Kapitalschutz
Gesellschaft
bislang
gewährleistenden
Vorschriften
§
mehr
eingreifen
muss
Vermeidung
sonst
eintretenden
Schutzlücke
Gesellschaftsvermögen
Anwendung
Leben
getretene
GmbH
selbstverständlich
geltenden
§
§
GmbHG
zurückgegriffen
werden
.
Schutzlücke
besteht
dann
Unterbilanz
gar
bilanziellen
Überschuldung
Gesellschaft
Gesellschaftsvermögen
Zusammenhang
verdeckten
Sacheinlage
weiter
gemindert
wird
Wert
eingelegten
Sache
nur
Bareinlageforderung
Wege
Anrechnung
deckt
s.
unten
auch
Gesellschaftsvermögen
zusätzlich
erbrachten
Gegenleistung
hier
:
wertmäßig
ganz
teilweise
entspricht
.
Fall
hat
Inferent
erbrachte
Gegenleistung
Gesellschaft
zulasten
Gesellschaftsvermögens
zulasten
Gesellschaftsgläubiger
Vorteil
erlangt
mehr
§
§
Erfüllung
Voraussetzungen
Vorschriften
§
GmbHG
Gesellschaftsvermögen
zurückerstatten
muss
Sinne
schon
Senat
Bezugnahme
.
Prüfung
Anspruchs
Klägers
§
GmbHG
steht
Berufungsgericht
Vortrag
Klägers
Überschuldung
Schuldnerin
Ende
§
Abs.
zurückgewiesen
hat
.
Unrecht
zurückgewiesenen
Vortrag
kam
Zeitpunkt
Entscheidung
Berufungsgerichts
Grundlage
damals
geltenden
Rechts
Ansprüche
§
§
GmbHG
Ansprüchen
Klägers
§
Betracht
kamen
Senat
Tz
.
f.
;
.
;
.
Unabhängig
ist
auch
Zusammenhang
neue
Rechtslage
Blick
nehmen
.
Ist
hier
Revisionsverfahrens
eingetretene
Rechtsänderung
Entscheidung
berücksichtigen
sind
neue
Tatsachen
veränderten
Rechts
dungserheblich
geworden
sind
sogar
Revisionsrechtszug
beachten
.
3
.
Dezember
.
m.w
.
.
.
gilt
dann
aber
Berufungsinstanz
vorgetragene
Tatsachen
erst
Rechtsänderung
erheblich
werden
.
Klageabweisung
.
.
Millionen
bestätigende
Berufungsurteil
hat
Bestand
.
Zahlung
Nominalwert
Kapitalerhöhung
übersteigenden
Teils
Kaufpreises
Beklagte
lag
revisionsrechtlich
bilanziellen
Überschuldung
Schuldnerin
Zeitpunkt
Zahlung
Kaufpreises
auch
Wertlosigkeit
Lizenzen
auszugehen
ist
Leistung
Auszahlungsverbot
§
Abs.
verstieß
.
§
Abs.
GmbHG
darf
Erhaltung
Stammkapitals
erforderliche
Vermögen
Gesellschaft
Gesellschafter
ausgezahlt
werden
.
Sinn
Zweck
Kapitalerhaltungsregeln
gilt
Auszahlungsverbot
erst
recht
Leistung
Gesellschafter
bilanziellen
Überschuldung
führt
bilanzielle
Überschuldung
vergrößert
Senat
331
;
Urt
.
5
.
Februar
453
;
Goette
GmbH
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Abs.
ggf.
ergänzendem
Sachvortrag
Parteien
Beweiserhebung
nunmehr
noch
erforderlichen
Feststellungen
treffen
kann
.
weitere
Behandlung
Sache
Berufungsgericht
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
§
§
Abs.
Abs.
GmbHG
ist
Wert
verdeckt
eingebrachten
Sache
hier
Wert
verdeckt
eingebrachten
Lizenzen
Forderung
Klägers
Beklagte
anzurechnen
.
Berufungsgericht
wird
Wert
eingebrachten
Lizenzen
Feststellungen
treffen
haben
jedenfalls
Anrechnung
§
Abs.
GmbHG
geht
Zeitpunkt
Anmeldung
Kapitalerhöhung
Eintragung
Handelsregister
später
Zeitpunkt
Überlassung
beziehen
haben
.
Sollte
Berufungsgericht
Beweiserhebung
Überzeugung
gewinnen
Lizenzen
zwar
Kläger
behauptet
wertlos
sind
Kaufpreis
entsprechenden
Wert
Millionen
erreichen
wird
berücksichtigen
haben
Anrechnung
§
§
Abs.
Abs.
GmbHG
Grundsatzes
realen
Kapitalaufbringung
zulasten
übrigen
Gesellschaftsvermögens
Schuldnerin
gehen
darf
.
bedeutet
Anrechnung
ermittelten
tatsächlichen
Wert
Lizenzen
Betrag
abzuziehen
ist
Schuldnerin
Nominalwert
Bareinlage
Kaufpreis
Lizenzen
entrichtet
wurde
hier
also
Betrag
s.
17
.
Aufl
.
§
Rdn
.
77
;
Veil
10
.
Aufl
.
§
Nachtrag
Rdn
.
.
.
.
.
;
Veil/Werner
GmbHR
;
Römermann/Wachter
GmbHBeratung
S.
40
;
Handbuch
GmbH-Recht
Kap
.
Rdn
.
.
;
.
Hueck/Fastrich
19
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Anrechnung
Bareinlageforderung
findet
erst
dann
Lizenzen
höheren
Wert
haben
Bareinlageforderung
übersteigenden
Kaufpreisanteil
hier
also
Betrag
.
2
.
Prüfung
Ansprüchen
Klägers
§
§
GmbHG
wird
Berufungsgericht
beachten
haben
verbotene
Auszahlung
Sinne
§
Abs.
GmbHG
lediglich
Nominalwert
Kapitalerhöhung
übersteigende
Teil
Kaufpreises
Lizenzen
Betracht
kommt
.
Beklagten
Vorgriff
verdeckte
Sachkapitalerhöhung
Schuldnerin
geleistete
Betrag
739.241,14
hat
insoweit
Betracht
bleiben
.
Würde
anders
sehen
müsste
Inferent
übrigen
Voraussetzungen
§
§
GmbHG
insoweit
erfüllt
unterstellt
Einlageforderung
Ergebnis
zweimal
leisten
.
früheren
Rechtslage
wirtschaftlich
entsprechende
unbefriedigend
überschießend
empfundene
Ergebnis
wollte
Gesetzgeber
Neufassung
§
Abs.
GmbHG
gerade
beseitigen
.
Ansprüche
§
§
GmbHG
kommen
nur
insoweit
Betracht
Kläger
weitere
Millionen
geltend
macht
.
Umfang
Kläger
Beklagte
§
GmbHG
Zahlung
Anspruch
nehmen
kann
hängt
einerseits
Berufungsgericht
ermittelnden
Wert
Lizenzen
andererseits
Berufungsgericht
aufzuklärenden
Ausmaß
Auszahlung
verursachten
vertieften
bilanziellen
Überschuldung
Schuldnerin
.
Sollte
Berufungsgericht
Wert
Lizenzen
Höhe
Millionen
ermitteln
scheiden
Ansprüche
Klägers
§
GmbHG
dann
bezogen
Gesichtspunkt
Kapitalerhaltung
potentiell
schädliche
Teilauszahlung
Höhe
lediglich
bilanzneutraler
Aktiventausch
vorgelegen
hat
Senat
.
.
gilt
Berufungsgericht
Wert
Mio.
feststellt
.
Dann
besteht
Höhe
Differenz
Bareinlageanspruch
.
Ausgleich
§
§
GmbHG
besteht
insoweit
Bedürfnis
.
Sollte
Berufungsgericht
Wert
Lizenzen
ermitteln
Gesichtspunkt
Kapitalerhaltung
potentiell
schädlichen
Kaufpreisanteil
unterschreitet
wird
Nachweis
sonstigen
Voraussetzungen
§
§
GmbHG
geführt
unterstellt
Austauschgeschäften
grundsätzlich
auch
Umfang
nur
teilweisen
Wertäquivalenz
gebotenen
bilanziellen
Betrachtungsweise
Richtung
bereits
Sen
.
.
15
.
Juni
;
GmbH
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
4
.
Aufl
.
.
S.
f.
;
Westermann
10
.
Aufl
.
§
Rdn
.
2
;
anders
Roth/Altmeppen
GmbHG
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
§
Rdn
.
ermittelten
tatsächlichen
Wert
Lizenzen
Betrag
.
.
abzuziehen
haben
.
Nur
Höhe
Differenz
kann
schädliche
Auszahlung
Sinne
§
Abs.
GmbHG
vorliegen
.
Fall
kann
Kläger
Beklagten
§
§
GmbHG
mehr
verlangen
Beseitigung
bilanziellen
Überschuldung
verlautbarten
Stammkapital
Stand
Kapitalerhöhung
entsprechenden
Betrages
.
3
.
Sollte
Berufungsgericht
Ansprüche
Klägers
Kapitalaufbringung
Kapitalerhaltung
erneut
verneinen
wird
ergänzend
getroffenen
Feststellungen
Berechtigung
Klageforderung
erneut
Kläger
weiter
geltend
gemachten
Gesichtspunkt
Insolvenzanfechtung
prüfen
haben
.
Bender
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.05.2007
Entscheidung