NAMEN ZR Verkündet : 22 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja EGGmbHG § Abs. ; GmbHG Abs. 30 31 § Abs. EGGmbHG angeordnete rückwirkende Anwendung § Abs. GmbHG i.d . Gesetzes Modernisierung GmbH-Rechts Bekämpfung Missbräuchen 23 . Oktober . S. begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken . Anrechnung Wertes verdeckt eingelegten Sache fortbestehende Bareinlageverpflichtung § Abs. Satz GmbHG darf Fall verdeckten gemischten Sacheinlage Lasten übrigen Gesellschaftsvermögens gehen . ist Anrechnung tatsächlichen Wert eingelegten Sache Betrag abzuziehen Gesellschaft Gesellschaftsvermögen Nominalbetrag Bareinlage Gegenleistung hier : Kaufpreis Lizenzen aufgewendet worden ist . Bestand entsteht Zeitpunkt verdeckten gemischten Sachkapitalerhöhung Unterbilanz war Gesellschaft sogar bilanziell überschuldet können Teil Gegenleistung Gesellschaft Nominalbetrag Bareinlage übersteigt § GmbHG Anwendung finden . Urteil 22 . März ZR II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 22 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Bender Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte war Alleingesellschafterin damals noch GmbH firmierenden GmbH künftig : . beabsichtigte Anfang Jahres Geschäftsanteil Zuge management buy-out " Geschäftsleitung Schuldnerin veräußern ihrerseits Schuldnerin Unterstützung W. mbH künftig : weiterführen wollte . 12 . Februar stellte W. verschiedene Bedingungen Investition Schuldnerin . gleichen Tag fasste Beklagte Beschluss Millionen € Kapitalrücklage Schuldnerin einzuzahlen . " 14 . Februar Schuldnerin Inhalt Wesentlichen Forderungen W. entsprach Grundlage weiteren Vorgehens machte führte Beklagte : " 3 . Zwecke Übertragung Kaufobjektes gemeint : Vorbereitung Übernahme Geschäftsanteils Schuldnerin Geschäftsleitung wird … Beklagte folgende Maßnahmen treffen : Ablösung Bank-Darlehen Schuldnerin D. Bank bank Höhe insgesamt Euro 2.556.459,40 [ Beklagten gewährtes Gesellschaftsdarlehen ; Aufstockung Stammkapitals Schuldnerin Euro derzeit 260.758,86 Euro Beklagte ; Einzahlung 3.000.000,00 Euro Kapitalrücklage … Beklagte ; Verkauf Rechte Produkten 3.990.000,00 Euro … Schuldnerin ; Übernahme laufenden Kosten Schuldnerin Monate Januar Februar Höhe 700.000,00 Euro . Verrechnung erfolgt Grundlage bestehenden Dienstleistungsvertrages . Dienstleistungsvertrag wird gegenseitigen Einvernehmen beendet . Datum entstehen weitere gegenseitige Verpflichtungen Dienstleistungsvertrag . Zahlung erfolgt Tagen Rechnungslegung ; Verkauf Handelswaren Label tragen 18 . Februar Transferpreis Auflistung Anlage . Zahlung erfolgt Tagen Lieferung Beurkundung Kaufvertrages ; 3.7 Beklagte wird unmittelbar Inkrafttreten Kaufvertrages folgende Forderungen verzichten : Bestehendes Gesellschaftsdarlehen : Gesellschaftsdarlehen gem. Ziff . : Bestehende Forderungen … Schuldnerin : Verbindlichkeiten … Beklagten … Schuldnerin : 700.000,00 Euro 2.556.459,40 Euro 397.480,04 Euro 459.940,14 Euro Euro Bereits beglichene Forderungen Verbindlichkeiten werden entsprechend verrechnet … . " 19 . Februar zahlte Beklagte debitorisches Konto Schuldnerin 739.241,14 € Verwendungszweck " Aufstockung Stammkapital Mio. " weitere Millionen € Verwendungszweck " Einzahlung Kapitalrücklage " . 20./21 . Februar schlossen Beklagte Schuldnerin Kaufvertrag Sachen Rechte Beklagten künftig : " Lizenzen " Nettokaufpreis Millionen € . Wert war Ende Bewertungsgutachten Auftrag Beklagten GmbH Grundlage Reproduktionskosten ermittelt worden . 24 . Februar fasste Beklagte Beschluss Stammkapital Schuldnerin 739.241,14 € Million € erhöhen . gleichen Tag überwies Schuldnerin Beklagten Millionen € Verwendungszweck " Kaufpreis Lizenzen " . Konto Schuldnerin schloss 24 . Februar Minus . Beklagte erfüllte auch übrigen " übernommenen Verpflichtungen Schuldnerin veräußerte übertrug sodann 4 . März Geschäftsanteil Million € € Wirkung 1 . Januar " Geschäftsleitung Schuldnerin . Vermögen Schuldnerin wurde Antrag 11 November 1 . Januar Insolvenzverfahren eröffnet Kläger Insolvenzverwalter bestellt . Kläger hat Beklagte nochmalige Leistung Einlage Erstattung freie Kapitalrücklage geleisteten Zahlung § § GmbHG hilfsweise Gesichtspunkt Insolvenzanfechtung Höhe insgesamt € Anspruch genommen . hat u.a. behauptet Schuldnerin sei Ende überschuldet Lizenzen seien wertlos gewesen . Landgericht hat Klage abgewiesen Berufungsgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen . Hiergegen richtet Senat zugelassene Revision Klägers . Entscheidungsgründe : Revision Klägers hat Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht § Abs. Satz . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : nochmalige Zahlung 739.241,14 € könne Kläger Grundsätzen Kapitalaufbringung beanspruchen gegenzurechnenden Leistungen Beklagten zusammengenommen Qualifikation Einlageleistung Beklagten verdeckte Sacheinlage ausschlössen . Zahlung weiteren Millionen € sei Umgehung Vorschriften Kapitalaufbringung auch eigenkapitalersetzende Leistung Beklagten . Ansprüche Klägers § § GmbHG kämen Betracht Vortrag Klägers Überschuldung Schuldnerin bereits Ende § Abs. zurückzuweisen sei . Ansprüche gesellschafterlicher Treuepflichtverletzung Insolvenzanfechtung bestünden . II . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Rechtsfehlerhaft ist Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe 24 . Februar beschlossene Kapitalerhöhung versprochene Bareinlage geleistet . Berufungsgericht hat verkannt Beklagte Beschluss Umsetzung Gestalt Einzahlung beschlossenen Erhöhungsbetrages Vorhaben verdeckt hat Umgehung Sacheinlagevorschriften Lizenzen Schuldnerin einzubringen . 1 . verdeckte Sacheinlage liegt gesetzlichen Regeln Sacheinlagen unterlaufen werden zwar Bareinlage beschlossen/vereinbart wird Gesellschaft aber wirtschaftlicher Betrachtung Einleger Zusammenhang Übernahme Einlage getroffenen Verwendungsabsprache Sachwert erhalten soll Senat . ; . ; . RHEINMÖVE ; . ; ; . ; ; Sen . . 1 . Februar ZR . z . . ; 11 . Februar ZR . . Senat entwickelte Definition verdeckten Sacheinlage hat Gesetzgeber Gesetz Modernisierung GmbH-Rechts Bekämpfung Missbräuchen 23 . Oktober . S. übernommen Senat aaO ; Sen . . 1 . Februar aaO ; Römermann/Wachter GmbH-Beratung S. 39 ; Pentz GmbHR . EinPersonen-Gesellschaft tritt Stelle Verwendungsabsprache entsprechendes Vorhaben Alleingesellschafters Sen . . 11 . Februar ZR . 12 ; Pentz Festschrift S. f. . eingelegten Gegenstand vereinbarte Preis Betrag Einlageverpflichtung wesentlich übersteigt ändert Anwendung Sacheinlagen geltenden Regelungen gesamte Rechtsgeschäft Parteivereinbarung unteilbare Leistung Rede steht Senat aaO . RHEINMÖVE ; aaO . ; aaO . . 2 . Gemessen lag hier verdeckte gemischte Sacheinlage . Vorhaben Beklagten Zuge Kapitalerhöhung war Ansicht Berufungsgerichts verdeckte Einbringen Sacheinlage gerichtet . Beklagte hat wirtschaftlich einheitlichen Vorgang Sacheinbringung rechtlich getrennte Geschäfte aufgeteilt Gesellschaft zwar formal Bargeld Einlage zugeführt jedoch Zusammenhang zweiten Rechtsgeschäft Zuführung Lizenzen zurückgewährt wurde ihrerseits vornherein Sacheinlage Gesellschaft eingebracht werden konnten mussten . ständigen Rechtsprechung Senats sind schuldrechtliche Absprachen Inferenten Gesellschaft Verwendung Einlagemittel Kapitalerhöhung Gesichtspunkt Kapitalaufbringung zwar grundsätzlich verboten dann schädlich bestimmt sind eingezahlten Mittel wieder Inferenten zurückfließen lassen Senat . ; . Feststellung schädlichen Rückfluss gerichteten Vorhabens unterliegt zwar tatrichterlicher Würdigung Senat . . ; Sen . . 11 . Februar ZR . 11 ; Sen . . 15 . Oktober ZR . . tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts insbesondere Auffassung Ausführungen Beklagten " 14 . Februar enge zeitliche Zusammenhang Leistung Einlage Kaufvertrag Lizenzen verbundenen Rückführung Einlagebetrages begründeten Anhaltspunkt verdeckte Sacheinlage sei vielmehr Hinblick " Vorgänge aufeinander bezogenen Gesamtheit " ausgeschlossen beruht jedoch Revision Recht rügt einerseits grundlegenden Verkennung Anforderungen gefestigten Senatsrechtsprechung unvollständigen Würdigung Sachvortrags Klägers . Wertung hat Berufungsgericht nur Widerspruch ständigen Rechtsprechung Senats gesetzt schon hier gegebene enge zeitliche Zusammenhang Einzahlung Einlagebetrages Rückfluss Geldes Vermutung begründet objektive Umgehung Sachkapitalaufbringungsregeln sei Anfang Aussicht genommen worden Senat . RHEINMÖVE ; . ; . Berufungsgericht hat verkannt bereits Inhalt " s. -9- . 2 . Dezember ZR Umstand Beklagten Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme GmbH 9 . Dezember Beklagten Zeitpunkt geplant war Lizenzen damals Rahmen Veräußerung Mehrheitsbeteiligung Beklagten Wege Sachkapitalerhöhung Schuldnerin einzubringen Vorhaben Alleingesellschafterin Sinne verdeckten gemischten Sacheinlage eindeutig belegen . Anders Berufungsgericht gemeint hat kann verdeckte gemischte Sacheinlage folgende Nichterfüllung Bareinlageverpflichtung Zahlung 19 . Februar weiteren Gesamtpaket versprochenen zeitlich 24 . Februar auch tatsächlich geleisteten Zahlungen Beklagten verneint werden . Berufungsgericht hat nur verdeckte Sacheinlage gerichtete Vorhaben nachträglichen Tilgung Bareinlagepflicht vermischt . Feststellungen Berufungsgerichts ergeben Ansicht Revisionserwiderung auch nachträgliche Erfüllung Bareinlageverpflichtung . Rechtsprechung Senats ist zwar nachträgliche Erfüllung Einlageverbindlichkeit spätere Leistung möglich Senat ; . ; Sen . . 12 . Juni . . setzt jedoch spätere Zuflüsse objektiv eindeutig mithin zweifelsfrei fortbestehenden Einlageverpflichtung zuordnen lassen Senat . ; Sen . . 15 . Oktober ZR . ; . Gegenteil ist hier Fall . späteren Zahlungen klagten dienten verbundenen Berufungsgericht selbst festgestellten Tilgungsbestimmungen vielmehr eindeutig zweifelsfrei anderen Zwecken nachträglichen Erfüllung Bareinlagepflicht . 3 . Berufungsgericht Unrecht Vorliegen verdeckten gemischten Sacheinlage verneint hat kommt mehr Berufungsurteil selbst zutreffender Ablehnung verdeckten Sacheinlage Aufhebung unterlegen hätte Berufungsgericht Revision Recht rügt Rechtsstandpunkt erforderliche Prüfung Wirksamkeit Einzahlung 19 . Februar debitorisches Konto Schuldnerin Fassung Kapitalerhöhungsbeschlusses ebenfalls fehlerhaft unterlassen hat . B. Rechtsfehlers Verkennung verdeckten gemischten Sacheinlage unterliegt Berufungsurteil Höhe € Aufhebung § Abs. ; Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . Senat kann selbst abschließend Sache entscheiden Erfolg Klage Zahlung versprochenen Bareinlage § Abs. GmbHG i. F. Gesetzes Modernisierung GmbH-Rechts Bekämpfung Missbräuchen 23 . Oktober . S. Berufungsgericht festgestellten Wert verdeckt eingebrachten Lizenzen abhängt . 1 . § Abs. § Abs. Satz GmbHG § Abs. Inkrafttreten maßgeblichen Fassung ist Umgehung Sacheinlagevorschriften fortbestehende Bareinlagepflicht Beklagten § Abs. Satz Wert Lizenzen Abs. Satz GmbHG bezeichneten Zeitpunkt anzurechnen . § Abs. EGGmbHG angeordnete rückwirkende Anwendung § Abs. . Senat . bezieht auch Kapitalerhöhungen . 2 . Senat vermag Überzeugung gewinnen § Abs. GmbHG angeordnete rückwirkende Anwendung § Abs. GmbHG Artikel Abs. Satz GG verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt . Abs. EGGmbHG berührt Schutzbereich Artikels Abs. Satz GG . Eigentum Sinne Artikels Abs. GG ist dingliche Recht Sache auch Forderung BVerfGE ; f. ; . Schutz Eigentumsgrundrechts fallen Bereich Privatrechts grundsätzlich vermögenswerten Rechte Berechtigten Rechtsordnung Weise zugeordnet sind verbundenen Befugnisse eigenverantwortlicher Entscheidung privaten Nutzen ausüben darf BVerfGE 258 ; . Schutzbereich einbezogen sind Forderungen Zusammenhang verdeckten Sacheinlage Eigentum Inhaberschaft verdeckt eingebrachten Gegenstand . § Abs. EGGmbHG berührt wird hingegen aufschiebend bedingte prozessuale Erstattungsanspruch Leistung Bareinlage klagenden Gesellschaft Falle ursprünglichen Werthaltigkeit verdeckt eingebrachten Gegenstands . Gesellschaft kann Fällen weiter günstige Kostenfolge erreichen Rechtsstreit erledigt erklärt GmbH-Beratung S. 42 ; Heckschen notariellen Praxis . ; Nagel/Meder f. ; Pentz GmbHR ; s. verfassungsrechtlichen Unbeachtlichkeit " Nebenfolge " auch BVerfGE . § Abs. stellt Enteignung greift Sinne Schrankenbestimmung Eigentum Gesellschaft Inferenten . § Abs. EGGmbHG folgt Enteignung Artikel Abs. GG Schrankenbestimmung Artikel Abs. Satz GG . Enteignung ist staatliche Zugriff Eigentum Einzelnen . Zweck ist vollständige partielle Entziehung konkreter subjektiver Artikel Abs. Satz GG gewährleisteter Rechtspositionen Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet BVerfGE ; 1 27 ; . geht Regelung § Abs. EGGmbHG rechtliche Korrektur Erwerbsvorgängen Ziel divergierende private Interessen Ausgleich bringen . § Abs. EGGmbHG verbundene Schrankenbestimmung wirkt Verhältnis Gesellschaft Inferenten . § Abs. EGGmbHG greift einerseits Einlageforderung Gesellschaft anordnet verdeckten Sacheinlagen 1 November vereinbart durchgeführt worden sind altem Recht Unwirksamkeit Einbringung liegenden Geschäfte bestehenden Ansprüche noch rechtskräftig entschieden wirksame Vereinbarung getroffen worden ist Wert Sacheinlage Einlageforderung Gesellschaft anzurechnen ist . ergibt zwar Wortlaut § Abs. folgt aber Umstand § Abs. EGGmbHG gesamten § Abs. . auch § Abs. Satz GmbHG Bezug nimmt anders Sinne teleologischen verfassungskonformen Reduktion ; Heinze GmbHR ; Falle Zwischenverfügungen Dritten auch Pentz Festschrift S. . wird Gesellschaft altem Recht 1 November bestehende Artikel Abs. GG geschützte Bareinlageforderung Umfang Werthaltigkeit eingebrachten Sacheinlage rückwirkend entzogen dahinstehen kann § Abs. . angeordnete Anrechnung dogmatisch einzuordnen ist . vernichtet § Abs. EGGmbHG Umfang Anrechnung § GmbHG resultierende Zinsforderung Rückwirkung § Abs. ; Bormann/Urlichs Römermann/Wachter GmbH-Beratung S. 41 ; Fuchs 173 ; Heckschen notariellen Praxis Rdn . . § Abs. EGGmbHG ordnet andererseits auch Wirksamkeit Überlassung verdeckten Sacheinlage gerichteten Verpflichtungsund Verfügungsgeschäfte tunc neu . Wirksamkeit anordnet greift bestehende Forderungen Gesellschaft Eigentums-)Rechte Inferenten Rückabwicklung altem Recht unwirksamen Rechtsgeschäfte . Wortlaut regelt § Abs. EGGmbHG zwar nur Rückwirkung gesellschaftsrechtlichen Erfüllungswirkung Einlageleistung . untrennbare Zusammenhang Schicksal Einlageforderung verdeckte Sacheinlage betreffenden Rechtsgeschäften erfordert aber § Abs. EGGmbHG entsprechend auszulegen Gesellschafter sonst Anrechnung " verbrauchte " Sacheinlage Abs. Satz 1 . Alternative herausverlangen könnte ebenso Fn . . Gesetzgeber Anrechnung Wirksamkeit verdeckte Sacheinlage bezogenen Erfüllungsgeschäfte parallel behandelt sehen wollte folgt Gesetzgeber übernommen behandelnden Begründung Rechtsausschusses parallel § Abs. EGGmbHG gestalteten § Abs. EGAktG BT-Drucks . S. . § Abs. EGGmbHG verbundene Schrankenbestimmung ist gerechtfertigt . Allerdings genügt Rechtfertigung § Abs. EGGmbHG allein Behauptung Inkrafttreten geltende Recht sei unklar verworren gewesen . ging schon Gesetzgeber Gesetzes Änderung Gesetzes betreffend Gesellschaften beschränkter Haftung anderer handelsrechtlicher Vorschriften 4 Juli . S. so richtig . Zwar wurde damaligen Regierungsentwurf enthaltene § Abs. Wesentlichen § Abs. AktG Inkrafttreten Gesetzes Umsetzung Aktionärsrechterichtlinie 30 Juli . S. geltenden Fassung übereinstimmte Hinweis begründet wurde Gehalt entspreche " weitgehend Auslegung schon GmbH-Gesetz erfahren " habe BT-Drucks . S. GmbH-Gesetz übernommen . Rechtsausschuss Streichung zurückging begründete Beschlussempfehlung Bericht aber ausdrücklich sehe " gesetzliches Regelungsbedürfnis gemeint : Neuregelungen inhaltlich bereits weitgehend geltenden Recht " entsprächen BT-Drucks . 8/3908 S. . Vorverständnis Gesetzgebers nahm Senat Grundsatzentscheidung 7 Juli analogen Anwendung Abs. AktG . GmbH-Recht ausdrücklich Bezug . Rechtslage war vor Grundsatzentscheidung Senats Gesetzgeber richtig gesehen eindeutig . Fall liegt wesentlich anders Sachlage Inkrafttreten § § Gesetzes Änderung Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften 20 . Februar . S. Gesetzgeber gebilligt . großer Verunsicherung begleitete Rechtsprechung Bundesgerichtshofs korrigierte . verfassungsrechtlichen Rechtfertigung Abs. EGGmbHG genügt auch Hinweis Regelung sei großzügigeren Maßstab Änderung höchstrichterlichen Rechtsprechung gemessen unbedenklich so aber Wedemann GmbHR . 14 ; Ansatz sympathisierend GmbHR f. ; ; Nagel/Meder . Abs. EGGmbHG unterliegt Prüfung Maßstab Eigentumsrecht eingreifenden Gesetzen Maßstab Änderung Rechtsprechung richtig 796 ; Felke 17 19 ; Pentz GmbHR . Selbst dann Fall ist Prämisse zuträfe Kernaussagen Behandlung verdeckter Sacheinlagen Recht GmbH " lediglich " Entscheidung Senats 7 Juli . beruhten käme doch geänderten Gegenstand Rechtsprechung Senats ausschließlich ändernde Maßnahme zutreffend 796 ; Fuchs . Insoweit gilt Prüfung Verfassungsmäßigkeit § Abs. Maßstab § Abs. EGAktG identischen Rückwirkungsfolgen § AktG anordnet . Übrigen schließen § Abs. . hier Verbindung § Abs. § Abs. EGGmbHG lediglich bestimmte Interpretation fortbestehender Vorschriften Rechtsprechung ändern rückwirkend § Abs. Satz Abs. . angeordnete gesetzliche Rechtsfolge Bezug Bareinlageverpflichtung Felke 17 . § Abs. EGGmbHG entspricht Gebot gerechten Interessenausgleichs Kriterien zulässigen Schrankenbestimmung Verhältnis Gesellschaft auch Inferenten . Inhalt Schranken Eigentums bestimmende Gesetzgeber genießt unbeschränkte Gestaltungsfreiheit BVerfGE ; . Vielmehr muss Verwirklichung Regelungsauftrags Anerkennung Privateigentums Artikel Abs. Satz GG beachten Einklang anderen Verfassungsnormen halten BVerfGE ; ; . ist Ermächtigung Schrankenbestimmung Gebrauch macht insbesondere verpflichtet Interessen Beteiligten gerechten Ausgleich ausgewogenes Verhältnis bringen BVerfGE ; . einseitige Bevorzugung Benachteiligung steht verfassungsrechtlichen Vorstellung sozialgebundenen Privateigentums Einklang BVerfGE 259 ; 1 . Anforderungen wird Regelung § Abs. gerecht . § Abs. Wirksamkeit verleiht fehlende rechtliche Anerkennung Sicht handelnden Personen erkennbar war schafft Rechtssicherheit so auch Begründung § Abs. EGAktG . BT-Drucks . S. . Umfang Werthaltigkeit Inferenten eingebrachten Sache zwar formelle präventiven Gläubigerschutz dienende Vorschriften Sachkapitalaufbringung -erhöhung verletzt sind Gesellschaft versprochenen Vermögenswert zugewandt erhalten hat musste Gesetzgeber Formverstoß Sachkapitalerhöhungsvorschriften weiterhin beigelegte Gewicht geben durfte maßgeblich erachten Gesellschaft tatsächlich Vermögenswert erhalten hat . bisherigen Rechtslage präventiven Schutz Bedeutung beimessen Formalverstoß mehr Unwirksamkeitsfolge Einbringung zugrunde liegenden Geschäfte knüpfen Gestalt Anrechnung tatsächliche Wertzuführung entscheidend halten wollte hat Gestaltungsbefugnis überschritten . § Abs. EGGmbHG verletzt auch Gewährleistungsbereich Artikels Abs. GG berücksichtigende Vertrauensschutzprinzip . enthält insbesondere verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung . § Abs. EGGmbHG beinhaltet verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung tatbestandliche Rückanknüpfung . unechte Rückwirkung liegt Norm gegenwärtige noch abgeschlossene Sachverhalte Rechtsbeziehungen Zukunft einwirkt zugleich betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet BVerfGE . Abs. EGGmbHG greift gegenwärtige noch abgeschlossene Sachverhalte Rechtsbeziehungen Beteiligten gewollte Unwirksamkeitsfolgen alten Rechts noch gelungene Kapitalaufbringung -erhöhung neu regelt . Bestimmung verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs Abgrenzung unechte echte Rückwirkung ist Vergangenheit abgeschlossenen Verfügungsgeschäfte abzustellen Wirksamkeit § Abs. EGGmbHG ebenso beeinflusst resultierenden Ansprüche . Abzustellen ist vielmehr Sinne Gesamtbetrachtung einheitlichen Lebenssachverhalt Kapitalaufbringung -erhöhung Einführung Anrechnungslösung § Abs. EGGmbHG erfassten Fällen fehlenden Erfüllungswirkung einzelnen Geschäfte abgeschlossen war so auch 17 . Aufl . § Rdn . ; Seibt 10 . Aufl . Rdn . 8) . verfassungsrechtlichen Rechtfertigung § Abs. Regelung unechter Rückwirkung stehen Grundsatz Vertrauensschutzes Verhältnismäßigkeitsprinzip . Zwar können Grundsatz Vertrauensschutzes Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen Zulässigkeit ergeben . Grenzen sind aber erst überschritten Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung Erreichung Gesetzeszwecks geeignet erforderlich ist Bestandsinteressen Betroffenen Veränderungsgründe Gesetzgebers überwiegen BVerfGE ; ; . Gesetzen unechter Rückwirkung tatbestandlicher Rückanknüpfung wird allgemeinen Grundsätzen Vertrauensschutzes Rechtssicherheit genereller Vorrang jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eingeräumt . Gewährung vollständigen Schutzes Gunsten Fortbestehens bisherigen Rechtslage würde Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber wichtigen Bereichen lähmen Konflikt Verlässlichkeit Rechtsordnung Notwendigkeit Änderung mehr vertretbarer Weise Lasten Anpassungsfähigkeit Rechtsordnung lösen BVerfGE . muss Gesetzgeber möglich sein Normen auch erheblichem Umfang Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen erlassen Änderung künftigen Rechtsfolgen Tatbestände veränderte Gegebenheiten reagieren BVerfGE . Gesetzgeber Anordnung unechten Rückwirkung gezogenen Grenzen sind hier eingehalten . rückwirkende Anrechnung Wertes verdeckt eingebrachten Sache Bareinlageforderung nachträgliche Anerkennung Einbringen Sacheinlage bezogenen Rechtsgeschäfte wird Vertrauensinvestition nachteilig beeinflusst . Fällen Unwirksamkeit schuldrechtlichen dinglichen Erfüllungsgeschäfts Gesellschaft noch Inferenten erkannt worden ist wird rückwirkende nung Rechtsgeschäfte Vertrauensinvestition nachteilig beeinflusst werden Beteiligten tatsächlich gewollte Rechtslage bereits eingetreten bewerteten Rechtsfolgen hergestellt . Auch Geltung neuen Rechtslage hätten Gesellschafter Inferent anders verhalten siehe vergleichbaren Konstellation vergleichbaren Überlegungen Entscheidung . Verfassungsmäßigkeit rückwirkenden Heilungsvorschriften Beurkundungsrecht . Haben hingegen Gesellschaft Inferent Unwirksamkeit Gewollten gewusst sind aber Weg gegangen verdienen erst recht Vertrauensschutz . besteht schützenswertes Vertrauen Scheitern Gewollten Sinne auch aaO ; . Anrechnungslösung ist auch geeignet erforderlich Gesetzgeber erstrebte Ziel Rechtssicherheit Zusammenhang Vergangenheit streitträchtigen zunehmend überschießend empfundenen Rechtsfolgen verdeckten Sacheinlage erreichen . Bestandsinteresse Inferenten Eigentum verdeckt eingebrachten Sache Inhaberschaft verdeckt eingebrachten Forderung behalten ist Grundsatz widersprüchlichen Verhaltens schutzwürdig . Bestandsinteresse Gesellschaft ungeschmälerten Erhalt Bareinlageforderung geht Interesse Gesetzgebers Vermeidung Rechtsstreitigkeiten Werthaltigkeit Gesellschaftsvermögens Gründung Kapitalerhöhung . schützenswerte Bestandsinteresse Gesellschaft Erhalt Vermögens ist Rechtsänderung berührt verdeckte Leistung nur Umfang angerechnet wird Gesellschaft ursprünglich werthaltiger Gegenstand zugeführt wurde . ganz teilweise fehlender Werthaltigkeit eingebrachten Sache besteht Bareinlageforderung ganz teilweise . Schutz Gesamtvermögens Gesellschaft können auch Insolvenzverwalter stehende Gläubigergemeinschaft beanspruchen Gesellschaft abgelösten weiterreichenden Vertrauensschutz genießen . Bestandsinteresse Gesellschaft überwiegendes Bestandsinteresse kommt . Berufungsurteil unterliegt weiter Aufhebung Zurückverweisung § Abs. § Abs. Berufungsgericht Abweisung Klage Zahlung weiteren Millionen € Landgericht bestätigt hat . Auch insoweit ist Sache hinreichender Feststellungen Berufungsgerichts Endentscheidung reif . 1 . Noch richtig ist Berufungsgericht ausgegangen Kläger Beklagte Gesichtspunkt Kapitalaufbringung Anspruch Zahlung übernommene Bareinlagepflicht Höhe € übersteigenden Betrages weiteren Millionen € zusteht . Zahlung Millionen € handelte Zuzahlung Beklagten Sinne § Abs. Nr. . Übernahme Zuzahlung steht Übernahme Bareinlagepflicht auch dann gleich Zuzahlung Einbringung verdeckten gemischten Sacheinlage verwendet wird ansonsten Grenze Handelsregister verlautbarenden Interesse Gesellschaftsgläubiger besonderen Schutzvorschriften unterworfenen Stammkapital sonstigen Leistungen Gesellschafter verwischt würde ; Sen . . 15 . Oktober 26 27 ; ; . Regelungen Kapitalaufbringung sichern Handelsregister verlautbarte Stammkapital . Nur Umfang Verlautbarung besteht schutzwürdiges Interesse Gläubiger Gesellschaft realen Kapitalaufbringung . gilt hier Leistung Sinne § Abs. Nr. gekennzeichnet ist unabhängig Konten Gesellschaft Zuzahlungen verbucht werden . 2 . Auch Grundlage nunmehr geltenden Rechts hat aber schon altem Recht rechtsfehlerhaft begründete Annahme Berufungsgerichts Bestand Kläger stehe Beklagte Anspruch § GmbHG Zahlung weiteren Millionen € . Vielmehr gebietet Grundsatz Kapitalschutzes Gesellschaft Anwendung § § GmbHG Nominalwert Kapitalerhöhung übersteigenden Teil Kaufpreises Lizenzen Millionen € ./. Kapitalerhöhung entfallenden 739.241,14 € Kläger eingeklagt Millionen € Schuldnerin Betrag Einlageleistung hinaus übrigen Vermögen Beklagte ausgezahlt hat . Insofern gilt Grundlage neuen Rechts Austauschgeschäften Gesellschaft Gesellschafter . Sacheinlage verdeckenden Rechtsgeschäfte § Abs. Satz GmbHG mehr unwirksam sind Folge Kapitalschutz Gesellschaft bislang gewährleistenden Vorschriften § mehr eingreifen muss Vermeidung sonst eintretenden Schutzlücke Gesellschaftsvermögen Anwendung Leben getretene GmbH selbstverständlich geltenden § § GmbHG zurückgegriffen werden . Schutzlücke besteht dann Unterbilanz gar bilanziellen Überschuldung Gesellschaft Gesellschaftsvermögen Zusammenhang verdeckten Sacheinlage weiter gemindert wird Wert eingelegten Sache nur Bareinlageforderung Wege Anrechnung deckt s. unten auch Gesellschaftsvermögen zusätzlich erbrachten Gegenleistung hier : € wertmäßig ganz teilweise entspricht . Fall hat Inferent erbrachte Gegenleistung Gesellschaft zulasten Gesellschaftsvermögens zulasten Gesellschaftsgläubiger Vorteil erlangt mehr § § Erfüllung Voraussetzungen Vorschriften § GmbHG Gesellschaftsvermögen zurückerstatten muss Sinne schon Senat Bezugnahme . Prüfung Anspruchs Klägers § GmbHG steht Berufungsgericht Vortrag Klägers Überschuldung Schuldnerin Ende § Abs. zurückgewiesen hat . Unrecht zurückgewiesenen Vortrag kam Zeitpunkt Entscheidung Berufungsgerichts Grundlage damals geltenden Rechts Ansprüche § § GmbHG Ansprüchen Klägers § Betracht kamen Senat Tz . f. ; . ; . Unabhängig ist auch Zusammenhang neue Rechtslage Blick nehmen . Ist hier Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderung Entscheidung berücksichtigen sind neue Tatsachen veränderten Rechts dungserheblich geworden sind sogar Revisionsrechtszug beachten . 3 . Dezember . m.w . . . gilt dann aber Berufungsinstanz vorgetragene Tatsachen erst Rechtsänderung erheblich werden . Klageabweisung . . Millionen € bestätigende Berufungsurteil hat Bestand . Zahlung Nominalwert Kapitalerhöhung übersteigenden Teils Kaufpreises Beklagte lag revisionsrechtlich bilanziellen Überschuldung Schuldnerin Zeitpunkt Zahlung Kaufpreises auch Wertlosigkeit Lizenzen auszugehen ist Leistung Auszahlungsverbot § Abs. verstieß . § Abs. GmbHG darf Erhaltung Stammkapitals erforderliche Vermögen Gesellschaft Gesellschafter ausgezahlt werden . Sinn Zweck Kapitalerhaltungsregeln gilt Auszahlungsverbot erst recht Leistung Gesellschafter bilanziellen Überschuldung führt bilanzielle Überschuldung vergrößert Senat 331 ; Urt . 5 . Februar 453 ; Goette GmbH 2 . Aufl . § Rdn . . . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Abs. ggf. ergänzendem Sachvortrag Parteien Beweiserhebung nunmehr noch erforderlichen Feststellungen treffen kann . weitere Behandlung Sache Berufungsgericht weist Senat Folgendes : 1 . § § Abs. Abs. GmbHG ist Wert verdeckt eingebrachten Sache hier Wert verdeckt eingebrachten Lizenzen Forderung Klägers Beklagte anzurechnen . Berufungsgericht wird Wert eingebrachten Lizenzen Feststellungen treffen haben jedenfalls Anrechnung § Abs. GmbHG geht Zeitpunkt Anmeldung Kapitalerhöhung Eintragung Handelsregister später Zeitpunkt Überlassung beziehen haben . Sollte Berufungsgericht Beweiserhebung Überzeugung gewinnen Lizenzen zwar Kläger behauptet wertlos sind Kaufpreis entsprechenden Wert Millionen € erreichen wird berücksichtigen haben Anrechnung § § Abs. Abs. GmbHG Grundsatzes realen Kapitalaufbringung zulasten übrigen Gesellschaftsvermögens Schuldnerin gehen darf . bedeutet Anrechnung ermittelten tatsächlichen Wert Lizenzen Betrag abzuziehen ist Schuldnerin Nominalwert Bareinlage Kaufpreis Lizenzen entrichtet wurde hier also Betrag s. 17 . Aufl . § Rdn . 77 ; Veil 10 . Aufl . § Nachtrag Rdn . . . . . ; Veil/Werner GmbHR ; Römermann/Wachter GmbHBeratung S. 40 ; Handbuch GmbH-Recht Kap . Rdn . . ; . Hueck/Fastrich 19 . Aufl . § Rdn . . Anrechnung Bareinlageforderung findet erst dann Lizenzen höheren Wert haben Bareinlageforderung übersteigenden Kaufpreisanteil hier also Betrag . 2 . Prüfung Ansprüchen Klägers § § GmbHG wird Berufungsgericht beachten haben verbotene Auszahlung Sinne § Abs. GmbHG lediglich Nominalwert Kapitalerhöhung übersteigende Teil Kaufpreises Lizenzen € Betracht kommt . Beklagten Vorgriff verdeckte Sachkapitalerhöhung Schuldnerin geleistete Betrag 739.241,14 € hat insoweit Betracht bleiben . Würde anders sehen müsste Inferent übrigen Voraussetzungen § § GmbHG insoweit erfüllt unterstellt Einlageforderung Ergebnis zweimal leisten . früheren Rechtslage wirtschaftlich entsprechende unbefriedigend überschießend empfundene Ergebnis wollte Gesetzgeber Neufassung § Abs. GmbHG gerade beseitigen . Ansprüche § § GmbHG kommen nur insoweit Betracht Kläger weitere Millionen € geltend macht . Umfang Kläger Beklagte § GmbHG Zahlung Anspruch nehmen kann hängt einerseits Berufungsgericht ermittelnden Wert Lizenzen andererseits Berufungsgericht aufzuklärenden Ausmaß Auszahlung verursachten vertieften bilanziellen Überschuldung Schuldnerin . Sollte Berufungsgericht Wert Lizenzen Höhe Millionen € ermitteln scheiden Ansprüche Klägers § GmbHG dann bezogen Gesichtspunkt Kapitalerhaltung potentiell schädliche Teilauszahlung Höhe € lediglich bilanzneutraler Aktiventausch vorgelegen hat Senat . . gilt Berufungsgericht Wert Mio. € € feststellt . Dann besteht Höhe Differenz Bareinlageanspruch . Ausgleich § § GmbHG besteht insoweit Bedürfnis . Sollte Berufungsgericht Wert Lizenzen ermitteln Gesichtspunkt Kapitalerhaltung potentiell schädlichen Kaufpreisanteil € unterschreitet wird Nachweis sonstigen Voraussetzungen § § GmbHG geführt unterstellt Austauschgeschäften grundsätzlich auch Umfang nur teilweisen Wertäquivalenz gebotenen bilanziellen Betrachtungsweise Richtung bereits Sen . . 15 . Juni ; GmbH 2 . Aufl . § Rdn . ; 4 . Aufl . . S. f. ; Westermann 10 . Aufl . § Rdn . 2 ; anders Roth/Altmeppen GmbHG 6 . Aufl . § Rdn . § Rdn . ermittelten tatsächlichen Wert Lizenzen Betrag . . € abzuziehen haben . Nur Höhe Differenz kann schädliche Auszahlung Sinne § Abs. GmbHG vorliegen . Fall kann Kläger Beklagten § § GmbHG mehr verlangen Beseitigung bilanziellen Überschuldung verlautbarten Stammkapital Stand Kapitalerhöhung entsprechenden Betrages . 3 . Sollte Berufungsgericht Ansprüche Klägers Kapitalaufbringung Kapitalerhaltung erneut verneinen wird ergänzend getroffenen Feststellungen Berechtigung Klageforderung erneut Kläger weiter geltend gemachten Gesichtspunkt Insolvenzanfechtung prüfen haben . Bender Vorinstanzen : Entscheidung 29.05.2007 Entscheidung