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1092 lines
9.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
.
Februar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Fb
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
rechtlich
relevanter
Prospektmangel
liegt
"
weiche
"
Kosten
Anlagemodell
unerheblicher
Höhe
anfallen
Anleger
Prospekt
entnehmen
kann
Umfang
eingezahlten
Einlagemittel
Anlageobjekt
fließen
Aufwendungen
Herstellungskosten
verwendet
werden
.
Anlageinteressent
Prospekt
hingewiesen
wird
geplante
Stellplätze
noch
Gesellschaftsgrundstück
benachbartes
Flurstück
erworben
werden
muss
handelt
ebenfalls
Prospektmangel
;
gilt
auch
feststeht
Gesellschaft
Kauf
Flurstücks
zusätzlichen
Kosten
belastet
wird
.
Frage
Anleger
Schadensersatzanspruch
Prospekthaftung
steuerliche
Vorteile
anrechnen
lassen
muss
kommt
Prüfung
Einzelfall
konkreten
Parteivorbringen
Vermögenslage
Geschädigten
Abstandnahme
Beteiligung
entwickelt
hätte
.
Allein
generelle
Annahme
Regelfall
hätte
Geschädigte
andere
steuerbegünstigte
Anlage
getätigt
kann
Nichtanrechnung
Vorteile
rechtfertigen
Anschluss
.
17
November
.
Versäumnisurteil
6
.
Februar
Kammergericht
LG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Münke
Caliebe
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
26
.
Zivilsenats
Kammergerichts
10
.
Mai
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Fliesenlegermeister
beteiligte
Sommer
Beklagten
initiierten
Immobilienfonds
"
KG
GmbH
Co.
.
Projekt
scheiterte
Anleger
fanden
.
Kläger
Schreiben
4
.
August
erfahren
hatte
zeichnete
8
.
August
Kommanditanteile
Höhe
250.000,00
DM
200.000,00
DM
"
Straße
KG
GmbH
Co.
ebenfalls
Beklagten
initiierten
Immobilienfonds
.
Beklagte
ist
geschäftsführender
Kommanditist
Geschäftsführer
persönlich
haftenden
Gesellschafterin
ist
inzwischen
erfolgte
Errichtung
Gewerbeflächen
Wohnung
PkwStellplätzen
bestehenden
"
"
gesellschaftseigenen
Grundstück
Straße
anschließende
Bewirtschaftung
Objekts
.
Kläger
ist
Auffassung
Fondsgesellschaft
herausgegebene
Prospekt
sei
insbesondere
Angaben
sogenannten
weichen
Kosten
Errichtung
Stellplätze
fehlerhaft
irreführend
Beklagten
Schadensersatz
verlangen
könne
.
Klage
nimmt
Beklagten
Zahlung
Zug
Zug
Abtretung
gehaltenen
Kommanditanteile
Anspruch
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Klage
Höhe
210.556,38
Zinsen
stattgegeben
.
zweiter
Instanz
zusätzlich
erhobenen
Antrag
Klägers
hat
festgestellt
Beklagte
Annahme
Kommanditanteile
Verzug
befinde
.
Senat
zugelassenen
Revision
will
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Kläger
Verhandlungstermin
rechtzeitiger
Bekanntgabe
vertreten
war
ist
Revision
Beklagten
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Entscheidung
beruht
inhaltlich
jedoch
Säumnis
Sachprüfung
.
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
meint
Beklagte
schulde
Initiator
Gründer
Fonds
Kläger
Grundsätzen
Prospekthaftung
Schadensersatz
.
Prospekt
sei
inhaltlich
unvollständig
unklar
.
lasse
eindeutig
erkennen
Aufwendungen
Anlageobjekt
unmittelbar
zufließen
sollten
hoch
weichen
"
Kosten
sind
Dritte
bestimmt
Teil
eigentlichen
Investition
sind
.
Prospekt
kläre
Anlageinteressenten
Bezug
Stellplätze
hinreichend
.
mache
deutlich
Realisierung
Gesamtprojekts
Erwerb
weiterer
Grundflächen
erfordert
habe
Fondsgesellschaft
bereits
erworbene
Fläche
identisch
Projektgrundstück
sei
.
Gesamtwürdigung
sei
auszugehen
Kläger
ordnungsgemäßer
Information
Gesellschaft
beteiligt
hätte
so
Beklagte
geleistete
Einlage
472.500,00
DM
zurückzuzahlen
habe
.
Wege
Vorteilsausgleichs
müsse
Kläger
erhaltenen
Ausschüttungen
54.000,00
DM
Vorabverzinsung
DM
anrechnen
lassen
.
Erlangte
Steuervorteile
brauche
anrechnen
lassen
Rückerhalt
Anlagebetrages
verbundene
Werbungskostenrückfluss
nachversteuert
werden
müsse
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
jedenfalls
Ergebnis
stand
.
1
.
Zutreffend
hält
Berufungsgericht
Voraussetzungen
Prospekthaftung
gegeben
.
hat
Prospekt
Beteiligungsinteressenten
zutreffendes
Bild
Anlageobjekt
vermitteln
.
gehört
Umstände
Anlageentscheidung
Bedeutung
sind
sein
können
richtig
vollständig
dargestellt
werden
.
Entspricht
Prospekt
Anforderungen
so
hat
Grundlage
geworbene
Anleger
richtiger
vollständiger
Information
Beteiligung
Abstand
genommen
hätte
schuldhaft
handelnden
Prospektverantwortlichen
Anspruch
Rückzahlung
Aufwendungen
Erwerb
Zug
Zug
Abtretung
Beteiligung
.
.
vgl.
Senat
.
;
.
;
f.
;
Urt
.
1
.
März
.
Recht
ist
Berufungsgericht
Ansicht
Prospekt
Anleger
zweifacher
Hinsicht
unzureichend
informiert
.
Berufungsgericht
tatrichterlicher
Würdigung
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
kann
Anleger
Prospekt
Anlageentscheidung
wesentlichen
Umstand
Umfang
Beteiligung
Anlageobjekt
fließt
Aufwendungen
Herstellungskosten
verwendet
wird
entnehmen
.
Überschrift
Finanzierungsplan
wird
Anteil
Werbungskosten
Gesamtaufwand
Prospekt
%
angegeben
.
Tatsächlich
macht
%
.
ergibt
jedoch
unmittelbar
Erläuterungen
Finanzierungsplan
erfordert
zunächst
Abgleich
verschiedener
Prospektangaben
Herstellungskosten
anschließend
Reihe
Rechengängen
.
ist
Anforderungen
wahrheitsgemäßen
vollständigen
verständlichen
Prospekt
vereinbaren
.
weiterer
Prospektfehler
liegt
fehlenden
Hinweis
geplanten
Stellplätze
noch
Erwerbs
Fondsgrundstück
benachbarten
Flurstücks
bedurfte
.
Selbst
feststand
Erwerb
Fondsgesellschaft
Ergebnis
zusätzlichen
Kosten
belasten
würde
war
Hinweis
Rücksicht
notwendige
wahrheitsgemäße
vollständige
Information
Anlegers
entbehrlich
.
Erwerb
weiteren
Fläche
erforderte
Fall
Verhandlungen
so
zeitliche
Verzögerungen
Fertigstellung
Anlageobjekts
auszuschließen
waren
.
Ebenfalls
zutreffend
geht
Berufungsgericht
ursächlich
Anlageentscheidung
Klägers
waren
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
entspricht
Lebenserfahrung
Prospektfehler
Anlageentscheidung
ursächlich
geworden
ist
;
;
Urt
.
29
.
Mai
.
Vermutung
kann
zwar
widerlegt
werden
jedoch
reicht
Ansicht
Revision
Kläger
unbestritten
gebliebenen
Vortrag
Beklagten
Erzielung
kurzfristig
nutzbaren
Steuervorteile
Investitionsphase
"
auch
maßgeblich
"
ankam
.
beruhte
Beteiligungsentschluss
Klägers
nämlich
allein
steuerlichen
Überlegungen
.
Beklagte
Initiator
Gründungsgesellschafter
Fondsgesellschaft
Geschäftsführer
Komplementärin
KG
geschäftsführender
Kommanditist
ist
Prospektverantwortlicher
Sinne
Senatsrechtsprechung
.
;
.
Beklagten
trifft
Verschulden
.
Senatsrechtsprechung
ist
Falle
Prospektmangels
Verschulden
Prospektverantwortlichen
auszugehen
.
Umstände
Verschulden
hier
ausschließen
könnten
sind
vorgetragen
sonst
ersichtlich
.
2
.
Recht
geht
Berufungsgericht
Kläger
Zug
Zug
Abtretung
Beteiligung
Beklagten
Rückzahlung
aufgewendeten
Anlagebetrages
verlangen
kann
.
Revision
Hinweis
Frage
stellt
Ausschüttungen
Prospekt
garantiert
seien
verkennt
Verstoß
Pflicht
Prospektverantwortlichen
wahrheitsgemäßen
vollständigen
richtigen
Aufklärung
Anlageinteressenten
Prospekthaftung
auslöst
unbeeinflusste
Willensbildung
Anlegers
Schutz
genießen
muss
;
kommt
Ausschüttungen
betreffenden
Prospektangaben
eingehalten
worden
sind
.
3
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
Höhe
Kläger
zustehenden
Schadensersatzanspruchs
erweisen
zwar
Teilen
Begründung
doch
Ergebnis
zutreffend
.
Berufungsgericht
verkennt
sind
Rahmen
Schadensberechnung
vorteilhafte
Umstände
schädigenden
Ereignis
qualifizierten
Zusammenhang
stehen
berücksichtigen
Anrechnung
Sinn
Zweck
Schadensersatzes
entspricht
Geschädigten
unzumutbar
belastet
noch
Schädiger
unbillig
entlastet
Sen
.
.
14
.
Januar
m.w
.
.
.
Schadensersatzanspruch
Geschädigten
anzurechnenden
Vorteilen
gehören
grundsätzlich
auch
Steuern
Geschädigte
Schädigung
erspart
hat
134
;
Gegenzug
mögliche
steuerliche
Nachteile
insbesondere
Besteuerung
Schadensersatzleistung
berücksichtigen
sind
.
hat
Berufungsgericht
Recht
Kläger
geflossenen
Ausschüttungen
Fonds
54.000,00
DM
ebenso
Vorabverzinsung
DM
Berechnung
zustehenden
berücksichtigt
.
frei
Rechtsfehlern
ist
jedoch
Auffassung
Kläger
müsse
Zusammenhang
Beteiligung
erlangte
Steuervorteile
anrechnen
lassen
Aufgabe
Gesellschafterstellung
verbundenen
Werbungskostenrückfluss
nachzuversteuern
habe
.
Anders
Berufungsgericht
herangezogenen
Vergleichsfall
.
25
.
Februar
geht
hier
Kläger
Aufwendungen
Werbungskosten
steuerlich
geltend
gemacht
hätte
Aufwendungen
nachträgliche
Ersatzleistung
weggefallen
wären
Folge
wirtschaftlich
gesehen
versteuernder
vorläge
.
Beträge
Kläger
Erwerb
Beteiligungen
aufgewendet
hat
sind
steuerlich
Anschaffungskosten
abzugsfähige
Werbungskosten
BStBl
.
;
Blümich/Thürmer
EStG
Rdn
.
.
;
Claßen
EStG
Rdn
.
9
;
EStG
24
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Wüllenkemper
Rückfluss
Aufwendungen
Einkommensteuerrecht
S.
.
Zurückgeflossene
Anschaffungskosten
können
"
negative
Werbungskosten
"
Einkommensteuer
unterworfen
sein
BStBl
.
.
Anrechnung
Steuervorteile
scheidet
hier
jedoch
anderen
Grund
.
neueren
Rechtsprechung
Senat
folgt
gibt
zwar
Erfahrungssatz
Geschädigte
Geldmittel
anderen
steuerbegünstigten
Form
angelegt
hätte
Urt
.
17
November
.
Vielmehr
kommt
Prüfung
Einzelfall
konkreten
Parteivorbringen
Vermögenslage
Geschädigten
Abstandnahme
Vermögensanlage
entwickelt
hätte
.
-9-
Hier
ist
unstreitigen
Sachverhalt
anzunehmen
Kläger
anderen
steuerbegünstigten
Projekt
beteiligt
hätte
ordnungsgemäß
Beklagten
unterrichtet
worden
wäre
.
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
tatsächlichen
Feststellungen
hatte
Kläger
zunächst
ebenfalls
Beklagten
initiierten
Immobilienfonds
"
KG
GmbH
Co.
beteiligt
.
Schreiben
4
.
August
erfahren
hatte
Fonds
ausreichender
Interessenten
geschlossen
werden
konnte
trat
unmittelbar
anschließend
nämlich
8
.
August
"
Straße
KG
"
.
Verhalten
zwingt
Schluss
Kläger
Kenntnis
Prospektfehler
andere
Beteiligung
gezeichnet
hätte
Steuervorteile
verschafft
hätte
.
Münke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung