NAMEN Verkündet : 6 . Februar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Fb 31 . Dezember geltenden Fassung rechtlich relevanter Prospektmangel liegt " weiche " Kosten Anlagemodell unerheblicher Höhe anfallen Anleger Prospekt entnehmen kann Umfang eingezahlten Einlagemittel Anlageobjekt fließen Aufwendungen Herstellungskosten verwendet werden . Anlageinteressent Prospekt hingewiesen wird geplante Stellplätze noch Gesellschaftsgrundstück benachbartes Flurstück erworben werden muss handelt ebenfalls Prospektmangel ; gilt auch feststeht Gesellschaft Kauf Flurstücks zusätzlichen Kosten belastet wird . Frage Anleger Schadensersatzanspruch Prospekthaftung steuerliche Vorteile anrechnen lassen muss kommt Prüfung Einzelfall konkreten Parteivorbringen Vermögenslage Geschädigten Abstandnahme Beteiligung entwickelt hätte . Allein generelle Annahme Regelfall hätte Geschädigte andere steuerbegünstigte Anlage getätigt kann Nichtanrechnung Vorteile rechtfertigen Anschluss . 17 November . Versäumnisurteil 6 . Februar Kammergericht LG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 6 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Münke Caliebe Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 26 . Zivilsenats Kammergerichts 10 . Mai wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger Fliesenlegermeister beteiligte Sommer Beklagten initiierten Immobilienfonds " KG GmbH Co. . Projekt scheiterte Anleger fanden . Kläger Schreiben 4 . August erfahren hatte zeichnete 8 . August Kommanditanteile Höhe 250.000,00 DM 200.000,00 DM " Straße KG GmbH Co. ebenfalls Beklagten initiierten Immobilienfonds . Beklagte ist geschäftsführender Kommanditist Geschäftsführer persönlich haftenden Gesellschafterin ist inzwischen erfolgte Errichtung Gewerbeflächen Wohnung PkwStellplätzen bestehenden " " gesellschaftseigenen Grundstück Straße anschließende Bewirtschaftung Objekts . Kläger ist Auffassung Fondsgesellschaft herausgegebene Prospekt sei insbesondere Angaben sogenannten weichen Kosten Errichtung Stellplätze fehlerhaft irreführend Beklagten Schadensersatz verlangen könne . Klage nimmt Beklagten Zahlung € Zug Zug Abtretung gehaltenen Kommanditanteile Anspruch . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Klage Höhe 210.556,38 € Zinsen stattgegeben . zweiter Instanz zusätzlich erhobenen Antrag Klägers hat festgestellt Beklagte Annahme Kommanditanteile Verzug befinde . Senat zugelassenen Revision will Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils erreichen . Entscheidungsgründe : Kläger Verhandlungstermin rechtzeitiger Bekanntgabe vertreten war ist Revision Beklagten Versäumnisurteil entscheiden . Entscheidung beruht inhaltlich jedoch Säumnis Sachprüfung . Revision ist begründet . Berufungsgericht meint Beklagte schulde Initiator Gründer Fonds Kläger Grundsätzen Prospekthaftung Schadensersatz . Prospekt sei inhaltlich unvollständig unklar . lasse eindeutig erkennen Aufwendungen Anlageobjekt unmittelbar zufließen sollten hoch weichen " Kosten sind Dritte bestimmt Teil eigentlichen Investition sind . Prospekt kläre Anlageinteressenten Bezug Stellplätze hinreichend . mache deutlich Realisierung Gesamtprojekts Erwerb weiterer Grundflächen erfordert habe Fondsgesellschaft bereits erworbene Fläche identisch Projektgrundstück sei . Gesamtwürdigung sei auszugehen Kläger ordnungsgemäßer Information Gesellschaft beteiligt hätte so Beklagte geleistete Einlage 472.500,00 DM zurückzuzahlen habe . Wege Vorteilsausgleichs müsse Kläger erhaltenen Ausschüttungen 54.000,00 DM Vorabverzinsung DM anrechnen lassen . Erlangte Steuervorteile brauche anrechnen lassen Rückerhalt Anlagebetrages verbundene Werbungskostenrückfluss nachversteuert werden müsse . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung jedenfalls Ergebnis stand . 1 . Zutreffend hält Berufungsgericht Voraussetzungen Prospekthaftung gegeben . hat Prospekt Beteiligungsinteressenten zutreffendes Bild Anlageobjekt vermitteln . gehört Umstände Anlageentscheidung Bedeutung sind sein können richtig vollständig dargestellt werden . Entspricht Prospekt Anforderungen so hat Grundlage geworbene Anleger richtiger vollständiger Information Beteiligung Abstand genommen hätte schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen Anspruch Rückzahlung Aufwendungen Erwerb Zug Zug Abtretung Beteiligung . . vgl. Senat . ; . ; f. ; Urt . 1 . März . Recht ist Berufungsgericht Ansicht Prospekt Anleger zweifacher Hinsicht unzureichend informiert . Berufungsgericht tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei festgestellt hat kann Anleger Prospekt Anlageentscheidung wesentlichen Umstand Umfang Beteiligung Anlageobjekt fließt Aufwendungen Herstellungskosten verwendet wird entnehmen . Überschrift Finanzierungsplan wird Anteil Werbungskosten Gesamtaufwand Prospekt % angegeben . Tatsächlich macht % . ergibt jedoch unmittelbar Erläuterungen Finanzierungsplan erfordert zunächst Abgleich verschiedener Prospektangaben Herstellungskosten anschließend Reihe Rechengängen . ist Anforderungen wahrheitsgemäßen vollständigen verständlichen Prospekt vereinbaren . weiterer Prospektfehler liegt fehlenden Hinweis geplanten Stellplätze noch Erwerbs Fondsgrundstück benachbarten Flurstücks bedurfte . Selbst feststand Erwerb Fondsgesellschaft Ergebnis zusätzlichen Kosten belasten würde war Hinweis Rücksicht notwendige wahrheitsgemäße vollständige Information Anlegers entbehrlich . Erwerb weiteren Fläche erforderte Fall Verhandlungen so zeitliche Verzögerungen Fertigstellung Anlageobjekts auszuschließen waren . Ebenfalls zutreffend geht Berufungsgericht ursächlich Anlageentscheidung Klägers waren . ständigen Rechtsprechung Senats entspricht Lebenserfahrung Prospektfehler Anlageentscheidung ursächlich geworden ist ; ; Urt . 29 . Mai . Vermutung kann zwar widerlegt werden jedoch reicht Ansicht Revision Kläger unbestritten gebliebenen Vortrag Beklagten Erzielung kurzfristig nutzbaren Steuervorteile Investitionsphase " auch maßgeblich " ankam . beruhte Beteiligungsentschluss Klägers nämlich allein steuerlichen Überlegungen . Beklagte Initiator Gründungsgesellschafter Fondsgesellschaft Geschäftsführer Komplementärin KG geschäftsführender Kommanditist ist Prospektverantwortlicher Sinne Senatsrechtsprechung . ; . Beklagten trifft Verschulden . Senatsrechtsprechung ist Falle Prospektmangels Verschulden Prospektverantwortlichen auszugehen . Umstände Verschulden hier ausschließen könnten sind vorgetragen sonst ersichtlich . 2 . Recht geht Berufungsgericht Kläger Zug Zug Abtretung Beteiligung Beklagten Rückzahlung aufgewendeten Anlagebetrages verlangen kann . Revision Hinweis Frage stellt Ausschüttungen Prospekt garantiert seien verkennt Verstoß Pflicht Prospektverantwortlichen wahrheitsgemäßen vollständigen richtigen Aufklärung Anlageinteressenten Prospekthaftung auslöst unbeeinflusste Willensbildung Anlegers Schutz genießen muss ; kommt Ausschüttungen betreffenden Prospektangaben eingehalten worden sind . 3 . Ausführungen Berufungsgerichts Höhe Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs erweisen zwar Teilen Begründung doch Ergebnis zutreffend . Berufungsgericht verkennt sind Rahmen Schadensberechnung vorteilhafte Umstände schädigenden Ereignis qualifizierten Zusammenhang stehen berücksichtigen Anrechnung Sinn Zweck Schadensersatzes entspricht Geschädigten unzumutbar belastet noch Schädiger unbillig entlastet Sen . . 14 . Januar m.w . . . Schadensersatzanspruch Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern Geschädigte Schädigung erspart hat 134 ; Gegenzug mögliche steuerliche Nachteile insbesondere Besteuerung Schadensersatzleistung berücksichtigen sind . hat Berufungsgericht Recht Kläger geflossenen Ausschüttungen Fonds 54.000,00 DM ebenso Vorabverzinsung DM Berechnung zustehenden berücksichtigt . frei Rechtsfehlern ist jedoch Auffassung Kläger müsse Zusammenhang Beteiligung erlangte Steuervorteile anrechnen lassen Aufgabe Gesellschafterstellung verbundenen Werbungskostenrückfluss nachzuversteuern habe . Anders Berufungsgericht herangezogenen Vergleichsfall . 25 . Februar geht hier Kläger Aufwendungen Werbungskosten steuerlich geltend gemacht hätte Aufwendungen nachträgliche Ersatzleistung weggefallen wären Folge wirtschaftlich gesehen versteuernder vorläge . Beträge Kläger Erwerb Beteiligungen aufgewendet hat sind steuerlich Anschaffungskosten abzugsfähige Werbungskosten BStBl . ; Blümich/Thürmer EStG Rdn . . ; Claßen EStG Rdn . 9 ; EStG 24 . Aufl . Rdn . ; Wüllenkemper Rückfluss Aufwendungen Einkommensteuerrecht S. . Zurückgeflossene Anschaffungskosten können " negative Werbungskosten " Einkommensteuer unterworfen sein BStBl . . Anrechnung Steuervorteile scheidet hier jedoch anderen Grund . neueren Rechtsprechung Senat folgt gibt zwar Erfahrungssatz Geschädigte Geldmittel anderen steuerbegünstigten Form angelegt hätte Urt . 17 November . Vielmehr kommt Prüfung Einzelfall konkreten Parteivorbringen Vermögenslage Geschädigten Abstandnahme Vermögensanlage entwickelt hätte . -9- Hier ist unstreitigen Sachverhalt anzunehmen Kläger anderen steuerbegünstigten Projekt beteiligt hätte ordnungsgemäß Beklagten unterrichtet worden wäre . Berufungsgericht Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen hatte Kläger zunächst ebenfalls Beklagten initiierten Immobilienfonds " KG GmbH Co. beteiligt . Schreiben 4 . August erfahren hatte Fonds ausreichender Interessenten geschlossen werden konnte trat unmittelbar anschließend nämlich 8 . August " Straße KG " . Verhalten zwingt Schluss Kläger Kenntnis Prospektfehler andere Beteiligung gezeichnet hätte Steuervorteile verschafft hätte . Münke Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung