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2202 lines
18 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
22
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
22
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Caliebe
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
zugleich
Streithelferin
Beklagten
auftretenden
Beklagten
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
gemischt-wirtschaftliches
Unternehmen
brasilianischen
Rechts
hat
Aufgabe
Kernbrennstoffe
Kernreaktoren
beschaffen
.
Klägerin
Schweizer
Bank
Beklagte
streiten
Rahmen
Hauptintervention
Klägerin
Rechte
Zylindern
angereichertem
Uran
Klägerin
vertragliches
Pfandrecht
Anspruch
nimmt
.
Uran
war
achtziger
Jahren
Auftrag
Beklagten
Ltd
.
künftig
:
angereichert
worden
.
Anschließend
lagerte
Beklagte
Zylinder
Beklagten
unterhaltenen
Lager
Kernbrennstoffe
.
7
.
März
schloss
Beklagte
AG
künftig
:
Aktiengesellschaft
Schweizer
Rechts
u.a.
Beklagten
gelagerten
Zylinder
Sachdarlehensvertrag
Vertragsparteien
brasilianischem
Recht
unterstellten
.
Art
.
Vertrags
waren
Zylinder
Zeitraums
Tagen
Unterzeichnung
Darlehensgeber
Beklagten
Verarbeitungsanlage
Beklagten
Darlehensnehmer
liefern
;
Eigentum
sollte
Lieferung
Art
.
Vertrages
Darlehensgeber
Darlehensnehmer
übergehen
.
Schreiben
18
.
April
erteilte
Vorstandsmitglied
Beklagten
.
Beklagten
folgende
Zylinder
betreffende
Anweisung
:
"
bitte
übertragen
oben
genannte
Material
25.4.1994
Materialkonto
S.
Tochter
Beklagten
]
Beklagten
]
.
bitten
bestätigen
Zylinder
angereichertem
UF
gehalten
werden
jederzeit
anderen
Ort
verlagert
werden
können
.
ist
informiert
Zylinder
Eigentum
[
Beklagten
]
sind
.
"
Beklagte
schrieb
nachrichtlich
Beklagten
20
.
April
:
"
Anweisung
Geschäftspartners
Beklagten
]
übertragen
29
.
April
folgende
angereicherte
Kernmaterial
Materialkonto
S.
:
Zylinder
sind
Eigentum
[
Beklagten
]
.
"
Herr
.
schrieb
29
.
April
:
"
Beklagte
]
hat
Beklagte
]
angewiesen
25.4.1994
u.a.
Zylindern
befindliche
Material
Konto
übertragen
.
bitten
Bestätigung
Übertragung
Beklagte
]
erhalten
hat
betreffende
Material
gutzuschreiben
.
"
Schreiben
erwähnten
künftig
:
handelte
Gesellschaft
Sitz
rechtsgeschäftliche
Vertreterin
auftrat
.
teilte
Schreiben
3
.
Mai
:
"
erhielt
Bestätigung
u.a.
Zylindern
enthaltene
Material
Materialkonto
übertragen
wurde
Anweisungen
[
Beklagten
]
Kernmaterial
Materialkonto
gutzuschreiben
.
"
12
.
September
sah
Herr
.
folgender
Mitteilung
Beklagte
veranlasst
:
"
April
übertrug
Beklagte
]
Betreff
genannte
Material
Materialkonto
.
sind
informiert
Unklarheit
bezüglich
Status
Materials
besteht
heute
noch
übertragen
bewegt
wurde
.
Position
[
Beklagten
klarzustellen
ist
festzustellen
AG
Eigentümerin
Materialkonto
geführten
angereicherten
Urans
ist
so
auffordern
voll
und/oder
Vertreter
zusammenzuarbeiten
.
"
Klägerin
stand
NEAG
Geschäftsverbindung
.
12
Juli
geschlossenen
Willen
Parteien
Schweizer
Recht
unterstellten
Vertrag
"
Verpfändung
Abtretung
Waren
"
einigte
Klägerin
NEAG
Klägerin
solle
Pfandrecht
künftig
gesonderter
Korrespondenz
bezeichneten
Waren
zustehen
.
Klägerin
gewährte
Darlehen
Mio.
US-$
April
kündigte
.
März
nahm
Beklagten
Pfandrecht
Kernbrennelementen
Anspruch
.
Schreiben
25
.
September
übersandte
Klägerin
Aufforderung
Zylinder
bezeichnen
Pfandrecht
zukomme
Liste
Streit
stehenden
Zylinder
Zusatz
"
Klägerin
"
.
fiel
Februar
Konkurs
;
Vermögen
wurde
April
Konkursverfahren
eröffnet
.
Konkursverfahren
werden
Zylinder
Konkursmasse
beansprucht
.
Beklagte
erklärte
März
Anfechtung
Erklärungen
Herrn
.
Parteien
streiten
Rahmen
Klägerin
angestrengten
Hauptintervention
Klägerin
Pfandrecht
Zylindern
erworben
hat
;
sind
auch
unterschiedlicher
Auffassung
geschilderten
Transaktionen
Vertrag
Gründung
Europäischen
Atomgemeinschaft
künftig
:
EAG-Vertrag
widersprechen
.
Ferner
streiten
Parteien
Übereignung
Zylinder
Beklagten
wirksam
war
Übergabe
abweichend
Darlehensvertrag
gestaltet
wurde
Beklagte
entsprechenden
Anweisungen
Herrn
.
brasilianischen
Rechtsscheingrundsätzen
rechnen
lassen
muss
Anweisungen
vorherige
schriftliche
Änderung
Vertrags
gültig
waren
Beklagte
zuzurechnende
Willenserklärungen
wirksam
angefochten
hat
Übereignung
linder
Beklagten
Fernwirkung
USamerikanischer
Importregelungen
Kernbrennstoffe
nichtig
war
.
Landgericht
hat
Antrag
Klägerin
entsprechend
festgestellt
Beklagten
stehe
Beklagte
Anspruch
Herausgabe
Zylinder
hat
Beklagte
Herausgabe
Zylinder
Klägerin
verurteilt
Berufungsverfahrens
Beklagten
eingelagert
wurden
.
Beklagte
hat
Streithelferin
Beklagte
Berufung
eingelegt
.
Berufungsgericht
hat
Gerichtshof
Europäischen
Union
verschiedene
Auslegung
EAG-Vertrages
betreffende
Fragen
Vorabentscheidung
vorgelegt
Gerichtshof
Urteil
12
.
September
unstreitigen
Prämisse
Austausch
Uran
Beklagten
sei
Gemeinschaft
versorgungsbilanzneutral
gewesen
entschieden
hat
Kapitel
Titels
EAG-Vertrages
seien
anwendbar
.
Beklagte
hat
nunmehr
neue
Behauptung
aufgestellt
Teile
angereicherten
Materials
stammten
Lieferung
Materials
sei
EAG-Vertrag
versorgungsbilanzneutral
gewesen
U.
vorab
chender
Menge
Anreicherungsmaterial
Verfügung
gestellt
habe
.
Berufungsgericht
hat
Richtigkeit
Vortrags
Anwendung
EAG-Vertrages
unerheblich
dahinstehen
lassen
Tenor
Berufungsurteils
"
Berufung
Beklagten
"
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
zugleich
Streithelferin
Beklagten
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
auch
Eigenschaft
Streithelferin
Beklagten
hat
Erfolg
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Hauptintervention
Zulässigkeit
rechtskräftigen
landgerichtlichen
Zwischenurteils
feststehe
sei
begründet
.
Klägerin
habe
deutschem
Sachrecht
Grundsatz
sitae
Bundesrepublik
gelagerten
Zylinder
Anwendung
finde
Pfandrecht
Zylindern
erworben
.
Beklagte
Eigentum
Anreicherungsvertrag
U.
zunächst
zugestanden
habe
habe
Sachdarlehensvertrag
7
.
März
Übergang
Eigentums
geeinigt
.
Übergabe
sei
geschehen
Beklagte
mittelbaren
Besitz
aufgegeben
habe
Beklagte
angewiesen
habe
künftig
nur
noch
besitzen
angewiesen
habe
mehr
vermittelt
Besitz
mitteln
erteilten
Weisungen
befolgt
hätten
.
zielenden
Erklärungen
Herrn
.
müsse
Beklagte
Grundsätzen
brasilianischen
Rechtsscheinlehre
zurechnen
lassen
.
Anfechtung
Erklärung
sei
Leere
gegangen
Beklagte
wirtschaftliche
Lage
NEAG
arglistig
getäuscht
worden
sei
.
Klägerin
habe
sitae
Pfandrecht
Zylindern
erworben
.
habe
Vertreterin
Schreiben
25
.
September
chend
bestimmtes
Angebot
dingliche
Einräumung
Pfandrechts
Klägerin
abgegeben
.
ausdrücklichen
Annahme
Klägerin
habe
bedurft
.
Übergabe
Pfandsachen
sei
bewirkt
worden
Grundlage
Schreibens
25
.
September
mehr
NEAG
nunmehr
Klägerin
Besitz
gemittelt
habe
.
Schreiben
25
.
September
ergebe
zugleich
zuvor
Verpfändung
unterrichtet
worden
sei
.
Verpfändung
Zylinder
Klägerin
sei
Verstoßes
Import
regelnde
Rechtsvorschriften
US-amerikanischen
Rechts
sittenwidrig
nichtig
.
Bestimmungen
EAG-Vertrages
spielten
Beziehungen
Parteien
Rolle
Geschäfte
auch
Maßgabe
nachträglichen
Vortrags
Beklagten
Gemeinschaft
versorgungsbilanzneutral
gewesen
seien
.
Übrigen
begründe
EAG-Vertrag
zivilrechtliches
Eigentum
Gemeinschaft
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Revisionsinstanz
sind
Revision
Beklagten
selbst
Streithelferin
Beklagte
Beklagte
gerichtete
Feststellungsantrag
auch
Beklagte
gerichtete
Leistungsantrag
angefallen
.
Berufungsgericht
hat
eigene
Berufung
Beklagten
auch
Berufung
Streithelferin
Beklagten
entschieden
.
ergeben
Tatbestand
Entscheidungsgründe
Berufungsurteils
Auslegung
Tenors
heranzuziehen
sind
69
;
Berufungsgericht
Anträgen
befasst
hat
.
Rechtshängigkeit
-9-
tungsantrags
ist
Falle
Übergehens
Beklagte
gestellten
Berufungsantrags
Fall
gewesen
wäre
Ablauf
Frist
§
Abs.
entfallen
.
9
November
432
;
Urt
.
16
.
Februar
BGH-Report
.
B.
Berufungsurteil
kann
aber
Bestand
haben
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
Herausgabeanspruch
Beklagten
Beklagte
verneinen
noch
Annahme
rechtfertigen
lässt
Klägerin
stehe
Beklagte
Anspruch
Herausgabe
Zylinder
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Grundlage
bisher
getroffenen
Feststellungen
Unrecht
angenommen
Klägerin
habe
Eigentümerin
Pfandrecht
Zylindern
erworben
könne
Beklagten
Herausgabe
Zylinder
verlangen
.
Noch
zutreffend
hat
Berufungsgericht
Übereignung
Beklagten
Bestellung
Pfandrechts
Klägerin
damals
Bundesrepublik
gelagerten
Zylinder
deutschem
Sachrecht
beurteilt
.
Frage
Recht
Sachverhalt
Auslandsbezug
anwendbar
ist
entscheiden
deutschen
Gerichte
deutschem
internationalem
Privatrecht
.
galt
auch
schon
Einführung
Artikels
sachenrechtlichen
Tatbestände
gewohnheitsrechtlichen
Grundsätzen
zwingend
sitae
also
Recht
Lageortes
Sache
324
;
.
25
.
September
;
9
.
Mai
;
28
.
September
;
30
.
Januar
.
Anwendung
deutschen
Sachrechts
steht
Zylinder
Zeitpunkt
Schlusses
mündlichen
Verhandlung
zweiter
Instanz
mehr
Bundesrepublik
befanden
.
Zwar
hat
Anknüpfung
Sachstatuts
Lageort
Sache
grundsätzlich
Konsequenz
bloße
Verbringen
Sache
anderes
Staatsgebiet
Rechtswirkungsstatut
Rechtsbestandsstatut
Statutenwechsel
eintritt
grundsätzlich
ankommt
Umstände
Lageort
verändert
wurde
Artikel
Abs.
MünchKommBGB/Wendehorst
4
.
Aufl
.
Artikel
Rdn
.
.
gilt
aber
Ortswechsels
fortbestehenden
wesentlich
engeren
Verbindung
Recht
ursprünglichen
Lageorts
auszugehen
ist
Artikel
.
ist
hier
Folge
Anwendung
deutschen
Rechts
Fall
.
Rechtsfehlerhaft
ist
jedoch
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
April
Eigentum
streitgegenständlichen
Zylindern
verschafft
.
Frage
Beklagte
Zeitpunkt
selbst
Eigentümerin
war
Einwände
Revision
Zustandekommen
Rechtsbeständigkeit
dinglichen
Einigung
mangelt
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
jedenfalls
erforderlichen
Übergabe
zweitem
Element
Eigentumsübertragung
.
Beklagte
war
April
mittelbare
Besitzerin
Zylinder
.
übte
Beklagte
unmittelbaren
Besitz
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Übergabesurrogat
Form
Abtretung
§
ausscheidet
Beklagte
aber
weiterhin
unmittelbare
Besitzerin
Zylinder
blieb
konnte
Übergabe
Besitzes
§
Satz
§
nur
kommen
Beklagte
mittelbaren
Besitz
verlor
;
.
8
.
Juni
ZR
;
17
.
Mai
;
14
Juli
;
21
.
April
;
25
;
13
.
Aufl
.
Rdn
.
59
;
Tiedtke
.
.
Verlust
mittelbaren
Besitzes
einverständliche
Aufhebung
Lagervertrages
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Annahme
Beklagte
habe
mittelbaren
Besitz
vollständig
verloren
Beklagte
Besitzmittlungswillen
änderte
29
.
April
mehr
Beklagte
besitzen
wollte
hält
Angriffen
Revision
stand
.
Berufungsgericht
hat
Auffassung
Beklagte
habe
April
mehr
Beklagte
besitzen
wollen
Schreiben
20
.
April
gestützt
.
ist
bereits
zweifelhaft
Wortlaut
Schluss
Änderung
Besitzmittlungswillens
Beklagten
zulässt
.
Beklagte
bestätigt
Schreiben
zwar
Verbuchung
Zylinder
Materialkonto
also
Begründung
Besitzmittlungsverhältnisses
Tochtergesellschaft
.
Besitzmittlungsverhältnis
Beklagten
war
aber
Weiteres
beendet
Beklagte
Änderung
nisses
Beklagten
erwähnen
gleichzeitig
hingewiesen
hat
Beklagte
sei
Eigentümerin
Zylinder
.
Jedenfalls
aber
hätte
Berufungsgericht
Ermittlung
Besitzverhältnisse
29
.
April
Vortrag
Beklagten
unberücksichtigt
lassen
dürfen
Fortbestehen
Besitzmittlungswillens
Beklagten
Beklagten
sei
ersichtlich
Beklagte
Zylinder
auch
April
Beklagte
verbucht
Kosten
Verwahrung
Rechnung
gestellt
habe
.
Vortrag
hat
Berufungsgericht
ebenso
wenig
sachgerecht
gewürdigt
Schreiben
Herrn
.
12
.
September
Beklagte
fehlende
Übertragung
Materials
ausdrücklich
beanstandet
deutlich
gemacht
wird
Unklarheiten
Eigentumsverhältnisse
gebe
.
Beklagten
Änderung
Besitzmittlungswillens
Beklagten
vorgetragenen
Indizien
konnte
Berufungsgericht
unbeachtet
lassen
Wesentlichen
Umstände
Abgabe
Erklärung
20
.
April
bezogen
.
Zwar
sind
Auslegung
empfangsbedürftiger
Willenserklärungen
nur
Umstände
berücksichtigen
Empfänger
Zugang
Willenserklärung
erkennbar
sind
.
24
.
Juni
f.
.
schließt
aber
überträgt
Grundsätze
außen
verlautbarte
Änderung
Besitzmittlungswillens
späteren
Vorgängen
Rückschlüsse
tatsächlichen
Willen
tatsächliche
Verständnis
Beteiligten
ziehen
Sen
.
.
16
.
März
ZR
.
;
.
26
November
;
16
.
Oktober
ZR
;
24
.
Juni
aaO
.
Rüge
Beklagten
Streithelferin
Beklagten
Berufungsgericht
habe
Zusammenhang
angenommenen
Übereignung
unzureichend
aufgeklärt
Beklagte
April
Besitz
gemittelt
habe
ist
Herausgabeanspruch
betreffenden
Prozessrechtsverhältnis
Klägerin
Beklagten
postulationsfähigen
Rechtsanwalt
Beklagten
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Senat
eingereichten
Schriftsatzes
beachtlich
.
Widerspruch
Beklagten
Sinne
§
letzter
Halbs
.
liegt
.
kann
dahinstehen
Widerspruch
einseitige
Erklärung
Gericht
;
Mansel
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Anwaltsprozess
ohnehin
nur
postulationsfähigen
Prozessvertreter
geltend
gemacht
werden
kann
44
;
;
wohl
auch
.
Jedenfalls
ergibt
schriftsätzliche
Vortrag
Beklagten
Sache
Widerspruch
.
Äußerung
Beklagten
habe
Abtretung
ursprünglich
Beklagten
begründeten
Herausgabeanspruchs
Ungewissen
wahren
Berechtigten
besitzen
wollen
bestätigt
Gegenteil
indirekt
Behauptung
Beklagten
Beklagte
habe
Besitzmittlungswillen
geändert
.
gab
Beklagte
erkennen
weiterhin
ursprünglich
Beklagten
bestehenden
Besitzmittlungsverhältnisses
Besitz
gemittelt
haben
.
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Übergabe
fehlgeschlagen
anzusehen
.
Berufungsgericht
wird
revisionsrechtlich
richtig
unterstellenden
Vortrag
Beklagten
prüfen
gebotenen
Feststellungen
treffen
müssen
.
sem
Zusammenhang
wird
befassen
müssen
Art
Vollendung
Übergabe
§
Satz
Übertragung
mittelbaren
Besitzes
konstitutiven
Besitzmittlungsverhältnisse
Besitzkette
Beklagten
waren
Rechtsordnung
unterliegen
.
wird
auch
berücksichtigen
haben
Schreiben
3
.
Mai
entnehmen
lässt
Weisung
Herrn
29
.
April
tatsächlich
weiteres
.
Besitzmittlungsverhältnis
begründete
.
Rechtsirrtum
beeinflusst
ist
schließlich
Auffassung
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
Pfandrecht
Zylindern
erworben
.
War
revisionsrechtlich
auszugehen
ist
Eigentümerin
konnte
Klägerin
Pfandrecht
§
Abs.
bestellen
.
Voraussetzungen
dann
allein
Betracht
kommenden
gutgläubigen
Erwerbs
Pfandrechts
Nichtberechtigten
hat
Berufungsgericht
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
geprüft
.
Abgesehen
wird
auch
Annahme
Berufungsgerichts
Bestellung
Pfandrechts
notwendige
Übergabe
Zylinder
sei
§
Abs.
ersetzt
worden
vertreten
Klägerin
mittelbaren
Besitz
Zylindern
übertragen
habe
Feststellungen
getragen
.
Berufungsgericht
hat
Auffassung
habe
Klägerin
mittelbaren
Besitz
Zylindern
eingeräumt
Schreiben
Klägerin
25
.
September
gestützt
.
Übertragung
mittelbaren
Besitzes
§
Abs.
§
erforderlichen
Abtretung
Herausgabeanspruchs
Klägerin
auch
Anwendung
sitae
dingliche
Geschäft
Forderungsstatut
anzuknüpfen
ist
Artikel
Abs.
EGBGB
17
.
Dezember
geltenden
Fassung
fehlen
jedoch
Feststellungen
.
Sollte
wieder
eröffneten
Berufungsverfahren
ankommen
wird
Berufungsgericht
Bestehen
Rechtsnatur
schuldrechtlichen
Herausgabeanspruchs
ebenso
befassen
müssen
Frage
Recht
Herausgabeanspruch
anzuwenden
ist
Klägerin
abgetreten
worden
ist
.
Herausgabeanspruch
unterlag
zwingend
deutschem
Recht
Besitzkonstitut
Sinne
§
§
.
auch
Anwendung
deutschen
Sachrechts
gesondert
angeknüpft
wird
.
Berufungsgericht
Grundlage
Feststellungen
Recht
ausgegangen
ist
habe
Verpfändung
Sinne
§
Abs.
angezeigt
kann
stehen
vgl.
Nr.
;
WarnRspr
.
Nr.
S.
;
.
§
Rdn
.
.
.
Ebenso
kommt
Angriffe
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
stehe
NEAG
Pfandrecht
gesicherte
Forderung
entsprechender
Höhe
.
Übrigen
hat
Berufungsgericht
Klägerin
zuerkannten
Herausgabeanspruch
Beklagte
unzutreffende
spruchsgrundlage
gestützt
.
Satz
greift
hier
gegebene
Begründung
Pfandrechts
Übertragung
Mitbesitzes
§
anknüpft
Pfandgläubiger
lediglich
Fall
besonderen
Herausgabeanspruch
mitbesitzenden
Verpfänder
Rechtsnachfolger
einräumt
.
hingegen
Pfandgläubiger
Verpfändung
§
Abs.
unmittelbaren
Besitzer
Herausgabe
Sache
verlangen
kann
bestimmt
Besitzmittler
bestehenden
Protokolle
S.
Motiven
S.
3
.
Absatz
;
Pfandansprüche
§
Bürgerlichen
Deutsche
Reich
S.
;
Meikel
Recht
;
.
§
Rdn
.
f.
;
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
4
;
BGB-RGRK/Kregel
12
.
Aufl
.
Rdn
.
2
;
12
.
Aufl
.
Rdn
.
1
;
13
.
Aufl
.
§
Rdn
.
3
;
Bamberger/Roth/Sosnitza
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Berufungsgericht
wird
gegebenenfalls
prüfen
haben
Klägerin
abgetretener
schuldrechtlicher
Herausgabeanspruch
NEAG
Besitzkette
Klägerin
Beklagten
Besitzmittlungsverhältnisse
anzuwendenden
Recht
auch
Beklagte
Herausgabe
verpflichtet
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Zusammenhang
Feststellungsantrag
befasst
Beklagte
schuldrechtlichen
Beziehungen
Beklagten
Herausgabe
Zylinder
verlangen
kann
.
hat
stillschweigend
angenommen
bejahten
Übertragung
Eigentums
sei
schuldrechtlichen
Beziehungen
Beklagten
folgender
Herausgabeanspruch
Beklagten
entfallen
.
hätte
Berufungsgericht
aber
nur
ausgehen
dürfen
Abtretung
Herausgabeanspruchs
Zuge
Übereignung
§
§
einverständliche
Aufhebung
Lagervertrages
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hätte
.
ist
Fall
.
Sollte
Berufungsgericht
erneuten
Prüfung
Übergabe
Änderung
Besitzmittlungswillens
Beklagten
kommen
müsste
Maßgabe
jeweils
anzuwendenden
Rechts
Rangverhältnis
vertraglichen
Herausgabeanspruchs
Beklagten
Herausgabeanspruch
Klägerin
auseinandersetzen
.
3
.
erneute
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
besteht
derzeit
Anlass
.
kann
Senat
offen
lassen
Verwertung
nachgeschobenen
Vortrags
Beklagten
Herkunft
U.
verarbeiteten
Materials
Prozessrechtsverhältnis
Klägerin
Beklagten
zweiter
Instanz
Beklagten
erklärten
Widerspruch
§
letzter
Halbs
.
scheitert
.
Selbst
Widerspruch
fehlt
Bestimmungen
EAG-Vertrages
Eigentumslage
Bedeutung
sein
können
kommt
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
Zurückverweisung
§
Abs.
Betracht
.
tatsächlichen
Voraussetzungen
Eigentumserwerbs
Klägerin
ebenso
wenig
geklärt
sind
Herkunft
arbeiteten
Materials
könnte
Gerichtshof
Europäischen
Union
obliegende
gutachtliche
Beantwortung
abstrakter
Rechtsfragen
sinnvoll
Auslegung
EAG-Vertrages
Stellung
nehmen
so
auch
.
21
.
Februar
.
u.a.
Finanzamt
Slg
.
I-1711
.
15
;
30
.
September
.
Slg
.
.
;
vgl.
auch
.
3
.
Februar
.
sind
Befassung
Gerichtshofes
Europäischen
Union
zunächst
offenen
nationalen
Gericht
klären
.
.
aufgezeigten
Rechtsfehler
unterliegt
Berufungsurteil
Aufhebung
.
Endentscheidungsreife
ist
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Abs.
ggf.
ergänzendem
Sachvortrag
Parteien
Beweiserhebung
noch
erforderlichen
Feststellungen
treffen
kann
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung