NAMEN ZR Verkündet : 22 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 22 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Caliebe Dr. Dr. Recht erkannt : Revision zugleich Streithelferin Beklagten auftretenden Beklagten wird Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte gemischt-wirtschaftliches Unternehmen brasilianischen Rechts hat Aufgabe Kernbrennstoffe Kernreaktoren beschaffen . Klägerin Schweizer Bank Beklagte streiten Rahmen Hauptintervention Klägerin Rechte Zylindern angereichertem Uran Klägerin vertragliches Pfandrecht Anspruch nimmt . Uran war achtziger Jahren Auftrag Beklagten Ltd . künftig : angereichert worden . Anschließend lagerte Beklagte Zylinder Beklagten unterhaltenen Lager Kernbrennstoffe . 7 . März schloss Beklagte AG künftig : Aktiengesellschaft Schweizer Rechts u.a. Beklagten gelagerten Zylinder Sachdarlehensvertrag Vertragsparteien brasilianischem Recht unterstellten . Art . Vertrags waren Zylinder Zeitraums Tagen Unterzeichnung Darlehensgeber Beklagten Verarbeitungsanlage Beklagten Darlehensnehmer liefern ; Eigentum sollte Lieferung Art . Vertrages Darlehensgeber Darlehensnehmer übergehen . Schreiben 18 . April erteilte Vorstandsmitglied Beklagten . Beklagten folgende Zylinder betreffende Anweisung : " bitte übertragen oben genannte Material 25.4.1994 Materialkonto S. Tochter Beklagten ] Beklagten ] . bitten bestätigen … Zylinder angereichertem UF gehalten werden jederzeit anderen Ort verlagert werden können . ist informiert … Zylinder Eigentum … [ Beklagten ] sind . … " Beklagte schrieb nachrichtlich Beklagten 20 . April : " … Anweisung Geschäftspartners … Beklagten ] übertragen 29 . April folgende angereicherte Kernmaterial Materialkonto S. : … … Zylinder sind Eigentum … [ Beklagten ] . " Herr . schrieb 29 . April : " … Beklagte ] hat … Beklagte ] angewiesen 25.4.1994 … u.a. Zylindern befindliche Material Konto übertragen . bitten Bestätigung Übertragung Beklagte ] erhalten hat betreffende Material gutzuschreiben . " Schreiben erwähnten künftig : handelte Gesellschaft Sitz rechtsgeschäftliche Vertreterin auftrat . teilte Schreiben 3 . Mai : " … erhielt Bestätigung … … u.a. Zylindern enthaltene Material Materialkonto übertragen wurde Anweisungen [ Beklagten ] Kernmaterial Materialkonto gutzuschreiben . " 12 . September sah Herr . folgender Mitteilung Beklagte veranlasst : " … April übertrug … Beklagte ] Betreff genannte Material Materialkonto . sind informiert Unklarheit bezüglich Status Materials besteht heute noch übertragen bewegt wurde . Position … [ Beklagten klarzustellen ist festzustellen AG Eigentümerin Materialkonto geführten angereicherten Urans ist so auffordern voll und/oder Vertreter … zusammenzuarbeiten . " Klägerin stand NEAG Geschäftsverbindung . 12 Juli geschlossenen Willen Parteien Schweizer Recht unterstellten Vertrag " Verpfändung Abtretung Waren " einigte Klägerin NEAG Klägerin solle Pfandrecht künftig gesonderter Korrespondenz bezeichneten Waren zustehen . Klägerin gewährte Darlehen Mio. US-$ April kündigte . März nahm Beklagten Pfandrecht Kernbrennelementen Anspruch . Schreiben 25 . September übersandte Klägerin Aufforderung Zylinder bezeichnen Pfandrecht zukomme Liste Streit stehenden Zylinder Zusatz " Klägerin " . fiel Februar Konkurs ; Vermögen wurde April Konkursverfahren eröffnet . Konkursverfahren werden Zylinder Konkursmasse beansprucht . Beklagte erklärte März Anfechtung Erklärungen Herrn . Parteien streiten Rahmen Klägerin angestrengten Hauptintervention Klägerin Pfandrecht Zylindern erworben hat ; sind auch unterschiedlicher Auffassung geschilderten Transaktionen Vertrag Gründung Europäischen Atomgemeinschaft künftig : EAG-Vertrag widersprechen . Ferner streiten Parteien Übereignung Zylinder Beklagten wirksam war Übergabe abweichend Darlehensvertrag gestaltet wurde Beklagte entsprechenden Anweisungen Herrn . brasilianischen Rechtsscheingrundsätzen rechnen lassen muss Anweisungen vorherige schriftliche Änderung Vertrags gültig waren Beklagte zuzurechnende Willenserklärungen wirksam angefochten hat Übereignung linder Beklagten Fernwirkung USamerikanischer Importregelungen Kernbrennstoffe nichtig war . Landgericht hat Antrag Klägerin entsprechend festgestellt Beklagten stehe Beklagte Anspruch Herausgabe Zylinder hat Beklagte Herausgabe Zylinder Klägerin verurteilt Berufungsverfahrens Beklagten eingelagert wurden . Beklagte hat Streithelferin Beklagte Berufung eingelegt . Berufungsgericht hat Gerichtshof Europäischen Union verschiedene Auslegung EAG-Vertrages betreffende Fragen Vorabentscheidung vorgelegt Gerichtshof Urteil 12 . September unstreitigen Prämisse Austausch Uran Beklagten sei Gemeinschaft versorgungsbilanzneutral gewesen entschieden hat Kapitel Titels EAG-Vertrages seien anwendbar . Beklagte hat nunmehr neue Behauptung aufgestellt Teile angereicherten Materials stammten Lieferung Materials sei EAG-Vertrag versorgungsbilanzneutral gewesen U. vorab chender Menge Anreicherungsmaterial Verfügung gestellt habe . Berufungsgericht hat Richtigkeit Vortrags Anwendung EAG-Vertrages unerheblich dahinstehen lassen Tenor Berufungsurteils " Berufung Beklagten " zurückgewiesen . Hiergegen wendet Beklagte zugleich Streithelferin Beklagten Berufungsgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten auch Eigenschaft Streithelferin Beklagten hat Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht § Abs. Satz . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : Hauptintervention Zulässigkeit rechtskräftigen landgerichtlichen Zwischenurteils feststehe sei begründet . Klägerin habe deutschem Sachrecht Grundsatz sitae Bundesrepublik gelagerten Zylinder Anwendung finde Pfandrecht Zylindern erworben . Beklagte Eigentum Anreicherungsvertrag U. zunächst zugestanden habe habe Sachdarlehensvertrag 7 . März Übergang Eigentums geeinigt . Übergabe sei geschehen Beklagte mittelbaren Besitz aufgegeben habe Beklagte angewiesen habe künftig nur noch besitzen angewiesen habe mehr vermittelt Besitz mitteln erteilten Weisungen befolgt hätten . zielenden Erklärungen Herrn . müsse Beklagte Grundsätzen brasilianischen Rechtsscheinlehre zurechnen lassen . Anfechtung Erklärung sei Leere gegangen Beklagte wirtschaftliche Lage NEAG arglistig getäuscht worden sei . Klägerin habe sitae Pfandrecht Zylindern erworben . habe Vertreterin Schreiben 25 . September chend bestimmtes Angebot dingliche Einräumung Pfandrechts Klägerin abgegeben . ausdrücklichen Annahme Klägerin habe bedurft . Übergabe Pfandsachen sei bewirkt worden Grundlage Schreibens 25 . September mehr NEAG nunmehr Klägerin Besitz gemittelt habe . Schreiben 25 . September ergebe zugleich zuvor Verpfändung unterrichtet worden sei . Verpfändung Zylinder Klägerin sei Verstoßes Import regelnde Rechtsvorschriften US-amerikanischen Rechts sittenwidrig nichtig . Bestimmungen EAG-Vertrages spielten Beziehungen Parteien Rolle Geschäfte auch Maßgabe nachträglichen Vortrags Beklagten Gemeinschaft versorgungsbilanzneutral gewesen seien . Übrigen begründe EAG-Vertrag zivilrechtliches Eigentum Gemeinschaft . II . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Revisionsinstanz sind Revision Beklagten selbst Streithelferin Beklagte Beklagte gerichtete Feststellungsantrag auch Beklagte gerichtete Leistungsantrag angefallen . Berufungsgericht hat eigene Berufung Beklagten auch Berufung Streithelferin Beklagten entschieden . ergeben Tatbestand Entscheidungsgründe Berufungsurteils Auslegung Tenors heranzuziehen sind 69 ; Berufungsgericht Anträgen befasst hat . Rechtshängigkeit -9- tungsantrags ist Falle Übergehens Beklagte gestellten Berufungsantrags Fall gewesen wäre Ablauf Frist § Abs. entfallen . 9 November 432 ; Urt . 16 . Februar BGH-Report . B. Berufungsurteil kann aber Bestand haben Berufungsgericht gegebenen Begründung Herausgabeanspruch Beklagten Beklagte verneinen noch Annahme rechtfertigen lässt Klägerin stehe Beklagte Anspruch Herausgabe Zylinder . 1 . Berufungsgericht hat Grundlage bisher getroffenen Feststellungen Unrecht angenommen Klägerin habe Eigentümerin Pfandrecht Zylindern erworben könne Beklagten Herausgabe Zylinder verlangen . Noch zutreffend hat Berufungsgericht Übereignung Beklagten Bestellung Pfandrechts Klägerin damals Bundesrepublik gelagerten Zylinder deutschem Sachrecht beurteilt . Frage Recht Sachverhalt Auslandsbezug anwendbar ist entscheiden deutschen Gerichte deutschem internationalem Privatrecht . galt auch schon Einführung Artikels sachenrechtlichen Tatbestände gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen zwingend sitae also Recht Lageortes Sache 324 ; . 25 . September ; 9 . Mai ; 28 . September ; 30 . Januar . Anwendung deutschen Sachrechts steht Zylinder Zeitpunkt Schlusses mündlichen Verhandlung zweiter Instanz mehr Bundesrepublik befanden . Zwar hat Anknüpfung Sachstatuts Lageort Sache grundsätzlich Konsequenz bloße Verbringen Sache anderes Staatsgebiet Rechtswirkungsstatut Rechtsbestandsstatut Statutenwechsel eintritt grundsätzlich ankommt Umstände Lageort verändert wurde Artikel Abs. MünchKommBGB/Wendehorst 4 . Aufl . Artikel Rdn . . gilt aber Ortswechsels fortbestehenden wesentlich engeren Verbindung Recht ursprünglichen Lageorts auszugehen ist Artikel . ist hier Folge Anwendung deutschen Rechts Fall . Rechtsfehlerhaft ist jedoch Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe April Eigentum streitgegenständlichen Zylindern verschafft . Frage Beklagte Zeitpunkt selbst Eigentümerin war Einwände Revision Zustandekommen Rechtsbeständigkeit dinglichen Einigung mangelt Grundlage bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts jedenfalls erforderlichen Übergabe zweitem Element Eigentumsübertragung . Beklagte war April mittelbare Besitzerin Zylinder . übte Beklagte unmittelbaren Besitz . Feststellungen Berufungsgerichts Übergabesurrogat Form Abtretung § ausscheidet Beklagte aber weiterhin unmittelbare Besitzerin Zylinder blieb konnte Übergabe Besitzes § Satz § nur kommen Beklagte mittelbaren Besitz verlor ; . 8 . Juni ZR ; 17 . Mai ; 14 Juli ; 21 . April ; 25 ; 13 . Aufl . Rdn . 59 ; Tiedtke . . Verlust mittelbaren Besitzes einverständliche Aufhebung Lagervertrages hat Berufungsgericht festgestellt . Annahme Beklagte habe mittelbaren Besitz vollständig verloren Beklagte Besitzmittlungswillen änderte 29 . April mehr Beklagte besitzen wollte hält Angriffen Revision stand . Berufungsgericht hat Auffassung Beklagte habe April mehr Beklagte besitzen wollen Schreiben 20 . April gestützt . ist bereits zweifelhaft Wortlaut Schluss Änderung Besitzmittlungswillens Beklagten zulässt . Beklagte bestätigt Schreiben zwar Verbuchung Zylinder Materialkonto also Begründung Besitzmittlungsverhältnisses Tochtergesellschaft . Besitzmittlungsverhältnis Beklagten war aber Weiteres beendet Beklagte Änderung nisses Beklagten erwähnen gleichzeitig hingewiesen hat Beklagte sei Eigentümerin Zylinder . Jedenfalls aber hätte Berufungsgericht Ermittlung Besitzverhältnisse 29 . April Vortrag Beklagten unberücksichtigt lassen dürfen Fortbestehen Besitzmittlungswillens Beklagten Beklagten sei ersichtlich Beklagte Zylinder auch April Beklagte verbucht Kosten Verwahrung Rechnung gestellt habe . Vortrag hat Berufungsgericht ebenso wenig sachgerecht gewürdigt Schreiben Herrn . 12 . September Beklagte fehlende Übertragung Materials ausdrücklich beanstandet deutlich gemacht wird Unklarheiten Eigentumsverhältnisse gebe . Beklagten Änderung Besitzmittlungswillens Beklagten vorgetragenen Indizien konnte Berufungsgericht unbeachtet lassen Wesentlichen Umstände Abgabe Erklärung 20 . April bezogen . Zwar sind Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen nur Umstände berücksichtigen Empfänger Zugang Willenserklärung erkennbar sind . 24 . Juni f. . schließt aber überträgt Grundsätze außen verlautbarte Änderung Besitzmittlungswillens späteren Vorgängen Rückschlüsse tatsächlichen Willen tatsächliche Verständnis Beteiligten ziehen Sen . . 16 . März ZR . ; . 26 November ; 16 . Oktober ZR ; 24 . Juni aaO . Rüge Beklagten Streithelferin Beklagten Berufungsgericht habe Zusammenhang angenommenen Übereignung unzureichend aufgeklärt Beklagte April Besitz gemittelt habe ist Herausgabeanspruch betreffenden Prozessrechtsverhältnis Klägerin Beklagten postulationsfähigen Rechtsanwalt Beklagten Schluss mündlichen Verhandlung Senat eingereichten Schriftsatzes beachtlich . Widerspruch Beklagten Sinne § letzter Halbs . liegt . kann dahinstehen Widerspruch einseitige Erklärung Gericht ; Mansel 3 . Aufl . § Rdn . Anwaltsprozess ohnehin nur postulationsfähigen Prozessvertreter geltend gemacht werden kann 44 ; ; wohl auch . Jedenfalls ergibt schriftsätzliche Vortrag Beklagten Sache Widerspruch . Äußerung Beklagten habe Abtretung ursprünglich Beklagten begründeten Herausgabeanspruchs Ungewissen wahren Berechtigten besitzen wollen bestätigt Gegenteil indirekt Behauptung Beklagten Beklagte habe Besitzmittlungswillen geändert . gab Beklagte erkennen weiterhin ursprünglich Beklagten bestehenden Besitzmittlungsverhältnisses Besitz gemittelt haben . Grundlage bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts ist Übergabe fehlgeschlagen anzusehen . Berufungsgericht wird revisionsrechtlich richtig unterstellenden Vortrag Beklagten prüfen gebotenen Feststellungen treffen müssen . sem Zusammenhang wird befassen müssen Art Vollendung Übergabe § Satz Übertragung mittelbaren Besitzes konstitutiven Besitzmittlungsverhältnisse Besitzkette Beklagten waren Rechtsordnung unterliegen . wird auch berücksichtigen haben Schreiben 3 . Mai entnehmen lässt Weisung Herrn 29 . April tatsächlich weiteres . Besitzmittlungsverhältnis begründete . Rechtsirrtum beeinflusst ist schließlich Auffassung Berufungsgerichts Klägerin habe Pfandrecht Zylindern erworben . War revisionsrechtlich auszugehen ist Eigentümerin konnte Klägerin Pfandrecht § Abs. bestellen . Voraussetzungen dann allein Betracht kommenden gutgläubigen Erwerbs Pfandrechts Nichtberechtigten hat Berufungsgericht Rechtsstandpunkt folgerichtig geprüft . Abgesehen wird auch Annahme Berufungsgerichts Bestellung Pfandrechts notwendige Übergabe Zylinder sei § Abs. ersetzt worden vertreten Klägerin mittelbaren Besitz Zylindern übertragen habe Feststellungen getragen . Berufungsgericht hat Auffassung habe Klägerin mittelbaren Besitz Zylindern eingeräumt Schreiben Klägerin 25 . September gestützt . Übertragung mittelbaren Besitzes § Abs. § erforderlichen Abtretung Herausgabeanspruchs Klägerin auch Anwendung sitae dingliche Geschäft Forderungsstatut anzuknüpfen ist Artikel Abs. EGBGB 17 . Dezember geltenden Fassung fehlen jedoch Feststellungen . Sollte wieder eröffneten Berufungsverfahren ankommen wird Berufungsgericht Bestehen Rechtsnatur schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs ebenso befassen müssen Frage Recht Herausgabeanspruch anzuwenden ist Klägerin abgetreten worden ist . Herausgabeanspruch unterlag zwingend deutschem Recht Besitzkonstitut Sinne § § . auch Anwendung deutschen Sachrechts gesondert angeknüpft wird . Berufungsgericht Grundlage Feststellungen Recht ausgegangen ist habe Verpfändung Sinne § Abs. angezeigt kann stehen vgl. Nr. ; WarnRspr . Nr. S. ; . § Rdn . . . Ebenso kommt Angriffe Revision Annahme Berufungsgerichts Klägerin stehe NEAG Pfandrecht gesicherte Forderung entsprechender Höhe . Übrigen hat Berufungsgericht Klägerin zuerkannten Herausgabeanspruch Beklagte unzutreffende spruchsgrundlage gestützt . Satz greift hier gegebene Begründung Pfandrechts Übertragung Mitbesitzes § anknüpft Pfandgläubiger lediglich Fall besonderen Herausgabeanspruch mitbesitzenden Verpfänder Rechtsnachfolger einräumt . hingegen Pfandgläubiger Verpfändung § Abs. unmittelbaren Besitzer Herausgabe Sache verlangen kann bestimmt Besitzmittler bestehenden Protokolle S. Motiven S. 3 . Absatz ; Pfandansprüche § Bürgerlichen Deutsche Reich S. ; Meikel Recht ; . § Rdn . f. ; 5 . Aufl . § Rdn . 4 ; BGB-RGRK/Kregel 12 . Aufl . Rdn . 2 ; 12 . Aufl . Rdn . 1 ; 13 . Aufl . § Rdn . 3 ; Bamberger/Roth/Sosnitza 2 . Aufl . § Rdn . . Berufungsgericht wird gegebenenfalls prüfen haben Klägerin abgetretener schuldrechtlicher Herausgabeanspruch NEAG Besitzkette Klägerin Beklagten Besitzmittlungsverhältnisse anzuwendenden Recht auch Beklagte Herausgabe verpflichtet . 2 . Berufungsgericht hat Zusammenhang Feststellungsantrag befasst Beklagte schuldrechtlichen Beziehungen Beklagten Herausgabe Zylinder verlangen kann . hat stillschweigend angenommen bejahten Übertragung Eigentums sei schuldrechtlichen Beziehungen Beklagten folgender Herausgabeanspruch Beklagten entfallen . hätte Berufungsgericht aber nur ausgehen dürfen Abtretung Herausgabeanspruchs Zuge Übereignung § § einverständliche Aufhebung Lagervertrages rechtsfehlerfrei festgestellt hätte . ist Fall . Sollte Berufungsgericht erneuten Prüfung Übergabe Änderung Besitzmittlungswillens Beklagten kommen müsste Maßgabe jeweils anzuwendenden Rechts Rangverhältnis vertraglichen Herausgabeanspruchs Beklagten Herausgabeanspruch Klägerin auseinandersetzen . 3 . erneute Vorlage Gerichtshof Europäischen Union besteht derzeit Anlass . kann Senat offen lassen Verwertung nachgeschobenen Vortrags Beklagten Herkunft U. verarbeiteten Materials Prozessrechtsverhältnis Klägerin Beklagten zweiter Instanz Beklagten erklärten Widerspruch § letzter Halbs . scheitert . Selbst Widerspruch fehlt Bestimmungen EAG-Vertrages Eigentumslage Bedeutung sein können kommt Vorlage Gerichtshof Europäischen Union Zurückverweisung § Abs. Betracht . tatsächlichen Voraussetzungen Eigentumserwerbs Klägerin ebenso wenig geklärt sind Herkunft arbeiteten Materials könnte Gerichtshof Europäischen Union obliegende gutachtliche Beantwortung abstrakter Rechtsfragen sinnvoll Auslegung EAG-Vertrages Stellung nehmen so auch . 21 . Februar . u.a. Finanzamt Slg . I-1711 . 15 ; 30 . September . Slg . . ; vgl. auch . 3 . Februar . sind Befassung Gerichtshofes Europäischen Union zunächst offenen nationalen Gericht klären . . aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt Berufungsurteil Aufhebung . Endentscheidungsreife ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen Abs. ggf. ergänzendem Sachvortrag Parteien Beweiserhebung noch erforderlichen Feststellungen treffen kann . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung