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7.1 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
17
.
Dezember
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
Dr.
Röhricht
3
.
Dezember
Richter
Prof.
Vorsitzenden
Dr.
Henze
Prof.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Februar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
festgestellt
hat
Versorgungszusage
Gunsten
Beklagten
Leistungen
betrieblichen
Altersversorgung
13
Juli
Klägerin
Schreiben
22
.
April
wirksam
widerrufen
wurde
.
Insoweit
wird
Berufung
Klägerin
klageabweisende
Entscheidung
Landgerichts
zurückgewiesen
.
Gerichtskosten
ersten
zweiten
Instanz
außergerichtlichen
Kosten
Klägerin
ersten
zweiten
Instanz
haben
%
Beklagten
Gesamtschuldner
%
Klägerin
tragen
.
Klägerin
hat
ferner
%
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
ersten
zweiten
Instanz
tragen
Instanzen
übrigen
angefallenen
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
selbst
Last
fallen
.
Gerichtskosten
Revisionsverfahrens
trägt
Klägerin
%
%
tragen
Beklagten
Gesamtschuldner
weiteren
%
Beklagten
ebenfalls
Gesamtschuldner
.
außergerichtlichen
Kosten
Lasten
Beklagten
bereits
Beschluß
Senats
12
.
Februar
entschieden
worden
ist
tragen
:
Klägerin
jeweils
%
eigenen
Beklagten
Beklagte
%
eigenen
Beklagten
Gesamtschuldner
%
Klägerin
Beklagten
außergerichtlichen
Kosten
selbst
tragen
haben
.
Tatbestand
:
Beklagte
folgenden
:
Beklagter
stand
Ende
Diensten
V.
GmbH.
schloß
13
Juli
"
Versorgungszusage
"
bezeichneten
Hinterbliebenenversorgungsvertrag
.
Wirkung
1
.
Januar
hat
Klägerin
Tochterunternehmen
schwedischen
LKW-Herstellers
Vertrieb
Nutzfahrzeuge
übernommen
.
Beklagte
war
schäftsführer
.
übernahm
25
.
März
Klägerin
früheren
Arbeitgeberin
Beklagten
erteilte
Versorgungszusage
"
"
vertraglich
unverfallbar
"
.
Beklagte
hatte
Geschäftsführer
Klägerin
u.a.
Errichtung
neuen
Verwaltungsgebäudes
Klägerin
sorgen
hat
gemeinschaftlich
früheren
Beklagten
Herrn
Erblasser
Beklagten
handelnd
überteuerten
Auftrag
Planung
Errichtung
Gebäudes
früheren
Beklagten
Beklagte
erteilt
.
Beklagte
Mittäter
haben
Zusammenhang
Erteilung
Auftrages
Beklagten
insgesamt
DM
"
Provisionen
"
erhalten
.
war
geplant
V.
Nutzfahrzeughändler
veranlassen
staltung
Einrichtungen
einheitlichen
Muster
folgen
sollte
früheren
Beklagten
übertragen
.
ist
indessen
nur
Fall
Händlers
gekommen
.
gegebenen
Zusage
folgend
hat
Klägerin
Firmengebäude
zwischenzeitlich
Konkurs
gefallenen
Händlers
Preis
Mio.
DM
kaufen
dort
entstandenen
Architektenkosten
120.000,00
DM
übernehmen
müssen
.
hat
Beklagten
nur
Ersatz
"
Provisionszahlung
entstandenen
Schadens
Anspruch
genommen
Schreiben
22
.
April
auch
erteilte
Versorgungszusage
widerrufen
.
"
Widerruf
"
rechtswirksam
ist
ist
Schadenersatzverlangen
Gegenstand
Feststellungsbegehrens
.
Berufungsgericht
hat
Abänderung
erstinstanzlichen
Urteils
Beklagten
Leistung
Schadenersatz
verurteilt
Lasten
Beklagten
angetragene
Feststellung
getroffen
.
Nichtannahme
Revisionen
Revisionsrücknahme
Verweigerung
nachgesuchten
Prozeßkostenhilfe
ist
Berufungsurteil
Verurteilung
Schadenersatz
rechtskräftig
geworden
.
Angenommen
hat
Senat
allein
Rechtsmittel
Beklagten
Feststellungsausspruch
Berufungsurteils
wendet
.
Entscheidungsgründe
:
Umfang
Annahme
ist
Revision
begründet
führt
Abweisung
Feststellungsantrags
.
Klägerin
ausgesprochene
"
Widerruf
"
Versorgungszusage
entfaltet
Lasten
Beklagten
Rechtswirkungen
.
Berufungsgericht
hat
revisionsrechtlich
einwandfrei
auch
Revisionserwiderung
Frage
gestellt
Erklärung
Klägerin
übernehme
Beklagten
früher
erteilte
Versorgungszusage
"
vertraglich
unverfallbar
"
hergeleitet
wolle
Beklagten
versorgungsrechtlich
so
behandeln
fänden
zwingenden
§
Abs.
Satz
Vorschriften
Versorgungszusage
Anwendung
.
freien
Stücken
oftmals
Ziel
bestimmte
Person
Gesellschaft
Leitungsorgan
gewinnen
gewährte
Besserstellung
Versorgungsberechtigten
Beklagte
gesetzlichen
Voraussetzungen
unverfallbaren
Versorgungsanspruch
erfüllt
ist
Senat
bereits
mehrfach
entschieden
hat
zulässig
Sen
.
.
18
.
Mai
;
Sen
.
.
3
Juli
.
Klägerin
freiwillig
Geltung
Beklagten
unterworfen
jedenfalls
auch
Ausdruck
gebracht
hat
zuvor
Schwestergesellschaft
bewiesene
Betriebstreue
honorieren
wolle
genoß
Anfang
Schutz
Regeln
Klägerin
hernach
gehört
werden
könnte
Beklagte
habe
nur
kurze
Zeit
Diensten
gestanden
sei
gleicher
Weise
schutzwürdig
Eintritt
chen
Unverfallbarkeitsvoraussetzungen
müsse
Durchsetzung
Versorgungsanspruchs
gelten
lassen
.
durchdringen
kann
Klägerin
gleichen
Grund
Einwand
Beklagte
habe
Eintritt
Unverfallbarkeitsvoraussetzungen
erschlichen
;
selbst
geltend
gemacht
hat
liegt
pflichtwidrige
Entlassung
Beklagten
Verurteilung
Schadenersatzleistung
führende
Verhalten
Jahre
Berufung
Beklagten
Geschäftsführeramt
Übernahme
Schwestergesellschaft
erteilten
Versorgungsversprechens
"
vertraglich
unverfallbar
"
.
Ist
aber
Beklagten
erteilte
Versorgungsversprechen
Unverfallbarkeitsfolgen
genauso
behandeln
seien
gesetzlichen
Voraussetzungen
Unverfallbarkeit
bereits
erfüllt
gewesen
kann
Klägerin
vorliegenden
Fall
eingegangenen
Bindungen
Hinweis
Rechtsmißbrauchseinwand
lösen
.
gefestigten
Rechtsprechung
sind
Versorgungszusagen
nur
dann
durchgreifenden
Rechtsmißbrauchseinwand
ausgesetzt
Pensionsberechtigte
Pflichten
so
grober
Weise
verletzt
hat
Vergangenheit
bewiesene
Betriebstreue
nachträglich
wertlos
zumindest
erheblich
entwertet
herausstellt
Sen
.
.
13
.
Dezember
;
Sen
.
.
3
Juli
.
Judikatur
Bundesarbeitsgerichts
übereinstimmende
Rechtsprechung
vgl.
Sen
.
.
13
.
Dezember
aaO
.
beruht
Erwägung
Versorgungsversprechen
Teil
Dienstberechtigten
geschuldeten
Entgelts
ist
.
Ebenso
fristlose
Kündigung
Dienstverhältnisses
Vergütungspflicht
Dienstherrn
rückwirkend
beseitigt
werden
kann
kann
Versorgung
Zusagende
entsprechende
Erklärung
Verpflichtung
befreien
Versorgungsfall
Teil
geschuldeten
versprochenen
Vergütung
leisten
.
Insofern
bewendet
vielmehr
Dienstverhältnis
fristlos
beendet
Schadenersatz
gefordert
werden
kann
.
Erst
dann
pflichtwidrige
Verhalten
Dienstverpflichteten
besonders
grobe
Verletzung
Treuepflicht
Leitungsorgans
darstellt
kann
Gesellschaft
Rechtsmißbrauchseinwand
erheben
.
reicht
gefestigten
Rechtsprechung
Senats
wichtiger
Grund
sofortige
Beendigung
Anstellungsverhältnisses
besteht
Leitungsorgan
strafrechtliche
Vorschriften
verstoßen
hat
;
vielmehr
hat
Senat
entsprechende
Voraussetzung
bisher
nur
dann
bejaht
Versorgungsberechtigte
Versprechenden
Existenz
bedrohende
Lage
gebracht
hat
jedenfalls
dann
Grenze
überschritten
ist
auch
pflichtwidrig
Handelnde
Einwand
auszusetzen
rechtsmißbräuchlich
handeln
gegebene
Versprechen
einfordern
kann
.
engen
Voraussetzungen
liegen
auch
Klägerin
stellt
hier
offensichtlich
.
auch
Existenzgefährdung
versorgungspflichtigen
Gesellschaft
Versorgungsberechtigte
Einzelfall
besonderen
Umstände
Verhaltens
extremen
Höhe
angerichteten
Existenzgefährdung
führenden
-9-
ausnahmsweise
Rechtsmißbrauchseinwand
entgegenhalten
lassen
muß
bedarf
hier
Entscheidung
außerordentlichen
Verhältnisse
Durchsetzung
Versorgungsversprechens
ausnahmsweise
entgegenstehen
können
vorgetragen
festgestellt
sind
.
Röhricht
Henze
Frau
Münke
ist
Erkrankung
Unterschrift
gehindert
.
Röhricht