NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 17 . Dezember Urkundsbeamter Geschäftsstelle II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung Dr. Röhricht 3 . Dezember Richter Prof. Vorsitzenden Dr. Henze Prof. Richter Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Februar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht festgestellt hat Versorgungszusage Gunsten Beklagten Leistungen betrieblichen Altersversorgung 13 Juli Klägerin Schreiben 22 . April wirksam widerrufen wurde . Insoweit wird Berufung Klägerin klageabweisende Entscheidung Landgerichts zurückgewiesen . Gerichtskosten ersten zweiten Instanz außergerichtlichen Kosten Klägerin ersten zweiten Instanz haben % Beklagten Gesamtschuldner % Klägerin tragen . Klägerin hat ferner % außergerichtlichen Kosten Beklagten ersten zweiten Instanz tragen Instanzen übrigen angefallenen außergerichtlichen Kosten Beklagten selbst Last fallen . Gerichtskosten Revisionsverfahrens trägt Klägerin % % tragen Beklagten Gesamtschuldner weiteren % Beklagten ebenfalls Gesamtschuldner . außergerichtlichen Kosten Lasten Beklagten bereits Beschluß Senats 12 . Februar entschieden worden ist tragen : Klägerin jeweils % eigenen Beklagten Beklagte % eigenen Beklagten Gesamtschuldner % Klägerin Beklagten außergerichtlichen Kosten selbst tragen haben . Tatbestand : Beklagte folgenden : Beklagter stand Ende Diensten V. GmbH. schloß 13 Juli " Versorgungszusage " bezeichneten Hinterbliebenenversorgungsvertrag . Wirkung 1 . Januar hat Klägerin Tochterunternehmen schwedischen LKW-Herstellers Vertrieb Nutzfahrzeuge übernommen . Beklagte war schäftsführer . übernahm 25 . März Klägerin früheren Arbeitgeberin Beklagten erteilte Versorgungszusage " " vertraglich unverfallbar " . Beklagte hatte Geschäftsführer Klägerin u.a. Errichtung neuen Verwaltungsgebäudes Klägerin sorgen hat gemeinschaftlich früheren Beklagten Herrn Erblasser Beklagten handelnd überteuerten Auftrag Planung Errichtung Gebäudes früheren Beklagten Beklagte erteilt . Beklagte Mittäter haben Zusammenhang Erteilung Auftrages Beklagten insgesamt DM " Provisionen " erhalten . war geplant V. Nutzfahrzeughändler veranlassen staltung Einrichtungen einheitlichen Muster folgen sollte früheren Beklagten übertragen . ist indessen nur Fall Händlers gekommen . gegebenen Zusage folgend hat Klägerin Firmengebäude zwischenzeitlich Konkurs gefallenen Händlers Preis Mio. DM kaufen dort entstandenen Architektenkosten 120.000,00 DM übernehmen müssen . hat Beklagten nur Ersatz " Provisionszahlung entstandenen Schadens Anspruch genommen Schreiben 22 . April auch erteilte Versorgungszusage widerrufen . " Widerruf " rechtswirksam ist ist Schadenersatzverlangen Gegenstand Feststellungsbegehrens . Berufungsgericht hat Abänderung erstinstanzlichen Urteils Beklagten Leistung Schadenersatz verurteilt Lasten Beklagten angetragene Feststellung getroffen . Nichtannahme Revisionen Revisionsrücknahme Verweigerung nachgesuchten Prozeßkostenhilfe ist Berufungsurteil Verurteilung Schadenersatz rechtskräftig geworden . Angenommen hat Senat allein Rechtsmittel Beklagten Feststellungsausspruch Berufungsurteils wendet . Entscheidungsgründe : Umfang Annahme ist Revision begründet führt Abweisung Feststellungsantrags . Klägerin ausgesprochene " Widerruf " Versorgungszusage entfaltet Lasten Beklagten Rechtswirkungen . Berufungsgericht hat revisionsrechtlich einwandfrei auch Revisionserwiderung Frage gestellt Erklärung Klägerin übernehme Beklagten früher erteilte Versorgungszusage " vertraglich unverfallbar " hergeleitet wolle Beklagten versorgungsrechtlich so behandeln fänden zwingenden § Abs. Satz Vorschriften Versorgungszusage Anwendung . freien Stücken oftmals Ziel bestimmte Person Gesellschaft Leitungsorgan gewinnen gewährte Besserstellung Versorgungsberechtigten Beklagte gesetzlichen Voraussetzungen unverfallbaren Versorgungsanspruch erfüllt ist Senat bereits mehrfach entschieden hat zulässig Sen . . 18 . Mai ; Sen . . 3 Juli . Klägerin freiwillig Geltung Beklagten unterworfen jedenfalls auch Ausdruck gebracht hat zuvor Schwestergesellschaft bewiesene Betriebstreue honorieren wolle genoß Anfang Schutz Regeln Klägerin hernach gehört werden könnte Beklagte habe nur kurze Zeit Diensten gestanden sei gleicher Weise schutzwürdig Eintritt chen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen müsse Durchsetzung Versorgungsanspruchs gelten lassen . durchdringen kann Klägerin gleichen Grund Einwand Beklagte habe Eintritt Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erschlichen ; selbst geltend gemacht hat liegt pflichtwidrige Entlassung Beklagten Verurteilung Schadenersatzleistung führende Verhalten Jahre Berufung Beklagten Geschäftsführeramt Übernahme Schwestergesellschaft erteilten Versorgungsversprechens " vertraglich unverfallbar " . Ist aber Beklagten erteilte Versorgungsversprechen Unverfallbarkeitsfolgen genauso behandeln seien gesetzlichen Voraussetzungen Unverfallbarkeit bereits erfüllt gewesen kann Klägerin vorliegenden Fall eingegangenen Bindungen Hinweis Rechtsmißbrauchseinwand lösen . gefestigten Rechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann durchgreifenden Rechtsmißbrauchseinwand ausgesetzt Pensionsberechtigte Pflichten so grober Weise verletzt hat Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich wertlos zumindest erheblich entwertet herausstellt Sen . . 13 . Dezember ; Sen . . 3 Juli . Judikatur Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende Rechtsprechung vgl. Sen . . 13 . Dezember aaO . beruht Erwägung Versorgungsversprechen Teil Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist . Ebenso fristlose Kündigung Dienstverhältnisses Vergütungspflicht Dienstherrn rückwirkend beseitigt werden kann kann Versorgung Zusagende entsprechende Erklärung Verpflichtung befreien Versorgungsfall Teil geschuldeten versprochenen Vergütung leisten . Insofern bewendet vielmehr Dienstverhältnis fristlos beendet Schadenersatz gefordert werden kann . Erst dann pflichtwidrige Verhalten Dienstverpflichteten besonders grobe Verletzung Treuepflicht Leitungsorgans darstellt kann Gesellschaft Rechtsmißbrauchseinwand erheben . reicht gefestigten Rechtsprechung Senats wichtiger Grund sofortige Beendigung Anstellungsverhältnisses besteht Leitungsorgan strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat ; vielmehr hat Senat entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht Versorgungsberechtigte Versprechenden Existenz bedrohende Lage gebracht hat jedenfalls dann Grenze überschritten ist auch pflichtwidrig Handelnde Einwand auszusetzen rechtsmißbräuchlich handeln gegebene Versprechen einfordern kann . engen Voraussetzungen liegen auch Klägerin stellt hier offensichtlich . auch Existenzgefährdung versorgungspflichtigen Gesellschaft Versorgungsberechtigte Einzelfall besonderen Umstände Verhaltens extremen Höhe angerichteten Existenzgefährdung führenden -9- ausnahmsweise Rechtsmißbrauchseinwand entgegenhalten lassen muß bedarf hier Entscheidung außerordentlichen Verhältnisse Durchsetzung Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen können vorgetragen festgestellt sind . Röhricht Henze Frau Münke ist Erkrankung Unterschrift gehindert . Röhricht