You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

661 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
17
Juli
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
einstimmig
beschlossen
:
Parteien
werden
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägerin
Urteil
7
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
13
.
Oktober
gemäß
§
Kosten
zurückzuweisen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Revision
ist
zurückzuweisen
Voraussetzungen
Zulassung
vorliegen
Revision
auch
Aussicht
Erfolg
hat
.
1
.
Zulassungsgrund
besteht
.
erfordern
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
noch
stellen
Zusammenhang
§
Abs.
aF
auslaufendem
Recht
grundsätzliche
Fragen
erwarten
ist
noch
erhebliche
Anzahl
Fällen
zugrunde
liegende
altem
Recht
entscheiden
sein
werden
vgl.
Beschluss
19
.
April
ZR
.
m.w
.
.
Geschäftsführer
GmbH
Überzeugungsbildung
Nachweis
Übergangs
Geschäftsanteils
Sinne
§
Abs.
GmbHG
geführt
angesehen
werden
kann
tragliche
Bestimmungen
berücksichtigen
muss
Abtretung
erschweren
ist
Rechtsprechung
Senats
geklärt
vgl.
Urteil
24
.
Juni
NJW-RR
;
Urteil
15
.
April
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
Zulässigkeit
Beitritte
Nebenintervenienten
.
erkennende
Senat
kann
mehr
nachprüfen
materiellen
Voraussetzungen
Nebenintervention
vorlagen
Zulassung
Beitritts
Landgericht
rechtskräftig
ist
.
Landgericht
hatte
Klägerin
Zulässigkeit
Nebenintervention
erhobenen
unbegründet
erachtet
Endurteil
enthaltene
Zwischenurteil
§
Abs.
Beitritt
zugelassen
vgl.
Urteil
15
.
März
;
Urteil
10
Juli
.
Entscheidung
findet
nur
sofortige
Beschwerde
§
Abs.
vgl.
Beschluss
6
.
Juni
ZR
juris
;
Beschluss
24
.
Januar
;
Beschluss
12
.
Juni
ZB
2/89
juris
;
Urteil
20
.
März
IVa
551
;
Urteil
10
Juli
;
29
.
Aufl
.
.
5
;
MünchKommZPO/Schultes
3
.
Aufl
.
.
.
landgerichtliche
Urteil
ist
Klägerin
9
.
Oktober
zugestellt
worden
.
Selbst
Berufung
Klägerin
9
November
sofortige
Beschwerde
sehen
wollte
wäre
Zweiwochenfrist
Abs.
eingelegt
worden
.
Berufungsgericht
auch
Revisionsgericht
können
mehr
nachprüfen
materiellen
Voraussetzungen
Nebenintervention
vorgelegen
haben
vgl.
Urteil
10
Juli
.
3
.
Revision
hat
auch
Sache
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
Recht
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
richtig
entschieden
Klägerin
erforderliche
materielle
Berechtigung
Geltendmachung
Nichtigerklärung
Gesellschafterbeschlüssen
positive
Beschlussfeststellung
gerichteten
Klageanträge
fehlt
§
Abs.
GmbHG
bestimmende
Gesellschafterin
Beklagten
geworden
ist
vgl.
Urteil
13
.
Oktober
.
11
;
Drescher
Gesellschaftsrecht
AktG
.
f.
;
AktG
§
.
.
kann
dahinstehen
Fiktionswirkung
§
Abs.
GmbHG
auswirkt
Vorprozess
Antrag
Klägerin
festzustellen
Gesellschafterin
Beklagten
Beteiligungsquote
jedenfalls
%
ist
rechtskräftig
abgewiesen
worden
ist
.
lag
so
Berufungsgericht
Recht
überzeugender
Nachweis
Anteilsübergangs
Klägerin
so
Fiktion
§
Abs.
GmbHG
schon
eingreifen
konnte
.
§
Abs.
GmbHG
galt
Anteilsveräußerung
Gesellschaft
Erwerber
Gesellschafter
Erwerb
Nachweis
Übergangs
Gesellschaft
angemeldet
war
.
Nachweis
Übergangs
Gesellschafterstellung
genügte
Gesellschaft
Rechtsübergang
überzeugend
unterrichtet
wurde
Urteil
13
.
Oktober
.
9
;
Urteil
15
.
April
.
überzeugende
Unterrichtung
Sinne
hat
Berufungsgericht
Recht
verneint
.
Zwar
stand
grundsätzlich
pflichtgemäßen
Ermessen
Geschäftsführers
Nachweis
geführt
anzusehen
war
.
Überzeugungsbildung
mussten
jedoch
gesellschaftsvertragliche
Bestimmungen
berücksichtigt
werden
Abtretung
erschwerten
Urteil
24
.
Juni
ZR
NJW-RR
;
Urteil
15
.
April
;
Scholz/Winter/Seibt
10
.
Aufl
.
.
;
Ulmer/Habersack/Winter
.
;
8
.
Aufl
.
§
.
.
hat
Geschäftsführer
Beklagten
getan
.
zutreffenden
erkennenden
Senat
uneingeschränkt
überprüfbaren
Auslegung
§
Gesellschaftsvertrags
Beklagten
Berufungsgericht
Landgericht
gehört
Klägerin
Personen
Geschäftsanteile
Beklagten
erwerben
konnten
.
steht
Entscheidung
mittlerweile
auch
rechtskräftig
Parteien
.
Geschäftsführer
Beklagten
hat
gesellschaftsvertragliche
Bestimmung
maßgeblichen
objektiven
Auslegung
Abtretung
Klägerin
zulässt
beachtet
.
falsches
Verständnis
Geschäftsführers
Zusammenhang
kommt
vorliegend
.
Geschäftsführer
eingeräumte
Ermessen
findet
objektive
Grenze
statutarischen
Beschränkung
Geschäftsanteilsübertragung
.
Fiktionswirkung
§
Abs.
GmbHG
ist
Auffassung
Revision
auch
Verzicht
Nachweis
eingetreten
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
konnte
Gesellschaft
zwar
förmlichen
Nachweis
verzichten
Geschäftsführer
auch
entsprechenden
Nachweis
Richtigkeit
Anmeldung
überzeugt
war
Beschluss
20
.
Oktober
ZR
24
.
ordnungsgemäße
Anmeldung
lag
grundsätzlich
Gesellschaft
Erwerber
Nachweise
einzufordern
neuen
Gesellschafter
anerkannte
behandelte
Urteil
15
.
April
.
Verzicht
Nachweis
Erwerbs
etwa
Vorlage
Abtretungsurkunde
geht
hier
aber
.
überzeugende
Unterrichtung
scheiterte
objektiv
Klägerin
Gesellschaftsvertrag
Beklagten
Geschäftsanteil
erwerben
konnte
.
Nichtbeachtung
Regelung
machte
Ermessensausübung
Geschäftsführers
Beklagten
fehlerhaft
.
Wirkung
§
Abs.
GmbHG
trat
Verzicht
weitere
Nachweise
nur
dann
Prüfung
Anteilsübergangs
Geschäftsführer
pflichtgemäßem
entsprach
.
;
Ulmer/
4
.
Aufl
.
§
.
.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung