BESCHLUSS ZR 17 Juli Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. einstimmig beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Klägerin Urteil 7 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 13 . Oktober gemäß § Kosten zurückzuweisen . Streitwert Revisionsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Revision ist zurückzuweisen Voraussetzungen Zulassung vorliegen Revision auch Aussicht Erfolg hat . 1 . Zulassungsgrund besteht . erfordern Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts noch stellen Zusammenhang § Abs. aF auslaufendem Recht grundsätzliche Fragen erwarten ist noch erhebliche Anzahl Fällen zugrunde liegende altem Recht entscheiden sein werden vgl. Beschluss 19 . April ZR . m.w . . Geschäftsführer GmbH Überzeugungsbildung Nachweis Übergangs Geschäftsanteils Sinne § Abs. GmbHG geführt angesehen werden kann tragliche Bestimmungen berücksichtigen muss Abtretung erschweren ist Rechtsprechung Senats geklärt vgl. Urteil 24 . Juni NJW-RR ; Urteil 15 . April . 2 . Erfolg wendet Revision Zulässigkeit Beitritte Nebenintervenienten . erkennende Senat kann mehr nachprüfen materiellen Voraussetzungen Nebenintervention vorlagen Zulassung Beitritts Landgericht rechtskräftig ist . Landgericht hatte Klägerin Zulässigkeit Nebenintervention erhobenen unbegründet erachtet Endurteil enthaltene Zwischenurteil § Abs. Beitritt zugelassen vgl. Urteil 15 . März ; Urteil 10 Juli . Entscheidung findet nur sofortige Beschwerde § Abs. vgl. Beschluss 6 . Juni ZR juris ; Beschluss 24 . Januar ; Beschluss 12 . Juni ZB 2/89 juris ; Urteil 20 . März IVa 551 ; Urteil 10 Juli ; 29 . Aufl . . 5 ; MünchKommZPO/Schultes 3 . Aufl . . . landgerichtliche Urteil ist Klägerin 9 . Oktober zugestellt worden . Selbst Berufung Klägerin 9 November sofortige Beschwerde sehen wollte wäre Zweiwochenfrist Abs. eingelegt worden . Berufungsgericht auch Revisionsgericht können mehr nachprüfen materiellen Voraussetzungen Nebenintervention vorgelegen haben vgl. Urteil 10 Juli . 3 . Revision hat auch Sache Aussicht Erfolg . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin Recht zurückgewiesen . Berufungsgericht hat richtig entschieden Klägerin erforderliche materielle Berechtigung Geltendmachung Nichtigerklärung Gesellschafterbeschlüssen positive Beschlussfeststellung gerichteten Klageanträge fehlt § Abs. GmbHG bestimmende Gesellschafterin Beklagten geworden ist vgl. Urteil 13 . Oktober . 11 ; Drescher Gesellschaftsrecht AktG . f. ; AktG § . . kann dahinstehen Fiktionswirkung § Abs. GmbHG auswirkt Vorprozess Antrag Klägerin festzustellen Gesellschafterin Beklagten Beteiligungsquote jedenfalls % ist rechtskräftig abgewiesen worden ist . lag so Berufungsgericht Recht überzeugender Nachweis Anteilsübergangs Klägerin so Fiktion § Abs. GmbHG schon eingreifen konnte . § Abs. GmbHG galt Anteilsveräußerung Gesellschaft Erwerber Gesellschafter Erwerb Nachweis Übergangs Gesellschaft angemeldet war . Nachweis Übergangs Gesellschafterstellung genügte Gesellschaft Rechtsübergang überzeugend unterrichtet wurde Urteil 13 . Oktober . 9 ; Urteil 15 . April . überzeugende Unterrichtung Sinne hat Berufungsgericht Recht verneint . Zwar stand grundsätzlich pflichtgemäßen Ermessen Geschäftsführers Nachweis geführt anzusehen war . Überzeugungsbildung mussten jedoch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen berücksichtigt werden Abtretung erschwerten Urteil 24 . Juni ZR NJW-RR ; Urteil 15 . April ; Scholz/Winter/Seibt 10 . Aufl . . ; Ulmer/Habersack/Winter . ; 8 . Aufl . § . . hat Geschäftsführer Beklagten getan . zutreffenden erkennenden Senat uneingeschränkt überprüfbaren Auslegung § Gesellschaftsvertrags Beklagten Berufungsgericht Landgericht gehört Klägerin Personen Geschäftsanteile Beklagten erwerben konnten . steht Entscheidung mittlerweile auch rechtskräftig Parteien . Geschäftsführer Beklagten hat gesellschaftsvertragliche Bestimmung maßgeblichen objektiven Auslegung Abtretung Klägerin zulässt beachtet . falsches Verständnis Geschäftsführers Zusammenhang kommt vorliegend . Geschäftsführer eingeräumte Ermessen findet objektive Grenze statutarischen Beschränkung Geschäftsanteilsübertragung . Fiktionswirkung § Abs. GmbHG ist Auffassung Revision auch Verzicht Nachweis eingetreten . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs konnte Gesellschaft zwar förmlichen Nachweis verzichten Geschäftsführer auch entsprechenden Nachweis Richtigkeit Anmeldung überzeugt war Beschluss 20 . Oktober ZR 24 . ordnungsgemäße Anmeldung lag grundsätzlich Gesellschaft Erwerber Nachweise einzufordern neuen Gesellschafter anerkannte behandelte Urteil 15 . April . Verzicht Nachweis Erwerbs etwa Vorlage Abtretungsurkunde geht hier aber . überzeugende Unterrichtung scheiterte objektiv Klägerin Gesellschaftsvertrag Beklagten Geschäftsanteil erwerben konnte . Nichtbeachtung Regelung machte Ermessensausübung Geschäftsführers Beklagten fehlerhaft . Wirkung § Abs. GmbHG trat Verzicht weitere Nachweise nur dann Prüfung Anteilsübergangs Geschäftsführer pflichtgemäßem entsprach . ; Ulmer/ 4 . Aufl . § . . Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung