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1110 lines
9.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GmbHG
;
InsO
Abs.
Wirkung
eigenkapitalersetzenden
Gebrauchsüberlassung
nämlich
Gesellschaft
Falle
Insolvenz
Insolvenzverwalter
Grundstück
unentgeltlich
nutzen
darf
endet
Vermögen
vermietenden
Gesellschafters
Insolvenzverfahren
eröffnet
wird
§
Abs.
InsO
spätestens
Ablauf
Insolvenzeröffnung
nachfolgenden
Kalendermonats
Fortführung
.
;
Klarstellung
Sen
.
.
28
.
Februar
.
.
Urteil
28
.
April
OLG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Kraemer
Caliebe
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
3
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
12
Juli
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
S.
2
.
März
S.
vermietete
schriftlichem
Mietvertrag
GmbH
alleinige
Gesellschafterin
schäftsführerin
war
Eigentum
stehende
Büroflächen
Lagerräume
monatliche
Nettokaltmiete
3.500,00
DM
zzgl.
Mehrwertsteuer
.
Vermögen
Mieterin
GmbH
hat
Amtsgericht
1
.
August
Insolvenzverfahren
eröffnet
Beklagten
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Vermögen
Vermieterin
S.
wurde
1
.
Januar
Insolvenzverfahren
Einsetzung
Klägers
Verwalter
eröffnet
.
Kläger
hat
Beklagten
rückständige
Miete
Monate
Januar
April
verlangt
.
Beklagte
Mietverhältnis
Schreiben
27
.
Dezember
gekündigt
hat
hat
behauptet
habe
Mieträume
einvernehmlich
31
.
Januar
Kläger
zurückgeben
lassen
7
.
Februar
F.
S.
GmbH
weiter
vermietet
habe
.
tervermietung
habe
Kläger
Gebrauchsüberlassungspflicht
genügen
können
so
Mietzinszahlung
frei
sei
.
hat
Beklagte
Mietzinsforderungen
Klägers
Einrede
eigenkapitalersetzenden
Nutzungsüberlassung
entgegengehalten
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
Höhe
Teilbetrages
Miete
April
Höhe
stattgegeben
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
unbeschränkt
zulässige
Revision
hat
Sache
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kündigung
Beklagten
habe
Mietvertrag
§
Abs.
Satz
InsO
erst
30
.
Juni
beendet
.
April
geltend
gemachte
Miete
müsse
Kläger
tung
anrechnen
lassen
Folge
Mietforderung
April
lediglich
noch
betrage
.
Einwand
Mietzinszahlungspflicht
sei
§
Abs.
entfallen
Kläger
Gebrauchsüberlassung
S.
GmbH
außerstande
gewesen
sei
Beklagten
Gebrauch
gewähren
dringe
Rechtsmissbräuchlichkeit
§
.
Auch
Einwand
eigenkapitalersetzenden
Nutzungsüberlassung
greife
Hinblick
Abs.
Satz
InsO
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Ansicht
Revision
geht
Berufungsgericht
zutreffend
Bezugnahme
gefestigte
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
;
.
22
.
Dezember
.
;
Urt
.
19
.
Dezember
.
Beklagte
rechtsmissbräuchlich
handelt
Mietzinszahlungsanspruch
Klägers
§
Abs.
beruft
.
Ist
Mieter
Rücksicht
fortbestehenden
Mietvertrag
gemieteten
Räumen
ausgezogen
hat
Miete
mehr
gezahlt
vermietet
Vermieter
Mietobjekt
niedrigeren
weiter
erzielbaren
Marktpreis
entspricht
so
bleibt
Mieter
verpflichtet
Mietdifferenz
zahlen
.
kann
Mietzinsanspruch
Vermieters
berufen
Vermieter
sei
Weitervermietung
Gebrauchsüberlassung
mehr
Lage
gewesen
.
So
liegt
Fall
hier
.
Revision
angegriffenen
zutreffenden
Ansicht
Berufungsgerichts
endete
Mietvertrag
Ablauf
30
.
Juni
.
Zeitpunkt
traf
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Verwendungsrisiko
wurde
Verpflichtung
Entrichtung
Mietzinses
befreit
Person
liegenden
Grund
hier
:
Aufgabe
Mieträume
Ausübung
Gebrauchsrechts
gehindert
war
.
Zwar
war
Kläger
seinerseits
Überlassung
Beklagten
gemieteten
Räume
S.
GmbH
mehr
erfüllungsbereit
Beklagte
gemäß
§
Abs.
grundsätzlich
mehr
Zahlung
Miete
verpflichtet
gewesen
wäre
.
Wertung
Berufungsgerichts
könne
Beklagte
gemäß
§
berufen
wendet
Revision
Erfolg
.
Berufungsgericht
musste
Rahmen
Prüfung
Beklagte
rechtsmissbräuchlich
verhält
Revision
meint
berücksichtigen
Frau
Alleingesellschafterin
bereits
Ende
verpflichtet
gewesen
wäre
Insolvenzeröffnung
Vermögen
S.
GmbH
beantragen
Folge
Beklagte
lange
1
.
August
Insolvenzverwalter
S.
GmbH
bestellt
worden
wäre
hältnis
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
.
V.m
.
vorher
ordentlich
hätte
kündigen
können
so
Mietverhältnis
April
beendet
gewesen
wäre
.
Voraussetzung
wäre
Verletzung
Insolvenzantragspflicht
Frau
Berufungsgericht
reichenden
Vortrags
Einwand
allgemeinen
Grundsätzen
beweisbelasteten
Beklagten
festgestellt
hat
.
Berufungsgericht
hat
lediglich
Überlassungsunwürdigkeit
GmbH
festgestellt
jedoch
Insolvenzreife
.
Insolvenzreife
Überlassungsunwürdigkeit
sind
jedoch
eigenständige
Anwendungsvoraussetzungen
voneinander
unabhängige
Tatbestände
Krise
Sinne
Eigenkapitalersatzrechts
Sen
.
.
3
.
April
.
.
m.w
.
.
.
kommt
Revision
geltend
gemachte
Möglichkeit
Beklagten
Mietvertrag
vorzeitig
kündigen
Vortrag
ersetzt
Revision
Revisionsinstanz
ohnehin
mehr
halten
kann
Beklagte
Mietvertrag
tatsächlich
27
.
Dezember
gekündigt
hätte
.
Hiergegen
spricht
Übrigen
Beklagte
bereits
Bestellung
Wirkung
1
.
August
Möglichkeit
gehabt
hätte
Mietverhältnis
ordentliche
Kündigung
31
.
März
beenden
Fortbestehen
Mietzinsverpflichtung
Monat
April
verhindern
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
Ansicht
Berufungsgerichts
Einwand
eigenkapitalersetzenden
Nutzungsüberlassung
greife
Hinblick
Vorschrift
§
Abs.
InsO
.
Berufungsgericht
hat
Übereinstimmung
ständigen
Rechtsprechung
Senats
55
;
.
.
;
;
Sen
.
.
31
.
Januar
485
;
Urt
.
28
.
Februar
ZR
festgestellt
mietweise
Überlassung
Gewerberäume
Alleingesellschafterin
S.
eigenkapitalersetzende
Leistung
S.
GmbH
darstellte
.
gen
wird
Revision
Recht
erinnert
.
Insolvenzeröffnung
Vermögen
S.
GmbH
hatte
Beklagte
Recht
Gewerberäume
unentgeltlich
weiter
nutzen
.
.
s.
nur
Sen
.
.
31
.
Januar
aaO
.
.
.
Recht
endete
jedoch
Berufungsgericht
zutreffend
entschieden
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
Ablauf
Monats
Januar
Hinblick
1
.
Januar
Vermögen
vermietenden
Alleingesellschafterin
S.
eröffnete
Insolvenzverfahren
.
Februar
war
Beklagte
Kläger
Mietzinszahlung
verpflichtet
Einrede
eigenkapitalersetzenden
Nutzungsüberlassung
entgegenhalten
können
.
Einrede
eigenkapitalersetzenden
Nutzungsüberlassung
Gläubigern
Gesellschafters
erhoben
werden
kann
hat
Senat
bereits
Fall
vollstreckenden
Grundpfandgläubigers
wiederholt
entschieden
.
;
Sen
.
.
31
.
Januar
455
;
31
.
Januar
aaO
;
28
.
Februar
aaO
.
tritt
Wirksamwerden
Wege
Zwangsverwaltung
bewirkten
Beschlagnahme
Zäsur
.
Zwar
fallen
Pachtzinsen
Haftungsverband
Grundpfandrechts
.
Grenzen
§
bestimmen
darf
Eigentümer
genannten
Zeitpunkt
Zinsen
auch
Lasten
Grundpfandrechtsgläubigers
verfügen
.
kann
Gesellschaft
Insolvenzverwalter
Anwendung
Regeln
Eigenkapitalersatz
Grundstück
Beschlagnahme
auch
unentgeltlich
nutzen
.
Beschlagnahme
ändert
nunmehr
Interessenkonflikt
Gläubigern
Gesellschaftsgläubigern
ersteren
Vorrang
gebührt
.
eigenkapitalersetzend
wirkende
Nutzungsüberlassung
wird
zugrunde
liegende
Rechtsverhältnis
"
Stehenlassen
"
Gesellschafterhilfe
Rechtscharakter
Änderung
erfährt
vielmehr
nur
Nutzungsentgeltsanspruch
Dauer
Krise
durchsetzbar
ist
Stundung
behandelt
Begriff
Vorausverfügung
§
Abs.
fällt
.
Wirkung
tritt
Beschlagnahme
selbst
.
Wirksamwerden
Beschlagnahme
verliert
GmbH
Insolvenzverwalter
Recht
Betriebsgrundstück
unentgeltlich
nutzen
.
Gegenwert
Vermietung
Verpachtung
erzielt
werden
kann
steht
vielmehr
Grundpfandrechtsgläubigern
grundlegend
aaO
.
§
Abs.
InsO
hat
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Vermieters
Wirksamkeit
Vorausverfügungen
Vermieters
Miete
u.a.
Form
Stundung
Rechtsfolgen
Beschlagnahme
Rahmen
Zwangsverwaltung
Recht
unentgeltlichen
Nutzung
endet
spätestens
übernächsten
Monat
Verfahrenseröffnung
.
Regelung
§
Abs.
InsO
Kern
Vorgängerregelung
Konkursordnung
§
Abs.
übernommen
worden
ist
BT-Drucks
.
Seite
ist
Regelung
§
Abs.
nahezu
wörtlich
nachgebildet
ausgerichtet
aaO
m.w
.
.
.
Bereits
Geltung
§
bestand
dementsprechend
ebenso
nunmehr
§
Abs.
InsO
Streit
Kreis
dort
angesprochenen
Vorausverfügungen
§
auch
bloße
Stundung
sonst
zeitliche
örtliche
gegenständliche
Änderung
Zahlungsart
gehören
:
9
.
Aufl
.
Rdn
.
14
;
Insolvenzgesetze
.
Aufl
.
§
Anm
.
4
;
InsO
:
MünchKommInsO/Eckert
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
5
;
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
InsO
.
Aufl
.
§
Rdn
.
3
;
InsO
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
eigenkapitalersetzenden
Nutzungsüberlassung
Vorausabtretung
vergleichbare
rechtsgeschäftliche
Stundungsabrede
liegt
endet
eindeutigen
Wortlaut
§
Abs.
InsO
Recht
Vorausverfügung
Begünstigten
Fall
eigenkapitalersetzenden
Nutzungsüberlassung
mithin
Recht
Gesellschaft
Insolvenzeröffnung
Insolvenzverwalters
Grundstück
überlassenen
Räume
weiter
unentgeltlich
nutzen
.
Ansprüche
eigenkapitalersetzender
Nutzungsüberlassung
unbeweglicher
Sachen
Insolvenz
Gesellschafters
Durchsetzbarkeit
Sonderregelung
-9-
eigenkapitalersatzrechtlichen
Ansprüchen
erfahren
ist
Hinblick
ausdrückliche
gesetzliche
Regelung
§
Abs.
InsO
Grundvermögen
wirtschaftlichen
Nutzen
Insolvenzmasse
Vermieters
zuordnet
hinzunehmen
.
Sen
.
.
28
.
Februar
.
Abweichendes
ergeben
sollte
wird
festgehalten
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung