NAMEN Verkündet : 28 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja GmbHG ; InsO Abs. Wirkung eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung nämlich Gesellschaft Falle Insolvenz Insolvenzverwalter Grundstück unentgeltlich nutzen darf endet Vermögen vermietenden Gesellschafters Insolvenzverfahren eröffnet wird § Abs. InsO spätestens Ablauf Insolvenzeröffnung nachfolgenden Kalendermonats Fortführung . ; Klarstellung Sen . . 28 . Februar . . Urteil 28 . April OLG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 28 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Kraemer Caliebe Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 3 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 12 Juli wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : S. 2 . März S. vermietete schriftlichem Mietvertrag GmbH alleinige Gesellschafterin schäftsführerin war Eigentum stehende Büroflächen Lagerräume monatliche Nettokaltmiete 3.500,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer . Vermögen Mieterin GmbH hat Amtsgericht 1 . August Insolvenzverfahren eröffnet Beklagten Insolvenzverwalter bestellt . Vermögen Vermieterin S. wurde 1 . Januar Insolvenzverfahren Einsetzung Klägers Verwalter eröffnet . Kläger hat Beklagten rückständige Miete Monate Januar April verlangt . Beklagte Mietverhältnis Schreiben 27 . Dezember gekündigt hat hat behauptet habe Mieträume einvernehmlich 31 . Januar Kläger zurückgeben lassen 7 . Februar F. S. GmbH weiter vermietet habe . tervermietung habe Kläger Gebrauchsüberlassungspflicht genügen können so Mietzinszahlung frei sei . hat Beklagte Mietzinsforderungen Klägers Einrede eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung entgegengehalten . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägers Höhe Teilbetrages Miete April Höhe € stattgegeben . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : unbeschränkt zulässige Revision hat Sache Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Kündigung Beklagten habe Mietvertrag § Abs. Satz InsO erst 30 . Juni beendet . April geltend gemachte Miete müsse Kläger tung anrechnen lassen Folge Mietforderung April lediglich noch € betrage . Einwand Mietzinszahlungspflicht sei § Abs. entfallen Kläger Gebrauchsüberlassung S. GmbH außerstande gewesen sei Beklagten Gebrauch gewähren dringe Rechtsmissbräuchlichkeit § . Auch Einwand eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung greife Hinblick Abs. Satz InsO . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand . 1 . Ansicht Revision geht Berufungsgericht zutreffend Bezugnahme gefestigte Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . ; . 22 . Dezember . ; Urt . 19 . Dezember . Beklagte rechtsmissbräuchlich handelt Mietzinszahlungsanspruch Klägers § Abs. beruft . Ist Mieter Rücksicht fortbestehenden Mietvertrag gemieteten Räumen ausgezogen hat Miete mehr gezahlt vermietet Vermieter Mietobjekt niedrigeren weiter erzielbaren Marktpreis entspricht so bleibt Mieter verpflichtet Mietdifferenz zahlen . kann Mietzinsanspruch Vermieters berufen Vermieter sei Weitervermietung Gebrauchsüberlassung mehr Lage gewesen . So liegt Fall hier . Revision angegriffenen zutreffenden Ansicht Berufungsgerichts endete Mietvertrag Ablauf 30 . Juni . Zeitpunkt traf Beklagten gemäß § Abs. Verwendungsrisiko wurde Verpflichtung Entrichtung Mietzinses befreit Person liegenden Grund hier : Aufgabe Mieträume Ausübung Gebrauchsrechts gehindert war . Zwar war Kläger seinerseits Überlassung Beklagten gemieteten Räume S. GmbH mehr erfüllungsbereit Beklagte gemäß § Abs. grundsätzlich mehr Zahlung Miete verpflichtet gewesen wäre . Wertung Berufungsgerichts könne Beklagte gemäß § berufen wendet Revision Erfolg . Berufungsgericht musste Rahmen Prüfung Beklagte rechtsmissbräuchlich verhält Revision meint berücksichtigen Frau Alleingesellschafterin bereits Ende verpflichtet gewesen wäre Insolvenzeröffnung Vermögen S. GmbH beantragen Folge Beklagte lange 1 . August Insolvenzverwalter S. GmbH bestellt worden wäre hältnis gemäß § Abs. Satz InsO . V.m . vorher ordentlich hätte kündigen können so Mietverhältnis April beendet gewesen wäre . Voraussetzung wäre Verletzung Insolvenzantragspflicht Frau Berufungsgericht reichenden Vortrags Einwand allgemeinen Grundsätzen beweisbelasteten Beklagten festgestellt hat . Berufungsgericht hat lediglich Überlassungsunwürdigkeit GmbH festgestellt jedoch Insolvenzreife . Insolvenzreife Überlassungsunwürdigkeit sind jedoch eigenständige Anwendungsvoraussetzungen voneinander unabhängige Tatbestände Krise Sinne Eigenkapitalersatzrechts Sen . . 3 . April . . m.w . . . kommt Revision geltend gemachte Möglichkeit Beklagten Mietvertrag vorzeitig kündigen Vortrag ersetzt Revision Revisionsinstanz ohnehin mehr halten kann Beklagte Mietvertrag tatsächlich 27 . Dezember gekündigt hätte . Hiergegen spricht Übrigen Beklagte bereits Bestellung Wirkung 1 . August Möglichkeit gehabt hätte Mietverhältnis ordentliche Kündigung 31 . März beenden Fortbestehen Mietzinsverpflichtung Monat April verhindern . 2 . Erfolg wendet Revision Ansicht Berufungsgerichts Einwand eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung greife Hinblick Vorschrift § Abs. InsO . Berufungsgericht hat Übereinstimmung ständigen Rechtsprechung Senats 55 ; . . ; ; Sen . . 31 . Januar 485 ; Urt . 28 . Februar ZR festgestellt mietweise Überlassung Gewerberäume Alleingesellschafterin S. eigenkapitalersetzende Leistung S. GmbH darstellte . gen wird Revision Recht erinnert . Insolvenzeröffnung Vermögen S. GmbH hatte Beklagte Recht Gewerberäume unentgeltlich weiter nutzen . . s. nur Sen . . 31 . Januar aaO . . . Recht endete jedoch Berufungsgericht zutreffend entschieden hat gemäß § Abs. Satz InsO Ablauf Monats Januar Hinblick 1 . Januar Vermögen vermietenden Alleingesellschafterin S. eröffnete Insolvenzverfahren . Februar war Beklagte Kläger Mietzinszahlung verpflichtet Einrede eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung entgegenhalten können . Einrede eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung Gläubigern Gesellschafters erhoben werden kann hat Senat bereits Fall vollstreckenden Grundpfandgläubigers wiederholt entschieden . ; Sen . . 31 . Januar 455 ; 31 . Januar aaO ; 28 . Februar aaO . tritt Wirksamwerden Wege Zwangsverwaltung bewirkten Beschlagnahme Zäsur . Zwar fallen Pachtzinsen Haftungsverband Grundpfandrechts . Grenzen § bestimmen darf Eigentümer genannten Zeitpunkt Zinsen auch Lasten Grundpfandrechtsgläubigers verfügen . kann Gesellschaft Insolvenzverwalter Anwendung Regeln Eigenkapitalersatz Grundstück Beschlagnahme auch unentgeltlich nutzen . Beschlagnahme ändert nunmehr Interessenkonflikt Gläubigern Gesellschaftsgläubigern ersteren Vorrang gebührt . eigenkapitalersetzend wirkende Nutzungsüberlassung wird zugrunde liegende Rechtsverhältnis " Stehenlassen " Gesellschafterhilfe Rechtscharakter Änderung erfährt vielmehr nur Nutzungsentgeltsanspruch Dauer Krise durchsetzbar ist Stundung behandelt Begriff Vorausverfügung § Abs. fällt . Wirkung tritt Beschlagnahme selbst . Wirksamwerden Beschlagnahme verliert GmbH Insolvenzverwalter Recht Betriebsgrundstück unentgeltlich nutzen . Gegenwert Vermietung Verpachtung erzielt werden kann steht vielmehr Grundpfandrechtsgläubigern grundlegend aaO . § Abs. InsO hat Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Vermieters Wirksamkeit Vorausverfügungen Vermieters Miete u.a. Form Stundung Rechtsfolgen Beschlagnahme Rahmen Zwangsverwaltung Recht unentgeltlichen Nutzung endet spätestens übernächsten Monat Verfahrenseröffnung . Regelung § Abs. InsO Kern Vorgängerregelung Konkursordnung § Abs. übernommen worden ist BT-Drucks . Seite ist Regelung § Abs. nahezu wörtlich nachgebildet ausgerichtet aaO m.w . . . Bereits Geltung § bestand dementsprechend ebenso nunmehr § Abs. InsO Streit Kreis dort angesprochenen Vorausverfügungen § auch bloße Stundung sonst zeitliche örtliche gegenständliche Änderung Zahlungsart gehören : 9 . Aufl . Rdn . 14 ; Insolvenzgesetze . Aufl . § Anm . 4 ; InsO : MünchKommInsO/Eckert 2 . Aufl . § Rdn . 5 ; 4 . Aufl . § Rdn . ; InsO . Aufl . § Rdn . 3 ; InsO . Aufl . § Rdn . . eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung Vorausabtretung vergleichbare rechtsgeschäftliche Stundungsabrede liegt endet eindeutigen Wortlaut § Abs. InsO Recht Vorausverfügung Begünstigten Fall eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung mithin Recht Gesellschaft Insolvenzeröffnung Insolvenzverwalters Grundstück überlassenen Räume weiter unentgeltlich nutzen . Ansprüche eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung unbeweglicher Sachen Insolvenz Gesellschafters Durchsetzbarkeit Sonderregelung -9- eigenkapitalersatzrechtlichen Ansprüchen erfahren ist Hinblick ausdrückliche gesetzliche Regelung § Abs. InsO Grundvermögen wirtschaftlichen Nutzen Insolvenzmasse Vermieters zuordnet hinzunehmen . Sen . . 28 . Februar . Abweichendes ergeben sollte wird festgehalten . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung