You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

5371 lines
45 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Kirch/Deutsche
Bank
AktG
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
;
Abs.
Nr.
§
Abs.
notarielles
Hauptversammlungsprotokoll
.
S.
§
Abs.
Satz
AktG
hat
Charakter
Berichts
Notars
Wahrnehmungen
muss
Hauptversammlung
fertig
gestellt
kann
auch
noch
Einzelnen
ausgearbeitet
unterzeichnet
werden
.
Urkunde
Sinne
Gesetzes
ist
erst
Notar
autorisierte
unterzeichnete
Verkehr
gegebene
Endfassung
.
Überwachung
Protokollierung
Stimmenauszählung
fällt
zwingenden
Nichtigkeitssanktion
§
Nr.
AktG
bewehrten
Protokollierungserfordernisse
gemäß
§
Abs.
AktG.
Unrichtigkeit
gemäß
§
AktG
Vorstand
Aufsichtsrat
abzugebenden
"
Entsprechenserklärungen
"
führt
liegenden
Verletzung
Organpflichten
Anfechtbarkeit
jedenfalls
gleichwohl
gefassten
Entlastungsbeschlüsse
Organmitglieder
Unrichtigkeit
kannten
kennen
mussten
.
-2d
Unrichtig
ist
wird
Entsprechenserklärung
§
AktG
Ziff
.
5.5.3
Vorliegen
praktische
Behandlung
Interessenkonflikts
Person
Organmitglieds
berichtet
wird
.
Interessenkonflikt
entsteht
bereits
Dritter
Schadensersatzklage
Gesellschaft
erhebt
Gesetzesverstoß
betreffenden
Aufsichtsratsmitglieds
früheren
Vorstandstätigkeit
gestützt
wird
.
Satzungsregelung
Durchführung
Listenwahl
Aufsichtsratsmitglieder
§
Abs.
AktG
Ermessen
Versammlungsleiters
stellt
ist
wirksam
kann
Geschäftsordnungsantrag
einzelner
Aktionäre
Einzelwahl
durchzuführen
Kraft
gesetzt
werden
.
Anfechtung
Hauptversammlungsbeschlusses
Informationspflichtverletzungen
§
Abs.
Satz
§
Abs.
AktG
setzt
konkrete
Angabe
angeblich
Hauptversammlung
beantworteten
Fragen
Frist
§
Abs.
AktG
.
Auskunftserzwingungsverfahren
gemäß
§
AktG
ergangene
Entscheidungen
binden
Gericht
Anfechtungsprozess
.
Erfolg
Anfechtungsklage
notwendigen
Streitgenossen
kommt
Hinblick
§
Abs.
AktG
auch
übrigen
Streitgenossen
zugute
Prüfung
zusätzlich
vorgebrachten
Anfechtungsgründe
Hauptversammlungsbeschluss
bedarf
vgl.
.
Urteil
16
.
Februar
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Kraemer
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittel
Kläger
wird
Revisionen
Kläger
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Anfechtungsklagen
Kläger
Entlastungsbeschlüsse
Hauptversammlung
Beklagten
10
.
Juni
abgewiesen
worden
sind
.
Berufungen
Kläger
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittel
Kläger
Urteil
Landgerichts
21
.
Dezember
Ausnahme
Entscheidung
Zurückweisung
Nebenintervention
Streithelfers
abgeändert
folgt
gefasst
:
Entlastungsbeschlüsse
Hauptversammlung
Beklagten
10
.
Juni
werden
nichtig
erklärt
.
Übrigen
werden
Klagen
Kläger
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
folgt
verteilt
:
Beklagte
trägt
Gerichtskosten
eigenen
außergerichtlichen
Kosten
Hälfte
außergerichtlichen
Kosten
Kläger
Klägers
voll
.
Kläger
tragen
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
Hälfte
eigenen
außergerichtlichen
Kosten
.
erstinstanzlichen
Entscheidung
Kosten
Nebenintervention
verbleibt
.
Streitwert
beträgt
je
angefochtenem
Hauptversammlungsbeschluss
somit
insgesamt
200.000,00
.
Streitwert
außergerichtlichen
Kosten
Klägers
:
100.000,00
.
Tatbestand
:
Kläger
sind
Aktionäre
beklagten
Großbank
.
Jahreshauptversammlung
10
.
Juni
stattfand
nahmen
weiteren
Aktionären
Kläger
Vertreter
Kläger
persönlich
.
Beschlussfassungen
ging
dige
Generaldebatte
Wortbeiträgen
Fragen
.
Versammlungsleiter
hatte
zuvor
gebeten
schriftliche
Wortmeldungen
vorgesehenen
Vordrucken
abzugeben
.
Aktionären
gestellte
schriftlich
fixierte
Fragen
wurden
Mitarbeitern
Beklagten
sog.
"
back-office
"
erfasst
Antwortvorschlägen
versehen
dann
Versammlungsleiter
verlesen
wurden
.
Vertreter
Klägerin
stellte
Reihe
Fragen
Beklagten
zuvor
übersandten
Schreiben
Teil
zielten
Beklagte
Unternehmensgruppe
Klägers
verpfändete
Beteiligung
%
S.
Verlags
AG
circa
Mio.
abgesicherten
Kreditsumme
liegenden
Preis
selbst
ersteigert
erworbene
Beteiligung
"
Paketzuschlag
einzelnen
Erwerber
Teil
%
Mitglied
Familie
S.
veräußert
hatte
.
Hintergrund
war
schaftliche
Niedergang
Unternehmensgruppe
Klägers
kreditschädigende
Interviewäußerung
ehemaligen
Vorstandssprechers
Dr.
nachfolgend
Dr.
Beklagten
4
.
Februar
zurückführt
vgl.
.
.
hat
Erhebung
Schadensersatzklage
Erstattung
Strafanzeige
veranlasst
.
Kläger
übergab
Versammlungsleiter
Blätter
insgesamt
handschriftlich
gestellten
Fragen
.
auch
mündlich
gestellt
hat
Beklagten
beantwortet
wurden
ist
streitig
.
Beendigung
Generaldebatte
fasste
Hauptversammlung
jeweils
großer
Mehrheit
Verwaltung
Beklagten
vorgeschlagenen
Beschlüsse
u.a.
Entlastung
Vorstandes
Aufsichtsrats
jeweils
Geschäftsjahr
Wahl
Abschlussprüfers
Geschäftsjahr
Listen-)Wahl
vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitglieder
.
Streitig
ist
Klägerin
Minderheitenverlangen
Einzelentlastung
§
Abs.
Satz
AktG
gestellt
wurde
Versammlungsleiter
Antrag
Einzelwahl
Aufsichtsratsmitglieder
reagiert
hat
.
Beurkundung
Hauptversammlungsbeschlüsse
hinzugezogene
Notar
§
AktG
Dr.
Sche
.
fertigte
Hauptversammlung
Benutzung
formulierter
Unterlagen
handschriftliche
Aufzeichnung
unterzeichnete
unmittelbar
Ende
Hauptversammlung
wies
Büro
Papier
Niederschrift
Beklagten
zuzuleiten
zustoßen
sollte
beabsichtigte
Durchsicht
Korrektur
mehr
sollte
vornehmen
können
.
Später
erstellte
Notar
Rücksprache
Beklagten
endgültige
Tag
Hauptversammlung
datierte
Niederschrift
dann
Original
Urkundensammlung
nahm
beglaubigte
Abschrift
Handelsregister
einreichte
.
Hauptversammlungstag
unterzeichnete
Papier
ist
mehr
vorhanden
.
Frist
§
Abs.
AktG
eingereichten
Anfechtungsklagen
greifen
Kläger
Entlastungsbeschlüsse
Kläger
Bestellung
Abschlussprüfers
Wahl
Aufsichtsratsmitglieder
.
Kläger
meinen
Beschlüsse
seien
ordnungsgemäßer
Beurkundung
Kläger
fehlender
Überwachung
Stimmauszählung
Notar
gemäß
§
Nr.
AktG
nichtig
.
Übrigen
seien
u.a.
Informationspflichtverletzungen
Beklagten
§
AktG
anfechtbar
§
Abs.
Satz
.
.
Klage
Klägers
Aufsichtsrat
Beklagten
"
demnächst
"
zugestellt
worden
ist
§
beurteilen
Parteien
unterschiedlich
.
Klagen
blieben
Vorinstanzen
erfolglos
.
richten
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revisionen
Kläger
.
Entscheidungsgründe
:
Revisionen
Kläger
führen
Nichtigerklärung
Entlastungsbeschlüsse
10
.
Juni
.
weitergehenden
Revisionen
Kläger
bleiben
erfolglos
.
geltend
gemachten
Nichtigkeit
Beschlüsse
Ansicht
Revisionen
sind
Klägern
jeweils
angegriffenen
Beschlüsse
schon
gemäß
§
Nr.
AktG
Beurkundungsmangels
.
S.
§
Abs.
AktG
nichtig
.
1
.
Parteien
Revisionsinstanz
insoweit
beanstandeten
Feststellungen
Berufungsgerichts
AG
entspricht
Akten
befindliche
Notar
"
final
bezeichnete
Fassung
Hauptversammlungsprotokolls
formalen
Erfordernissen
§
Abs.
AktG
auch
Parteien
gestellt
hätten
.
Berufungsgericht
weiter
meint
könne
offen
bleiben
§
Abs.
Abs.
AktG
Verbot
mehrfacher
Beurkundung
ergebe
erste
mehr
vorhandene
Niederschrift
später
gefertigte
Endfassung
wirksam
sei
zustimmend
Hüffer
AktG
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
geht
zwar
Argumentation
Kläger
Hauptversammlung
erstellte
unterzeichnete
jedoch
vorhandene
Urfassung
allein
maßgeblich
halten
"
bestritten
"
haben
Vorgaben
§
AktG
beachtet
habe
.
abgesehen
Revision
behauptete
Verbot
Mehrfachbeurkundung
Hauptversammlung
gibt
vgl.
Happ/Zimmermann
Aktienrecht
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Kanzleiter
m.w
.
.
;
ebenso
auch
ZNotP
ist
hier
Notar
vorgenommenen
Bearbeitung
autorisierte
Rechtsverkehr
gegebene
"
Endfassung
"
allein
maßgebliche
.
Kläger
verkennen
§
Abs.
AktG
zwar
Beurkundung
Hauptversammlungsbeschlüsse
"
Verhandlung
notariell
aufgenommene
Niederschrift
"
aber
endgültige
Fertigstellung
Hauptversammlung
voraussetzt
vgl.
Spindler/Stilz/Wicke
AktG
Rdn
.
;
AktG
Rdn
.
;
ebenso
S.
.
Praxis
wird
regelmäßig
Hauptversammlung
Einberufungsunterlagen
umfassender
Entwurf
erstellt
dann
Vorgänge
Hauptversammlung
handschriftlich
stenografisch
vervollständigt
wird
vgl.
aaO
Rdn
.
3
;
Wicke
.
.
kann
Notar
auch
nur
leserlicher
Kürzel
bedienen
Protokollanten
hinzuziehen
vgl.
Wicke
aaO
;
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
;
Kölner
Komm.z
.
AktG/Zöllner
§
Rdn
.
;
Wilhelmi
.
Erst
wird
eigentliche
Protokoll
Reinschrift
erstellt
Änderungen
Ergänzungen
aufgenommenen
Notizen
auch
Hauptversammlung
bereits
fertig
gestellten
Protokoll
eigener
Erinnerung
Notars
Weiteres
möglich
sind
bisherige
Ausarbeitung
noch
"
Internum
"
bildet
mag
auch
schon
unterzeichnet
sein
vgl.
Kölner
Komm.z
.
AktG/Zöllner
aaO
§
Rdn
.
.
.
gilt
nur
Ansicht
Privatgutachter
Beklagten
nahezu
einhelliger
Auffassung
zumindest
so
lange
Notar
Ausfertigungen
Abschriften
autorisierten
Endfassung
erteilt
vgl.
Bohrer
f.
;
MittBayNot
382
;
Heidel/
Terbrack/Lohr
AktG
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Kanzleiter
804;Krieger
Festschrift
Priester
S.
;
ZNotP
;
;
Priester
f.
;
aaO
§
Rdn
.
41
;
Spindler/Stilz/Wicke
aaO
-9-
Rdn
.
.
Niederschrift
noch
Gewahrsam
Notars
befindet
entäußert
hat
kann
auch
vernichten
neu
fertigen
Formulierungen
behagen
Unrichtigkeiten
feststellt
vgl.
Winkler
16
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
;
S.
.
gegenteilige
Auffassung
wird
neueren
Schrifttum
ersichtlich
nur
ZNotP
302
;
Privatgutachter
Kläger
vertreten
.
hat
Kläger
Notar
Dr.
Sche
.
eingeleiteten
Klageerzwingungsverfahren
stoßes
§
§
StGB
Oberlandesgericht
Begründung
angeschlossen
Beurkundung
rechtsgeschäftlicher
Erklärungen
§
vorgeschriebenen
Vorlesen
Genehmigen
Unterschreiben
abgeschlossen
sei
Unterzeichnung
Notar
auch
sonstigen
Beurkundungen
.
S.
§
§
.
Schlusspunkt
setze
.
.
Ansicht
folgt
Senat
gebotene
Unterscheidung
verschiedenen
Beurkundungsformen
ausblendet
.
Beurkundung
Willenserklärungen
gemäß
§
wirken
Erklärenden
;
bereits
Genehmigung
Unterzeichnung
Niederschrift
wird
Wortlaut
festgelegt
darf
nachträglich
einseitig
Notar
verändert
werden
abgesehen
offensichtlichen
Unrichtigkeiten
.
S.
§
Abs.
.
hat
Hauptversammlungsprotokoll
gemäß
§
AktG
Charakter
Berichts
Notars
Wahrnehmungen
vgl.
§
Abs.
Nr.
;
.
AktG/Barz
3
.
Aufl
.
Anm
.
Hauptversammlung
herstellen
unterzeichnen
muss
auch
nachträglich
fertig
stellen
selbst
Unterzeichnung
noch
ändern
kann
ßert
hat
.
hat
Niederschrift
Gewicht
Entwurf
vgl.
aaO
Rdn
.
;
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
Bohrer
aaO
S.
;
vgl.
auch
Krieger
aaO
;
§
Rdn
.
.
vorliegenden
Fall
Notar
Aufzeichnungen
verbreiteten
Praxis
entsprechend
vgl.
Görk
aaO
;
.
vorsorglich
Fall
plötzlichen
Todes
Handlungsunfähigkeit
unterzeichnet
hat
ändert
Verkehr
gegeben
erst
später
autorisierte
Endfassung
erstellt
hat
Folge
bis
Ausgabe
Beurkundungsvorgang
noch
.
S.
§
Abs.
abgeschlossen
war
vgl.
Bohrer
aaO
S.
;
S.
Hinweis
Parallele
§
Abs.
.
handelt
hier
Ansicht
Revision
Klägers
tatsächlichen
Verhalten
widersprechende
bloße
"
Mentalreservation
"
.
Todesfall
Notars
vorsorgliche
Unterzeichnung
gültigen
Niederschrift
.
S.
AktG
führen
kann
vgl.
Bohrer
aaO
;
Kanzleiter
bedarf
hier
Entscheidung
.
vorliegende
Endfassung
Niederschrift
maßgeblich
ist
kommt
Klägern
gemutmaßten
Mängel
ursprünglichen
mehr
vorhandenen
Aufzeichnungen
;
erst
recht
ist
Bedeutung
Notar
Akten
gegebene
Zeugenaussage
ursprünglichen
Aufzeichnungen
Hauptversammlung
wiedergebende
Leseabschrift
Revision
Klägers
hinweist
unterzeichnet
ist
.
Revision
Klägers
Übereinstimmung
ursprünglichen
Aufzeichnungen
Leseabschrift
Zweifel
zieht
mutmaßt
Endfassung
Niederschrift
beruhten
Argumentation
Berufungsgerichts
Wahrnehmungen
Schreibarbeiten
Notars
Hauptversammlung
Weisungen
Rechtsabteilung
Beklagten
sind
konkrete
Anhaltspunkte
dargetan
.
bloße
Zweifel
Mutmaßungen
können
Gültigkeit
Beweiskraft
§
notariellen
Beurkundung
§
AktG
hier
Gestalt
Notar
autorisierten
Endfassung
ausgeräumt
werden
anderenfalls
§
AktG
bezweckte
Rechtssicherheit
vgl.
Hüffer
aaO
Rdn
.
Hauptversammlung
gefassten
hier
Inhalt
nach
auch
gar
Streit
stehenden
Beschlüsse
Gegenteil
verkehrt
würde
;
selbst
handschriftlichen
Aufzeichnungen
und/oder
Korrekturen
könnte
eingewandt
werden
seien
erst
nachträglich
Weisung
Dritter
entstanden
.
Vielmehr
ist
Beweis
Gegenteils
auszugehen
Formvorschrift
§
AktG
vgl.
Sen
.
.
4
Juli
AG
entsprechende
Beurkundung
jedenfalls
gemäß
§
Nr.
AktG
relevanten
Teile
ordnungsgemäß
gekommen
ist
.
entsprechende
tatsächliche
Schlussfolgerung
Berufungsgerichts
Revisionen
haltlos
rügen
kommt
.
betreffen
Revision
Klägers
dargestellten
Abweichungen
Endfassung
Niederschrift
"
Leseabschrift
"
jedenfalls
gemäß
§
Nr.
AktG
nichtigkeitsrelevanten
Teile
sind
eher
marginal
mag
auch
Notar
erstellte
"
Vergleichsversion
"
insgesamt
Einfügungen
Streichungen
ausweisen
.
ist
nachvollziehbar
Erfassung
Abstimmungsbzw
.
Beschlussergebnisse
hinausgehende
Protokollierung
Ablaufs
Hauptversammlung
rund
Aktionäre
teilnahmen
Stunden
diskutiert
wurde
Unzahl
Fragen
Anträgen
gestellt
wurde
erhebliche
Schwierigkeiten
stößt
nachträglich
korrigierende
Unzulänglichkeiten
Fehler
etwa
gestellter
Anträge
Reihenfolge
Namen
Redner
unterlaufen
können
.
kann
aber
Nichtigkeitsgrund
gemäß
§
Nr.
AktG
hergeleitet
werden
.
Ebenso
führt
Nichtigkeit
gemäß
§
Nr.
AktG
vorliegenden
Endfassung
Protokolls
§
Abs.
AktG
nur
Datum
Hauptversammlung
aber
dasjenige
Fertigstellung
Protokolls
angegeben
ist
Vortrag
Kläger
unverzüglich
.
S.
§
Abs.
AktG
erstellt
Handelsregister
eingereicht
worden
sein
soll
.
fällt
§
AktG
abschließend
aufgeführten
Nichtigkeitsgründe
.
Auch
§
Abs.
geht
Ort
Tag
Wahrnehmungen
Notars
Ort
Tag
Errichtung
Fertigstellung
Urkunde
zusammenfallen
müssen
Frist
bestimmt
ist
vgl.
Krieger
Festschrift
Priester
S.
.
Selbst
Beurkundung
Willenserklärung
§
erforderliche
Unterschrift
Notars
kann
unbefristet
nachgeholt
werden
vgl.
Winkler
aaO
Rdn
.
.
Hauptversammlung
begonnene
Protokollierung
§
AktG
abgeschlossen
Fertigstellung
endgültig
unmöglich
geworden
ist
bleibt
Nichtigkeit
gemäß
§
Nr.
AktG
Schwebe
.
unterbliebene
Protokollierung
angeblich
Klägern
gestellten
Minderheitenverlangens
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
wäre
ebenfalls
Nichtigkeitsgrund
.
S.
§
Nr.
AktG
vgl.
MünchKommAktG/
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m
.
.
.
2
.
Ansicht
Revision
Klägers
sind
angegriffenen
Beschlüsse
auch
nichtig
Notar
Hauptversammlung
durchgehend
Versammlungsraum
aufgehalten
Verbringung
eingesammelten
Stimmkarten
Auszählung
Computer
anderen
Raum
beaufsichtigt
hat
.
Revision
Stützung
Ansicht
angeführte
Urteil
Landgerichts
ist
Oberlandesgericht
Recht
aufgehoben
worden
.
§
Nr.
AktG
relevanten
Protokollierungspflichten
Notars
sind
§
AktG
abschließend
geregelt
.
Überwachung
Protokollierung
Stimmenauszählung
fällt
"
Art
Abstimmung
"
.
S.
§
Abs.
AktG
;
dort
weiter
genannte
"
Abstimmungsergebnis
ist
Bekanntgabe
Versammlungsleiters
protokollieren
vgl.
OLG
;
aaO
Rdn
.
19
;
Krieger
;
Priester
EWiR
;
Spindler/Stilz/Wicke
aaO
§
Rdn
.
;
.
wohl
aaO
Rdn
.
.
allgemeine
Überwachungspflicht
Notars
evidenter
Rechtsverstöße
Ablauf
Hauptversammlung
postuliert
wird
vgl.
Hüffer
aaO
§
Rdn
.
m.w
.
.
fällt
Verletzung
jedenfalls
Nr.
AktG
zutreffend
OLG
.
.
;
vgl.
auch
Paefgen
§
AktG
.
B.
geltend
gemachten
Anfechtbarkeit
Beschlüsse
hilfsweise
geltend
gemachten
Anfechtbarkeit
angegriffenen
Beschlüsse
haben
Revisionen
Kläger
hingegen
Erfolg
Entlastungsbeschlüsse
betreffen
.
entscheiden
braucht
Senat
Zusammenhang
Klägern
insoweit
erfolgreich
geltend
gemachten
Anfechtungsgründen
unten
auch
Klägers
durchgreifen
schon
insofern
erfolgreiche
Anfechtungsklage
anderen
Kläger
zugute
kommt
.
Unerheblich
ist
Kläger
Widersprüche
§
Abs.
Nr.
.
jeweiligen
Beschlussfassungen
eingelegt
haben
vgl.
Sen
.
.
11
.
Juni
ZR
.
AG
.
erweist
angefochtene
Urteil
richtig
Anfechtungsklagen
Kläger
Beschlüsse
Wahl
Abschlussprüfers
Listenwahl
Aufsichtsratsmitglieder
abgewiesen
worden
sind
.
Revision
Kläger
1
.
Entlastungsbeschlüsse
Ansicht
Berufungsgerichts
sind
Entlastungsbeschlüsse
unrichtiger
unvollständiger
Organerklärungen
gemäß
§
AktG
anfechtbar
vgl.
aaO
Rdn
.
Revision
Kläger
Recht
rügt
.
AktG
haben
Vorstand
Aufsichtsrat
börsennotierten
Gesellschaft
jährlich
erklären
Empfehlungen
"
Regierungskommission
Deutscher
nachfolgend
entsprochen
wurde
wird
Empfehlungen
angewendet
wurden
werden
.
Erklärung
ist
gemäß
§
Satz
AktG
Aktionären
dauerhaft
zugänglich
machen
hat
einerseits
andererseits
Zukunftsbezug
aaO
Rdn
.
Charakter
"
Dauererklärung
"
jeweils
Jahresfrist
erneuern
Fall
vorheriger
Abweichung
DCGK-Empfehlungen
umgehend
berichtigen
ist
vgl.
Seibert
;
Hüffer
aaO
Rdn
.
;
Ringleb
.
Werder
Deutscher
Kodex
3
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
;
.
.
Geschieht
entspricht
Erklärung
vornherein
hier
unwesentlichem
Punkt
tatsächlichen
Praxis
Gesellschaft
liegt
Gesetzesverstoß
Senat
generell
Folgen
Verstoßes
§
AktG
lung
nehmen
müsste
jedenfalls
genannten
Verstoß
zuwider
gefasste
Entlastungsbeschlüsse
§
AktG
anfechtbar
macht
vgl.
Hüffer
aaO
Rdn
.
31
;
Kölner
Komm.z
.
AktG/Lutter
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Schmidt/
AktG
Rdn
.
f.
.
So
verhält
vorliegenden
Fall
.
Revision
Kläger
geht
allerdings
Unrichtigkeit
Entsprechenserklärung
unzutreffenden
Vergangenheitsbezug
herleiten
will
.
Vergangenheitsbezug
enthielten
Corporate-Governance-Bericht
Beklagten
März
wiedergegebenen
Organerklärungen
§
AktG
30
.
Oktober
mussten
Hinblick
§
EGAktG
erstmals
Jahr
abzugebende
Erklärung
auch
enthalten
.
Recht
stützen
Kläger
Unrichtigkeit
genannten
Entsprechenserklärung
aber
Aufsichtsrat
Empfehlung
5.5.3
befolgt
hat
.
Bestimmung
soll
Aufsichtsrat
Bericht
Hauptversammlung
Abs.
AktG
;
vgl.
aaO
.
"
aufgetretene
Interessenkonflikte
Behandlung
informieren
"
.
soll
Informationsgrundlage
Entlastung
Aufsichtsrats
§
Abs.
Nr.
AktG
verbessert
werden
vgl.
aaO
.
.
entsprechende
Information
enthält
vorliegende
Bericht
unstreitig
.
Ansicht
Berufungsgerichts
erübrigte
Aufsichtsratsbericht
Interessenkollision
Person
Aufsichtsratsvorsitzenden
Dr.
Behandlung
Konflikts
Ziff
.
5.5.3
Satz
erhobenen
"
Vorwürfe
"
Klägers
Medien
behandelt
worden
waren
merksam
öffentlichen
Leben
teilnehmenden
Geschicken
"
"
Unternehmens
interessierten
Aktionär
bekannt
vorausgesetzt
werden
konnten
.
kennzeichnen
genannten
"
Vorwürfe
"
noch
Interessenkonflikt
Dr.
Aufsichtsratsvorsitzender
Beklagten
erhobenen
Schadensersatzklage
ehemaligem
Vorstandsmitglied
drohender
Regressansprüche
Beklagten
gemäß
§
Abs.
AktG
stand
.
aber
besagen
genannten
"
Vorwürfe
"
Interessenkonflikt
Aufsichtsrat
Beklagten
Sinne
5.5.3
Satz
"
behandelt
"
worden
ist
.
Auffassung
Revisionserwiderung
kann
Annahme
seinerzeit
bereits
"
aufgetretenen
"
Ziff
.
5.5.3
berichtsbedürftigen
Interessenkonflikts
entgegengehalten
werden
Abfassung
Berichts
März
nur
erstinstanzliches
Urteil
18
.
Februar
Kläger
erhobene
Feststellungsklage
Schadensersatz
vorgelegen
habe
Aufsichtsratsvorsitzenden
Dr.
Regressansprüche
Beklagten
§
Abs.
AktG
Vorstandssprecher
gegebenen
Interviews
damaliger
Sicht
allenfalls
ferner
Zukunft
Fall
gedroht
hätten
Kläger
Feststellungsklage
erhebenden
Zahlungsklage
Beklagten
gemeint
hat
:
Erwarten
rechtskräftig
obsiegen
sollte
.
Aufgabe
Aufsichtsrats
§
Abs.
AktG
Organtätigkeit
auch
ehemaliger
Vorstandsmitglieder
vgl.
f.
nachgelagerten
Zweckmäßigkeitskontrolle
unterziehen
vgl.
252
;
Hüffer
aaO
§
Rdn
.
f.
;
MünchKommAktG/Habersack
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Wahrnehmung
Gesellschaftsinteressen
Bestehen
etwaiger
Schadensersatzansprüche
betreffenden
ehemaligen
Vorstandsmitglied
prüfen
vgl.
.
beginnt
erst
dann
bestimmter
Schaden
Gesellschaft
feststeht
.
Vielmehr
besteht
Sorgfaltspflichten
§
§
Abs.
Satz
AktG
beachtenden
Aufsichtsrat
bereits
Zustellung
angeblich
pflichtwidriges
Handeln
Vorstandsmitglieds
gestützten
Schadenersatzklage
Sachverhalt
erforschen
etwaige
Regressmöglichkeiten
betreffende
Vorstandsmitglied
eigenverantwortlich
prüfen
.
gilt
zunächst
einmal
Prozesskosten
hier
bereits
erstinstanzlicher
Kostentitel
vorliegt
.
hat
Aufsichtsrat
aber
auch
Interesse
Gesellschaft
liegende
vorsorgliche
Maßnahmen
Sicherstellung
etwaiger
Regressansprüche
§
Abs.
AktG
etwa
Streitverkündung
Geltendmachung
Freistellungsanspruchs
betreffenden
Vorstandsmitglied
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
AktG
beraten
entscheiden
.
derartigen
Maßnahmen
Innenverhältnis
Gesellschaft
betreffenden
Vorstandsmitglied
berühren
fallen
Entscheidungsprärogative
Aufsichtsrats
Vorstands
Gesellschaft
Rechtsstreit
Dritten
vertreten
hat
§
Abs.
AktG
Innenverhältnis
Gesellschaft
wiederum
Kontrolle
Aufsichtsrats
unterliegt
.
liegt
Hand
genannten
Aufsichtsrat
treffenden
Entscheidungen
objektiv
Interessengegensatz
Gesellschaft
betroffenen
Aufsichtsratsmitglied
besteht
Aufsichtsratsvorsitzender
selbst
Betroffener
ist
unbefangen
mitwirken
kann
.
Aufsichtsrat
Beklagten
tatsächlich
entsprechende
Beratungen
Mitwirkung
Vorsitzenden
stattgefunden
haben
schlicht
unterblieb
berührt
Vorliegen
genannten
typisiert
betrachtenden
Interessenkonflikts
Behandlung
gemäß
Ziff
.
5.5.3
selbst
dann
berichten
gewesen
wäre
Aufsichtsrat
Anlass
Vorsorgemaßnahmen
gesehen
Vorwürfe
Klägers
haltlos
gehalten
haben
sollte
.
weit
geht
allerdings
Revision
meint
sei
nur
Vorliegen
Behandlung
Interessenkonflikts
Person
Aufsichtsratsvorsitzenden
Dr.
Ziff
.
5.5.3
Satz
berichten
Konflikt
Ziff
.
5.5.3
Satz
auch
Konsequenz
Beendigung
Aufsichtsratsmandats
ziehen
gewesen
.
Abgesehen
fehlenden
Gesetzesqualität
Regelung
kann
nur
vorübergehender
"
wesentlicher
"
Interessenkonflikt
Niederlegung
Beendigung
Mandats
vgl.
§
Abs.
AktG
erforderlich
macht
vgl.
aaO
.
nur
breitflächigen
Auswirkungen
weite
Teile
Organtätigkeit
angenommen
werden
vgl.
Lutter/Krieger
Rechte
Pflichten
Aufsichtsrats
5
.
Aufl
.
Rdn
.
Interessenkonflikt
Person
Aufsichtsratsvorsitzenden
Dr.
lediglich
Ausschnitt
Amtsführung
Bezug
Kläger
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
betrifft
tatsächliche
Höhe
heute
geklärt
ist
.
Ergebnis
kommt
ohnehin
Interessenkonflikt
jedenfalls
vorlag
Ziff
.
5.5.3
Satz
berichten
gewesen
wäre
.
Fehlen
Ziff
.
5.5.3
Satz
empfohlenen
Berichts
Interessenkollision
Behandlung
war
zwar
Gesetzeskraft
Regelung
unmittelbar
gesetzwidrig
führte
aber
Hauptversammlung
10
.
Juni
aufrecht
erhaltene
"
Entsprechenserklärung
"
AktG
Vorstands
Aufsichtsrats
Beklagten
Oktober
vgl.
oben
Organentlastung
relevanten
Hinsicht
unrichtig
war
vgl.
Hüffer
aaO
Rdn
.
;
Schmidt/Lutter/Spindler
aaO
§
Rdn
.
.
liegt
stoß
Anfechtbarkeit
Entlastungsbeschlüsse
insgesamt
nur
Teilanfechtbarkeit
Entlastung
Aufsichtsratsmitglieds
Dr.
führt
Organmitglieder
Interessenkonflikt
Person
Dr.
Unrichtigkeit
Entsprechenserklärung
maßgeblichen
Tatsachen
kannten
vgl.
Hüffer
aaO
Rdn
.
vorliegende
Entsprechenserklärung
Wortlaut
Organen
gemeinsam
abgegeben
worden
ist
vgl.
Ringleb/Lutter
aaO
.
;
Frage
bejahend
BT-Drucks
.
S.
;
Seibt
AG
;
.
173
;
Krieger
S.
f.
;
aaO
Rdn
.
.
Schrifttum
Teil
vertretenen
Auffassung
handelt
vorliegenden
"
zukunftsgerichteten
"
Erklärung
oben
nur
Handeln
einzelnen
Organs
beschränkte
"
Absichtserklärung
"
Unrichtigkeit
nur
DCGK-Empfehlung
abweichenden
Organ
Last
fiele
so
insbesondere
Kölner
Komm.z
.
AktG/Lutter
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Vielmehr
verlangt
§
AktG
Aktionären
dauerhaft
zugänglich
machende
Änderung
maßgebende
vgl.
oben
Information
Einhaltung
Verwaltung
insgesamt
vgl.
BT-Drucks
.
S.
Teil
auch
Hauptversammlung
gerichteten
DCGK-Empfehlungen
gesamten
Bereich
Gesellschaft
vgl.
Krieger
Festschrift
S.
Unrichtigkeit
Entsprechenserklärung
erklärungspflichtigen
Last
fällt
Mitglieder
anfängliche
später
eintretende
Unrichtigkeit
Erklärung
kannten
kennen
mussten
gleichwohl
Richtigstellung
gesorgt
haben
vgl.
auch
Schmidt/Lutter/Spindler
aaO
Rdn
.
.
malus
ist
insoweit
erforderlich
vgl.
insoweit
Kölner
.
AktG/Lutter
§
Rdn
.
.
Anfechtbarkeit
Entlastungsbeschlüsse
vorliegenden
Falls
steht
schließlich
auch
Vertreter
Klägers
Hauptversammlung
Tatbestand
erstinstanzlichen
Urteils
erwähnten
Redebeitrag
Interessenkollision
Person
Dr.
resultierende
Unrichtigkeit
Entsprechenserklärung
§
AktG
hingewiesen
hat
.
mag
zwar
erschienenen
Aktionären
Abstimmung
Entlastung
Augen
geführt
haben
Erklärung
Verwaltungsorgane
Beklagten
unrichtig
war
.
Gesetzesverstoß
war
aber
hinfällig
vielmehr
erforderte
schon
Hinblick
Hauptversammlung
erschienenen
Aktionäre
gleichermaßen
Anspruch
zutreffende
Unterrichtung
hatten
Billigung
Verhaltens
Organmitglieder
ausgeschlossen
war
gleichwohl
gefassten
Entlastungsbeschlüsse
anfechtbar
sind
vgl.
Hüffer
aaO
Rdn
.
m.w
.
.
;
vgl.
auch
Senat
47
;
anderenfalls
blieben
Verstöße
§
AktG
folgenlos
.
2
.
Listenwahl
Aufsichtsratsmitglieder
Ansicht
Revision
geht
Berufungsgericht
insoweit
zutreffend
Versammlungsleiter
vorgeschlagene
Listenwahl
zulässig
war
Satzung
Beklagten
"
Leiter
Hauptversammlung
berechtigt
ist
Verwaltung
vorgelegte
Liste
Wahlvorschlägen
abstimmen
lassen
"
.
entsprechende
Satzungsregelung
ist
wirksam
verstößt
insbesondere
§
Abs.
AktG
§
AktG
Regelung
Art
Abstimmung
trifft
vgl.
Spindler/Stilz/Spindler
aaO
§
Rdn
.
.
§
Abs.
AktG
Wahl
"
Mitglieder
Aufsichtsrats
"
spricht
ergibt
Gegenteiliges
Parallele
§
Abs.
AktG
zeigt
vgl.
K.
Drygala
AktG
§
Rdn
.
.
erst
2
.
Juni
beschlossene
lung
Ziff
.
5.4.3
Wahlen
Aufsichtsrat
Einzelwahlen
durchzuführen
berührt
vorliegende
Wahl
Juni
.
somit
bereits
Satzung
Beklagten
Zulässigkeit
Listenwahl
entschieden
worden
ist
kommt
Ansicht
Revision
Parteien
streitige
Behauptung
Vertreter
Klägerin
habe
Durchführung
Listenwahl
beantragt
Hauptversammlung
abstimmen
lassen
Wahl
einzelnen
Aufsichtsratsmitglieder
getrennt
abgestimmt
werde
.
würde
Ansicht
Bub
Festschrift
S.
Satzung
getroffene
Regelung
eingreifen
Wahlverfahren
Versammlungsleiter
überlassen
jeweiliger
Entscheidung
satzunggebenden
Aktionäre
Wirkung
später
beitretende
Aktionäre
unterworfen
haben
.
Antrag
Einzelabstimmung
lief
Umständen
Berufungsgericht
zutreffend
ausführt
unzulässige
Satzungsdurchbrechung
zustimmend
MünchKommAktG/Habersack
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Fn
.
.
Senatsurteil
21
Juli
ergibt
Gegenteiliges
.
Dort
fehlte
Satzungsregelung
.
Nur
Fall
ist
Hinweis
Versammlungsleiters
sinnvoll
möglicherweise
Senat
aaO
allerdings
offen
gelassen
hat
dahingehend
erforderlich
Aktionär
Kandidaten
Liste
wählen
wolle
Liste
insgesamt
stimmen
müsse
mehrheitlicher
Ablehnung
Einzelwahl
stattfinde
vgl.
.
AktG/Hopt/
aaO
Rdn
.
;
Hüffer
aaO
§
Rdn
.
.
ermächtigte
vorliegenden
Fall
schon
Satzung
Beklagten
Versammlungsleiter
Listenwahl
anzuordnen
.
Relevanz
Beschlussfassung
ist
Behauptung
Kläger
Versammlungsleiter
gegebene
Hinweis
Listenwahl
sei
Satzung
vorgeschrieben
erteilten
Form
ganz
zutreffend
war
.
Anspruch
Durchführung
Einzelwahl
haben
einzelne
Aktionäre
auch
sonst
grundsätzlich
vgl.
AktG
§
Rdn
.
m.w
.
.
auch
Gegenansicht
.
Unerheblich
ist
auch
Streit
Parteien
Versammlungsleiter
hingewiesen
hat
etwaige
Opposition
einzelne
Kandidaten
Ablehnung
Liste
Ganzen
Ausdruck
gebracht
werden
müsse
Selbstverständlichkeit
ist
nur
Zusammenhang
hier
fehlenden
Möglichkeit
Einzelwahl
erzwingen
Bedeutung
hat
.
Unrichtigkeit
Entsprechenserklärung
§
AktG
oben
wird
Revision
nur
Anfechtungsgrund
Entlastungsbeschlüssen
aber
Beschluss
Wahl
Aufsichtsratsmitglieder
geltend
gemacht
.
Schließlich
ist
angefochtene
Beschluss
Wahl
Aufsichtsratsmitglieder
auch
gemäß
§
Abs.
.
AktG
angeblicher
Revision
Kläger
geltend
gemachter
Verletzungen
Informationsrechts
Aktionäre
§
AktG
anfechtbar
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
Zusammenhang
nur
Klageschrift
Kläger
konkret
zutreffend
beantwortet
aufgeführten
Fragen
Aktionärsvertreter
nachfolgend
nachfolgend
ankommt
Anfechtungsgründe
wesentlichen
tatsächlichen
Kern
Anfechtungsfrist
§
Abs.
AktG
Rechtsstreit
eingeführt
werden
müssen
vgl.
m.w
.
.
;
Sen
.
.
14
.
März
AG
.
Erfordernis
genügte
zwar
Auflistung
angeblich
"
insbesondere
"
beantworteten
Fragen
schrift
.
aber
gehaltene
Vortrag
Vorstand
Beklagten
habe
"
ganze
Reihe
Fragen
"
Klageschrift
beigefügten
Frageliste
Aktionärsvertreters
unzutreffend
beantwortet
.
gleiche
gilt
Bezugnahme
sonstige
Klageschrift
genannte
Fragen
anderer
Aktionäre
Revision
Übrigen
beruft
.
beschränkt
vielmehr
Fragen
Aktionärsvertreterin
Klageschrift
aufgelisteten
Fragen
lit
.
Aktionärsvertreters
auch
Gegenstand
Revision
Bezug
genommenen
Entscheidungen
Klägern
betriebenen
Auskunftserzwingungsverfahren
§
AktG
waren
.
Ansicht
Revision
war
Berufungsgericht
ist
Senat
vorliegenden
Anfechtungsprozess
Betreiben
Kläger
Auskunftserzwingungsverfahren
gemäß
§
AktG
ergangene
Entscheidung
Oberlandesgerichts
13
.
Oktober
Klägern
Auskunftsanspruch
Nichtbeantwortung
Hauptversammlung
gestellter
Fragen
lit
.
zuerkannt
hat
gebunden
.
Abgesehen
Entscheidung
jeweils
nur
Kontext
bestimmten
Tagesordnungspunkt
beurteilende
vgl.
1
Erforderlichkeit
betreffenden
Auskünfte
.
S.
§
Abs.
AktG
allein
Bezug
Entlastungsbeschlüsse
annimmt
hat
Senat
1
3
bereits
entschieden
jedenfalls
Abweisung
Auskunftsbegehrens
Verfahren
gemäß
§
AktG
Bindungswirkung
Anfechtungsprozess
entfaltet
.
umgekehrten
hier
vorliegenden
Fall
Zuerkennung
Auskunftsansprüchen
Verfahren
gemäß
§
AktG
kann
früher
.
vgl.
z.B.
OLG
AG
459
;
Nachweise
aaO
Rdn
.
gelten
.
folgt
Umkehrschluss
§
Abs.
Satz
AktG
gerade
inter-omnes-Wirkung
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
verweist
Urteil
Anfechtungsprozess
gemäß
§
Abs.
AktG
zukommt
.
ist
Auskunfterzwingungsverfahren
beschränkten
Rechtsmittelmöglichkeiten
allgemeinen
Zivilverfahren
gleichwertig
vgl.
aaO
;
.
AktG/Decher
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
11
;
Hüffer
aaO
§
Rdn
.
2
;
AktG
§
Rdn
.
;
Spindler/Stilz/Siems
AktG
§
Rdn
.
.
Gefahr
divergierenden
Entscheidungen
Verfahren
kann
Hintergrund
Aktionär
bewusst
parallele
Durchführung
unterschiedlicher
Zielrichtung
unterschiedlichen
Zuständigkeitsanordnungen
entscheidet
Bindungswirkung
begründen
aaO
;
Schmidt/Lutter/Spindler
aaO
§
Rdn
.
.
Ansicht
Revision
ist
Berufungsgericht
Ergebnis
folgen
Verletzung
Informationsrechts
Aktionäre
§
AktG
Bezug
Tagesordnungspunkt
Wahl
Aufsichtsratsmitglieder
vorliegt
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
insoweit
vorgelegten
schriftlichen
Antwortvorschlägen
back-office
"
Beklagten
.
Unrecht
meint
Revision
Berufungsgericht
verkenne
Beweislast
Beklagten
Unrichtigkeit
Vortrags
Kläger
Auskünfte
seien
freier
Rede
teilweise
abweichend
schriftlichen
Antwortvorschlägen
erteilt
worden
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
Beweislastentscheidung
getroffen
näherer
Einlassung
Beklagten
pauschal
behaupteten
Abweichungen
bereits
zulässiges
Bestreiten
verneint
§
Abs.
.
Richtigerweise
trifft
Ansicht
Revision
Beweislast
behaupteten
Informationspflichtverletzungen
Beklagten
ohnehin
Kläger
.
lastumkehr
Nichtvorlegung
Hauptversammlungsprotokolls
vgl.
MünchKommAktG/Hüffer
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
findet
hier
notarielles
Hauptversammlungsprotokoll
vorliegt
vgl.
oben
A
.
substantiierte
Darlegung
angeblichen
Abweichungen
schriftlichen
Antwortvorschlägen
findet
auch
Revision
angeführten
Aktenstellen
.
Zugrundelegung
schriftlichen
Antwortvorschläge
sind
Fragen
lit
.
"
ausländischen
Börsen
"
beantwortet
.
weiteren
Fragen
lit
.
m
Aktionärsvertreters
betrafen
ebenso
Fragen
Aktionärsvertreterin
Erwerb
anschließende
Teilveräußerung
%
Aktien
S.
Verlags
AG
Beklagte
Konzernunternehmen
Klägers
Kreditsicherheit
verpfändeten
Aktien
Mindestgebot
ersteigert
anschließend
Aktienanteil
%
Frau
Mehrheitsaktionärin
nachfolgend
Frau
S.
veräußert
hatte
S.
Verlags
AG
wurde
.
Fragen
zielten
zusammengefasst
erkennbar
ergründen
zuständigen
Beklagten
Veräußerungsgeschäft
Sorgfaltspflichten
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
verletzt
haben
.
betrifft
erster
Linie
Vorstand
vgl.
§
Abs.
AktG
kann
Hinblick
Überwachungsfunktion
Aufsichtsrats
§
Abs.
AktG
auch
Entscheidung
Wiederwahl
bisherigen
Aufsichtsratsmitglieder
hier
Einschluss
früheren
Vorstandssprechers
Dr.
Bedeutung
sein
vgl.
GroßkommAktG/Decher
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Jedenfalls
besteht
generell
Anspruch
Auskunft
§
Abs.
Satz
AktG
nur
insoweit
sachgemäßen
Beurteilung
betreffenden
Gegenstandes
Tagesordnung
erforderlich
ist
objektiv
urteilenden
Aktionär
wesentliches
Beurteilungselement
benötigt
wird
389
;
Hüffer
AktG
Rdn
.
m.w
.
.
.
Kriterium
Informationsrecht
gemäß
§
AktG
qualitativer
quantitativer
Hinsicht
Detaillierungsgrades
begrenzt
vgl.
Rdn
.
sind
vorliegenden
Fall
nachgesuchten
Informationen
Meinungsbildung
Eignung
vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten
erforderlich
waren
abgesehen
berechtigten
Auskunftsverweigerung
einzelnen
Punkten
erteilt
worden
.
erteilten
Antworten
ergibt
Beklagte
einzige
Bieterin
öffentlichen
Versteigerung
verpfändeten
Aktien
war
Interessen
gewahrt
hat
Aktien
Mindestgebot
ersteigerte
.
hat
Mio.
höhere
Kreditforderung
ohnehin
insolventen
Kreditschuldnerin
bessere
Verwertungsmöglichkeiten
"
verzichtet
"
entsprechende
Frage
Aktionärsvertreterin
klargestellt
wurde
.
Fragen
lit
.
m
Aktionärsvertreters
Anbringung
Hauptversammlung
streitig
ist
gehen
falschen
Voraussetzung
Verwertung
vinkulierten
Aktien
Rahmen
Beklagten
beantragenden
Insolvenzverfahrens
Vinkulierung
entfallen
größere
Zahl
Bietern
Betracht
gekommen
wäre
vgl.
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
.
Gegenteil
deckte
schon
Verpfändung
erforderliche
Zustimmung
S.
AG
§
Abs.
AktG
;
Rdn
.
auch
Pfandverwertung
Beklagte
vgl.
m.w
.
.
Vorstand
Fragen
Aktionärsvertreters
hingewiesen
hat
Dritte
Versteigerung
hätte
beteiligen
können
überdies
Kläger
selbst
zuvor
Zustimmung
Beklagten
erfolglos
bemüht
habe
Interessenten
Aktienpaket
finden
.
Anbetracht
Verlustminimierung
Beklagten
gebotenen
Aktienerwerbs
günstigen
Preis
erübrigte
Sicht
objektiv
urteilenden
Aktionärs
Frage
lit
.
Erwerb
Aktienpakets
und/oder
Aufsichtsratsbeschlüsse
zugrunde
lagen
.
Auch
Klageschrift
bezeichneten
Fragen
Aktionärsvertreter
lit
.
Teilveräußerung
Aktienpakets
sind
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
Aufsichtsratswahl
erforderlich
beantwortet
worden
.
Frage
lit
.
Richtigkeit
Presseberichte
Verkauf
Frau
betraf
ohnehin
allgemein
bekannte
Tatsache
wurde
Vorstand
konkludent
dahingehend
beantwortet
Teil
Aktien
"
seinerzeit
bekannt
gemacht
"
unmittelbar
weiterveräußert
worden
sei
.
Auskunftsverweigerung
Gründen
Bankgeheimnisses
"
bezog
"
hinausgehende
Einzelheiten
Transaktion
"
.
Frage
Veräußerungspreis
wurde
dahingehend
beantwortet
weit
seinerzeitigen
Börsenkurs
"
lag
Beurteilung
kaufmännisch
vernünftigen
Handelns
Verwaltung
ausreichte
.
genaue
Preisangabe
auch
Aktionärsvertreterin
gefordert
hätte
nur
öffentlichen
Sensationsinteresse
gedient
;
insoweit
überwog
Diskretionsinteresse
Beklagten
Nutzen
Auskunftserteilung
Beklagte
auch
Berufungsgericht
Ergebnis
zutreffend
annimmt
Auskunftsverweigerung
§
Abs.
Satz
Nr.
AktG
berechtigt
war
vgl.
aaO
Rdn
.
speziell
"
Veräußerungserlösen
"
.
Frage
lit
.
wurde
beantwortet
Beklagte
Teilveräußerung
Gründen
Risikominderung
geboten
hielt
.
Gab
öffentlichen
Versteigerung
Gesamtpakets
Bieter
so
musste
auch
folgenden
Teilveräußerung
nochmals
"
Bieterverfahren
"
durchführen
Frage
lit
.
.
Frage
lit
.
Interessenten
gesamte
Aktienpaket
gegeben
habe
hat
Vorstand
Beklagten
ausgeführt
habe
Interessent
angemessenen
Preis
angeboten
.
Auskunft
genügte
Organe
Beklagten
gehalten
waren
Gesamtpaket
Wert
verschleudern
lukrative
Teilveräußerung
verzichten
Beklagten
Wert
%
Aktien
erhielt
.
Umfang
Beklagten
getroffenen
Maßnahmen
zusammenfassenden
Beantwortung
Fragen
lit
.
ergibt
war
auch
Frage
lit
.
zusätzlichen
Bemühungen
Optimierung
Kaufpreises
mehr
.
S.
§
Abs.
Satz
AktG
erforderlich
vgl.
auch
Hüffer
AktG
Rdn
.
.
Entsprechendes
gilt
gleiche
Richtung
zielende
Frage
Aktionärsvertreterin
erklärten
Auskunftsverweigerung
.
Frage
lit
.
allgemeinen
Vorgehensweise
Beklagten
Verkäufen
"
signifikanter
Beteiligungen
"
wurde
insoweit
Hinweis
Antwort
vorangegangenen
Frage
beantwortet
.
verbundene
Frage
Besonderheiten
Verkaufs
Frau
erübrigte
zumindest
großenteils
Hinblick
bereits
erteilten
Informationen
Fragen
lit
.
;
Mitteilung
Einzelheiten
Geschäfts
Frau
durfte
Beklagte
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
AktG
Geschäft
gegebenen
Diskretionsgründen
verweigern
nachhaltige
Beschädigung
Kontrahierungsfähigkeit
Wirtschaftsleben
Großgeschäften
Art
vermeiden
vgl.
aaO
Rdn
.
Berufungsgericht
zutreffend
ausführt
.
vorrangigen
Aufklärungsinteresse
objektiv
begründeten
Verdachts
schwerwiegender
Pflichtverletzungen
Verwaltungsorgane
Beklagten
vgl.
1
f.
;
aaO
§
Rdn
.
kann
hier
ausgegangen
werden
.
Objektive
Anhaltspunkte
sind
tatrichterlichen
Feststellungen
dargetan
ergeben
auch
Revision
angeführten
Aktenstellen
.
Gründe
Erwerb
Aktienpakets
wurden
Hauptversammlung
mitgeteilt
.
Hingewiesen
wurde
auch
Vereinbarungen
gegeben
habe
Beklagte
Erwerb
anschließenden
Teilveräußerung
verpflichtet
hätten
.
Dementsprechend
war
Beklagte
auch
Bekanntgabe
Einzelheiten
Vereinbarungen
Frau
S.
entsprechende
Fragen
Aktionärsvertreterin
verpflichtet
Berufungsgericht
zutreffend
ausführt
.
Klägern
subjektiv
gehegte
Verdacht
Verwaltungsorgane
Beklagten
hätten
Pflichten
verletzt
schadensersatzpflichtig
gemacht
begründet
erweiterten
Auskunftspflichten
Beklagten
.
weiteren
Rechtsstreit
Kläger
Beklagten
ehemaligen
Vorstandsprecher
Dr.
betreffenden
Fragen
.
Aktionärsvertreters
wurden
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
erforderlich
Feststellungen
Berufungsgerichts
beantwortet
auch
vorgelegten
Antwortvorschlägen
ergibt
.
Unerheblich
ist
insoweit
Frageform
gekleidete
Behauptung
Dr.
Zeit
Hauptversammlung
Vorjahres
Eingang
Schadensersatzklage
informiert
gewesen
sei
.
Berufungsgericht
ausführt
wurde
damaligen
Äußerung
Dr.
habe
Schadensersatzklage
Strafanzeige
noch
erhalten
verschwiegen
betreffenden
Maßnahmen
bereits
eingeleitet
worden
seien
.
weitere
Frage
lit
.
Kommunikation
Dr.
Strafverteidiger
betraf
Angelegenheit
Gesellschaft
Berufungsgericht
zutreffend
ausführt
.
Vorstand
Dr.
gerichtete
Frage
lit
.
Kenntnisstand
Strafanzeige
Schadensersatzklage
Klägers
Jahr
wurde
beantwortet
war
Übrigen
vorerwähnten
Grund
Meinungsbildung
Wahl
Dr.
Aufsichtsrat
erforderlich
.
Revision
schließlich
Hinweis
Senatsurteil
25
November
47
rügt
Berufungsgericht
habe
Vortrag
Kläger
materiellen
Rechtswidrigkeit
Entlastungsbeschlüsse
Hinblick
pflichtwidrigen
Interviewäußerungen
vormaligen
Vorstandssprechers
Dr.
Aufsichtsrat
Beklagten
versäumte
Sicherstellung
Regressansprüchen
"
ignoriert
"
irrig
verfristet
gemäß
§
Abs.
AktG
angesehen
ist
entsprechender
Anfechtungsgrund
Beschluss
Wahl
Aufsichtsrats
geltend
gemacht
Übrigen
auch
weiteres
Grund
anfechtbar
wäre
vgl.
47
.
3
.
Wahl
Abschlussprüfers
Erfolg
rügt
Revision
Geschäftsjahr
Abschlussprüfer
sei
Befangenheit
§
Abs.
entsprechend
Senatsurteil
25
November
.
aufgestellten
Grundsätzen
wählbar
gewesen
Bilanz
Beklagten
Vorjahr
uneingeschränktem
Prüfvermerk
versehen
habe
Bilanz
Rückstellungen
Kläger
Beklagte
erhobenen
Interviewäußerungen
Dr.
gestützten
Feststellungsklage
Schadensersatz
ausgewiesen
Erteilung
Prüfvermerks
sogar
schon
erstinstanzliche
Urteil
Rechtsstreit
vorgelegen
habe
.
Berufungsgericht
hat
Senatsurteil
25
November
aaO
"
missverstanden
"
zutreffend
hingewiesen
vorliegende
Fall
entscheidungserhebliche
Unterschiede
Senatsurteils
aufweise
.
dortigen
Fall
hatte
Abschlussprüfer
Entstehung
fehlerhaft
vollendeter
Tatsachen
Verschmelzungswertrelation
mitgewirkt
bereits
Schadensersatzansprüchen
beträchtlicher
Höhe
ausgesetzt
aaO
S.
.
weist
Berufungsgericht
Rechtsfehler
vorliegenden
Fall
Wahrscheinlichkeitsbeurteilung
Bestehens
Schadensersatzansprüchen
geht
Jahr
Jahr
ändern
kann
Eingeständnis
früheren
Fehlers
gleichkommt
gerechnet
werden
muss
Abschlussprüfer
künftig
gleicher
Weise
verfahren
werde
.
kommt
Prüfvermerk
Erlass
Feststellungsurteils
abgelaufene
Geschäftsjahr
erteilen
abzusehen
war
Nachweis
bestimmten
Schadens
Klägers
Folge
Interviewäußerungen
Dr.
unerhebliche
Schwierigkeiten
stoßen
wird
.
heute
liegt
Revisionserwiderung
hinweist
noch
erstinstanzliches
Urteil
Kausalitätsfrage
.
Mag
auch
Erhebung
bloßen
Feststellungsklage
Schadensersatz
Erforderlichkeit
Rückstellung
ausschließen
Privatgutachter
Kläger
ausführt
so
kann
muss
doch
Wahrscheinlichkeitsbeurteilung
Bestehens
Ansprüchen
jeweiligen
Erkenntnisstand
differenziert
werden
vgl.
Sen
.
.
22
.
September
f.
;
.
Revision
"
Rechtswidrigkeit
angefochtenen
Beschlüsse
erteilter
Auskünfte
"
geltend
macht
offenbar
auch
Beschluss
Wahl
Abschlussprüfers
einbezieht
ist
entsprechenden
Ausführungen
Wahl
Aufsichtsratsmitglieder
verweisen
.
abgesehen
ist
schon
ersichtlich
Bezug
Klageschrift
bezeichneten
Fragen
Tagesordnungspunkt
Wahl
Abschlussprüfers
haben
sollen
.
gestellten
Fragen
Feststellung
Klägern
vermuteten
Pflichtverletzung
resultierenden
Schadensersatzverpflichtung
Organe
Beklagten
Zusammenhang
Erwerb
Teilveräußerung
Beklagte
verpfändeten
Aktien
zielten
waren
Beurteilung
Eignung
Zuverlässigkeit
bisherigen
erneut
wählenden
Abschlussprüfers
schon
irrelevant
streitige
Schadensersatzansprüche
erst
rechtskräftiger
Titulierung
Bilanz
aktivieren
sind
vgl.
;
Sen
.
.
17
.
Dezember
.
II
.
Revision
Klägers
Kläger
Revision
weiterverfolgte
Anfechtungsklage
Entlastungsbeschlüsse
hat
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Landgerichts
Berufungsgericht
auseinandergesetzt
hat
hat
Kläger
Klagefrist
Monat
Beschlussfassung
10
.
Juni
vgl.
§
Abs.
AktG
gewahrt
.
Zwar
wurde
1
Juli
Monatsfrist
eingereichte
Klageschrift
Vorstand
Beklagten
erst
15
.
September
zugestellt
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
§
Abs.
zusätzlich
erforderliche
Zustellung
Mitglied
Aufsichtsrats
Beklagten
vgl.
§
Abs.
erst
12
.
Mai
bewirkt
.
Zustellungen
sind
jedoch
jeweils
noch
"
demnächst
"
.
S.
§
fristwahrend
anzusehen
vorliegenden
Fall
vermeidbare
Verzögerungen
gerichtlichen
Geschäftsablauf
zurückzuführende
Zeitraum
Kläger
angelastet
werden
kann
vgl.
.
20
.
April
.
Kläger
ansässiger
Inland
zugelassener
Rechtsanwalt
selbst
vertrat
hat
Klage
Vorstandsund
Beklagten
jeweils
namentlich
gesetzliche
Vertreter
Beklagten
bezeichnet
Geschäftsadresse
Beklagten
angegeben
.
erforderliche
Zustellung
Ersatzzustellung
zumindest
Aufsichtsratsmitglied
§
Abs.
ausreichend
war
so
noch
Vorhandensein
"
Geschäftsräumen
"
§
Abs.
Nr.
zumindest
Aufsichtsratsvorsitzenden
Weitergabe
Schriftstücks
Gesellschaft
Beklagten
erwartet
werden
kann
vgl.
K.
Rdn
.
m
.
.
auch
Gegenmeinung
kann
Hinblick
weiteren
Ablauf
dahinstehen
.
Kläger
hat
spätestens
14
.
August
Bezugnahme
beigefügte
Original
Akten
befindliche
Telefaxkopie
10
Juli
Privatanschriften
Aufsichtsratsmitgliedern
Beklagten
mitgeteilt
Zustellung
Klage
auch
Adressen
gebeten
Fall
weitere
beglaubigte
Abschriften
benötigt
würden
Geschäftsstelle
Fertigung
ersuchte
Eigenschaft
Rechtsanwalt
persönliche
Haftung
Kosten
übernahm
.
Ansicht
Landgerichts
kann
Rede
sein
Schriftsatz
10
Juli
Kläger
Einreichung
Anfechtungsklage
eingeleitete
Auskunftserzwingungsverfahren
§
AktG
betraf
Schriftsatz
"
Klageschrift
damals
noch
Aktenzeichen
zugeteilt
war
Bezug
genommen
wird
.
nachträgliche
Adressangabe
hat
Kläger
zuzurechnenden
Zustellungsverzögerung
geführt
Klage
Vorstand
Beklagten
einwandfreier
Adressangabe
Klageschrift
erst
15
.
September
zugestellt
wurde
richtiger
Sachbehandlung
auch
Kläger
nachträglich
benannten
Aufsichtsratsmitglieder
hätte
zugestellt
werden
können
vgl.
auch
.
20
.
April
aaO
.
Auch
späte
Klagezustellung
Vorstand
Beklagten
beruht
Ansicht
Landgerichts
Verzögerungen
Verantwortungsbereich
verspäteten
Einzahlung
Kläger
leistenden
Landgericht
erst
Schreiben
6
.
August
angefordert
wurde
.
Zeitraums
circa
Wochen
Ablauf
Klagefrist
§
Abs.
AktG
10
Juli
hätte
Kläger
Erwartung
Zahlungsaufforderung
untätig
bleiben
dürfen
Vorwurf
nachlässiger
Prozessführung
auszusetzen
vgl.
.
vorliegenden
Bestätigung
Gerichtskasse
22
Juli
ging
jedoch
bereits
Tag
Ha
.
Sparkasse
gezogener
Verrechnungsscheck
digen
Betrag
geschuldeten
Gerichtskostenvorschusses
ursprünglichen
Aktenzeichen
Anfechtungsprozesses
3/15
Gerichtskasse
Scheck
relativ
spät
einlöste
12
.
August
Zahlungsanzeige
erteilte
.
14
.
August
bestimmte
Richter
frühen
ersten
Termin
mündlichen
Verhandlung
.
Terminsverfügung
wurde
Beklagten
Vorstand
zusammen
Klageschrift
Beklagten
schon
erwähnt
erst
15
.
September
zugestellt
.
verzögerungsursächliches
Verschulden
Klägers
ist
festzustellen
.
Zahlungsanzeige
Gerichtskasse
erst
12
.
August
datiert
Klage
bürgerlich-rechtlichen
Rechtsstreitigkeiten
Entrichtung
Vorschusses
zugestellt
werden
soll
§
Abs.
Satz
kann
Übrigen
auch
Aspekt
nachträgliche
Bekanntgabe
Privatanschriften
zweier
Aufsichtsratsmitglieder
14
.
August
nennenswerten
Zustellungsverzögerung
geführt
haben
.
Kläger
obliegenden
Mitwirkungshandlungen
Ermöglichung
Zustellung
Vorstand
Aufsichtsrat
Beklagten
erbracht
hatte
war
grundsätzlich
mehr
gehalten
gerichtliche
Verfahren
kontrollieren
Nachfragen
beschleunigte
Zustellung
hinzuwirken
vgl.
.
.
Folgezeit
immer
wieder
tat
Klageerwiderung
erfuhr
Klage
Aufsichtsrat
Beklagten
noch
zugestellt
worden
war
.
Beklagte
weiteren
Fortgang
selbst
vorgetragen
hat
12
.
Mai
Zustellung
Mitglied
Aufsichtsrats
habe
bewirkt
werden
können
ist
jedenfalls
tatsächlichen
Zugang
§
auszugehen
ankommt
schon
Zustellungsurkunde
12
.
Mai
vorgenommene
Ersatzzustellung
Anschrift
Gesellschaft
wirksam
war
vgl.
oben
.
2
.
Anfechtungsklage
ist
auch
Übrigen
begründet
Kläger
geltend
gemachten
Informationspflichtverletzungen
angeblicher
Nichtbeantwortung
zahlreicher
anderen
Aktionären
Hauptversammlung
Beklagten
teils
schriftlich
teils
mündlich
gestellter
Fragen
ankommt
Erfolg
Anfechtungsklagen
Kläger
Entlastungsbeschlüsse
auch
Kläger
zugute
kommt
vgl.
Senat
.
folgt
Anfechtungsklägern
notwendige
Streitgenossenschaft
.
S.
Abs.
Alt
.
besteht
gemäß
§
Abs.
AktG
Urteil
Hauptversammlungsbeschluss
nichtig
erklärt
wird
Aktionäre
verklagten
Gesellschaft
wirkt
Entscheidung
Anfechtungsklägern
einheitlich
ergehen
muss
Senat
m.w
.
.
;
vgl.
auch
Sen
.
.
1
.
März
;
27
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
gilt
nur
Klage
einzelnen
Streitgenossen
unzulässig
gemäß
§
Abs.
AktG
verfristet
ist
Kläger
Anfechtungsbefugnis
fehlt
vgl.
Hüffer
aaO
§
Rdn
.
insoweit
gemeinsame
streitige
Rechtsverhältnis
§
Abs.
entscheiden
ist
.
ist
hier
Fall
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung