NAMEN Verkündet : 16 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Kirch/Deutsche Bank AktG § Abs. Nr. § Abs. § Abs. § Abs. ; Abs. Nr. § Abs. notarielles Hauptversammlungsprotokoll . S. § Abs. Satz AktG hat Charakter Berichts Notars Wahrnehmungen muss Hauptversammlung fertig gestellt kann auch noch Einzelnen ausgearbeitet unterzeichnet werden . Urkunde Sinne Gesetzes ist erst Notar autorisierte unterzeichnete Verkehr gegebene Endfassung . Überwachung Protokollierung Stimmenauszählung fällt zwingenden Nichtigkeitssanktion § Nr. AktG bewehrten Protokollierungserfordernisse gemäß § Abs. AktG. Unrichtigkeit gemäß § AktG Vorstand Aufsichtsrat abzugebenden " Entsprechenserklärungen " führt liegenden Verletzung Organpflichten Anfechtbarkeit jedenfalls gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse Organmitglieder Unrichtigkeit kannten kennen mussten . -2d Unrichtig ist wird Entsprechenserklärung § AktG Ziff . 5.5.3 Vorliegen praktische Behandlung Interessenkonflikts Person Organmitglieds berichtet wird . Interessenkonflikt entsteht bereits Dritter Schadensersatzklage Gesellschaft erhebt Gesetzesverstoß betreffenden Aufsichtsratsmitglieds früheren Vorstandstätigkeit gestützt wird . Satzungsregelung Durchführung Listenwahl Aufsichtsratsmitglieder § Abs. AktG Ermessen Versammlungsleiters stellt ist wirksam kann Geschäftsordnungsantrag einzelner Aktionäre Einzelwahl durchzuführen Kraft gesetzt werden . Anfechtung Hauptversammlungsbeschlusses Informationspflichtverletzungen § Abs. Satz § Abs. AktG setzt konkrete Angabe angeblich Hauptversammlung beantworteten Fragen Frist § Abs. AktG . Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § AktG ergangene Entscheidungen binden Gericht Anfechtungsprozess . Erfolg Anfechtungsklage notwendigen Streitgenossen kommt Hinblick § Abs. AktG auch übrigen Streitgenossen zugute Prüfung zusätzlich vorgebrachten Anfechtungsgründe Hauptversammlungsbeschluss bedarf vgl. . Urteil 16 . Februar II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 27 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittel Kläger wird Revisionen Kläger Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Anfechtungsklagen Kläger Entlastungsbeschlüsse Hauptversammlung Beklagten 10 . Juni abgewiesen worden sind . Berufungen Kläger wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittel Kläger Urteil Landgerichts 21 . Dezember Ausnahme Entscheidung Zurückweisung Nebenintervention Streithelfers abgeändert folgt gefasst : Entlastungsbeschlüsse Hauptversammlung Beklagten 10 . Juni werden nichtig erklärt . Übrigen werden Klagen Kläger abgewiesen . Kosten Rechtsstreits werden folgt verteilt : Beklagte trägt Gerichtskosten eigenen außergerichtlichen Kosten Hälfte außergerichtlichen Kosten Kläger Klägers voll . Kläger tragen Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten Beklagten Hälfte eigenen außergerichtlichen Kosten . erstinstanzlichen Entscheidung Kosten Nebenintervention verbleibt . Streitwert beträgt je angefochtenem Hauptversammlungsbeschluss € somit insgesamt 200.000,00 € . Streitwert außergerichtlichen Kosten Klägers : 100.000,00 € . Tatbestand : Kläger sind Aktionäre beklagten Großbank . Jahreshauptversammlung 10 . Juni stattfand nahmen weiteren Aktionären Kläger Vertreter Kläger persönlich . Beschlussfassungen ging dige Generaldebatte Wortbeiträgen Fragen . Versammlungsleiter hatte zuvor gebeten schriftliche Wortmeldungen vorgesehenen Vordrucken abzugeben . Aktionären gestellte schriftlich fixierte Fragen wurden Mitarbeitern Beklagten sog. " back-office " erfasst Antwortvorschlägen versehen dann Versammlungsleiter verlesen wurden . Vertreter Klägerin stellte Reihe Fragen Beklagten zuvor übersandten Schreiben Teil zielten Beklagte Unternehmensgruppe Klägers verpfändete Beteiligung % S. Verlags AG circa Mio. € abgesicherten Kreditsumme liegenden Preis selbst ersteigert erworbene Beteiligung " Paketzuschlag einzelnen Erwerber Teil % Mitglied Familie S. veräußert hatte . Hintergrund war schaftliche Niedergang Unternehmensgruppe Klägers kreditschädigende Interviewäußerung ehemaligen Vorstandssprechers Dr. nachfolgend Dr. Beklagten 4 . Februar zurückführt vgl. . . hat Erhebung Schadensersatzklage Erstattung Strafanzeige veranlasst . Kläger übergab Versammlungsleiter Blätter insgesamt handschriftlich gestellten Fragen . auch mündlich gestellt hat Beklagten beantwortet wurden ist streitig . Beendigung Generaldebatte fasste Hauptversammlung jeweils großer Mehrheit Verwaltung Beklagten vorgeschlagenen Beschlüsse u.a. Entlastung Vorstandes Aufsichtsrats jeweils Geschäftsjahr Wahl Abschlussprüfers Geschäftsjahr Listen-)Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder . Streitig ist Klägerin Minderheitenverlangen Einzelentlastung § Abs. Satz AktG gestellt wurde Versammlungsleiter Antrag Einzelwahl Aufsichtsratsmitglieder reagiert hat . Beurkundung Hauptversammlungsbeschlüsse hinzugezogene Notar § AktG Dr. Sche . fertigte Hauptversammlung Benutzung formulierter Unterlagen handschriftliche Aufzeichnung unterzeichnete unmittelbar Ende Hauptversammlung wies Büro Papier Niederschrift Beklagten zuzuleiten zustoßen sollte beabsichtigte Durchsicht Korrektur mehr sollte vornehmen können . Später erstellte Notar Rücksprache Beklagten endgültige Tag Hauptversammlung datierte Niederschrift dann Original Urkundensammlung nahm beglaubigte Abschrift Handelsregister einreichte . Hauptversammlungstag unterzeichnete Papier ist mehr vorhanden . Frist § Abs. AktG eingereichten Anfechtungsklagen greifen Kläger Entlastungsbeschlüsse Kläger Bestellung Abschlussprüfers Wahl Aufsichtsratsmitglieder . Kläger meinen Beschlüsse seien ordnungsgemäßer Beurkundung Kläger fehlender Überwachung Stimmauszählung Notar gemäß § Nr. AktG nichtig . Übrigen seien u.a. Informationspflichtverletzungen Beklagten § AktG anfechtbar § Abs. Satz . . Klage Klägers Aufsichtsrat Beklagten " demnächst " zugestellt worden ist § beurteilen Parteien unterschiedlich . Klagen blieben Vorinstanzen erfolglos . richten erkennenden Senat zugelassenen Revisionen Kläger . Entscheidungsgründe : Revisionen Kläger führen Nichtigerklärung Entlastungsbeschlüsse 10 . Juni . weitergehenden Revisionen Kläger bleiben erfolglos . geltend gemachten Nichtigkeit Beschlüsse Ansicht Revisionen sind Klägern jeweils angegriffenen Beschlüsse schon gemäß § Nr. AktG Beurkundungsmangels . S. § Abs. AktG nichtig . 1 . Parteien Revisionsinstanz insoweit beanstandeten Feststellungen Berufungsgerichts AG entspricht Akten befindliche Notar " final bezeichnete Fassung Hauptversammlungsprotokolls formalen Erfordernissen § Abs. AktG auch Parteien gestellt hätten . Berufungsgericht weiter meint könne offen bleiben § Abs. Abs. AktG Verbot mehrfacher Beurkundung ergebe erste mehr vorhandene Niederschrift später gefertigte Endfassung wirksam sei zustimmend Hüffer AktG 8 . Aufl . § Rdn . geht zwar Argumentation Kläger Hauptversammlung erstellte unterzeichnete jedoch vorhandene Urfassung allein maßgeblich halten " bestritten " haben Vorgaben § AktG beachtet habe . abgesehen Revision behauptete Verbot Mehrfachbeurkundung Hauptversammlung gibt vgl. Happ/Zimmermann Aktienrecht 3 . Aufl . Rdn . ; Kanzleiter m.w . . ; ebenso auch ZNotP ist hier Notar vorgenommenen Bearbeitung autorisierte Rechtsverkehr gegebene " Endfassung " allein maßgebliche . Kläger verkennen § Abs. AktG zwar Beurkundung Hauptversammlungsbeschlüsse " Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift " aber endgültige Fertigstellung Hauptversammlung voraussetzt vgl. Spindler/Stilz/Wicke AktG Rdn . ; AktG Rdn . ; ebenso S. . Praxis wird regelmäßig Hauptversammlung Einberufungsunterlagen umfassender Entwurf erstellt dann Vorgänge Hauptversammlung handschriftlich stenografisch vervollständigt wird vgl. aaO Rdn . 3 ; Wicke . . kann Notar auch nur leserlicher Kürzel bedienen Protokollanten hinzuziehen vgl. Wicke aaO ; 2 . Aufl . § Rdn . f. ; Kölner Komm.z . AktG/Zöllner § Rdn . ; Wilhelmi . Erst wird eigentliche Protokoll Reinschrift erstellt Änderungen Ergänzungen aufgenommenen Notizen auch Hauptversammlung bereits fertig gestellten Protokoll eigener Erinnerung Notars Weiteres möglich sind bisherige Ausarbeitung noch " Internum " bildet mag auch schon unterzeichnet sein vgl. Kölner Komm.z . AktG/Zöllner aaO § Rdn . . . gilt nur Ansicht Privatgutachter Beklagten nahezu einhelliger Auffassung zumindest so lange Notar Ausfertigungen Abschriften autorisierten Endfassung erteilt vgl. Bohrer f. ; MittBayNot 382 ; Heidel/ Terbrack/Lohr AktG 2 . Aufl . § Rdn . ; Kanzleiter 804;Krieger Festschrift Priester S. ; ZNotP ; ; Priester f. ; aaO § Rdn . 41 ; Spindler/Stilz/Wicke aaO -9- Rdn . . Niederschrift noch Gewahrsam Notars befindet entäußert hat kann auch vernichten neu fertigen Formulierungen behagen Unrichtigkeiten feststellt vgl. Winkler 16 . Aufl . § Rdn . m.w . . ; S. . gegenteilige Auffassung wird neueren Schrifttum ersichtlich nur ZNotP 302 ; Privatgutachter Kläger vertreten . hat Kläger Notar Dr. Sche . eingeleiteten Klageerzwingungsverfahren stoßes § § StGB Oberlandesgericht Begründung angeschlossen Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen § vorgeschriebenen Vorlesen Genehmigen Unterschreiben abgeschlossen sei Unterzeichnung Notar auch sonstigen Beurkundungen . S. § § . Schlusspunkt setze . . Ansicht folgt Senat gebotene Unterscheidung verschiedenen Beurkundungsformen ausblendet . Beurkundung Willenserklärungen gemäß § wirken Erklärenden ; bereits Genehmigung Unterzeichnung Niederschrift wird Wortlaut festgelegt darf nachträglich einseitig Notar verändert werden abgesehen offensichtlichen Unrichtigkeiten . S. § Abs. . hat Hauptversammlungsprotokoll gemäß § AktG Charakter Berichts Notars Wahrnehmungen vgl. § Abs. Nr. ; . AktG/Barz 3 . Aufl . Anm . Hauptversammlung herstellen unterzeichnen muss auch nachträglich fertig stellen selbst Unterzeichnung noch ändern kann ßert hat . hat Niederschrift Gewicht Entwurf vgl. aaO Rdn . ; 3 . Aufl . § Rdn . 7 ; Bohrer aaO S. ; vgl. auch Krieger aaO ; § Rdn . . vorliegenden Fall Notar Aufzeichnungen verbreiteten Praxis entsprechend vgl. Görk aaO ; . vorsorglich Fall plötzlichen Todes Handlungsunfähigkeit unterzeichnet hat ändert Verkehr gegeben erst später autorisierte Endfassung erstellt hat Folge bis Ausgabe Beurkundungsvorgang noch . S. § Abs. abgeschlossen war vgl. Bohrer aaO S. ; S. Hinweis Parallele § Abs. . handelt hier Ansicht Revision Klägers tatsächlichen Verhalten widersprechende bloße " Mentalreservation " . Todesfall Notars vorsorgliche Unterzeichnung gültigen Niederschrift . S. AktG führen kann vgl. Bohrer aaO ; Kanzleiter bedarf hier Entscheidung . vorliegende Endfassung Niederschrift maßgeblich ist kommt Klägern gemutmaßten Mängel ursprünglichen mehr vorhandenen Aufzeichnungen ; erst recht ist Bedeutung Notar Akten gegebene Zeugenaussage ursprünglichen Aufzeichnungen Hauptversammlung wiedergebende Leseabschrift Revision Klägers hinweist unterzeichnet ist . Revision Klägers Übereinstimmung ursprünglichen Aufzeichnungen Leseabschrift Zweifel zieht mutmaßt Endfassung Niederschrift beruhten Argumentation Berufungsgerichts Wahrnehmungen Schreibarbeiten Notars Hauptversammlung Weisungen Rechtsabteilung Beklagten sind konkrete Anhaltspunkte dargetan . bloße Zweifel Mutmaßungen können Gültigkeit Beweiskraft § notariellen Beurkundung § AktG hier Gestalt Notar autorisierten Endfassung ausgeräumt werden anderenfalls § AktG bezweckte Rechtssicherheit vgl. Hüffer aaO Rdn . Hauptversammlung gefassten hier Inhalt nach auch gar Streit stehenden Beschlüsse Gegenteil verkehrt würde ; selbst handschriftlichen Aufzeichnungen und/oder Korrekturen könnte eingewandt werden seien erst nachträglich Weisung Dritter entstanden . Vielmehr ist Beweis Gegenteils auszugehen Formvorschrift § AktG vgl. Sen . . 4 Juli AG entsprechende Beurkundung jedenfalls gemäß § Nr. AktG relevanten Teile ordnungsgemäß gekommen ist . entsprechende tatsächliche Schlussfolgerung Berufungsgerichts Revisionen haltlos rügen kommt . betreffen Revision Klägers dargestellten Abweichungen Endfassung Niederschrift " Leseabschrift " jedenfalls gemäß § Nr. AktG nichtigkeitsrelevanten Teile sind eher marginal mag auch Notar erstellte " Vergleichsversion " insgesamt Einfügungen Streichungen ausweisen . ist nachvollziehbar Erfassung Abstimmungsbzw . Beschlussergebnisse hinausgehende Protokollierung Ablaufs Hauptversammlung rund Aktionäre teilnahmen Stunden diskutiert wurde Unzahl Fragen Anträgen gestellt wurde erhebliche Schwierigkeiten stößt nachträglich korrigierende Unzulänglichkeiten Fehler etwa gestellter Anträge Reihenfolge Namen Redner unterlaufen können . kann aber Nichtigkeitsgrund gemäß § Nr. AktG hergeleitet werden . Ebenso führt Nichtigkeit gemäß § Nr. AktG vorliegenden Endfassung Protokolls § Abs. AktG nur Datum Hauptversammlung aber dasjenige Fertigstellung Protokolls angegeben ist Vortrag Kläger unverzüglich . S. § Abs. AktG erstellt Handelsregister eingereicht worden sein soll . fällt § AktG abschließend aufgeführten Nichtigkeitsgründe . Auch § Abs. geht Ort Tag Wahrnehmungen Notars Ort Tag Errichtung Fertigstellung Urkunde zusammenfallen müssen Frist bestimmt ist vgl. Krieger Festschrift Priester S. . Selbst Beurkundung Willenserklärung § erforderliche Unterschrift Notars kann unbefristet nachgeholt werden vgl. Winkler aaO Rdn . . Hauptversammlung begonnene Protokollierung § AktG abgeschlossen Fertigstellung endgültig unmöglich geworden ist bleibt Nichtigkeit gemäß § Nr. AktG Schwebe . unterbliebene Protokollierung angeblich Klägern gestellten Minderheitenverlangens gemäß § Abs. Satz AktG wäre ebenfalls Nichtigkeitsgrund . S. § Nr. AktG vgl. MünchKommAktG/ 2 . Aufl . § Rdn . m . . . 2 . Ansicht Revision Klägers sind angegriffenen Beschlüsse auch nichtig Notar Hauptversammlung durchgehend Versammlungsraum aufgehalten Verbringung eingesammelten Stimmkarten Auszählung Computer anderen Raum beaufsichtigt hat . Revision Stützung Ansicht angeführte Urteil Landgerichts ist Oberlandesgericht Recht aufgehoben worden . § Nr. AktG relevanten Protokollierungspflichten Notars sind § AktG abschließend geregelt . Überwachung Protokollierung Stimmenauszählung fällt " Art Abstimmung " . S. § Abs. AktG ; dort weiter genannte " Abstimmungsergebnis ist Bekanntgabe Versammlungsleiters protokollieren vgl. OLG ; aaO Rdn . 19 ; Krieger ; Priester EWiR ; Spindler/Stilz/Wicke aaO § Rdn . ; . wohl aaO Rdn . . allgemeine Überwachungspflicht Notars evidenter Rechtsverstöße Ablauf Hauptversammlung postuliert wird vgl. Hüffer aaO § Rdn . m.w . . fällt Verletzung jedenfalls Nr. AktG zutreffend OLG . . ; vgl. auch Paefgen § AktG . B. geltend gemachten Anfechtbarkeit Beschlüsse hilfsweise geltend gemachten Anfechtbarkeit angegriffenen Beschlüsse haben Revisionen Kläger hingegen Erfolg Entlastungsbeschlüsse betreffen . entscheiden braucht Senat Zusammenhang Klägern insoweit erfolgreich geltend gemachten Anfechtungsgründen unten auch Klägers durchgreifen schon insofern erfolgreiche Anfechtungsklage anderen Kläger zugute kommt . Unerheblich ist Kläger Widersprüche § Abs. Nr. . jeweiligen Beschlussfassungen eingelegt haben vgl. Sen . . 11 . Juni ZR . AG . erweist angefochtene Urteil richtig Anfechtungsklagen Kläger Beschlüsse Wahl Abschlussprüfers Listenwahl Aufsichtsratsmitglieder abgewiesen worden sind . Revision Kläger 1 . Entlastungsbeschlüsse Ansicht Berufungsgerichts sind Entlastungsbeschlüsse unrichtiger unvollständiger Organerklärungen gemäß § AktG anfechtbar vgl. aaO Rdn . Revision Kläger Recht rügt . AktG haben Vorstand Aufsichtsrat börsennotierten Gesellschaft jährlich erklären Empfehlungen " Regierungskommission Deutscher nachfolgend entsprochen wurde wird Empfehlungen angewendet wurden werden . Erklärung ist gemäß § Satz AktG Aktionären dauerhaft zugänglich machen hat einerseits andererseits Zukunftsbezug aaO Rdn . Charakter " Dauererklärung " jeweils Jahresfrist erneuern Fall vorheriger Abweichung DCGK-Empfehlungen umgehend berichtigen ist vgl. Seibert ; Hüffer aaO Rdn . ; Ringleb . Werder Deutscher Kodex 3 . Aufl . Rdn . m.w . . ; . . Geschieht entspricht Erklärung vornherein hier unwesentlichem Punkt tatsächlichen Praxis Gesellschaft liegt Gesetzesverstoß Senat generell Folgen Verstoßes § AktG lung nehmen müsste jedenfalls genannten Verstoß zuwider gefasste Entlastungsbeschlüsse § AktG anfechtbar macht vgl. Hüffer aaO Rdn . 31 ; Kölner Komm.z . AktG/Lutter . Aufl . Rdn . ; Schmidt/ AktG Rdn . f. . So verhält vorliegenden Fall . Revision Kläger geht allerdings Unrichtigkeit Entsprechenserklärung unzutreffenden Vergangenheitsbezug herleiten will . Vergangenheitsbezug enthielten Corporate-Governance-Bericht Beklagten März wiedergegebenen Organerklärungen § AktG 30 . Oktober mussten Hinblick § EGAktG erstmals Jahr abzugebende Erklärung auch enthalten . Recht stützen Kläger Unrichtigkeit genannten Entsprechenserklärung aber Aufsichtsrat Empfehlung 5.5.3 befolgt hat . Bestimmung soll Aufsichtsrat Bericht Hauptversammlung Abs. AktG ; vgl. aaO . " aufgetretene Interessenkonflikte Behandlung informieren " . soll Informationsgrundlage Entlastung Aufsichtsrats § Abs. Nr. AktG verbessert werden vgl. aaO . . entsprechende Information enthält vorliegende Bericht unstreitig . Ansicht Berufungsgerichts erübrigte Aufsichtsratsbericht Interessenkollision Person Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Behandlung Konflikts Ziff . 5.5.3 Satz erhobenen " Vorwürfe " Klägers Medien behandelt worden waren merksam öffentlichen Leben teilnehmenden Geschicken " " Unternehmens interessierten Aktionär bekannt vorausgesetzt werden konnten . kennzeichnen genannten " Vorwürfe " noch Interessenkonflikt Dr. Aufsichtsratsvorsitzender Beklagten erhobenen Schadensersatzklage ehemaligem Vorstandsmitglied drohender Regressansprüche Beklagten gemäß § Abs. AktG stand . aber besagen genannten " Vorwürfe " Interessenkonflikt Aufsichtsrat Beklagten Sinne 5.5.3 Satz " behandelt " worden ist . Auffassung Revisionserwiderung kann Annahme seinerzeit bereits " aufgetretenen " Ziff . 5.5.3 berichtsbedürftigen Interessenkonflikts entgegengehalten werden Abfassung Berichts März nur erstinstanzliches Urteil 18 . Februar Kläger erhobene Feststellungsklage Schadensersatz vorgelegen habe Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Regressansprüche Beklagten § Abs. AktG Vorstandssprecher gegebenen Interviews damaliger Sicht allenfalls ferner Zukunft Fall gedroht hätten Kläger Feststellungsklage erhebenden Zahlungsklage Beklagten gemeint hat : Erwarten rechtskräftig obsiegen sollte . Aufgabe Aufsichtsrats § Abs. AktG Organtätigkeit auch ehemaliger Vorstandsmitglieder vgl. f. nachgelagerten Zweckmäßigkeitskontrolle unterziehen vgl. 252 ; Hüffer aaO § Rdn . f. ; MünchKommAktG/Habersack 3 . Aufl . § Rdn . Wahrnehmung Gesellschaftsinteressen Bestehen etwaiger Schadensersatzansprüche betreffenden ehemaligen Vorstandsmitglied prüfen vgl. . beginnt erst dann bestimmter Schaden Gesellschaft feststeht . Vielmehr besteht Sorgfaltspflichten § § Abs. Satz AktG beachtenden Aufsichtsrat bereits Zustellung angeblich pflichtwidriges Handeln Vorstandsmitglieds gestützten Schadenersatzklage Sachverhalt erforschen etwaige Regressmöglichkeiten betreffende Vorstandsmitglied eigenverantwortlich prüfen . gilt zunächst einmal Prozesskosten hier bereits erstinstanzlicher Kostentitel vorliegt . hat Aufsichtsrat aber auch Interesse Gesellschaft liegende vorsorgliche Maßnahmen Sicherstellung etwaiger Regressansprüche § Abs. AktG etwa Streitverkündung Geltendmachung Freistellungsanspruchs betreffenden Vorstandsmitglied § Abs. . V.m . § Abs. AktG beraten entscheiden . derartigen Maßnahmen Innenverhältnis Gesellschaft betreffenden Vorstandsmitglied berühren fallen Entscheidungsprärogative Aufsichtsrats Vorstands Gesellschaft Rechtsstreit Dritten vertreten hat § Abs. AktG Innenverhältnis Gesellschaft wiederum Kontrolle Aufsichtsrats unterliegt . liegt Hand genannten Aufsichtsrat treffenden Entscheidungen objektiv Interessengegensatz Gesellschaft betroffenen Aufsichtsratsmitglied besteht Aufsichtsratsvorsitzender selbst Betroffener ist unbefangen mitwirken kann . Aufsichtsrat Beklagten tatsächlich entsprechende Beratungen Mitwirkung Vorsitzenden stattgefunden haben schlicht unterblieb berührt Vorliegen genannten typisiert betrachtenden Interessenkonflikts Behandlung gemäß Ziff . 5.5.3 selbst dann berichten gewesen wäre Aufsichtsrat Anlass Vorsorgemaßnahmen gesehen Vorwürfe Klägers haltlos gehalten haben sollte . weit geht allerdings Revision meint sei nur Vorliegen Behandlung Interessenkonflikts Person Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Ziff . 5.5.3 Satz berichten Konflikt Ziff . 5.5.3 Satz auch Konsequenz Beendigung Aufsichtsratsmandats ziehen gewesen . Abgesehen fehlenden Gesetzesqualität Regelung kann nur vorübergehender " wesentlicher " Interessenkonflikt Niederlegung Beendigung Mandats vgl. § Abs. AktG erforderlich macht vgl. aaO . nur breitflächigen Auswirkungen weite Teile Organtätigkeit angenommen werden vgl. Lutter/Krieger Rechte Pflichten Aufsichtsrats 5 . Aufl . Rdn . Interessenkonflikt Person Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. lediglich Ausschnitt Amtsführung Bezug Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche betrifft tatsächliche Höhe heute geklärt ist . Ergebnis kommt ohnehin Interessenkonflikt jedenfalls vorlag Ziff . 5.5.3 Satz berichten gewesen wäre . Fehlen Ziff . 5.5.3 Satz empfohlenen Berichts Interessenkollision Behandlung war zwar Gesetzeskraft Regelung unmittelbar gesetzwidrig führte aber Hauptversammlung 10 . Juni aufrecht erhaltene " Entsprechenserklärung " AktG Vorstands Aufsichtsrats Beklagten Oktober vgl. oben Organentlastung relevanten Hinsicht unrichtig war vgl. Hüffer aaO Rdn . ; Schmidt/Lutter/Spindler aaO § Rdn . . liegt stoß Anfechtbarkeit Entlastungsbeschlüsse insgesamt nur Teilanfechtbarkeit Entlastung Aufsichtsratsmitglieds Dr. führt Organmitglieder Interessenkonflikt Person Dr. Unrichtigkeit Entsprechenserklärung maßgeblichen Tatsachen kannten vgl. Hüffer aaO Rdn . vorliegende Entsprechenserklärung Wortlaut Organen gemeinsam abgegeben worden ist vgl. Ringleb/Lutter aaO . ; Frage bejahend BT-Drucks . S. ; Seibt AG ; . 173 ; Krieger S. f. ; aaO Rdn . . Schrifttum Teil vertretenen Auffassung handelt vorliegenden " zukunftsgerichteten " Erklärung oben nur Handeln einzelnen Organs beschränkte " Absichtserklärung " Unrichtigkeit nur DCGK-Empfehlung abweichenden Organ Last fiele so insbesondere Kölner Komm.z . AktG/Lutter 3 . Aufl . Rdn . . Vielmehr verlangt § AktG Aktionären dauerhaft zugänglich machende Änderung maßgebende vgl. oben Information Einhaltung Verwaltung insgesamt vgl. BT-Drucks . S. Teil auch Hauptversammlung gerichteten DCGK-Empfehlungen gesamten Bereich Gesellschaft vgl. Krieger Festschrift S. Unrichtigkeit Entsprechenserklärung erklärungspflichtigen Last fällt Mitglieder anfängliche später eintretende Unrichtigkeit Erklärung kannten kennen mussten gleichwohl Richtigstellung gesorgt haben vgl. auch Schmidt/Lutter/Spindler aaO Rdn . . malus ist insoweit erforderlich vgl. insoweit Kölner . AktG/Lutter § Rdn . . Anfechtbarkeit Entlastungsbeschlüsse vorliegenden Falls steht schließlich auch Vertreter Klägers Hauptversammlung Tatbestand erstinstanzlichen Urteils erwähnten Redebeitrag Interessenkollision Person Dr. resultierende Unrichtigkeit Entsprechenserklärung § AktG hingewiesen hat . mag zwar erschienenen Aktionären Abstimmung Entlastung Augen geführt haben Erklärung Verwaltungsorgane Beklagten unrichtig war . Gesetzesverstoß war aber hinfällig vielmehr erforderte schon Hinblick Hauptversammlung erschienenen Aktionäre gleichermaßen Anspruch zutreffende Unterrichtung hatten Billigung Verhaltens Organmitglieder ausgeschlossen war gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse anfechtbar sind vgl. Hüffer aaO Rdn . m.w . . ; vgl. auch Senat 47 ; anderenfalls blieben Verstöße § AktG folgenlos . 2 . Listenwahl Aufsichtsratsmitglieder Ansicht Revision geht Berufungsgericht insoweit zutreffend Versammlungsleiter vorgeschlagene Listenwahl zulässig war Satzung Beklagten " Leiter Hauptversammlung berechtigt ist Verwaltung vorgelegte Liste Wahlvorschlägen abstimmen lassen " . entsprechende Satzungsregelung ist wirksam verstößt insbesondere § Abs. AktG § AktG Regelung Art Abstimmung trifft vgl. Spindler/Stilz/Spindler aaO § Rdn . . § Abs. AktG Wahl " Mitglieder Aufsichtsrats " spricht ergibt Gegenteiliges Parallele § Abs. AktG zeigt vgl. K. Drygala AktG § Rdn . . erst 2 . Juni beschlossene lung Ziff . 5.4.3 Wahlen Aufsichtsrat Einzelwahlen durchzuführen berührt vorliegende Wahl Juni . somit bereits Satzung Beklagten Zulässigkeit Listenwahl entschieden worden ist kommt Ansicht Revision Parteien streitige Behauptung Vertreter Klägerin habe Durchführung Listenwahl beantragt Hauptversammlung abstimmen lassen Wahl einzelnen Aufsichtsratsmitglieder getrennt abgestimmt werde . würde Ansicht Bub Festschrift S. Satzung getroffene Regelung eingreifen Wahlverfahren Versammlungsleiter überlassen jeweiliger Entscheidung satzunggebenden Aktionäre Wirkung später beitretende Aktionäre unterworfen haben . Antrag Einzelabstimmung lief Umständen Berufungsgericht zutreffend ausführt unzulässige Satzungsdurchbrechung zustimmend MünchKommAktG/Habersack 3 . Aufl . § Rdn . Fn . . Senatsurteil 21 Juli ergibt Gegenteiliges . Dort fehlte Satzungsregelung . Nur Fall ist Hinweis Versammlungsleiters sinnvoll möglicherweise Senat aaO allerdings offen gelassen hat dahingehend erforderlich Aktionär Kandidaten Liste wählen wolle Liste insgesamt stimmen müsse mehrheitlicher Ablehnung Einzelwahl stattfinde vgl. . AktG/Hopt/ aaO Rdn . ; Hüffer aaO § Rdn . . ermächtigte vorliegenden Fall schon Satzung Beklagten Versammlungsleiter Listenwahl anzuordnen . Relevanz Beschlussfassung ist Behauptung Kläger Versammlungsleiter gegebene Hinweis Listenwahl sei Satzung vorgeschrieben erteilten Form ganz zutreffend war . Anspruch Durchführung Einzelwahl haben einzelne Aktionäre auch sonst grundsätzlich vgl. AktG § Rdn . m.w . . auch Gegenansicht . Unerheblich ist auch Streit Parteien Versammlungsleiter hingewiesen hat etwaige Opposition einzelne Kandidaten Ablehnung Liste Ganzen Ausdruck gebracht werden müsse Selbstverständlichkeit ist nur Zusammenhang hier fehlenden Möglichkeit Einzelwahl erzwingen Bedeutung hat . Unrichtigkeit Entsprechenserklärung § AktG oben wird Revision nur Anfechtungsgrund Entlastungsbeschlüssen aber Beschluss Wahl Aufsichtsratsmitglieder geltend gemacht . Schließlich ist angefochtene Beschluss Wahl Aufsichtsratsmitglieder auch gemäß § Abs. . AktG angeblicher Revision Kläger geltend gemachter Verletzungen Informationsrechts Aktionäre § AktG anfechtbar . Zutreffend geht Berufungsgericht Zusammenhang nur Klageschrift Kläger konkret zutreffend beantwortet aufgeführten Fragen Aktionärsvertreter nachfolgend nachfolgend ankommt Anfechtungsgründe wesentlichen tatsächlichen Kern Anfechtungsfrist § Abs. AktG Rechtsstreit eingeführt werden müssen vgl. m.w . . ; Sen . . 14 . März AG . Erfordernis genügte zwar Auflistung angeblich " insbesondere " beantworteten Fragen schrift . aber gehaltene Vortrag Vorstand Beklagten habe " ganze Reihe Fragen " Klageschrift beigefügten Frageliste Aktionärsvertreters unzutreffend beantwortet . gleiche gilt Bezugnahme sonstige Klageschrift genannte Fragen anderer Aktionäre Revision Übrigen beruft . beschränkt vielmehr Fragen Aktionärsvertreterin Klageschrift aufgelisteten Fragen lit . Aktionärsvertreters auch Gegenstand Revision Bezug genommenen Entscheidungen Klägern betriebenen Auskunftserzwingungsverfahren § AktG waren . Ansicht Revision war Berufungsgericht ist Senat vorliegenden Anfechtungsprozess Betreiben Kläger Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § AktG ergangene Entscheidung Oberlandesgerichts 13 . Oktober Klägern Auskunftsanspruch Nichtbeantwortung Hauptversammlung gestellter Fragen lit . zuerkannt hat gebunden . Abgesehen Entscheidung jeweils nur Kontext bestimmten Tagesordnungspunkt beurteilende vgl. 1 Erforderlichkeit betreffenden Auskünfte . S. § Abs. AktG allein Bezug Entlastungsbeschlüsse annimmt hat Senat 1 3 bereits entschieden jedenfalls Abweisung Auskunftsbegehrens Verfahren gemäß § AktG Bindungswirkung Anfechtungsprozess entfaltet . umgekehrten hier vorliegenden Fall Zuerkennung Auskunftsansprüchen Verfahren gemäß § AktG kann früher . vgl. z.B. OLG AG 459 ; Nachweise aaO Rdn . gelten . folgt Umkehrschluss § Abs. Satz AktG gerade inter-omnes-Wirkung gemäß § Abs. Satz AktG verweist Urteil Anfechtungsprozess gemäß § Abs. AktG zukommt . ist Auskunfterzwingungsverfahren beschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten allgemeinen Zivilverfahren gleichwertig vgl. aaO ; . AktG/Decher 4 . Aufl . § Rdn . 11 ; Hüffer aaO § Rdn . 2 ; AktG § Rdn . ; Spindler/Stilz/Siems AktG § Rdn . . Gefahr divergierenden Entscheidungen Verfahren kann Hintergrund Aktionär bewusst parallele Durchführung unterschiedlicher Zielrichtung unterschiedlichen Zuständigkeitsanordnungen entscheidet Bindungswirkung begründen aaO ; Schmidt/Lutter/Spindler aaO § Rdn . . Ansicht Revision ist Berufungsgericht Ergebnis folgen Verletzung Informationsrechts Aktionäre § AktG Bezug Tagesordnungspunkt Wahl Aufsichtsratsmitglieder vorliegt . Zutreffend geht Berufungsgericht insoweit vorgelegten schriftlichen Antwortvorschlägen back-office " Beklagten . Unrecht meint Revision Berufungsgericht verkenne Beweislast Beklagten Unrichtigkeit Vortrags Kläger Auskünfte seien freier Rede teilweise abweichend schriftlichen Antwortvorschlägen erteilt worden . Berufungsgericht hat insoweit Beweislastentscheidung getroffen näherer Einlassung Beklagten pauschal behaupteten Abweichungen bereits zulässiges Bestreiten verneint § Abs. . Richtigerweise trifft Ansicht Revision Beweislast behaupteten Informationspflichtverletzungen Beklagten ohnehin Kläger . lastumkehr Nichtvorlegung Hauptversammlungsprotokolls vgl. MünchKommAktG/Hüffer 2 . Aufl . § Rdn . findet hier notarielles Hauptversammlungsprotokoll vorliegt vgl. oben A . substantiierte Darlegung angeblichen Abweichungen schriftlichen Antwortvorschlägen findet auch Revision angeführten Aktenstellen . Zugrundelegung schriftlichen Antwortvorschläge sind Fragen lit . " ausländischen Börsen " beantwortet . weiteren Fragen lit . m Aktionärsvertreters betrafen ebenso Fragen Aktionärsvertreterin Erwerb anschließende Teilveräußerung % Aktien S. Verlags AG Beklagte Konzernunternehmen Klägers Kreditsicherheit verpfändeten Aktien Mindestgebot ersteigert anschließend Aktienanteil % Frau Mehrheitsaktionärin nachfolgend Frau S. veräußert hatte S. Verlags AG wurde . Fragen zielten zusammengefasst erkennbar ergründen zuständigen Beklagten Veräußerungsgeschäft Sorgfaltspflichten Beklagten gemäß § Abs. Satz AktG verletzt haben . betrifft erster Linie Vorstand vgl. § Abs. AktG kann Hinblick Überwachungsfunktion Aufsichtsrats § Abs. AktG auch Entscheidung Wiederwahl bisherigen Aufsichtsratsmitglieder hier Einschluss früheren Vorstandssprechers Dr. Bedeutung sein vgl. GroßkommAktG/Decher 4 . Aufl . § Rdn . ; 2 . Aufl . § Rdn . . Jedenfalls besteht generell Anspruch Auskunft § Abs. Satz AktG nur insoweit sachgemäßen Beurteilung betreffenden Gegenstandes Tagesordnung erforderlich ist objektiv urteilenden Aktionär wesentliches Beurteilungselement benötigt wird 389 ; Hüffer AktG Rdn . m.w . . . Kriterium Informationsrecht gemäß § AktG qualitativer quantitativer Hinsicht Detaillierungsgrades begrenzt vgl. Rdn . sind vorliegenden Fall nachgesuchten Informationen Meinungsbildung Eignung vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten erforderlich waren abgesehen berechtigten Auskunftsverweigerung einzelnen Punkten erteilt worden . erteilten Antworten ergibt Beklagte einzige Bieterin öffentlichen Versteigerung verpfändeten Aktien war Interessen gewahrt hat Aktien Mindestgebot ersteigerte . hat Mio. € höhere Kreditforderung ohnehin insolventen Kreditschuldnerin bessere Verwertungsmöglichkeiten " verzichtet " entsprechende Frage Aktionärsvertreterin klargestellt wurde . Fragen lit . m Aktionärsvertreters Anbringung Hauptversammlung streitig ist gehen falschen Voraussetzung Verwertung vinkulierten Aktien Rahmen Beklagten beantragenden Insolvenzverfahrens Vinkulierung entfallen größere Zahl Bietern Betracht gekommen wäre vgl. 3 . Aufl . § Rdn . m.w . . . Gegenteil deckte schon Verpfändung erforderliche Zustimmung S. AG § Abs. AktG ; Rdn . auch Pfandverwertung Beklagte vgl. m.w . . Vorstand Fragen Aktionärsvertreters hingewiesen hat Dritte Versteigerung hätte beteiligen können überdies Kläger selbst zuvor Zustimmung Beklagten erfolglos bemüht habe Interessenten Aktienpaket finden . Anbetracht Verlustminimierung Beklagten gebotenen Aktienerwerbs günstigen Preis erübrigte Sicht objektiv urteilenden Aktionärs Frage lit . Erwerb Aktienpakets und/oder Aufsichtsratsbeschlüsse zugrunde lagen . Auch Klageschrift bezeichneten Fragen Aktionärsvertreter lit . Teilveräußerung Aktienpakets sind gemäß § Abs. Satz AktG Aufsichtsratswahl erforderlich beantwortet worden . Frage lit . Richtigkeit Presseberichte Verkauf Frau betraf ohnehin allgemein bekannte Tatsache wurde Vorstand konkludent dahingehend beantwortet Teil Aktien " seinerzeit bekannt gemacht " unmittelbar weiterveräußert worden sei . Auskunftsverweigerung Gründen Bankgeheimnisses " bezog " hinausgehende Einzelheiten Transaktion " . Frage Veräußerungspreis wurde dahingehend beantwortet weit seinerzeitigen Börsenkurs " lag Beurteilung kaufmännisch vernünftigen Handelns Verwaltung ausreichte . genaue Preisangabe auch Aktionärsvertreterin gefordert hätte nur öffentlichen Sensationsinteresse gedient ; insoweit überwog Diskretionsinteresse Beklagten Nutzen Auskunftserteilung Beklagte auch Berufungsgericht Ergebnis zutreffend annimmt Auskunftsverweigerung § Abs. Satz Nr. AktG berechtigt war vgl. aaO Rdn . speziell " Veräußerungserlösen " . Frage lit . wurde beantwortet Beklagte Teilveräußerung Gründen Risikominderung geboten hielt . Gab öffentlichen Versteigerung Gesamtpakets Bieter so musste auch folgenden Teilveräußerung nochmals " Bieterverfahren " durchführen Frage lit . . Frage lit . Interessenten gesamte Aktienpaket gegeben habe hat Vorstand Beklagten ausgeführt habe Interessent angemessenen Preis angeboten . Auskunft genügte Organe Beklagten gehalten waren Gesamtpaket Wert verschleudern lukrative Teilveräußerung verzichten Beklagten Wert % Aktien erhielt . Umfang Beklagten getroffenen Maßnahmen zusammenfassenden Beantwortung Fragen lit . ergibt war auch Frage lit . zusätzlichen Bemühungen Optimierung Kaufpreises mehr . S. § Abs. Satz AktG erforderlich vgl. auch Hüffer AktG Rdn . . Entsprechendes gilt gleiche Richtung zielende Frage Aktionärsvertreterin erklärten Auskunftsverweigerung . Frage lit . allgemeinen Vorgehensweise Beklagten Verkäufen " signifikanter Beteiligungen " wurde insoweit Hinweis Antwort vorangegangenen Frage beantwortet . verbundene Frage Besonderheiten Verkaufs Frau erübrigte zumindest großenteils Hinblick bereits erteilten Informationen Fragen lit . ; Mitteilung Einzelheiten Geschäfts Frau durfte Beklagte gemäß § Abs. Satz Nr. AktG Geschäft gegebenen Diskretionsgründen verweigern nachhaltige Beschädigung Kontrahierungsfähigkeit Wirtschaftsleben Großgeschäften Art vermeiden vgl. aaO Rdn . Berufungsgericht zutreffend ausführt . vorrangigen Aufklärungsinteresse objektiv begründeten Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen Verwaltungsorgane Beklagten vgl. 1 f. ; aaO § Rdn . kann hier ausgegangen werden . Objektive Anhaltspunkte sind tatrichterlichen Feststellungen dargetan ergeben auch Revision angeführten Aktenstellen . Gründe Erwerb Aktienpakets wurden Hauptversammlung mitgeteilt . Hingewiesen wurde auch Vereinbarungen gegeben habe Beklagte Erwerb anschließenden Teilveräußerung verpflichtet hätten . Dementsprechend war Beklagte auch Bekanntgabe Einzelheiten Vereinbarungen Frau S. entsprechende Fragen Aktionärsvertreterin verpflichtet Berufungsgericht zutreffend ausführt . Klägern subjektiv gehegte Verdacht Verwaltungsorgane Beklagten hätten Pflichten verletzt schadensersatzpflichtig gemacht begründet erweiterten Auskunftspflichten Beklagten . weiteren Rechtsstreit Kläger Beklagten ehemaligen Vorstandsprecher Dr. betreffenden Fragen . Aktionärsvertreters wurden gemäß § Abs. Satz AktG erforderlich Feststellungen Berufungsgerichts beantwortet auch vorgelegten Antwortvorschlägen ergibt . Unerheblich ist insoweit Frageform gekleidete Behauptung Dr. Zeit Hauptversammlung Vorjahres Eingang Schadensersatzklage informiert gewesen sei . Berufungsgericht ausführt wurde damaligen Äußerung Dr. habe Schadensersatzklage Strafanzeige noch erhalten verschwiegen betreffenden Maßnahmen bereits eingeleitet worden seien . weitere Frage lit . Kommunikation Dr. Strafverteidiger betraf Angelegenheit Gesellschaft Berufungsgericht zutreffend ausführt . Vorstand Dr. gerichtete Frage lit . Kenntnisstand Strafanzeige Schadensersatzklage Klägers Jahr wurde beantwortet war Übrigen vorerwähnten Grund Meinungsbildung Wahl Dr. Aufsichtsrat erforderlich . Revision schließlich Hinweis Senatsurteil 25 November 47 rügt Berufungsgericht habe Vortrag Kläger materiellen Rechtswidrigkeit Entlastungsbeschlüsse Hinblick pflichtwidrigen Interviewäußerungen vormaligen Vorstandssprechers Dr. Aufsichtsrat Beklagten versäumte Sicherstellung Regressansprüchen " ignoriert " irrig verfristet gemäß § Abs. AktG angesehen ist entsprechender Anfechtungsgrund Beschluss Wahl Aufsichtsrats geltend gemacht Übrigen auch weiteres Grund anfechtbar wäre vgl. 47 . 3 . Wahl Abschlussprüfers Erfolg rügt Revision Geschäftsjahr Abschlussprüfer sei Befangenheit § Abs. entsprechend Senatsurteil 25 November . aufgestellten Grundsätzen wählbar gewesen Bilanz Beklagten Vorjahr uneingeschränktem Prüfvermerk versehen habe Bilanz Rückstellungen Kläger Beklagte erhobenen Interviewäußerungen Dr. gestützten Feststellungsklage Schadensersatz ausgewiesen Erteilung Prüfvermerks sogar schon erstinstanzliche Urteil Rechtsstreit vorgelegen habe . Berufungsgericht hat Senatsurteil 25 November aaO " missverstanden " zutreffend hingewiesen vorliegende Fall entscheidungserhebliche Unterschiede Senatsurteils aufweise . dortigen Fall hatte Abschlussprüfer Entstehung fehlerhaft vollendeter Tatsachen Verschmelzungswertrelation mitgewirkt bereits Schadensersatzansprüchen beträchtlicher Höhe ausgesetzt aaO S. . weist Berufungsgericht Rechtsfehler vorliegenden Fall Wahrscheinlichkeitsbeurteilung Bestehens Schadensersatzansprüchen geht Jahr Jahr ändern kann Eingeständnis früheren Fehlers gleichkommt gerechnet werden muss Abschlussprüfer künftig gleicher Weise verfahren werde . kommt Prüfvermerk Erlass Feststellungsurteils abgelaufene Geschäftsjahr erteilen abzusehen war Nachweis bestimmten Schadens Klägers Folge Interviewäußerungen Dr. unerhebliche Schwierigkeiten stoßen wird . heute liegt Revisionserwiderung hinweist noch erstinstanzliches Urteil Kausalitätsfrage . Mag auch Erhebung bloßen Feststellungsklage Schadensersatz Erforderlichkeit Rückstellung ausschließen Privatgutachter Kläger ausführt so kann muss doch Wahrscheinlichkeitsbeurteilung Bestehens Ansprüchen jeweiligen Erkenntnisstand differenziert werden vgl. Sen . . 22 . September f. ; . Revision " Rechtswidrigkeit angefochtenen Beschlüsse erteilter Auskünfte " geltend macht offenbar auch Beschluss Wahl Abschlussprüfers einbezieht ist entsprechenden Ausführungen Wahl Aufsichtsratsmitglieder verweisen . abgesehen ist schon ersichtlich Bezug Klageschrift bezeichneten Fragen Tagesordnungspunkt Wahl Abschlussprüfers haben sollen . gestellten Fragen Feststellung Klägern vermuteten Pflichtverletzung resultierenden Schadensersatzverpflichtung Organe Beklagten Zusammenhang Erwerb Teilveräußerung Beklagte verpfändeten Aktien zielten waren Beurteilung Eignung Zuverlässigkeit bisherigen erneut wählenden Abschlussprüfers schon irrelevant streitige Schadensersatzansprüche erst rechtskräftiger Titulierung Bilanz aktivieren sind vgl. ; Sen . . 17 . Dezember . II . Revision Klägers Kläger Revision weiterverfolgte Anfechtungsklage Entlastungsbeschlüsse hat Erfolg . 1 . Auffassung Landgerichts Berufungsgericht auseinandergesetzt hat hat Kläger Klagefrist Monat Beschlussfassung 10 . Juni vgl. § Abs. AktG gewahrt . Zwar wurde 1 Juli Monatsfrist eingereichte Klageschrift Vorstand Beklagten erst 15 . September zugestellt gemäß § Abs. Satz AktG § Abs. zusätzlich erforderliche Zustellung Mitglied Aufsichtsrats Beklagten vgl. § Abs. erst 12 . Mai bewirkt . Zustellungen sind jedoch jeweils noch " demnächst " . S. § fristwahrend anzusehen vorliegenden Fall vermeidbare Verzögerungen gerichtlichen Geschäftsablauf zurückzuführende Zeitraum Kläger angelastet werden kann vgl. . 20 . April . Kläger ansässiger Inland zugelassener Rechtsanwalt selbst vertrat hat Klage Vorstandsund Beklagten jeweils namentlich gesetzliche Vertreter Beklagten bezeichnet Geschäftsadresse Beklagten angegeben . erforderliche Zustellung Ersatzzustellung zumindest Aufsichtsratsmitglied § Abs. ausreichend war so noch Vorhandensein " Geschäftsräumen " § Abs. Nr. zumindest Aufsichtsratsvorsitzenden Weitergabe Schriftstücks Gesellschaft Beklagten erwartet werden kann vgl. K. Rdn . m . . auch Gegenmeinung kann Hinblick weiteren Ablauf dahinstehen . Kläger hat spätestens 14 . August Bezugnahme beigefügte Original Akten befindliche Telefaxkopie 10 Juli Privatanschriften Aufsichtsratsmitgliedern Beklagten mitgeteilt Zustellung Klage auch Adressen gebeten Fall weitere beglaubigte Abschriften benötigt würden Geschäftsstelle Fertigung ersuchte Eigenschaft Rechtsanwalt persönliche Haftung Kosten übernahm . Ansicht Landgerichts kann Rede sein Schriftsatz 10 Juli Kläger Einreichung Anfechtungsklage eingeleitete Auskunftserzwingungsverfahren § AktG betraf Schriftsatz " Klageschrift damals noch Aktenzeichen zugeteilt war Bezug genommen wird . nachträgliche Adressangabe hat Kläger zuzurechnenden Zustellungsverzögerung geführt Klage Vorstand Beklagten einwandfreier Adressangabe Klageschrift erst 15 . September zugestellt wurde richtiger Sachbehandlung auch Kläger nachträglich benannten Aufsichtsratsmitglieder hätte zugestellt werden können vgl. auch . 20 . April aaO . Auch späte Klagezustellung Vorstand Beklagten beruht Ansicht Landgerichts Verzögerungen Verantwortungsbereich verspäteten Einzahlung Kläger leistenden Landgericht erst Schreiben 6 . August angefordert wurde . Zeitraums circa Wochen Ablauf Klagefrist § Abs. AktG 10 Juli hätte Kläger Erwartung Zahlungsaufforderung untätig bleiben dürfen Vorwurf nachlässiger Prozessführung auszusetzen vgl. . vorliegenden Bestätigung Gerichtskasse 22 Juli ging jedoch bereits Tag Ha . Sparkasse gezogener Verrechnungsscheck digen Betrag geschuldeten Gerichtskostenvorschusses ursprünglichen Aktenzeichen Anfechtungsprozesses 3/15 Gerichtskasse Scheck relativ spät einlöste 12 . August Zahlungsanzeige erteilte . 14 . August bestimmte Richter frühen ersten Termin mündlichen Verhandlung . Terminsverfügung wurde Beklagten Vorstand zusammen Klageschrift Beklagten schon erwähnt erst 15 . September zugestellt . verzögerungsursächliches Verschulden Klägers ist festzustellen . Zahlungsanzeige Gerichtskasse erst 12 . August datiert Klage bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten Entrichtung Vorschusses zugestellt werden soll § Abs. Satz kann Übrigen auch Aspekt nachträgliche Bekanntgabe Privatanschriften zweier Aufsichtsratsmitglieder 14 . August nennenswerten Zustellungsverzögerung geführt haben . Kläger obliegenden Mitwirkungshandlungen Ermöglichung Zustellung Vorstand Aufsichtsrat Beklagten erbracht hatte war grundsätzlich mehr gehalten gerichtliche Verfahren kontrollieren Nachfragen beschleunigte Zustellung hinzuwirken vgl. . . Folgezeit immer wieder tat Klageerwiderung erfuhr Klage Aufsichtsrat Beklagten noch zugestellt worden war . Beklagte weiteren Fortgang selbst vorgetragen hat 12 . Mai Zustellung Mitglied Aufsichtsrats habe bewirkt werden können ist jedenfalls tatsächlichen Zugang § auszugehen ankommt schon Zustellungsurkunde 12 . Mai vorgenommene Ersatzzustellung Anschrift Gesellschaft wirksam war vgl. oben . 2 . Anfechtungsklage ist auch Übrigen begründet Kläger geltend gemachten Informationspflichtverletzungen angeblicher Nichtbeantwortung zahlreicher anderen Aktionären Hauptversammlung Beklagten teils schriftlich teils mündlich gestellter Fragen ankommt Erfolg Anfechtungsklagen Kläger Entlastungsbeschlüsse auch Kläger zugute kommt vgl. Senat . folgt Anfechtungsklägern notwendige Streitgenossenschaft . S. Abs. Alt . besteht gemäß § Abs. AktG Urteil Hauptversammlungsbeschluss nichtig erklärt wird Aktionäre verklagten Gesellschaft wirkt Entscheidung Anfechtungsklägern einheitlich ergehen muss Senat m.w . . ; vgl. auch Sen . . 1 . März ; 27 . Aufl . § Rdn . . gilt nur Klage einzelnen Streitgenossen unzulässig gemäß § Abs. AktG verfristet ist Kläger Anfechtungsbefugnis fehlt vgl. Hüffer aaO § Rdn . insoweit gemeinsame streitige Rechtsverhältnis § Abs. entscheiden ist . ist hier Fall . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung