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666 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
ZR
8
.
Februar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
§
Abs.
Nr.
Grundsätzliche
Bedeutung
kommt
Rechtssache
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
.
Klärungsbedürftig
ist
Rechtsfrage
dann
Berufungsurteil
aufgeworfene
Rechtsfrage
zweifelhaft
ist
also
Umfang
Bedeutung
Rechtsvorschrift
Unklarheiten
bestehen
.
Unklarheiten
bestehen
abweichende
Ansichten
Literatur
vereinzelt
geblieben
nachvollziehbar
begründet
sind
.
Vereinsvorstände
haften
analog
§
Abs.
.
Satz
.
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
AktG
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
GenG
masseschmälernde
Zahlungen
Eintritt
Insolvenzreife
Vereins
.
Abs.
enthält
"
planwidrige
"
Regelungslücke
analoge
Anwendung
genannten
Vorschrift
möglich
erforderlich
machen
würde
.
Beschluss
8
.
Februar
ZR
II
.
Zivilsenat
hat
8
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Bender
einstimmig
beschlossen
:
Parteien
werden
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägers
Urteil
Oberlandesgerichts
19
.
Juni
Beschluss
gemäß
zurückzuweisen
.
Streitwert
:
186.736,55
Gründe
:
Zulassungsgründe
liegen
;
Revision
Klägers
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
1
.
Rechtssache
kommt
grundsätzliche
Bedeutung
noch
ist
Zulassung
Revision
Fortbildung
Rechts
geboten
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
allgemein
Bedeutung
ist
siehe
grundlegend
f.
;
.
.
Klärungsbedürftig
ist
Rechtsfrage
dann
Berufungsurteil
aufgeworfene
Rechtsfrage
zweifelhaft
ist
also
Umfang
Bedeutung
Rechtsvorschrift
Unklarheiten
bestehen
.
Derartige
Unklarheiten
bestehen
u.a.
dann
Rechtsfrage
Bundesgerichtshof
bisher
entschieden
ist
Oberlandesgerichten
unterschiedlich
beantwortet
wird
Literatur
unterschiedliche
Meinungen
vertreten
werden
Wenzel
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
Musielak/Ball
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
m.w
.
.
.
Derartige
Unklarheiten
bestehen
abweichende
Ansichten
Literatur
vereinzelt
geblieben
nachvollziehbar
begründet
sind
nur
BVerfG
.
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
.
Frage
Vereinsvorstände
analog
§
Abs.
.
Satz
.
Abs.
Nr.
.
V.m
.
Abs.
AktG
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
GenG
masseschmälernde
Zahlungen
Eintritt
Insolvenzreife
Vereins
haften
ist
jedenfalls
jetzt
mehr
klärungsbedürftig
geltenden
Recht
eindeutig
beantworten
.
vereinzelt
Literatur
Passarge
176
;
.
;
;
regelmäßig
eigene
Begründung
folgend
MünchKommBGB/Reuter
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
ebenso
f.
;
f.
;
Hirte
Stiftungsvorstände
reklamierte
"
planwidrige
"
Regelungslücke
§
Abs.
besteht
offensichtlich
.
angebliches
Vorhandensein
war
Grundlage
geltenden
Rechts
Gesetzgeber
selbst
spätestens
schon
widerlegt
worden
entsprechender
Begründung
BT-Drucks
.
S.
Abs.
unverändert
ließ
§
InsO
geschaffen
wurde
s.
auch
Haas/Goetsch
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
erst
Recht
ist
These
planwidrigen
"
Regelungslücke
unvertretbar
geworden
Gesetzgeber
gegenteiligen
Vorstellungen
"
Gesetz
Begrenzung
Haftung
ehrenamtlich
tätigen
Stiftungsvorständen
"
28
.
September
.
Ausdruck
gebracht
hat
:
Gesetzgeber
hält
ehrenamtliche
Tätigkeit
Bevölkerung
Gemeinwesen
unabdingbar
will
fördern
hat
Zweck
Reaktion
negativen
Folgen
Haftungsrisiken
ehrenamtlich
tätiger
Vereinsvorstände
Entwicklung
bürgerschaftlichen
Engagements
Gesetz
Haftungserleichterungen
geschaffen
Ziel
Haftungsrisiken
Vorstände
zumutbares
Maß
begrenzen
BT-Drucks
.
S.
6
;
BT-Drucks
.
S.
.
Auch
genannte
Gesetz
Wirkung
3
.
Oktober
eingefügte
§
hier
zugrunde
liegende
Haftungsproblematik
unmittelbar
betrifft
so
spricht
doch
Ausdruck
gebrachte
Wille
eindeutige
Sprache
Ausdehnung
Haftung
Vereinsvorständen
ebenso
Klasen
;
Hangebrauck
EWiR
;
8/2009
Anm
.
.
stünde
gesetzlich
fundierte
Haftung
Masseschmälerungen
passt
ohnehin
schwerlich
Struktur
Vereins
anders
GmbH
Aktiengesellschaft
Kapitalschutzregeln
kennt
unauflösbaren
Wertungswiderspruch
.
Recht
wird
lata
Massesicherungspflicht
Vereinsvorständen
Haftung
Masseschmälerungen
Schrifttum
abgelehnt
vgl.
Koza
98
;
EWiR
;
Umbeck
10
;
Kunkel
aaO
;
Klasen
aaO
;
aaO
;
Analogie
ebenfalls
ablehnend
12
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Rdn
.
9
;
aaO
.
69
.
Aufl
.
Rdn
.
4
;
Haas/Goetsch
klarstellende
Wertentscheidung
Gesetzgebers
konnte
Berufungsgericht
Zulassungsentscheidung
28
.
September
ergangen
ist
noch
berücksichtigen
.
ferenda
Haftung
masseschmälernde
Zahlungen
Insolvenzreife
allenfalls
sog.
"
großwirtschaftliche
Vereine
"
Stiftungen
ernsthaft
diskutiert
werden
könnte
sinnvoll
sein
kann
hat
Senat
entscheiden
.
Zulassungsgrund
Fortbildung
Rechts
scheidet
schon
Bejahung
Analogie
gesetzlich
geregelten
ganz
andere
Verhältnisse
zugeschnittenen
Fällen
Rechtsfortbildung
contra
legem
hinausliefe
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
Berufungsgericht
Haftung
Beklagten
masseschmälernde
Zahlungen
Fehlens
Anspruchsgrundlage
zutreffend
abgelehnt
hat
.
Bender
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.07.2007
Entscheidung