BESCHLUSS ZR 8 . Februar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; § Abs. Nr. Grundsätzliche Bedeutung kommt Rechtssache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt . Klärungsbedürftig ist Rechtsfrage dann Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist also Umfang Bedeutung Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen . Unklarheiten bestehen abweichende Ansichten Literatur vereinzelt geblieben nachvollziehbar begründet sind . Vereinsvorstände haften analog § Abs. . Satz . § Abs. Nr. . V.m . § Abs. AktG § Abs. . V.m . Abs. Nr. GenG masseschmälernde Zahlungen Eintritt Insolvenzreife Vereins . Abs. enthält " planwidrige " Regelungslücke analoge Anwendung genannten Vorschrift möglich erforderlich machen würde . Beschluss 8 . Februar ZR II . Zivilsenat hat 8 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Bender einstimmig beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Klägers Urteil Oberlandesgerichts 19 . Juni Beschluss gemäß zurückzuweisen . Streitwert : 186.736,55 € Gründe : Zulassungsgründe liegen ; Revision Klägers hat auch Aussicht Erfolg . 1 . Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung noch ist Zulassung Revision Fortbildung Rechts geboten . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt allgemein Bedeutung ist siehe grundlegend f. ; . . Klärungsbedürftig ist Rechtsfrage dann Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist also Umfang Bedeutung Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen . Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann Rechtsfrage Bundesgerichtshof bisher entschieden ist Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden Wenzel 3 . Aufl . § Rdn . 7 ; Musielak/Ball 7 . Aufl . § Rdn . . m.w . . . Derartige Unklarheiten bestehen abweichende Ansichten Literatur vereinzelt geblieben nachvollziehbar begründet sind nur BVerfG . . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung . Frage Vereinsvorstände analog § Abs. . Satz . Abs. Nr. . V.m . Abs. AktG Abs. . V.m . Abs. Nr. GenG masseschmälernde Zahlungen Eintritt Insolvenzreife Vereins haften ist jedenfalls jetzt mehr klärungsbedürftig geltenden Recht eindeutig beantworten . vereinzelt Literatur Passarge 176 ; . ; ; regelmäßig eigene Begründung folgend MünchKommBGB/Reuter 5 . Aufl . § Rdn . ; ebenso f. ; f. ; Hirte Stiftungsvorstände reklamierte " planwidrige " Regelungslücke § Abs. besteht offensichtlich . angebliches Vorhandensein war Grundlage geltenden Rechts Gesetzgeber selbst spätestens schon widerlegt worden entsprechender Begründung BT-Drucks . S. Abs. unverändert ließ § InsO geschaffen wurde s. auch Haas/Goetsch 3 . Aufl . § Rdn . ; erst Recht ist These planwidrigen " Regelungslücke unvertretbar geworden Gesetzgeber gegenteiligen Vorstellungen " Gesetz Begrenzung Haftung ehrenamtlich tätigen Stiftungsvorständen " 28 . September . Ausdruck gebracht hat : Gesetzgeber hält ehrenamtliche Tätigkeit Bevölkerung Gemeinwesen unabdingbar will fördern hat Zweck Reaktion negativen Folgen Haftungsrisiken ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstände Entwicklung bürgerschaftlichen Engagements Gesetz Haftungserleichterungen geschaffen Ziel Haftungsrisiken Vorstände zumutbares Maß begrenzen BT-Drucks . S. 6 ; BT-Drucks . S. . Auch genannte Gesetz Wirkung 3 . Oktober eingefügte § hier zugrunde liegende Haftungsproblematik unmittelbar betrifft so spricht doch Ausdruck gebrachte Wille eindeutige Sprache Ausdehnung Haftung Vereinsvorständen ebenso Klasen ; Hangebrauck EWiR ; 8/2009 Anm . . stünde gesetzlich fundierte Haftung Masseschmälerungen passt ohnehin schwerlich Struktur Vereins anders GmbH Aktiengesellschaft Kapitalschutzregeln kennt unauflösbaren Wertungswiderspruch . Recht wird lata Massesicherungspflicht Vereinsvorständen Haftung Masseschmälerungen Schrifttum abgelehnt vgl. Koza 98 ; EWiR ; Umbeck 10 ; Kunkel aaO ; Klasen aaO ; aaO ; Analogie ebenfalls ablehnend 12 . Aufl . Rdn . ; Rdn . 9 ; aaO . 69 . Aufl . Rdn . 4 ; Haas/Goetsch klarstellende Wertentscheidung Gesetzgebers konnte Berufungsgericht Zulassungsentscheidung 28 . September ergangen ist noch berücksichtigen . ferenda Haftung masseschmälernde Zahlungen Insolvenzreife allenfalls sog. " großwirtschaftliche Vereine " Stiftungen ernsthaft diskutiert werden könnte sinnvoll sein kann hat Senat entscheiden . Zulassungsgrund Fortbildung Rechts scheidet schon Bejahung Analogie gesetzlich geregelten ganz andere Verhältnisse zugeschnittenen Fällen Rechtsfortbildung contra legem hinausliefe . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg Berufungsgericht Haftung Beklagten masseschmälernde Zahlungen Fehlens Anspruchsgrundlage zutreffend abgelehnt hat . Bender Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung 25.07.2007 Entscheidung