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BESCHLUSS
9
November
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
9
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Bender
beschlossen
:
Beschwerde
Nebenintervenientin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Mai
wird
zurückgewiesen
Gesetz
§
Abs.
vorgesehenen
Gründe
vorliegt
Senat
Revision
zulassen
darf
.
Rechtsstreit
Parteien
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
nur
eindeutiger
schwerwiegender
Satzungsverstoß
Inhaltsmangels
Anfechtbarkeit
Entlastungsbeschlusses
führt
47
51
;
;
Sen
.
.
16
.
Februar
.
.
.
9
Kirch/Deutsche
Bank
"
.
Selbst
Regeln
§
AktG
.
entfernenden
Ansatz
kann
Nichtigkeit
Entlastungsbeschlusses
führenden
Gesetzesverstoß
ausgegangen
werden
Aufsichtsrat
zweifelsfreie
Gesetzeslage
hinweggesetzt
hat
;
ist
vielmehr
Zusammenhang
berücksichtigen
umstritten
ist
faktischen
Konzern
Vergütung
Vorstands
ner
abhängigen
Aktiengesellschaft
Ertragslage
herrschenden
Gesellschaft
ausgerichtet
werden
darf
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
Nebenintervenientin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
.
Streitwert
:
Bender
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung