BESCHLUSS 9 November Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 9 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Bender beschlossen : Beschwerde Nebenintervenientin Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Mai wird zurückgewiesen Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Revision zulassen darf . Rechtsstreit Parteien hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen nur eindeutiger schwerwiegender Satzungsverstoß Inhaltsmangels Anfechtbarkeit Entlastungsbeschlusses führt 47 51 ; ; Sen . . 16 . Februar . . . 9 Kirch/Deutsche Bank " . Selbst Regeln § AktG . entfernenden Ansatz kann Nichtigkeit Entlastungsbeschlusses führenden Gesetzesverstoß ausgegangen werden Aufsichtsrat zweifelsfreie Gesetzeslage hinweggesetzt hat ; ist vielmehr Zusammenhang berücksichtigen umstritten ist faktischen Konzern Vergütung Vorstands ner abhängigen Aktiengesellschaft Ertragslage herrschenden Gesellschaft ausgerichtet werden darf . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . Nebenintervenientin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § . Streitwert : € Bender Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung