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980 lines
7.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Klage
Herausgabe
vollstreckbaren
Ausfertigung
§
fallenden
Titels
analog
§
ist
jedenfalls
dann
zulässig
Vollstreckungsabwehrklage
§
rechtskräftig
Klägers
entschieden
worden
ist
.
Tritt
Rechtskraft
Urteils
Klage
§
erst
Revisionsinstanz
wird
Titel
herausgegeben
sind
Umstände
unstreitig
sind
auch
Revisionsinstanz
berücksichtigen
führen
Antrag
Klägers
Feststellung
Erledigung
Rechtsstreits
Klage
analog
§
Zeitpunkt
Titelherausgabe
Erlöschens
titulierten
Forderung
begründet
war
Herausgabeschuldner
Erledigung
widerspricht
.
Anders
§
kann
Rahmen
§
Satz
auch
Aufrechnung
Erlöschen
gebracht
werden
.
Urteil
14
Juli
ZR
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
14
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Kraemer
Dr.
Caliebe
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
werden
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Februar
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
Juli
aufgehoben
.
wird
festgestellt
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
ist
.
Kosten
Rechtsstreits
hat
Beklagte
tragen
.
Streitwert
:
7
November
:
:
Tatbestand
:
Kläger
hat
Klage
Herausgabe
vollstreckbaren
fertigung
Parteien
geschlossenen
Prozessvergleichs
begehrt
.
25
.
Januar
schlossen
Parteien
Rechtsstreit
Oberlandesgericht
Vergleich
Kläger
dortigen
Verfahren
Beklagte
war
verpflichtete
Beklagte
Betrag
Höhe
zahlen
.
Schreiben
10
.
Februar
forderte
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
Kläger
Beifügung
Vollmacht
Vergleichsbetrag
Konto
zahlen
.
20
.
Februar
zahlte
Kläger
Konto
Beklagten
Nr.
.
Beklagte
verweigerte
Herausgabe
vollstreckbaren
Ausfertigung
Vergleichs
Kläger
Begründung
nunmehr
Parteien
unstreitige
Einzahlung
Konto
sei
Erfüllung
gleichsforderung
ebenso
eingetreten
Kläger
erklärte
Aufrechnung
.
Landgericht
hat
Klage
analog
§
unzulässig
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
gerichtete
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
Einlegung
Revision
hat
Landgericht
rechtskräftigem
Urteil
12
.
September
Klägers
Vollstreckungsgegenklage
Zwangsvollstreckung
vollstreckbaren
Vergleich
25
.
Januar
unzulässig
erklärt
.
Hinblick
hat
Beklagte
vollstreckbare
Ausfertigung
15
.
Oktober
Kläger
herausgegeben
.
hat
Kläger
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Beklagte
hat
Erledigungserklärung
angeschlossen
begehrt
weiterhin
Zurückweisung
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
ist
begründet
führt
Aufhebung
zweitinstanzlichen
Urteils
Feststellung
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
ist
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
ausgeführt
grundsätzlich
analog
§
zulässige
Klage
Herausgabe
vollstreckbaren
Titels
sei
hier
unzulässig
Kläger
versäumt
habe
Herausgabeklage
Vollstreckungsabwehrklage
§
erheben
Erfüllung
Vergleichs
Parteien
unstreitig
sei
.
II
.
Auch
Revisionsinstanz
ist
Herausgabe
Titels
unstreitig
erledigendes
Ereignis
berücksichtigen
Folge
einseitige
Erledigungserklärung
Klägers
nur
noch
prüfen
war
Klageforderung
Zeitpunkt
Erledigung
begründenden
unstreitigen
Ereignisses
zulässig
begründet
war
.
.
.
;
.
18
.
Dezember
.
.
.
1
.
Klage
war
Zeitpunkt
Herausgabe
Titels
zulässig
.
Klage
Herausgabe
vollstreckbaren
Ausfertigung
§
fallenden
Titels
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Literatur
ganz
überwiegend
folgt
analoger
Anwendung
jedenfalls
zulässig
Vollstreckungsabwehrklage
bereits
rechtskräftig
Herausgabeklägers
entschieden
worden
ist
Erfüllung
Titel
zugrunde
liegenden
Forderung
Parteien
unstreitig
ist
f.
allerdings
Einschränkung
"
jedenfalls
"
;
.
21
.
Januar
;
Rdn
.
7
;
.
Aufl
.
§
Rdn
.
4
;
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
.
kann
dahingestellt
bleiben
Ansicht
folgen
ist
s.
insoweit
beachtlichen
Argumente
.
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8)
.
auch
Grundlage
.
ist
Klage
Zeitpunkt
Herausgabe
Titels
zulässig
gewesen
.
Zwar
war
Zeitpunkt
Herausgabe
Titels
Urteil
Vollstreckungsabwehrklage
rechtskräftig
Berufungsfrist
erst
17
.
Oktober
ablief
noch
war
Erfüllung
Vergleichs
unstreitig
.
steht
besonderen
Umstände
hier
entscheidenden
Falles
Zulässigkeit
Herausgabeklage
jedoch
.
Beklagte
hatte
nämlich
schon
Eintritt
Rechtskraft
Kläger
erklärt
Rechtsmittel
einlegen
wollen
vollstreckbare
Ausfertigung
Vergleichs
zurückgegeben
.
Zwar
traten
Mitteilung
Äußerung
Gericht
Wirkungen
.
Beklagten
ist
aber
Erklärung
§
Einwand
abgeschnitten
formelle
Rechtskraft
sei
erst
später
eingetreten
.
Erklärung
Rechtsmittel
einlegen
Titel
herausgeben
wollen
steht
Fall
ansonsten
.
verlangten
Rechtskraft
Vollstreckungsabwehrklage
stattgebenden
Urteils
gleich
Folge
Zulässigkeit
Herausgabeklage
analog
§
.
2
.
Herausgabeklage
war
begründet
.
Allerdings
reicht
Begründetheit
Herausgabeklage
anders
Revision
meint
noch
Vollstreckung
gemäß
Urteil
12
.
September
endgültig
unzulässig
erklärt
worden
ist
.
Vollstreckungsabwehrklage
ist
rein
che
Klage
rechtsgestaltendes
Beseitigung
Vollstreckbarkeit
gerichtetes
Urteil
rechtskräftige
Feststellung
Nicht(mehr)Bestehens
materiell-rechtlichen
Anspruchs
Inhalt
hat
.
ist
Analogie
§
nur
gerechtfertigt
Schuld
Sicherheit
erloschen
ist
Anfang
bestanden
hat
.
24
November
;
19
.
Juni
ZR
FamRZ
;
23
.
Mai
ZR
;
.
Schuldner
muss
Rahmen
isolierten
Klage
analog
§
beweisen
Schuld
Sicherheit
erloschen
ist
.
Kann
Beweis
führen
ist
Herausgabeklage
abzuweisen
.
entstehende
Diskrepanz
Urteilen
Verfahren
§
Herausgabe
analog
ist
hinzunehmen
aaO
S.
m.w
.
.
.
Kläger
hat
nachgewiesen
titulierte
Vergleichsforderung
erfüllt
ist
.
Erfüllung
bereits
nunmehr
unstreitige
Überweisung
Konto
Beklagten
eingetreten
ist
nimmt
Revision
Recht
.
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Überweisung
Gläubiger
angegebene
Konto
grundsätzlich
Tilgungswirkung
hat
30
;
.
17
.
März
.
Erfüllung
ist
aber
Kläger
erklärte
Aufrechnung
Anspruch
Beklagte
§
Abs.
eingetreten
.
Bewirkt
Zahlung
Girokonto
hier
Erfüllung
Schuld
steht
Leistenden
Inhaber
Kontos
rungsanspruch
.
.
siehe
nur
aaO
.
.
.
stellt
auch
Revisionserwiderung
Frage
.
meint
jedoch
Kläger
sei
verwehrt
Kondiktionsanspruch
fehlgeschlagener
Überweisung
Forderung
Beklagten
Vergleich
aufzurechnen
.
trifft
hier
.
Anders
Vertreter
Beklagten
mündlichen
Verhandlung
behauptet
entspricht
völlig
herrschender
Ansicht
Herausgabeklage
analog
§
anders
§
Forderung
auch
Aufrechnung
Erlöschen
gebracht
werden
kann
nur
Staudinger/Olzem
aaO
Rdn
.
9
;
12
.
Aufl
.
Rdn
.
3
;
aaO
Rdn
.
5
;
§
Rdn
.
2
;
aaO
.
Ansicht
Beklagten
war
Kläger
Aufrechnung
berechtigt
.
Bundesgerichtshof
hat
Frage
Fall
fehlgeschlagenen
Überweisung
"
Aufrechnungsverbot
"
Überweisenden
Anspruch
§
Abs.
Hinblick
beeinträchtigte
Dispositionsbefugnis
Gläubigers
besteht
Literatur
unterschiedliche
Ansichten
vertreten
werden
s.
u.a.
Bankvertragsrecht
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Schimansky
Bankrechts-Handbuch
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
bislang
offen
gelassen
aaO
;
aaO
.
Auch
Senat
braucht
entscheiden
.
vorliegenden
Fall
ist
Beklagten
verwehrt
möglicherweise
bestehendes
Aufrechnungsverbot
berufen
.
Sparkasse
hatte
Eingang
Zahlung
Konto
Beklagten
angeboten
Einzelnen
genannten
Voraussetzungen
Zahlung
zzgl.
Zinsen
"
dann
noch
bestehende
Restforderung
"
Beklagte
verzichten
wollen
.
Formulierung
impliziert
letztlich
erlassende
Restforderung
Girovertrag
Eintritt
Vergleichsvoraussetzungen
noch
Änderungen
unterworfen
sein
konnte
.
Eintritt
Bedingung
gemachten
Voraussetzungen
lag
aber
ebenso
Vergleichsabschluss
unstreitig
zeitlich
Zahlung
Klägers
.
Hat
Beklagte
Grundlage
Zahlung
geminderten
Restforderung
Sparkasse
verglichen
handelt
treuwidrig
Aufrechnung
Klägers
nur
Erfüllung
gelten
lassen
will
genannte
Zahlung
Dispositionsbefugnis
"
ausgehöhlt
"
worden
sei
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung