NAMEN Verkündet : 14 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Klage Herausgabe vollstreckbaren Ausfertigung § fallenden Titels analog § ist jedenfalls dann zulässig Vollstreckungsabwehrklage § rechtskräftig Klägers entschieden worden ist . Tritt Rechtskraft Urteils Klage § erst Revisionsinstanz wird Titel herausgegeben sind Umstände unstreitig sind auch Revisionsinstanz berücksichtigen führen Antrag Klägers Feststellung Erledigung Rechtsstreits Klage analog § Zeitpunkt Titelherausgabe Erlöschens titulierten Forderung begründet war Herausgabeschuldner Erledigung widerspricht . Anders § kann Rahmen § Satz auch Aufrechnung Erlöschen gebracht werden . Urteil 14 Juli ZR II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 14 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Dr. Caliebe Dr. Recht erkannt : Revision Klägers werden Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Februar Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 19 Juli aufgehoben . wird festgestellt Rechtsstreit Hauptsache erledigt ist . Kosten Rechtsstreits hat Beklagte tragen . Streitwert : 7 November : € : € Tatbestand : Kläger hat Klage Herausgabe vollstreckbaren fertigung Parteien geschlossenen Prozessvergleichs begehrt . 25 . Januar schlossen Parteien Rechtsstreit Oberlandesgericht Vergleich Kläger dortigen Verfahren Beklagte war verpflichtete Beklagte Betrag Höhe € zahlen . Schreiben 10 . Februar forderte Prozessbevollmächtigte Beklagten Kläger Beifügung Vollmacht Vergleichsbetrag Konto zahlen . 20 . Februar zahlte Kläger € Konto Beklagten Nr. . Beklagte verweigerte Herausgabe vollstreckbaren Ausfertigung Vergleichs Kläger Begründung nunmehr Parteien unstreitige Einzahlung € Konto sei Erfüllung gleichsforderung ebenso eingetreten Kläger erklärte Aufrechnung . Landgericht hat Klage analog § unzulässig abgewiesen Berufungsgericht hat gerichtete Berufung Klägers zurückgewiesen Revision zugelassen . Einlegung Revision hat Landgericht rechtskräftigem Urteil 12 . September Klägers Vollstreckungsgegenklage Zwangsvollstreckung vollstreckbaren Vergleich 25 . Januar unzulässig erklärt . Hinblick hat Beklagte vollstreckbare Ausfertigung 15 . Oktober Kläger herausgegeben . hat Kläger Rechtsstreit Hauptsache erledigt erklärt . Beklagte hat Erledigungserklärung angeschlossen begehrt weiterhin Zurückweisung Revision . Entscheidungsgründe : Revision Klägers ist begründet führt Aufhebung zweitinstanzlichen Urteils Feststellung Rechtsstreit Hauptsache erledigt ist . Berufungsgericht hat Begründung ausgeführt grundsätzlich analog § zulässige Klage Herausgabe vollstreckbaren Titels sei hier unzulässig Kläger versäumt habe Herausgabeklage Vollstreckungsabwehrklage § erheben Erfüllung Vergleichs Parteien unstreitig sei . II . Auch Revisionsinstanz ist Herausgabe Titels unstreitig erledigendes Ereignis berücksichtigen Folge einseitige Erledigungserklärung Klägers nur noch prüfen war Klageforderung Zeitpunkt Erledigung begründenden unstreitigen Ereignisses zulässig begründet war . . . ; . 18 . Dezember . . . 1 . Klage war Zeitpunkt Herausgabe Titels zulässig . Klage Herausgabe vollstreckbaren Ausfertigung § fallenden Titels ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Literatur ganz überwiegend folgt analoger Anwendung jedenfalls zulässig Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig Herausgabeklägers entschieden worden ist Erfüllung Titel zugrunde liegenden Forderung Parteien unstreitig ist f. allerdings Einschränkung " jedenfalls " ; . 21 . Januar ; Rdn . 7 ; . Aufl . § Rdn . 4 ; 6 . Aufl . § Rdn . m.w . . . kann dahingestellt bleiben Ansicht folgen ist s. insoweit beachtlichen Argumente . 5 . Aufl . § Rdn . 8) . auch Grundlage . ist Klage Zeitpunkt Herausgabe Titels zulässig gewesen . Zwar war Zeitpunkt Herausgabe Titels Urteil Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig Berufungsfrist erst 17 . Oktober ablief noch war Erfüllung Vergleichs unstreitig . steht besonderen Umstände hier entscheidenden Falles Zulässigkeit Herausgabeklage jedoch . Beklagte hatte nämlich schon Eintritt Rechtskraft Kläger erklärt Rechtsmittel einlegen wollen vollstreckbare Ausfertigung Vergleichs zurückgegeben . Zwar traten Mitteilung Äußerung Gericht Wirkungen . Beklagten ist aber Erklärung § Einwand abgeschnitten formelle Rechtskraft sei erst später eingetreten . Erklärung Rechtsmittel einlegen Titel herausgeben wollen steht Fall ansonsten . verlangten Rechtskraft Vollstreckungsabwehrklage stattgebenden Urteils gleich Folge Zulässigkeit Herausgabeklage analog § . 2 . Herausgabeklage war begründet . Allerdings reicht Begründetheit Herausgabeklage anders Revision meint noch Vollstreckung gemäß Urteil 12 . September endgültig unzulässig erklärt worden ist . Vollstreckungsabwehrklage ist rein che Klage rechtsgestaltendes Beseitigung Vollstreckbarkeit gerichtetes Urteil rechtskräftige Feststellung Nicht(mehr)Bestehens materiell-rechtlichen Anspruchs Inhalt hat . ist Analogie § nur gerechtfertigt Schuld Sicherheit erloschen ist Anfang bestanden hat . 24 November ; 19 . Juni ZR FamRZ ; 23 . Mai ZR ; . Schuldner muss Rahmen isolierten Klage analog § beweisen Schuld Sicherheit erloschen ist . Kann Beweis führen ist Herausgabeklage abzuweisen . entstehende Diskrepanz Urteilen Verfahren § Herausgabe analog ist hinzunehmen aaO S. m.w . . . Kläger hat nachgewiesen titulierte Vergleichsforderung erfüllt ist . Erfüllung bereits nunmehr unstreitige Überweisung Konto Beklagten eingetreten ist nimmt Revision Recht . entspricht ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Überweisung Gläubiger angegebene Konto grundsätzlich Tilgungswirkung hat 30 ; . 17 . März . Erfüllung ist aber Kläger erklärte Aufrechnung Anspruch Beklagte § Abs. eingetreten . Bewirkt Zahlung Girokonto hier Erfüllung Schuld steht Leistenden Inhaber Kontos rungsanspruch . . siehe nur aaO . . . stellt auch Revisionserwiderung Frage . meint jedoch Kläger sei verwehrt Kondiktionsanspruch fehlgeschlagener Überweisung Forderung Beklagten Vergleich aufzurechnen . trifft hier . Anders Vertreter Beklagten mündlichen Verhandlung behauptet entspricht völlig herrschender Ansicht Herausgabeklage analog § anders § Forderung auch Aufrechnung Erlöschen gebracht werden kann nur Staudinger/Olzem aaO Rdn . 9 ; 12 . Aufl . Rdn . 3 ; aaO Rdn . 5 ; § Rdn . 2 ; aaO . Ansicht Beklagten war Kläger Aufrechnung berechtigt . Bundesgerichtshof hat Frage Fall fehlgeschlagenen Überweisung " Aufrechnungsverbot " Überweisenden Anspruch § Abs. Hinblick beeinträchtigte Dispositionsbefugnis Gläubigers besteht Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten werden s. u.a. Bankvertragsrecht 3 . Aufl . Rdn . ; Schimansky Bankrechts-Handbuch 2 . Aufl . § Rdn . bislang offen gelassen aaO ; aaO . Auch Senat braucht entscheiden . vorliegenden Fall ist Beklagten verwehrt möglicherweise bestehendes Aufrechnungsverbot berufen . Sparkasse hatte Eingang Zahlung Konto Beklagten angeboten Einzelnen genannten Voraussetzungen Zahlung € zzgl. Zinsen " dann noch bestehende Restforderung " Beklagte verzichten wollen . Formulierung impliziert letztlich erlassende Restforderung Girovertrag Eintritt Vergleichsvoraussetzungen noch Änderungen unterworfen sein konnte . Eintritt Bedingung gemachten Voraussetzungen lag aber ebenso Vergleichsabschluss unstreitig zeitlich Zahlung Klägers . Hat Beklagte Grundlage Zahlung geminderten Restforderung Sparkasse verglichen handelt treuwidrig Aufrechnung Klägers nur Erfüllung gelten lassen will genannte Zahlung Dispositionsbefugnis " ausgehöhlt " worden sei . . Kostenentscheidung folgt § . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung