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701 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
22
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Caliebe
Dr.
Richter
Sunder
beschlossen
:
1
.
mündliche
Verhandlung
wird
wiedereröffnet
.
2
.
Termin
Fortsetzung
mündlichen
Verhandlung
wird
bestimmt
Dienstag
16
.
April
Uhr
.
Gründe
:
Gericht
hat
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
hinzuwirken
Parteien
sachgerechte
Anträge
stellen
.
werden
Kläger
nachfolgenden
Hinweise
erteilt
.
Revision
erfasst
gesamte
landgerichtliche
Urteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
1
.
Beklagte
hat
allerdings
Revision
soweit
Klage
betrifft
Frage
Zurückbehaltungsrechts
beschränkt
hat
Entscheidung
Amtsgericht
gestellten
Berufungsgericht
Sache
wiederholten
Klageabweisungsantrag
jedenfalls
ausdrücklich
angegriffen
.
Beschränkung
ist
aber
unzulässig
unwirksam
.
Beschränkung
Rechtsmittels
ist
zulässig
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
abtrennbaren
Teil
Gesamtstreitstoffs
betrifft
Urteil
7
Juli
insoweit
abgedruckt
;
Urteil
12
.
Januar
;
Urteil
.
.
;
Urteil
25
.
Oktober
8
.
März
.
.
.
wird
Beschränkung
Rechtsmittels
Zurückbehaltungsrecht
möglich
gehalten
Urteil
1
.
Oktober
374
;
MünchKommZPO/Krüger
4
.
Aufl
.
.
17
;
Ball
Musielak/Ball
8
.
Aufl
.
.
.
V.m
.
.
;
5
.
Aufl
.
.
.
V.m
.
.
7
;
29
.
Aufl
.
.
.
Entscheidend
ist
aber
auch
Zurückbehaltungsrecht
Einzelfall
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
unabhängig
übrigen
beurteilt
werden
kann
Urteil
2
.
Juni
;
Urteil
27
.
September
ZR
f.
insoweit
abgedruckt
.
ist
hier
Fall
.
Anspruch
Zahlung
Abfindung
Übertragung
Aktien
Klägerin
Zug
Zug
erfüllen
ist
kann
nur
dann
bestehen
Regelung
§
Abs.
Partnerschaftsvertrages
schon
insgesamt
nichtig
ist
.
Nichtigkeit
Gesamtregelung
besteht
Anspruchsgrundlage
Abfindungsanspruch
.
derartigen
Anspruch
kann
aber
Zug
Zug-Verurteilung
§
Abs.
erfolgen
.
Beklagte
Verpflichtung
Rückübertragung
Aktien
angreifen
will
reicht
auch
Unwirksamkeit
vertraglichen
Abrede
Abfindungsanspruch
begründen
.
Gründe
landgerichtlichen
Urteils
werden
Rechtskraft
erfasst
.
Rechtskräftig
wird
nur
Urteilsausspruch
prozessuale
Anspruch
vgl.
Urteil
19
.
Dezember
1
f.
;
Urteil
30
.
Januar
335
;
Urteil
14
.
März
;
29
.
Aufl
.
§
.
.
gilt
unabhängig
Frage
auch
rechtliche
Einordnung
"
zugesprochenen
Anspruchs
etwa
Vertrag
Rechtskraft
teilnimmt
vgl.
Urteil
26
.
Juni
;
Urteil
5
November
ZR
.
12
;
22
.
Aufl
.
.
.
;
4
.
Aufl
.
.
.
.
kann
jedenfalls
Rechtskraft
erwachsen
Rückübertragungsanspruch
zugrunde
liegende
Vertragsklausel
wirksam
ist
vgl.
Urteil
13
November
zwar
auch
Zurückbehaltungsrecht
beurteilen
ist
vgl.
Beschluss
16
.
April
XI
WM
;
22
.
Aufl
.
.
.
.
Senat
ist
gehindert
Entscheidung
Zurückbehaltungsrecht
Wirksamkeit
vertraglichen
Abrede
anders
beurteilen
Berufungsgericht
bezüglich
Rückübertragungsanspruchs
getan
hat
.
besteht
Gefahr
Frage
einerseits
Berufungsgericht
andererseits
Senat
unterschiedlich
beurteilt
wird
.
fehlt
mithin
tatsächliche
rechtliche
Unabhängigkeit
Rückübertragungsanspruchs
Abfindungsanspruch
.
Unzulässigkeit
Revisionsbeschränkung
führt
Beschränkung
unwirksam
ist
Revision
gesamte
Urteil
gerichts
erfasst
vgl.
Urteil
7
Juli
;
insoweit
abgedruckt
;
Urteil
8
.
März
.
.
2
.
Dennoch
ist
Streitstoff
nur
verhandeln
Revisionskläger
entsprechenden
Antrag
§
Abs.
Satz
Nr.
gestellt
hat
Musielak/Ball
8
.
Aufl
.
.
.
sonst
würde
Senat
Beklagten
gegebenenfalls
Verstoß
§
Abs.
mehr
zusprechen
beantragt
hat
.
Antrag
dahingehend
ausgelegt
werden
kann
Revision
letztlich
doch
gesamte
Verurteilung
richten
soll
kann
offen
bleiben
.
auch
ist
Revisionskläger
hinzuweisen
Urteil
18
.
Oktober
juris
.
.
Ausdehnung
Revisionsantrags
wäre
noch
rechtzeitig
.
Zwar
steht
Ende
mündlichen
Verhandlung
Revisionsgericht
normalerweise
Umfang
angefochtene
Urteil
Überprüfung
gestellt
wird
Umfang
Revisionsangriffs
rechtskräftig
wird
Urteil
6
.
Oktober
.
kann
aber
gelten
Revisionsgericht
mündliche
Verhandlung
wiedereröffnet
Revisionskläger
§
Abs.
Satz
Gelegenheit
Stellungnahme
geben
.
mögliche
anfängliche
Beschränkung
Revision
bedeutet
Umständen
auch
teilweisen
Rechtsmittelverzicht
.
fehlt
hinreichend
bestimmten
Erklärung
Revisionseinlegung
-begründung
eröffnete
Anfechtungsmöglichkeit
endgültig
preiszugeben
vgl.
Urteil
6
.
Oktober
;
MünchKommZPO/Krüger
4
.
Aufl
.
.
.
3
.
Revisionsbegründung
Beklagten
schließlich
erfüllt
Bezug
gesamte
Urteil
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
.
muss
Revisionsbegründung
bestimmte
Bezeichnung
Umstände
enthalten
Rechtsverletzung
ergibt
Tatsachen
Verfahrensmangel
ergeben
.
Fall
Erweiterung
Revisionsanträge
muss
Begründung
auch
neu
hinzugekommenen
Prozessstoff
beziehen
vgl.
Urteil
22
.
Dezember
f.
;
Urteil
6
.
Oktober
s.
auch
Urteil
1
.
Juni
insoweit
abgedruckt
;
4
.
Aufl
.
.
.
ist
hier
Fall
.
Revisionsbegründung
stellt
Klausel
unentgeltliche
Rückübertragung
Aktien
§
nichtig
sei
.
Umstand
beschränkt
notwendigerweise
Ausschluss
Abfindung
kann
auch
Klausel
insgesamt
umfassen
.
tatsächlich
Fall
ist
spielt
Zulässigkeit
Revision
Rolle
.
Sunder
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
27.05.2009
LG
Entscheidung