BESCHLUSS Verkündet : 22 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Caliebe Dr. Richter Sunder beschlossen : 1 . mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet . 2 . Termin Fortsetzung mündlichen Verhandlung wird bestimmt Dienstag 16 . April Uhr . Gründe : Gericht hat § Abs. Satz § Abs. Satz hinzuwirken Parteien sachgerechte Anträge stellen . werden Kläger nachfolgenden Hinweise erteilt . Revision erfasst gesamte landgerichtliche Urteil Beklagten entschieden worden ist . 1 . Beklagte hat allerdings Revision soweit Klage betrifft Frage Zurückbehaltungsrechts beschränkt hat Entscheidung Amtsgericht gestellten Berufungsgericht Sache wiederholten Klageabweisungsantrag jedenfalls ausdrücklich angegriffen . Beschränkung ist aber unzulässig unwirksam . Beschränkung Rechtsmittels ist zulässig tatsächlich rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil Gesamtstreitstoffs betrifft Urteil 7 Juli insoweit abgedruckt ; Urteil 12 . Januar ; Urteil . . ; Urteil 25 . Oktober 8 . März . . . wird Beschränkung Rechtsmittels Zurückbehaltungsrecht möglich gehalten Urteil 1 . Oktober 374 ; MünchKommZPO/Krüger 4 . Aufl . . 17 ; Ball Musielak/Ball 8 . Aufl . . . V.m . . ; 5 . Aufl . . . V.m . . 7 ; 29 . Aufl . . . Entscheidend ist aber auch Zurückbehaltungsrecht Einzelfall tatsächlicher rechtlicher Hinsicht unabhängig übrigen beurteilt werden kann Urteil 2 . Juni ; Urteil 27 . September ZR f. insoweit abgedruckt . ist hier Fall . Anspruch Zahlung Abfindung Übertragung Aktien Klägerin Zug Zug erfüllen ist kann nur dann bestehen Regelung § Abs. Partnerschaftsvertrages schon insgesamt nichtig ist . Nichtigkeit Gesamtregelung besteht Anspruchsgrundlage Abfindungsanspruch . derartigen Anspruch kann aber Zug Zug-Verurteilung § Abs. erfolgen . Beklagte Verpflichtung Rückübertragung Aktien angreifen will reicht auch Unwirksamkeit vertraglichen Abrede Abfindungsanspruch begründen . Gründe landgerichtlichen Urteils werden Rechtskraft erfasst . Rechtskräftig wird nur Urteilsausspruch prozessuale Anspruch vgl. Urteil 19 . Dezember 1 f. ; Urteil 30 . Januar 335 ; Urteil 14 . März ; 29 . Aufl . § . . gilt unabhängig Frage auch rechtliche Einordnung " zugesprochenen Anspruchs etwa Vertrag Rechtskraft teilnimmt vgl. Urteil 26 . Juni ; Urteil 5 November ZR . 12 ; 22 . Aufl . . . ; 4 . Aufl . . . . kann jedenfalls Rechtskraft erwachsen Rückübertragungsanspruch zugrunde liegende Vertragsklausel wirksam ist vgl. Urteil 13 November zwar auch Zurückbehaltungsrecht beurteilen ist vgl. Beschluss 16 . April XI WM ; 22 . Aufl . . . . Senat ist gehindert Entscheidung Zurückbehaltungsrecht Wirksamkeit vertraglichen Abrede anders beurteilen Berufungsgericht bezüglich Rückübertragungsanspruchs getan hat . besteht Gefahr Frage einerseits Berufungsgericht andererseits Senat unterschiedlich beurteilt wird . fehlt mithin tatsächliche rechtliche Unabhängigkeit Rückübertragungsanspruchs Abfindungsanspruch . Unzulässigkeit Revisionsbeschränkung führt Beschränkung unwirksam ist Revision gesamte Urteil gerichts erfasst vgl. Urteil 7 Juli ; insoweit abgedruckt ; Urteil 8 . März . . 2 . Dennoch ist Streitstoff nur verhandeln Revisionskläger entsprechenden Antrag § Abs. Satz Nr. gestellt hat Musielak/Ball 8 . Aufl . . . sonst würde Senat Beklagten gegebenenfalls Verstoß § Abs. mehr zusprechen beantragt hat . Antrag dahingehend ausgelegt werden kann Revision letztlich doch gesamte Verurteilung richten soll kann offen bleiben . auch ist Revisionskläger hinzuweisen Urteil 18 . Oktober juris . . Ausdehnung Revisionsantrags wäre noch rechtzeitig . Zwar steht Ende mündlichen Verhandlung Revisionsgericht normalerweise Umfang angefochtene Urteil Überprüfung gestellt wird Umfang Revisionsangriffs rechtskräftig wird Urteil 6 . Oktober . kann aber gelten Revisionsgericht mündliche Verhandlung wiedereröffnet Revisionskläger § Abs. Satz Gelegenheit Stellungnahme geben . mögliche anfängliche Beschränkung Revision bedeutet Umständen auch teilweisen Rechtsmittelverzicht . fehlt hinreichend bestimmten Erklärung Revisionseinlegung -begründung eröffnete Anfechtungsmöglichkeit endgültig preiszugeben vgl. Urteil 6 . Oktober ; MünchKommZPO/Krüger 4 . Aufl . . . 3 . Revisionsbegründung Beklagten schließlich erfüllt Bezug gesamte Urteil Voraussetzungen § Abs. Satz Nr. . muss Revisionsbegründung bestimmte Bezeichnung Umstände enthalten Rechtsverletzung ergibt Tatsachen Verfahrensmangel ergeben . Fall Erweiterung Revisionsanträge muss Begründung auch neu hinzugekommenen Prozessstoff beziehen vgl. Urteil 22 . Dezember f. ; Urteil 6 . Oktober s. auch Urteil 1 . Juni insoweit abgedruckt ; 4 . Aufl . . . ist hier Fall . Revisionsbegründung stellt Klausel unentgeltliche Rückübertragung Aktien § nichtig sei . Umstand beschränkt notwendigerweise Ausschluss Abfindung kann auch Klausel insgesamt umfassen . tatsächlich Fall ist spielt Zulässigkeit Revision Rolle . Sunder Vorinstanzen : AG Entscheidung 27.05.2009 LG Entscheidung