You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

349 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
25
Juli
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Revision
Klägers
Urteil
6
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
19
.
April
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Begründung
wird
Hinweisbeschluss
Senats
19
.
Februar
Bezug
genommen
.
Stellungnahme
Klägers
26
.
Juni
gibt
abweichenden
Beurteilung
Anlass
.
Festsetzung
Verbandstrafe
zugrundeliegenden
Satzungsbestimmungen
Beklagten
sind
widersprüchlich
.
gilt
Auffassung
Revision
gerade
auch
Berücksichtigung
Wortlauts
.
lit
.
Satzung
Beklagten
regelt
eindeutig
speziell
Folgen
Verstoßes
Milchlieferungspflicht
dort
heißt
:
schuldhaften
Verstoß
Milchlieferungspflicht
hat
Mitglied
Kilogramm
abgelieferter
Milch
Vertragsstrafe
zahlen
.
fehlende
Menge
berechnet
Mittel
Jahre
gelieferten
Milchmenge
.
Regelung
wird
unklar
§
lit
.
Satzung
allgemeine
Regeln
Verbandsstrafen
Beklagten
enthält
.
Aufzählung
möglicher
Verstöße
Verstoß
Milchlieferungspflicht
erneut
genannt
wird
spricht
Auslegung
Satzungsbestimmungen
erkennenden
Senat
.
handelt
lediglich
beispielhafte
Zusammenfassung
ahndenden
Verstöße
Mitglieder
Beklagten
.
Ausführlichkeit
Eindeutigkeit
Regelung
Verstoßes
Milchlieferungspflicht
§
lit
.
Satzung
soll
§
.
Satzung
Beklagten
erstgenannte
Bestimmung
verdrängen
ergänzen
.
§
lit
.
Satzung
Folgen
Verstoßes
Milchlieferungspflicht
regelt
findet
allgemeine
Verbandsstrafen
geltende
§
lit
.
Satzung
Anwendung
.
Fall
ist
etwa
Regelung
Zuständigkeit
Festsetzung
Verbandsstrafe
Vorstand
gilt
§
lit
.
Satzung
auch
Falle
Verstoßes
Milchlieferungspflicht
.
§
lit
.
Satzung
angeordnete
Höchstgrenze
Verbandsstrafen
Verstöße
Milchlieferungspflicht
Anwendung
findet
bedarf
Entscheidung
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Höhe
festgesetzten
Verbandsstrafe
einzelnen
Verstoß
Klägers
Höchstgrenze
erreicht
.
Revision
hat
Ausgangspunkt
Recht
meint
Satzung
enthalte
Regelung
bereits
Vorliegen
Verstoßes
lediglich
Erwartung
endgültigen
Leistungsverweigerung
Verbandsstrafe
auszusprechen
.
hat
Vorstand
Beklagten
aber
auch
getan
.
Festsetzung
erfolgte
vielmehr
Kläger
bereits
ca.
Monat
Milchlieferpflicht
nachgekommen
war
Beklagte
schriftlich
hingewiesen
angedroht
hatte
Ablauf
Frist
vorgesehene
Verfahren
Festsetzung
Vertragsstrafen
einzuleiten
.
Festsetzung
Zeitpunkt
Beschlussfassung
auch
zukünftige
Zeiträume
umfasste
ist
jedenfalls
dann
beanstanden
fortdauernde
Lieferpflicht
besteht
Genosse
Leistung
endgültig
verweigert
hat
Verbandsstrafe
erst
Verstreichen
jeweiligen
Abrechnungsmonats
Zeitraums
Verpflichtung
erfüllen
war
fällig
wird
.
Revision
hat
letztlich
auch
Erfolg
Angriffen
Annahme
endgültigen
Erfüllungsverweigerung
Klägers
Berufungsgericht
.
Schreiben
15
.
Mai
kündigte
Kläger
Maßnahmen
Beendigung
Mitgliedschaft
ergreifen
werde
.
Vielmehr
kündigte
Beginn
Schreibens
Milchlieferpflicht
bestritten
hatte
Maßnahmen
Auffassung
etwa
noch
bestehende
Lieferpflicht
beenden
könne
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung